IV.2006.00656

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1975, meldete sich am 22. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch (Urk. 14/36). Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2006 Einsprache (Urk. 14/38). Diese wies die IV-Stelle am 13. Juni 2006 ab (Urk. 14/52 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. August 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Beschwerdeweise wurde unter anderem geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei derart pauschal und rudimentär begründet, dass dies eine Gehörsverletzung darstelle, welche die Frage einer Rückweisung zur gehörigen Begründung aufwerfe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Dieser formellrechtliche Einwand ist vorab zu prüfen.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
2.2   Die in Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG).
         Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N. 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 21 zu Art. 52 ATSG).
         Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt.

3.
3.1     In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8. Februar 2006 führte die Beschwerdegegnerin aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein IV-relevanter Gesundheitsschaden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorliege (Urk. 14/36 S. 2).
3.2     In der Einsprache vom 6. März 2006 (Urk. 14/38) wurde unter anderem zustimmend auf eine Beurteilung durch Dr. med. A.___ (Universitätsspital ___) Bezug genommen (Urk. 14/38 S. 5 Ziff. 14 f.) und es wurden die Kriterien, welche aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung sprechen, aufgeführt (Urk. 14/38 S. 5 f. Ziff. 17 f.). Sodann wurde einzelne Einwände gegenüber dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ (Urk. 10/38 S. 6 ff. Ziff. 19) und dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ (Urk. 10/38 S. 8 f.) formuliert.
3.3     Die fallbezogene Begründung im angefochtenen Entscheid - der bis in die Mitte der dritten Seite allgemeine rechtliche Erwägungen, vorwiegend zur Invaliditätsbemessung, enthält - lautet (Urk. 2 S. 3 Mitte):
Ihr Mandant wurde umfassend, sowohl neurologisch als auch psychiatrisch gutachterlich abgeklärt. Die vorhandenen Unterlagen und Berichte, welche nachvollziehbar und schlüssig sind, werden in der Einsprachebegründung anders bewertet. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts ist jedoch nicht angezeigt.
In Ihrer Einsprache haben Sie somit laut den obigen Erwägungen keine stichhaltigen Tatsachen hervorgebracht, die unseren Entscheid zu entkräften vermögen. Wir halten an unseren Abklärungen sowie an unserem Entscheid fest, wonach bei Ihrem Mandanten kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung sind nicht gegeben.
3.4     Beschwerdeweise wurden weitere medizinische Unterlagen (Urk. 3/2, Urk. 3/4-6, Urk. 8/2) eingereicht, darunter eine ausführliche Stellungnahme des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ (Urk. 3/6) und ein Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals ___ (Urk. 8/2).
3.5     In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2006 führte die Beschwerdegegnerin (Urk. 13) aus, mit Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid einerseits und mit Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. November 2006, „wonach zwischen den Zeilen gelesen der RAD die Beweisuntauglichkeit des Berichts des behandelnden Psychiaters, Dr. D.___, vom 14. Juni 2006 zu erkennen gibt“, werde auf weitere Bemerkungen verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
         In den Akten befindet sich eine Stellungnahme des RAD vom 6. November 2006 mit folgendem Wortlaut (Urk. 14/57 S. 1 oben):
Diesen Fall hatte ich mit Dr. E.___ besprochen. Er fand, dass wir vom RAD hier keine neuen wesentlichen Aspekte einbringen könnten.
Man sollte hier ohne weiteren Kommentar unsererseits den Fall vor Gericht gehen lassen, wenn dies notwendig sein sollte.
Das Gericht werde dann selbst beurteilen müssen, welchem der Berichte man eher glauben kann und wie evtl. gewisse „desavouierende“ Bemerkungen des RV oder auch des „Partei-Gutachters“ zu werten seien.
Im Moment können wir keine dem Fall weiter dienende Feststellungen machen.
         Unter dem in der Beschwerdeantwort angeführten Datum vom 7. November 2006 findet sich der folgende Eintrag (Urk. 14/58 S. 1 unten):
Dem RD, Herrn (...) nach Studium anläuten - kurze schriftliche Stellungnahme vorgesehen.

 4.     
4.1     Die Begründung im angefochtenen Entscheid (vorstehend Erw. 3.3) ist derart pauschal formuliert, dass sie in jedem beliebigen, das Vorliegen einer Invalidität verneinenden, Entscheid stehen könnte, ohne dass dies als unstimmig auffallen würde.
         Es handelt sich nicht um eine auf den strittigen Fall konkret eingehende Auseinandersetzung mit den vom nachmaligen Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten, sondern um inhaltsleere, phrasenhafte Sätze. Kein einziger der einspracheweise erhobenen Einwände wird auch nur ansatzweise gewürdigt.
         Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Kritikpunkten sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
4.2     Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
         Dies kann er nur in Erfahrung bringen, indem er Beschwerde erhebt, davon ausgehend, dass man sich sodann zumindest in der Beschwerdeantwort mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also nachgerade, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist angesichts dessen, dass das Beschwerdeverfahren mittlerweile kostenpflichtig ist, stossend.
4.3     Aus welchen Gründen es die Beschwerdegegnerin nicht für nötig erachtet, dem Versicherten in ihren rechtlich relevanten Äusserungen (Verfügung, Einspracheentscheid) ihre sachlichen Überlegungen fallbezogen, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, muss offen bleiben. Dass sie dies für überflüssig zu halten scheint, zeigt vorliegend zusätzlich die Beschwerdeantwort, wo auf eine Aktennotiz des RAD verwiesen wird, die keinerlei sachliche oder fachliche Äusserungen, sondern nichts als interne taktische Überlegungen enthält. Dies als „Begründung“ für den Antrag auf Beschwerdeabweisung zu deklarieren, geht nicht an.
4.4     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das völlige Fehlen einer auch nur einigermassen substantiierten, fallbezogenen und damit nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Entscheid einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt, zu dessen Behebung der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
         Dies einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Leistungsentscheide, dem Entscheide der vorliegenden Art diametral zuwiderlaufen.
         Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen - nunmehr rechtsgenüglich - begründeten Einspracheentscheid erlasse. Auf die Textbausteine zur Invaliditätsbemessung wird sie dabei verzichten können, da sie den Standpunkt vertritt, es liege gar keine Invalidität vor. Hingegen muss sie - wofür ihr das Fachwissen des RAD zur Verfügung steht - zu den divergierenden medizinischen Berichten Stellung nehmen, dies insbesondere im Hinblick auf die für die Rechtsanwendung massgebenden Aspekte, wenn - wie vorliegend - eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert ist.

5.       Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- festzusetzen ist. Sie ist, wie auch die Verfahrenskosten von Fr. 600.--, von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Einspracheentscheid im Sinne der Erwägungen erlasse.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).