Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00657
IV.2006.00657

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 5. September 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1952, arbeitete von 1980 bis 1988 als Hausangestellter im B.___ und von 1989 bis 2002 als angelernter Monteur bei der C.___ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde grundsätzlich per 31. März 2002 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Kündigung vom 23. November 2001, Urk. 7/15/7, und Arbeitgeberfragebogen vom 28. Juli 2005, Urk. 7/15/1), wobei sich wegen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin bis Ende Oktober 2002 verlängerten (Schreiben vom 15. Oktober 2002, Urk. 7/15/7-8). In der Folge bezog A.___ bis Oktober 2004 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/11-12 und 7/16), bei einer angegebenen Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11). Am 30. Juni 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/1). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach dem letzten Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/15/1), zog die Unterlagen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/16) und die Arztberichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, (Berichte vom 4. November 2002, 6. Mai 2005 und 15. Juli 2005, Urk. 7/14/1-7, vom 15. Oktober 2004, Urk. 7/22, vom 27. Oktober 2005, Urk. 7/30, und vom 1. März 2006, Urk. 7/29) bei und verneinte mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 7/33) den Anspruch von A.___ auf eine Invalidenrente. Die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg erhobene Einsprache vom 20. April 2006 (Urk. 7/40) wurde mit Entscheid vom 14. Juni 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/50) abgewiesen.

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 15. August 2006 (Urk. 1) liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
    "1.  Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
     2.  Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
     3.  Eventualiter: Es sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur unverzüglichen Gewährung von Eingliederungsmassnahmen oder mindestens diesbezüglicher Verfügung an die IV zurückzuweisen.
     4.  Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
     5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung näher substantiiert hatte (Urk. 8-10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 (Urk. 12) reichte die IV-Stelle ein Gutachten des E.___ vom 30. Mai 2007 (Urk. 13) nach, da versäumt worden sei, den Gutachterauftrag zu stornieren. A.___ liess dazu am 10. August 2007 Stellung nehmen (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die IV-Stelle habe den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt, indem sie keine beruflichen Massnahmen durchgeführt oder darüber verfügt habe.
1.2     Der Anfechtungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird grundsätzlich durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids bestimmt und umfasst zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich entschieden hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören allerdings - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis).
         Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ergibt sich, dass nach dem Sachverhalt und der Aktenlage ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Bereich des Möglichen liegt, trifft die Verwaltung insoweit auch eine Beschlusses- bzw. Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b; AHI 1997 S. 190 Erw. 2a). Die Verwaltung kann jedoch, entsprechend der Rechtslage in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] am Ende; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen N. vom 21. Oktober 2002, U 90/01, Erw. 2.3), über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, beispielsweise weil bereits jetzt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist (Entscheid des EVG in Sachen X. vom 14. April 2003, I 99/02). Diese Konstellation ist, wie sich im Folgenden zeigen wird, gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle über den Rentenanspruch entschieden hat, ohne zuvor oder gleichzeitig eine Verfügung über berufliche Massnahmen zu erlassen, dies umso mehr, als bei der Anmeldung zum Leistungsbezug keinerlei berufliche Massnahmen beantragt wurden und erst anlässlich der Einsprache vom 20. April 2006 (Urk. 7/40) die Frage nach Eingliederungsmassnahmen von Seiten des Beschwerdeführers konkret aufgeworfen wurde. In dieser Hinsicht ist auf Ziff. 3 der Beschwerdeanträge nicht einzutreten.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 und 7/33).
2.2     Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, sein Alter in Verbindung mit der psychogenen Belastung habe zur Auswirkung, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr eingliederbar sie. Der entsprechende Abzug für eine solche leichte Tätigkeit betrage daher nicht 20 %, sondern 100 % (Urk. 1).

3.
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.
4.1     Aus den ärztlichen Berichten von Dr. D.___ ergeben sich die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms, eines Status nach medio-linkslateraler Diskushernie L4/L5 1999 sowie einer Spinalkanalstenose L4/L5 mit kleiner medio-linkslateraler Rezidivhernie L4/L5 2002 (Bericht vom 15. Juli 2005, Urk. 7/14/1-2). Dr. D.___ vertritt dabei die Meinung, dass der Beschwerdeführer für eine nicht rückenbelastende Tätigkeit nach wie vor arbeitsfähig sei (Urk. 7/14/1-2), weist aber auch darauf hin, dass es um ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren gehe, einerseits chronisch rezidivierende Rückenschmerzen auf Grund degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule, andererseits soziale Auffälligkeiten, die Kündigung am Arbeitsplatz nach 15jähriger Tätigkeit, eine vergebliche Arbeitssuche sowie finanzielle Sorgen (Urk. 7/14/6-7). Im Bericht vom 1. März 2006 (Urk. 7/29) verneinte Dr. D.___ das Vorliegen von weiteren aufschlussreichen subjektiven Angaben oder objektiven Befunden, nachdem er im Schreiben vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/30) zuhanden der Fürsorgebehörde P.___ nochmals seine Meinung bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer in einer für den Rücken nicht belastenden Tätigkeit arbeitsfähig sei. Offensichtlich habe er Mühe, eine solche Arbeit zu finden, was aber nicht mit medizinischen Befunden zusammen hänge.
4.2     Im Gutachten vom 30. Mai 2007 (Urk. 13) diagnostizieren die Ärzte des E.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei degenerativen Veränderung der LWS, Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression, allgemeine Fehlhaltung und allgemeine Dekonditionierung sowie eine Periarthropathie der rechten Schulter mit/bei Verdacht auf Impingement-Syndrom. Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine massive Fehlhaltung mit deutlicher lumbaler Hyperlordose und thorakaler Hyperkyphose mit Schulter- und Kopfprotraktion. Die Beweglichkeit von HWS und BWS sei frei und indolent, die Beweglichkeit der LWS sei bei aktivem Gegenhalten nur bedingt beurteilbar. Klinisch fänden sich keine Anzeichen einer Neurokompression. Neben der dokumentierten mässiggradigen Degeneration im Segment L4/5 zeige sich aber eine massive Fehlhaltung und eine schwere allgemeine und muskuläre Dekonditionierung. Darüber hinaus seien alle Waddell-Zeichen für funktionelle Überlagerung positiv. Die geklagten Beschwerden liessen sich mit den strukturellen Befunden nicht erklären. Im Vordergrund stehe aus rein somatischer Sicht klar die Dekonditionierung, welche aber prinzipiell einer Therapie gut zugänglich sei. Aus diesem Grund könne von rheumatologischer Seite her für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg oder Einzellasten über 15 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Auch während der psychiatrischen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer unter Stöhnen und schmerzverzerrtem Gesicht Positionswechsel ein, was demonstrativ übersteigert wirke. Hier müsse von Aggravation mit bewussten und unbewussten Anteilen ausgegangen werden. Die bewussten Anteile seien am ehesten im Sinne einer Verdeutlichungstendenz zu bewerten. Der Beschwerdeführer berichte auch auf konkrete Nachfrage über psychosoziale Belastungssituationen, vor allem, dass ihn die finanzielle Lage sehr belaste. Es würden sich zudem depressive Symptome zeigen wie zum Beispiel eine vermehrte Nervosität und innere Angespanntheit. Diese seien aber in ihrer Ausprägung nicht stark genug, um die Diagnose einer Depression zu stellen. Auch die Schmerzsymptomatik sei nicht ausreichend, um bei fehlendem somatischem Korrelat die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.

5.       Bereits aus den diversen ärztlichen Berichten von Dr. D.___ zeigt sich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer zwar unter Rückenproblemen leidet, diese seine Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit aber nicht einschränken. Diese Einschätzung wird nunmehr durch die Ärzte des E.___ in ihrem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom 30. Mai 2007 (Urk. 13) untermauert, welche auch eine psychische Erkrankung explizit verneinen, hingegen positive Waddel-Zeichen und eine deutliche Aggravation feststellten. Zusammenfassend ist daher nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in einer rückenschonenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht seine sozialen und finanziellen Probleme ebenso wenig von Bedeutung sind wie die von ihm subjektiv empfundenen Beschwerden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Gutachtern des E.___ sogar davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine entsprechende, allenfalls stationäre Therapie noch verbessert werden könnte, da die Hauptproblematik offensichtlich in der massiven Fehlhaltung und schweren allgemeinen Dekonditionierung liegt. Eine solche Massnahme ist dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar.

6.
6.1     Im Weiteren bleibt daher noch zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen. Vorliegend muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der C.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist. Dass die Kündigung in keinem direkten Zusammenhang mit den Rückenproblemen des Beschwerdeführers stand, zeigt sich auch darin, dass dieser vor der Kündigung vom 23. November 2001 (vgl. Urk. 7/15/9) nie während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen war, was sich erst nach erfolgter Kündigung änderte (vgl. Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeiten von 1993 bis 2002 durch Dr. D.___ vom 4. November 2002, Urk. 7/14/5). Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der C.___ bis Oktober 2004 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und bis auf einen kurzen Arbeitseinsatz für die M.___ AG in den Monaten Januar bis April 2004 (Urk. 7/12/1) nie mehr gearbeitet hat, ist fraglich, ob zur Ermittlung des möglichen Valideneinkommens auf seinen zuletzt erzielten Verdienst bei der C.___ AG in Höhe von Fr. 5'060.-- brutto monatlich im Jahr 2001 (Urk. 7/15) abgestellt werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 7/32/3-4).
         In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab 1989 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die C.___ AG mit Ausnahme des Monats Februar 1997 (siehe IK-Auszug, Urk. 7/12/1) ununterbrochen für diese Firma gearbeitet hatte (Urk. 7/12/1-2) und dadurch als Maschinenmonteur eine mehrjährige Berufserfahrung aufwies, und eine verlässliche Betriebstreue sich bei der Stellensuche auch in Bezug auf den Lohn positiv auswirken kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Salär bei der C.___ AG ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2001 - dem Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - ein monatliches Salär von Fr. 5'060.-- brutto (Urk. 7/15/2 Ziff. 12), beziehungsweise von jährlich Fr. 65'780.-- (Fr. 5'060.-- x 13), was für das Jahr 2003 - dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns (siehe zur ununterbrochenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Urk. 7/14/5) - in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (Nominallohnindex 2001: 1902; Nominallohnindex 2003: 1956; Die Volkswirtschaft 7/8-2007, Tabelle B10.3 S. 91) ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 67'647.60 ergibt. Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1 S. 53), was bei einer Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2007, Tabelle B10.2 S. 87) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2007, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahreslohn von Fr. 57'830.80. ergibt.
6.3     Nach der Rechtsprechung des EVG können bei der Berechnung des Invalideneinkommens die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer rückenschonenden Tätigkeit arbeitsfähig ist. Hingegen fallen weder seine Staatsbürgerschaft, da der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung C ist (Urk. 7/7/3), noch sein Alter von 51 Jahren beim hypothetischen Rentenbeginn, beziehungsweise von 54 Jahren im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteile des EVG vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04, und vom 3. Juni 2004 in Sachen D., I 252/03, Erw. 2.2.3 in fine mit Hinweis, sowie Urteil des EVG vom 15. Dezember 2004 in Sachen W., I 496/04, Erw. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens einen Abzug von 20 % gewährt (Urk. 7/32/3), was auf Grund des soeben Gesagten und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweist, als grosszügig bezeichnet werden muss.
Wird das Invalideneinkommen 2003 von Fr. 57'686.40 um 20 % gekürzt, ergibt sich ein solches von Fr. 46'149.10, was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen 2003 von Fr. 67'647.60 eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'498.50 oder von aufgerundet 32 % ergibt. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
7.2     Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (vgl. dazu Ziff. 1 der Erwägungen). In seiner Beschwerde vom 15. August 2006 (Urk. 1) führt der Beschwerdeführer in keiner Weise aus, weshalb die Einschätzung von Dr. D.___ hinsichtlich der aus medizinischer Sicht zumutbaren vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit nicht zutreffen sollte. So begründet er seinen Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Rente denn auch nicht weiter. Ebenso wenig vermag er in seiner Stellungnahme vom 10. August 2007 (Urk. 17) aufzuzeigen, weshalb die die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ stützende Einschätzung der Gutachter des E.___ nicht zutreffen sollte. Auch finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die das Rentenbegehren des Beschwerdeführers begründen könnten. Unter diesen Umständen erweist sich sein Begehren jedoch von vorneherein als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung führt.
7.3         Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. August 2006 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).