Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00658
IV.2006.00658

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 21. August 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1957, schloss eine Lehre zum Maschinenzeichner ab, übte diesen Beruf jedoch nie aus. 1987 erwarb er das Fähigkeitszeugnis als Landschaftsgärtner und betätigte sich hauptsächlich als Gärtner (Urk. 15/12). Ab November 2000 war er als Landschaftsgärtner und Behindertenbetreuer bei der A.___, angestellt. Auf Ende März 2003 wurde er zufolge einer Neuausrichtung der Dienstleistungsgruppe entlassen und bezog bis Ende März 2005 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/18 und Urk. 12/15; zitiert in Urk. 12/58/21). Zunehmende belastungsabhängige Knie- und Rückenbeschwerden erschwerten die Vermittlung einer Arbeitsstelle und darüber hinaus wies der Versicherte erhebliche Konzentrationsstörungen, Schwellenängste und Schwierigkeiten auf, sich im Team einzuordnen. Die vom Hausarzt, Dr. B.___, Allgemeine Medizin, beim C.___ (nachfolgend: C.___) veranlasste neuropsychologische Abklärung ergab partielle exekutive und attentionale neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen bei einem weit überdurchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau (neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2004, Urk. 12/20).
         Das mit Anmeldung vom 15. März 2004 (Urk. 12/12) gestellte Begehren um berufliche Massnahmen und um Ausrichtung einer Rente wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 12/29) ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen am 11. August 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 12/32) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung in rheumatologischer und psychischer sowie beruflicher Hinsicht zurückwies (Urteil vom 26. April 2005 im Prozess IV.2004.00554, Urk. 12/46).
2.       In Nachachtung dieses Urteils ordnete die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung in der MEDAS D.___ (nachfolgend: D.___) an (Urk. 12/48), die am 16. und 21. Januar 2006 durchgeführt wurde (Gutachten vom 22. Februar 2006, Urk. 12/58). Gestützt auf die darin attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/58 S. 18) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 12/60) und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. März 2006 (Urk. 12/61). Mit Verfügung vom 14. März 2006 wies sie das Begehren um Arbeitsvermittlung ebenfalls ab, weil der tägliche Konsum von Alkohol und Cannabis beim Versicherten die Durchführung beruflicher Massnahmen zur Zeit verhindere. Die gegen die beiden Verfügungen eingereichten Einsprachen (Urk. 12/63-74) wies die IV-Stelle bezüglich des Rentenbegehrens mit Entscheid vom 27. Juni 2006 (Urk. 12/77 = Urk. 2/1), bezüglich des Begehrens um berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung und Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 28. Juni 2006 (Urk. 12/78 = Urk. 2/2) ab.
3.       Dagegen erhob T.___ mit Eingabe vom 18. August 2006 (Urk. 12/80 = Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Auf eine Rückfrage des Gerichtes (Urk. 16) präzisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass diese ausschliesslich gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 betreffend Invalidenrente gerichtet sei (Eingabe vom 25. November 2006, Urk. 19 mit Beilagen, Urk. 20/1-2, sowie Korrektur vom 10. Dezember 2006, Urk. 23). Sodann reichte die behandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychotherapie, Dr. E.___, den Bericht vom 30. November 2006 (Urk. 18) zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Eingaben verzichtet hatte (Urk. 26), verfügte das Gericht am 5. Januar 2007 den Schriftenwechselabschluss.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
         Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.       Hinsichtlich des Rentenanspruches bejaht nunmehr die Beschwerdegegnerin im Unterschied zum vorangegangenen Prozess IV.2004.00554 das Vorliegen einer (psychischen) Störung, die einen Invaliditätsgrad von 20 % zu begründen vermag (Urk. 2/1), während sie davon ausgeht, für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei keine massgebende Invalidität ausgewiesen; und auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit sei fraglich (Urk. 2/2).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leide, das bis anhin nie ausgeleuchtet worden sei, weshalb auch nicht darüber entschieden werden könne, inwiefern sich diese Krankheit auf seine Arbeit- und Erwerbsfähigkeit auswirke (Urk. 12/63, Urk. 12/66-67, Urk. 1, Urk. 19 und Urk. 22).
3.
3.1     Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht.
3.2
3.2.1   Der Internist, PD Dr. F.___, beschreibt den Versicherten in seiner Statuserhebung vom 16. Januar 2006 als wach und in jeder Hinsicht orientiert. Seine ausgeglichene Stimmungslage habe einen guten persönlichen Rapport ermöglicht. Abgesehen davon, dass der Versicherte darauf fixiert sei, wegen eines ADD (attention deficit disorder, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Auflage, 2005, S. 293; nachfolgend ICD-10) völlig arbeitsunfähig zu sein, fänden sich keine Hinweise auf überwertige Ideen. Ebenso wenig fielen dem Internisten während des ganzen Anamnesegesprächs und der körperlichen Untersuchung Hinweise auf besondere Konzentrationsstörungen, Impulsivität, Vergesslichkeit oder Ähnliches auf (Urk. 12/58 S. 7). Sowohl die neurologische Untersuchung als auch die Prüfung des Bewegungsapparates ergab keine pathologischen Anhaltspunkte (Urk. 12/58 S. 8).
3.2.2   Gestützt auf die Untersuchung des Versicherten vom 20. Januar 2006 und die am 16. Januar 2006 erstellten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule erhob der Facharzt Dr. G.___ im rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Februar 2006 (Urk. 12/58/24-27) ein anamnestisch belastungsabhängiges Thorako- und Lumbovertebralsyndrom bei/mit leichter Fehlhaltung, Tendenz zur Hypermobilität, segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal, radiologisch geringer S-förmiger Skoliose und möglicher beginnender Osteochondrose L3/L4. Als überlastungsbedingt bezeichnete sodann der Rheumatologe die angegebenen Beschwerden der Hand- und Fingerflexoren beidseits bei/mit Tendomyosen und Beugesehnentendosynovitiden der Fingerflexoren rechts. Wie bereits Dr. F.___ fand Dr. G.___ ein unauffälliges Gangbild und allgemeines Bewegungsverhalten. Als druckdolent zeigte sich lediglich der distale Levator scapulae rechts. Übereinstimmend mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit der Aufgabe seiner Berufstätigkeit anfangs 2003 vom Rücken her weitgehend beschwerdefrei sei, gelangte der Rheumatologe zum Ergebnis, dass die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden im Hinblick auf die ausgeübte körperlich schwere Arbeit geradezu "physiologisch" seien und aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungen keinen Krankheitswert hätten. Mithin sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht die Tätigkeit als Landschaftsgärtner in vollem Umfang zumutbar.
3.2.3   Wie dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H.___ vom 21. Februar 2006 (Urk. 12/58/20-23) zu entnehmen ist, berichtete der Versicherte über Probleme in der Schulzeit, wie Unkonzentriertheit, Unaufmerksamkeit und Schwierigkeiten im Umgang mit den Lehrpersonen. Die 6. Klasse habe er repetieren und die 3. Sekundarklasse in einem Internat absolvieren müssen. Vom Militärdienst sei er nach dem ersten Wiederholungskurs wegen massiver Autoritätsprobleme dispensiert worden. Die zweite Lehre als Landschaftsgärtner habe er berufsbegleitend absolviert. Zwei Jahre nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit habe sich auch seine Ehefrau und Mutter seiner vier Kinder von ihm getrennt, weil sie nicht habe akzeptieren können, dass er seit der Kündigung im Jahr 2003 die Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle aufgegeben habe. Abgesehen von sporadischen Einsätzen bei einem Kollegen als Landschaftsgärtner (vgl. hierzu Urk. 12/58 S. 10) beschäftige er sich im Alltag vorwiegend mit dem Lesen von etymologischen und naturwissenschaftlichen Texten sowie mit dem Surfen im Internet. Abends trinke er täglich ½ bis 1 ½ Liter Bier und konsumiere 2 bis 6, im Durchschnitt 3 Joints THC, denn Cannabis und Alkohol würden ihn beruhigen und hälfen ihm zu besserem Schlaf. Die Bestätigung der Funktionsstörung des Gehirns im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im C.___ habe seinen Verdacht bestätigt und er habe eine grosse Entlastung verspürt.
         Zum psychiatrischen Befund beschreibt Dr. H.___ die mnestischen und kognitiven Funktionen als intakt, dies obwohl der Beschwerdeführer anamnestisch über Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme sowie über Schwierigkeiten mit dem Planen und Organisieren und mit administrativen Aufgaben berichte. Die Gedankengänge seien formal geordnet und es beständen keine Hinweise auf Wahnideen, Ich-Störungen, Sinnestäuschungen, inadäquate Ängste oder Zwänge.
         Beim Versicherten könne aktuell keine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung diagnostiziert werden. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im C.___ festgestellten neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen seien leichtgradig, neben normalen und auch überdurchschnittlichen intellektuellen und kognitiven Befunden. Es entstehe der Eindruck, dass der Versicherte nach der Diagnosestellung von ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) sich zunehmend vom sozialen Leben zurückgezogen und jegliche Bemühungen um eine feste Anstellung aufgegeben habe. Sein Glaube an die ADS-bedingte Behinderung, die Rückzugstendenzen, der tägliche Bier- und Cannabiskonsum seien dysfunktional und verschlechterten die Lebensqualität. Eine Berentung würde diesen Zustand untermauern. Sinnvoll wäre eine berufliche Reintegration und zwar in seinem erlernten Beruf als Landschaftsgärtner. Entgegen seiner Überzeugung hätten die diagnostizierten psychiatrischen Störungen nur eine minimale Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit. 
         In diagnostischer Hinsicht führt der Experte einen Abusus von Alkohol und von Cannabis (ICD-10; F10.1, F12.1) sowie neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10; F07.8) auf und beziffert die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit 20 %. Sodann postuliert der Psychiater eine berufliche Reintegration, insbesondere eine Stellenvermittlung.
3.2.4   Die im Gesamtgutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellte Diagnose lautet auf neuropsychologische Teilleistungsschwächen (ICD-10; F07.8), während der rheumatologischen Diagnose (vorne Erw. 3.2.2) und dem Abusus von Alkohol und Cannabis kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestiert wird (Urk. 12/58 S. 15). In der unter der Beteiligung der involvierten Fachärzte gemeinsam erarbeiteten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urk. 12/58 S. 15 Ziff. 5) wird ihm in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Teilgutachten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner bescheinigt. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit führen die Experten auf die neuropsychologischen Teilleistungsschwächen zurück. Dies sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle tätig sein sollte, wo seine Vorgesetzten Verständnis für seine psychischen Besonderheiten haben und ihn deshalb optimal einsetzen können. Möglich wäre auch eine Tätigkeit als selbständiger Gärtner, die unter eigener Verantwortung durchaus ein normales Einkommen generieren könnte. Zusammenfassend halte man den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in allen für ihn in Frage kommenden Berufen zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 12/58 S. 16-17).
3.3
3.3.1   Dieses Gutachten leuchtet die im Rückweisungsurteil vom 26. April 2005 (Prozess IV.2004.00554) aufgelisteten fachmedizinischen Fragen aus, es beruht auf einer eingehenden fachspezifischen klinischen Untersuchung und auf einer aktuellen bildgebenden Dokumentation, es geht auf die subjektive Symptomatik des Beschwerdeführers und insbesondere auf seine Einstellung zur im C.___ erhobenen Aufmerksamkeitsdefizit gründlich ein, es berücksichtigt seine Vorbringen, es setzt sich mit der in den Vorakten vertretenen abweichenden Meinung auseinander (vgl. hierzu insbesondere Urk. 12/58 S. 18 Ziff. 2) und seine gemeinsam erarbeitete Stellungnahme zur Bemessung der Arbeitsfähigkeit leuchtet ohne Weiteres ein. Damit erfüllt es alle von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
3.3.2   Daran vermögen die Ausführungen von Dr. E.___ in ihrer Eingabe vom 30. November 2006 (Urk. 18) nichts zu ändern.
         Vorab ist festzuhalten, dass sich die behandelnde Psychiaterin in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht nicht äussert, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in dieser Hinsicht der Beurteilung des MEDAS-Gutachtens anschliesst. Soweit sie geltend macht, zu den seelischen Schwierigkeiten seien auch Probleme somatischer Art, nämlich ein Blasenkarzinom und eine Wirbelfraktur hinzu gekommen, handelt es sich um Störungen, die anlässlich der umfassenden medizinischen Begutachtung nicht vorlagen, sondern offensichtlich nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, weshalb sie ausserhalb des Anfechtungszeitraumes liegen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356  Erw. 1 je mit Hinweisen). Auch was die Würdigung der ADS-Symptomatik betrifft, haben sich die involvierten Experten, sowohl der Internist als auch der Psychiater, eingehend damit auseinander gesetzt und den Beschwerdeführer auf die Symptomatik dieser Störung hin sorgfältig untersucht. Dafür spricht auch, dass in der zusammenfassenden Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit die neuropsychologischen Teilleistungsschwächen als Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden, während dem im psychiatrischen Teilgutachten der Diagnose mit Krankheitswert zugeordneten Alkohol- und Cannabisabusus keine Bedeutung für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Darauf weist auch die Vorgabe der Experten hin, der Beschwerdeführer benötige eine Arbeitsstelle, bei der auf seine psychischen Besonderheiten Rücksicht genommen werde.          
         Insoweit Dr. E.___ beanstandet, dass dem Beschwerdeführer die zur Wiedereingliederung benötigte professionelle Unterstützung nicht gewährt worden sei, ist sie auf die nachfolgenden Ausführungen (Erw. 4.1) zu verweisen.
3.3.3   Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung respektive Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner in einem Umfang von 80 % zugemutet wird, ergibt sich aufgrund eines Prozentvergleichs (vorne Erw. 1.3) ein Invaliditätsgrad von 20 %, der unter der rentenbegründenden Grenze liegt.
4.
4.1     Nachdem der Beschwerdeführer die Rückfrage des Gerichtes (Urk. 16), ob sich seine Beschwerde auch gegen den Entscheid betreffend berufliche Massnahmen richte, negativ beantwortet hat (Urk. 19) und damit kundtut, dass er an der Überprüfung dieser Anspruchsberechtigung nicht interessiert ist, ist das Gericht in diesem Verfahren nicht befugt, diese Frage zu prüfen.
         Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer angesichts des ausgewiesenen 20%igen Invaliditätsgrades ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) und/oder Umschulung (Art. 17 IVG) zusteht. Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist jedoch die subjektive Eingliederungsbereitschaft (vgl. hierzu AHI 2002 S. 108); fehlt diese, so besteht kein Anspruch. In diesem Sinne ist auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verstehen, in dessen Rz 5016 festgehalten wird, dass die Bemühungen zur Arbeitsvermittlung eingestellt werden, wenn sie nicht innert angemessener Frist zum Ziel führen, insbesondere weil die versicherte Person subjektiv nicht eingliederungsfähig ist und keine konkreten Aussichten auf Erfolg bestehen, wobei die Einstellung im Sinne der Rz 1009 zu erfolgen hat, welche das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Verletzung der Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht regelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 22. Dezember 2004, I 412/04). Nach Ziff. 1009 führt die IV-Stelle bei Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht in jedem Fall ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Die Mahnung sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit mit Hinweis auf die Folgen der Widersetzlichkeit (Leistungskürzung oder -verweigerung; Beschluss aufgrund der Akten oder Nichteintretensentscheid) hat in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05, Erw. 3.2).
         Zwar enthalten die Akten gewichtige Anhaltspunkte, die an einer subjektiven Eingliederungsbereitschaft zweifeln lassen und darauf weist auch der aktenkundige Verzicht des Beschwerdeführers, den Entscheid betreffend berufliche Massnahmen anzufechten, hin. Sollte sich daran etwas ändern, steht es ihm jederzeit offen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Anordnung beruflicher Massnahmen anzumelden. Solange ihm aus fachärztlicher Sicht die Wiedereingliederung in die angestammte Berufstätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass zugemutet wird, besteht kein Rentenanspruch.
4.2     Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet.
         Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge     der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die    Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).