IV.2006.00660

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 14. Februar 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/31) das Gesuch von H.___ vom 27. Dezember 2005 (Urk. 7/26) um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mangels Ablaufs des Wartejahres abgewiesen und ihren abschlägigen Bescheid mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 7/39 = 2) bestätigt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2006, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab Januar 2006 beantragt hat (Urk. 1), und die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 21. September 2006 (Urk. 6),
nach Abschluss des Schriftenwechsel am 25. September 2006 (Urk. 8);
in Erwägung, dass
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unter Vorbehalt von Art. 42bis (Abs. 1) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
eine Person als hilflos gilt, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG),
im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV),
gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er-      heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen-        digen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli-        chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistung-        en Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 ange-  wiesen ist,
       nach Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit;
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann,
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung     einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren,
         wenn lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist, für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen muss (Art. 38 Abs. 2 IVV),
         nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen ist, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV),
         gemäss dem seit 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (KSIH Rz 6053),
gemäss Rz 8081 des KSIH bei der Bemessung der Hilflosigkeit von erwachsenen Personen unerheblich ist, ob eine versicherte Person die lebenspraktische Hilfe tatsächlich beansprucht oder nicht,
         der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind entsteht; das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt ist, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1); ferner das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten ist, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2); im Fall der Variante 1 der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt entsteht, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist; die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) somit sinngemäss Anwendung finden(vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/36) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2006 die Unterstützung erhalte, die er zum selbständigen Wohnen benötige; er diese Hilfe mit Sicherheit schon vorher benötigt, sie jedoch nicht erhalten habe; ein Zeitaufwand von zwei Stunden ab Januar 2006 ausgewiesen sei und die einjährige Wartezeit somit zu diesem Zeitpunkt eröffnet werde; ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leicht (im Sinne von lebenspraktischer Begleitung) deshalb frühestens ab Januar 2007 entstehe (Urk. 2 S. 4),
der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass er seit dem Jahr 2003 Unterstützung gebraucht, er aber niemanden gefunden habe, der ihm diese hätte geben können; im Jahr 2003 mit der Berentung die Hilfestellungen, die ihm durch die Berater seiner Arbeitgeber zur Verfügung gestanden hätten, weggefallen seien; er sich dann für die Erledigungen aller administrativen und finanziellen Aufgaben Hilfe von seiner Ehefrau und vor allem von einer guten Freundin der Familie habe holen müssen; der Zeitaufwand in diesem Bereich und wohl auch bei der Tagesstrukturierung über die Jahre hinweg sicher mehr als zwei Stunden in der Woche betragen habe, weshalb er einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab Januar 2006 habe (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/32),
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass am 1. Januar 2006 ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG bestanden hat,
bei der Beantwortung der Streitfrage zu berücksichtigen ist, dass beim Beschwerdeführer wegen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung seit dem 17. Februar 2003 keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht und dass er deswegen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Februar 2004 eine ganze Invalidenrente ausbezahlt erhält (Urk. 7/13 und Urk. 7/14),
weder aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 17. Januar 2006 (Urk. 7/28) noch aus demjenigen von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2006 (Urk. 7/29) hervorgeht, seit wann der Beschwerdeführer die - unbestritten - notwendige Hilfe tatsächlich benötigt hätte; Dr. A.___ diesbezüglich einzig kommentierte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung seit Januar 2006 eine Wohnbegleitung durch Frau C.___ beanspruche;
Dr. B.___ aber in seinen Berichten vom 1. März 2006 und 16. August 2006 (Urk. 7/33/3 und Urk. 3/3) zur Streifrage Stellung nimmt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wegen seiner Erkrankung in der Regelung seines Alltages eingeschränkt sei und dringend eine konkrete Unterstützung gebraucht hätte,
auch dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/36/4) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer schon vor Januar 2006 Hilfe benötigt hätte, diese jedoch nicht erhalten habe,
aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen "lebenspraktische Begleitung" vom 10. April 2006 (Urk. 7/35) ebenfalls hervorgeht, dass zwar erst seit dem Januar 2006 die notwendige Hilfe geleistet wird, der Beschwerdeführer diese jedoch schon seit dem Jahr 2003 (eventuell auch früher) benötigt hätte,
aufgrund der übereinstimmenden Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seit 2003 auf Hilfe angewiesen war, diese jedoch nicht in Anspruch nahm, im Weiteren aber keine Hinweise vorliegen, dass der Umfang des Hilfeleistungsbedarfs, wie er sich aus dem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/36/4) ergibt, nicht schon im Januar 2005 vorgelegen hat,
demnach ohne weiteres der Hilfeleistungsbedarf, wie er sich aus dem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/36/4) ergibt, als schon im Januar 2005 ausgewiesen angenommen werden kann, weshalb in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2006 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit (lebenspraktische Begleitung) hat,
         es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtkosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind; die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;





erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit (lebenspraktische Begleitung) hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).