IV.2006.00661

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, Priska Jermann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 25. Mai 2005 stellte die 1967 geborene H.___ wegen Bandscheibenvorfall und anhaltenden Rückenschmerzen seit Juni 2004 Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 9/2). Sie ist bei der A.___ als Assistant Relationship Manager beschäftigt (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersuchte die B.___, Dr. med. D.___, Oberärztin, um den Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 9/7/4-5). Sie beauftragte zudem Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, mit einer ambulanten medizinischen Abklärung (Bericht vom 1. Dezember 2005, Urk. 9/11) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) bei (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach ihr die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/15). Dagegen liess die Versicherte am 28. März 2006 durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur-ARAG) Einsprache erheben (Urk. 9/16), welche sie am 18. April 2006 begründen liess (Urk. 9/22). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 19. Juni 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess H.___ am 17. August 2006 durch die Winterthur-ARAG Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine halbe Rente auszurichten, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1). Mit der Beschwerde liess sie dem Gericht den Arztbericht von Dr. D.___ vom 14. Mai 2006 (Urk. 3/6) und denjenigen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 2. August 2006 (Urk. 3/7) einreichen. Am 22. September 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. September 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10). Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 (Urk. 11) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides zu ihrem Nachteil in Aussicht, nachdem es nach einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an keinen Anspruch auf eine Invalidenrente haben könnte. Es setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme an. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4
1.4.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4.2   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Nachdem das Gericht in einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführerin unter Umständen gar nie eine Rente hätte zugesprochen werden können, und sich die Beschwerdeführerin hiezu nicht hat vernehmen lassen, ist zunächst dieser Frage nachzugehen. Streitig und zu prüfen ist alsdann eventuell, ob nach dem 31. Dezember 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Zur Begründung ihres Einsprachentscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Gutachten von Dr. C.___, welches eine volle Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2005 ausweise, sei schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, die Einschätzung der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit in diesem Gutachten sei unzutreffend.

3.       In den Akten finden sich folgende medizinischen Beurteilungen:
3.1     Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2005 behandelt, diagnostizierte am 19. September 2005 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom (seit August 2003) mit/bei flacher diffuser Protrusion mit Anulusriss L3/L4 ohne Nervenwurzelkontakt, flacher linksausladender Protrusion L4/L5 mit Kontakt zur L5-Wurzel links, Anulusriss L5/S1 mit flacher diffuser Protrusion (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 19. August 2004), Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, muskuläre Dekonditionierung, Hypomobilität der unteren LWS sowie intermittierendes Cervikovertebralsyndrom mit/bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Thrombozytenfunktionsstörung vom Typ der verminderten Aktivierbarkeit. Die Ärztin erachtete den Gesundheitszustand als stationär. Trotz Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Modalitäten habe die Symptomatik nicht anhaltend beeinflusst werden können. Eine Chronifizierung sei bereits eingetreten. Durch die anhaltende Schmerzsituation habe sich ein Erschöpfungszustand entwickelt. Ab dem 25. April 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7/4-5).
3.2     Am 1. Dezember 2005 führte Dr. C.___ aufgrund der ihr vorgelegten Röntgenbilder, der Ausführungen der Beschwerdeführerin, der klinischen Befunde anlässlich der Untersuchung vom 15. November 2005 und der zur Verfügung gestellten Akten aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer LSS (lumbalen Spinalstenose) bei WSFH (abgeflachte Hyperkyphose und Lordose) und bei degenerativen Veränderungen (erosive Osteochondrose L4/L5). Es bestehe kein klinisches Korrelat zwischen den Protrusionen der Bandscheibe und den klinischen Befunden. Es seien keine radikuläre Zeichen vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte, nicht monotone und abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen, Stehen, Tragen und Heben von Lasten zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht könne sie ihre bis jetzt ausgeführte Tätigkeit ab sofort zu mindestens 80 % ausführen, nach einem Monat gar zu 100 %. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe sie die bekannten, konstant andauernden Beschwerden im Kreuz an. Sie klage nicht über Ausstrahlungen in die Beine, Kraftlosigkeit oder Gefühlsstörungen im Ober- und Unterschenkel. Die klinischen Befunde seien äusserst dürftig. Es lasse sich objektiv noch eine Wirbelsäulenfehlhaltung feststellen, jedoch keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Es zeigten sich keine paravertebralen Muskelverspannungen und es seien keine Druckdolenzen vorhanden. Tendomyosen oder Myogelosen liessen sich nicht ertasten. Klinisch sei die Wirbelsäule aktiv und passiv absolut frei beweglich. Es zeigten sich keine Muskelverkürzungen. Die Beinmuskulatur sei normal entwickelt. Insbesondere zeigten sich auch keine Zeichen einer radikulären Störung (Urk. 9/11).
3.3     Zu Händen der Beschwerdeführerin führte Dr. E.___, bei dem sich diese vom 9. Februar 2005 bis zum 19. Januar 2006 in Behandlung befunden hatte, am 2. August 2006 aus, er habe aufgrund der erhobenen Befunde psychopathologische Aspekte diagnostiziert (im Sinne einer langanhaltenden psychophysischen Überforderungsreaktion mit einer anhaltenden affektiven Beeinträchtigung und Erschöpfungsreaktion) im Rahmen der von rheumatologischer Seite beurteilten und diagnostizierten Schmerzproblematik (ICD-F.54). Bezüglich Arbeitsunfähigkeit verwies der Arzt auf die Beurteilung von Dr. D.___, weil der psychopathologisch relevante Anteil implizit in der diesbezüglichen Beurteilung berücksichtigt worden sei. Abschliessend hielt er fest, das Ausmass der psychopathologischen Symptomatik am Gesamtbild der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf die bestehende Arbeitsfähigkeit lasse sich angesichts des Umstandes, dass körperliche und psychopathologische Aspekte bei Schmerzerkrankungen eng miteinander verwoben seien, nur im Rahmen einer fachärztlichen ausführlichen Begutachtung entsprechend der geforderten ärztlichen Sorgfalt darstellen (Urk. 3/7).
3.4     Dr. D.___ hielt am 14. Mai 2006 fest, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich im Herbst 2005 stark verschlechtert. Einerseits seien massive lumbale Beschwerden aufgetreten, andererseits habe sich auch die psychische Situation verschlechtert, weshalb die Ärztin die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig habe schreiben müssen. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung habe sowohl auf dem lumbalen Schmerzgeschehen basiert, bedingt aber auch durch die belastende psychische Situation. Im Rahmen der letzten Konsultation vom 19. April 2006 habe eine recht stabile Situation erhoben werden können. Durch den stationären Aufenthalt in L.___ hätten sich sowohl eine positive Beeinflussung der lumbalen Schmerzsituation als auch eine Stabilisierung der psychischen Situation gezeigt. Längerfristig müsse aus rein rheumatologischer Sicht wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realistisch sein. Wann dieser Zustand erreicht werden sollte, könne nicht klar definiert werden. Erschwerend sei sicher die nicht ganz fassbare psychische Belastungssituation, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine psychiatrische Gesprächstherapie empfohlen worden sei. Wegen der genannten Problematik sei sie bis zum 31. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 1. April 2006 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die befristete Invalidenrente habe die Ärztin irritiert. Im Rahmen der Gesamtsituation und nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater erachte sie die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/6).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten erhellt, dass bildgebend kaum etwas vorhanden ist, was die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden objektivierbar machen würde. Im MRI der LWS vom 10. August 2004 konnten insbesondere neben den bestehenden Protrusionen L3/L4 und L4/L5 keine entzündlichen Veränderungen im thorakolumbalen Übergangsbereich festgestellt werden. Im acht Monate später durchgeführten MRI der LWS war die unveränderte Protrusion auf Höhe L3/L4 sichtbar, während eine Regredienz der Protrusion auf Höhe L4/L5 festgestellt werden konnte. Auf dieser Höhe wurde eine Zunahme der erosiven osteochondrotischen Endplatten-Veränderungen festgestellt. Ebenso wurde die unveränderte Protrusion der Bandscheibe festgestellt. Der Spinalkanal und die Foramina waren auf sämtlichen Höhen frei. In der Untersuchung ergaben sich negative Lasèguezeichen beidseits. Vor diesem Befund erachtete Dr. D.___ die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt Mitte September 2005 ab dem 25. April 2005 als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7/5). 
4.2     Die von der Ärztin im Bericht vom 14. Mai 2006 erwähnte Verschlechterung im Herbst 2005 mit massiven lumbalen Beschwerden und einer Aggravation der psychischen Situation, welche zu einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2006 geführte hatte, trat somit erst nach dem noch im September 2005 als stationär eingeschätzten Gesundheitszustand ein (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 9/7/5). Die von Dr. D.___ geschilderte Verschlechterung war für Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin am 15. November 2005 untersuchte, nicht feststellbar, im Gegenteil. Die Ärztin konnte eine unauffällige Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten feststellen und lediglich eine abgeschwächte thorakale Kyphose und lumbale Lordose. Die Reflexe PSR und ASR waren beidseitig symmetrisch vorhanden, und Tendomyosen und Myogelosen liessen sich nicht feststellen, ebenso wenig eine Verspannung der paravertebralen Muskulatur im ganzen Halswirbelsäulen-, Brustwirbelsäulen- und LWS-Bereich und auch keine Dysfunktion der ISG. Der Menell war negativ, es war kein Trendelenburghinken feststellbar, und der Zehen- und Fersenspitzengang war unauffällig (Urk. 9/11/2). Soweit Dr. C.___ die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht daher für leichte, nicht monotone und abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen, Stehen, ohne Tragen und Heben von Lasten nach Ablauf eines Monats, in dem diese Arbeiten zu 80 % zumutbar seien, als zu 100 % arbeitsfähig erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Einschätzung vorbringen lässt, überzeugt nicht.

5.
5.1     Entgegen ihren Ausführungen (Urk. 1 S. 3) trifft es insbesondere nicht zu, dass trotz Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Modalitäten die Symptomatik nicht (anhaltend) habe beeinflusst werden können. Sogar Dr. D.___ führte im Mai 2006 aus, durch den stationären Aufenthalt in L.___ hätten sich sowohl eine positive Beeinflussung der lumbalen Schmerzsituation als auch eine Stabilisierung der psychischen Situation ergeben (Urk. 3/6).
5.2     Daraus, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. C.___ von einer Chronifizierung (Urk. 9/5/5) bzw. einer Neigung dazu (Urk. 9/11/3) sprachen, kann indessen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - nicht abgeleitet werden, Dr. C.___ bestätige die auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit schliessenden Ausführungen von Dr. D.___.
5.3    
5.3.1   Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ in seinem kurzen Arztbericht vom 2. August 2006 psychopathologische Aspekte im Sinne einer langanhaltenden psychophysischen Überforderungssituation mit einer anhaltenden affektiven Beeinträchtigung und Erschöpfungsreaktion im Rahmen der rheumatologisch diagnostizierten Schmerzproblematik festgehalten hatte (Urk. 3/7). Indessen besteht, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4) kein Anlass für zusätzliche Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden, nachdem nicht einmal Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin immerhin während fast eines ganzen Jahres behandelt hatte, in der Lage war, Aussagen zu einer aus psychischer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu machen, und keine Diagnose stellte, welche in irgendwelcher Art Hinweise auf bestehende und weitergehende psychische Gesundheitsschädigungen geben würde (vgl. BGE 130 V 352 und BGE 131 V 49 ff.).
5.3.2   Das seit Beginn der ärztlichen Behandlung vorliegende Beschwerdebild - Schmerzen ohne entsprechenden objektiven Befund - ist hinsichtlich seiner invalidisierenden Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, welche als solche noch keine Invalidität begründet. Hinsichtlich somatoformer Schmerzstörungen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
5.3.3   Nachdem bei der Beschwerdeführerin von Beginn weg keine dieser Kriterien auszumachen sind - insbesondere konnte keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt werden -, liegen die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung ohne weiteres vor.
5.4     Zusammenfassend bestand von Anfang an kein Anlass zu einer Zusprache einer Invalidenrente. Der Beschwerdeführerin war immer eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit zuzumuten, zumal die Anforderungen einer abwechslungsreichen Arbeit dort mit wechselseitigem Stehen oder Sitzen und unter Einsatz eines Stehpultes (vgl. Urk. 9/11/1) bestens erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sodann ist der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zusteht.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2006 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
            - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).