Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00662
IV.2006.00662

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. August 2007

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     S.___, geboren 1966, besuchte 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die Realschule und absolvierte danach eine Lehre als Maurer, welche er 1986 erfolgreich mit dem Fähigkeitsausweis abschloss. Infolge eines am 27. Dezember 1986 erlittenen Unfalls hatte der Versicherte Schmerzen an der rechten Schulter, weshalb er sich am 28. März 1988 bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit anmeldete. Nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 4. August 1988 die Übernahme der Kosten einer Umschulung zum technischen Kaufmann zu. Weil der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen diese Ausbildung abbrechen musste, wurde ihm mit Verfügung vom 12. März 1990 zur teilweisen Repetition bzw. Aneignung des versäumten Schulstoffes nochmals die Finanzierung eines zusätzlichen Schuljahres zugesprochen. S.___ konnte die Schule Mitte Februar 1991 zwar mit einem Austrittszeugnis beenden, es gelang ihm indessen nicht, den Fähigkeitsausweis als technischer Kaufmann zu erlangen, da er die dafür notwendige Prüfung in der französischen Sprache nicht abgelegt hatte. In der Folge unterliess er es, diese Prüfung nachzuholen, sondern nahm wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als Maurer auf, wobei er vor allem körperlich leichtere Arbeiten verrichtete (vgl. Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 1998 i.S. der Parteien [Proz.Nr. IV.97.00737], Urk. 22).
1.2     Am 19. März 1996 erlitt der Versicherte einen Autounfall, weshalb er sich am 7. Oktober 1996 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Dezember 1996 mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden. Mit Eingabe vom 12. Februar 1997 liess S.___ gegen diesen Vorbescheid diverse Einwände erheben und den Antrag stellen, es seien von der Invalidenversicherung die Kosten einer zweijährigen, berufsbegleitenden Umschulung zum Hauswart zu übernehmen. In der Folge nahm die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen beim Versicherten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass der Versicherte sich einzig eine Umschulung zum Hauswart vorstellen könne. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. September 1997 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. November 1998 ab (Urk. 22).
1.3     Ab dem 1. Mai 2004 arbeitete S.___ in seinem erlernten Beruf als Maurer bei der A.___ GmbH. Dieser Tätigkeit konnte er jedoch aus gesundheitlichen Gründen lediglich bis zum 2. Juli 2004 nachgehen, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 19. April 2005 per 31. Mai 2005 auflöste (Urk. 12/17/1-4). Wegen eines Bandscheibenvorfalls und einer Diskushernie meldete sich der Versicherte am 9. Juni 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/13). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der A.___ GmbH nach dem letzten Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. August 2005, Urk. 12/17/1-4) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, vom 22./25. Juli 2005 (Urk. 12/16/1-4), der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 3. August 2005 (Urk. 12/18/5-6) und vom 14. September 2005 (Urk. 12/20/3) sowie der Abteilung Neurochirurgie des Spitals C.___ vom 28. September 2005 (Urk. 12/21/3-4), vom 23. Dezember 2005 (Urk. 12/24) und vom 10. März 2006 (Urk. 12/25) ein. Mit Verfügung vom 27. März 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von S.___ ab, da sein Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage (Urk. 12/28). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. April 2006 Einsprache (Urk. 12/30), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Juni 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, Winterthur, am 21. August 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2006 bzw. die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2006 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
         2.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Versicherte liess mit Replik vom 13. Dezember 2006 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 16). Nachdem die IV-Stelle am 29. Januar 2007 (Urk. 20) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 31. Januar 2007 (Urk. 21) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 22./25. Juli 2007 (Urk. 12/16/1-4) leidet der Beschwerdeführer unter einer chronischen, zeitweise radikulären Reizsymptomatik links bei kleiner linksseitiger, paramedianer Diskushernie L5/S1, Protrusionen L3/4 und L5 sowie Spondylarthrosen L3-S1. In seiner angestammten Tätigkeit und in anderen schweren körperlichen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer seit dem 22. November 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte körperliche Arbeiten seien dagegen zu 50 % und im weiteren Verlauf zu 100 % durchführbar.
2.2     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, führte in seinem Konsiliarbericht vom 4. Mai 2005 (Urk. 12/16/7-10) zu Händen der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers aus, der Verlauf sei günstig. In der angestammten Tätigkeit als Akkordmaurer sei jedoch eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen; eine berufliche Umstellung sei unumgänglich. Für eine rückenschonende Tätigkeit, ohne repetitives Bücken und Heben von Gewichten über 15 kg, ideal mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab sofort gegeben, mit Steigerung innerhalb von acht Wochen auf 100 %. Es fehlten Hinweise für eine radikuläre Reizung und Ausstrahlungen ins Bein. Die Dysbalancen würden noch persistieren, lumbal habe der Beschwerdeführer praktisch keine Beschwerden. Während der Dauer von acht Wochen bedürfe der Beschwerdeführer noch der Therapie und sei deshalb nur zu 50 % arbeitsfähig. Dies könne danach aber gesteigert werden. Nach Operation des Ellbogens links sei dort die Situation befriedigend und der Beschwerdeführer diesbezüglich schmerzfrei. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer recht aggressiv, eine eigentliche Besprechung seiner Probleme sei praktisch nicht möglich. Er mache seine Ausführungen überdurchschnittlich laut und untermauere sie mit Fluchwörtern. Das Rückenleiden sei aber ausgewiesen und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer kaum mehr möglich. Der Beschwerdeführer vermittle jedoch den Eindruck, psychisch destabilisiert zu sein. Vermutlich sei eine Persönlichkeitsstörung Grund für sein Verhalten und die Art seines Auftretens.
2.3
2.3.1   Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals C.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. August 2005 (Urk. 12/18/5-6) fest, der Beschwerdeführer leide unter einem sensomotorischen lumboradikulären Syndrom L5 links bei Diskushernie L5/S1 mit neuroforaminaler Kompression von L5 links, einer Grosszehenheberparese M3, einer intermittierenden ISG-Dysfunktion links sowie einer springenden Hüfte rechts. Der Beschwerdeführer klage über chronische Rückenschmerzen, aktuell seit 2003 bestehend, initial nach einem sogenannten "Hexenschuss" aufgetreten. Es sei eine Therapie erfolgt; der Beschwerdeführer sei damals arbeitsfähig geblieben. Seit Dezember 2004 sei es zur erneuten Exacerbation des chronischen lumbospondylogenen Syndroms links gekommen. Intensive Therapien hätten die Situation nicht gebessert. Der Beschwerdeführer berichte aktuell über massive Schmerzen gluteal beidseits, ausstrahlend nach links in den dorsalen Ober- und Unterschenkel bis ca. Fersenhöhe. Zudem träten in kurzer Zeit beim Stehen und zum Teil auch beim Liegen ein Taubheitsgefühl im Bereich des dorsalen Fussristes auf sowie Kribbeln im Bereich der Fusssohle linksseitig, welche bei Lageänderung rasch besserten. Am besten schmerzlindernd wirkten eine dauernde Positionsänderung sowie Liegen auf dem Bauch. Nachts habe der Beschwerdeführer praktisch keine Schmerzen. Im Sitzen und im Stehen werde es schlechter.
2.3.2   Im Bericht vom 14. September 2005 (Urk. 12/20/3) führten die Ärzte der Rheumaklinik aus, man habe am 10. und 29. August 2005 je einen Sakralblock durchgeführt. Dies habe jeweils für 2 bis 3 Tage eine praktische Schmerzfreiheit gebracht, sei jedoch leider nicht länger wirksam gewesen. Deshalb werde nun eine neurochirurgische Beurteilung vorgenommen. Momentan sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten.
2.4
2.4.1   Laut dem Bericht der Abteilung Neurochirurgie des Spitals C.___ vom 28. September 2005 (Urk. 12/21/3-4) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumboradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallssyndrom L5 links. Während der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer stark schmerzgeplagt gezeigt und immer wieder Entlastungshaltungen eingenommen. Die radikuläre Symptomatik links (am ehesten L5 zuzuordnen) werde gut durch die Neuroforamenstenose L5 links erklärt. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheiden, wäre eine Spondylodese im Segment L5/S1 indiziert. Man habe den Beschwerdeführer ausführlich über die operativen Möglichkeiten orientiert. Dieser wolle sich die Sache noch einmal überlegen und sich bei einem Operationswunsch wieder melden. Bis Mitte Oktober wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt.
2.4.2   Am 23. Dezember 2005 (Urk. 12/24) gaben die Ärzte der Abteilung Neurochirurgie des Spitals C.___ an, es bestehe seit 2004 ein Wurzelkompressionssyndrom L5 bei Foramenstenose durch Spondylarthrose und Retrolisthese L5/S1. Am 17. November 2005 seien eine Dekompression L5/S1 beidseits, eine dorsale interkorporelle Spondylodese sowie ein Fixateur interne vorgenommen worden. Zur Zeit befinde sich der Beschwerdeführer noch in der postoperativen Erholungsphase, eine Kontrolle sei am 21. Februar 2006 vorgesehen. Bis dahin sei keine abschliessende Beurteilung möglich.
2.4.3   Am 10. März 2006 (Urk. 12/25) berichteten die Ärzte der Abteilung Neurochirurgie des Spitals C.___, der Beschwerdeführer klage über keine Beinschmerzen und Kribbelparästhesien mehr. Abhängig von Bewegungen oder längeren Haltungen wie Sitzen oder Stehen komme es immer noch zu Rückenschmerzen. Bei zufriedenstellendem postoperativen Verlauf und guter Rückbildung der radikulären Beschwerden bestehe noch ein deutliches Lokalsyndrom. Hier sollte eine physiotherapeutische Behandlung begonnen werden. Bezüglich der lange anhaltenden Arbeitsunfähigkeit als Maurer sollte eine Umschulung angeregt werden. In einer angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. 

3.
3.1     Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maurer aufgrund der erwiesenermassen vorhandenen Rückenprobleme nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist dagegen die Frage, in welchem Umfang er einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen kann. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dies sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich möglich, macht dieser geltend, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege maximal bei 50 %.
3.2         Bezüglich der bei den Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Vordergrund stehenden Rückenproblematik gilt es festzuhalten, dass Dr. B.___ im Bericht vom 25. Juli 2005 (Urk 12/16/1-2) leichtere Tätigkeiten im weiteren Verlauf als zu 100 % durchführbar bezeichnete, wobei er ein Schreiben an die Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 7. Juli 2005 (Urk. 12/16/5-6) beilegte, wonach dort eine weitere Therapie vorgenommen wird. Diese Klinik gab am 14. September 2005 (Urk. 12/20/3) an, die durchgeführte Behandlung (Sakralblöcke) habe nur vorübergehende Besserung gebracht. Es werde deshalb eine neurochirurgische Beurteilung durchgeführt. Bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. In der Folge wurde in der Abteilung Neurochirurgie des Spitals C.___ am 17. November 2005 eine Spondylodese durchgeführt. Laut deren Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 12/24) konnte zu diesem Zeitpunkt noch keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Eine solche sei frühestens nach Ablauf der postoperativen Erholungsphase am 21. Februar 2006 möglich. Am 10. März 2006 (Urk. 12/25) berichtete die Abteilung Neurochirurgie zwar über einen zufriedenstellenden postoperativen Verlauf, es bestehe aber noch ein deutliches Lokalsyndrom, welches physiotherapeutisch zu behandeln sei. In absehbarer Zeit sollte der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein.
         Auf den letztgenannten Bericht stützte sich die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Stellungnahme von Dr. med. E.___ von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. März 2006 (Urk. 12/26/5) ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Angesichts der Tatsache, dass im Bericht vom 10. März 2006 jedoch bloss die Prognose gestellt wird, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde, wofür noch eine zusätzliche physiotherapeutische Behandlung als notwendig erachtet wurde, rechtfertigt sich die Annahme der Beschwerdegegnerin nicht. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin geprüft, inwieweit dem Beschwerdeführer vor der Operation eine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen wäre, und ob nicht zumindest ein Anspruch auf eine befristete Rente bestehen würde.
3.3     Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 7. Juni 2005 (Urk. 12/13/5) ausschliesslich seine Rückenprobleme angegeben hat. Dr. D.___ führte jedoch in seinem sich bei den IV-Akten befindenden Bericht vom 4. Mai 2005 (Urk. 12/16/7-10) aus, er habe den Eindruck, der Beschwerdeführer sei zunehmend auch psychisch destabilisiert, es bestehe vermutlich eine Persönlichkeitsstörung. Diese Vermutung wird bestätigt durch den vom Beschwerdeführer replicando eingereichten Bericht des F.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 17/1). Danach leidet der Beschwerdeführer unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und selbstunsicheren Merkmalen (ICD-10: F60.14, F60.2, F60.6) und einer homosexuell orientierten pädophilen Störung (ICD-10: F65.4). Der Beschwerdeführer befinde sich deswegen seit August 2001 ununterbrochen in regelmässiger Behandlung. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung seien seit längerem selten und nur noch in geringerem Ausmass beobachtbar gewesen. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen und sozialen Problematik, insbesondere einem zunehmend manifesten Schmerzsyndrom, zeigten sich jedoch vermehrt depressive Tendenzen, erhöhte Reizbarkeit und Affektlabilität sowie heftige und aggressive Wutausbrüche, welche eher als emotional instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typus und somit als Verlagerung der Akzente in der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen seien.
         Der Beschwerdeführer hatte auch diverse Unfälle (vgl. Urk. 17/2), insbesondere macht er geltend (Urk. 1 S. 5 f.), am 9. August 2000 bei einem Arbeitsunfall eine schwere Handquetschverletzung links mit insgesamt 15 offenen Fingerbrüchen an allen fünf Fingern und Strecksehnendurchtrennungen erlitten zu haben. Auch aktuell sei er in der Beweglichkeit seiner linken Hand noch stark eingeschränkt. Er habe ständige Schmerzen und könne keine Faust mehr machen bzw. die Hand ganz schliessen. Vor allem die Feinmotorik sei dadurch erheblich eingeschränkt. Er könne mit der linken Hand kein Werkzeug bedienen oder Teile zusammensetzen; die Bedienung eines PC sei ihm nur sehr eingeschränkt möglich.
         Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer neben seinen Rückenproblemen weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erleidet.
3.4     Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung einzuholen haben, welche neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit 2004. Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3.5         Anhand dieser Angaben wird die Beschwerdegegnerin einen korrekten Einkommensvergleich vorzunehmen haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer erwiesenermassen seit 1986 nicht mehr voll arbeitsfähig ist, er aber trotz vorhandener Einschränkungen mehrheitlich in diesem Beruf gearbeitet hat, scheint die in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2006 (Urk. 11) geäusserte Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer sich auch ohne Gesundheitsschaden mit einem Jahreseinkommen von weniger als Fr. 40'000.-- begnügt hätte, als unzutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden vollumfänglich in seinem erlernten Beruf als Maurer tätig wäre und ein entsprechendes Einkommen erzielen würde.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
        
5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).