IV.2006.00663
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene B.___ befindet sich seit 1981 in der Schweiz und war zuletzt als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 11/3-4, vgl. Urk. 11/57 S. 6 f.). Sie leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 11/57 S. 17).
2. Am 19. Juli 2002 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die beruflichen wie auch medizinischen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 11/8-14, Urk. 11/20-21) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 29. September 2003; Urk. 11/22) veranlasst hatte, wies sie das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Januar 2004 ab (Urk. 11/23). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004 (Urk. 11/47). Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2004 erhobene Beschwerde vom 13. September 2004 (Urk. 11/48 S. 3 - S. 10) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Dezember 2004 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch zurück (Prozess Nr. IV.2004.00604; Urk. 11/50).
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (nachfolgend: ABI) begutachten (ABI-Gutachten vom 30. November 2005; Urk. 11/57). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wies die IV-Stelle daraufhin das Rentenbegehren der Versicherten erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise im Haushalt eine 20%ige Einschränkung vorliege, woraus sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 4 % ergebe (Urk. 11/60). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Januar 2006 (Urk. 11/64) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 und neu berechnetem Invaliditätsgrad von 14 % ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 21. August 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
In Ergänzung zu ihrer Beschwerde reichte die Versicherte am 14. September 2006 einen Bericht des Instituts C.___ vom 22. Juli 2006 ein (Urk. 6, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 26. September 2006 zog die Vertreterin der Versicherten das Begehren um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin einstweilen zurück mit der Begründung, dass die Rechtsschutzversicherung der Versicherten Kostengutsprache erteilt habe (Urk. 12). Mit Verfügung vom 29. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14), da die Versicherte die von ihr in Aussicht gestellten Akten bereits eingereicht hatte und sie ausserdem nicht beabsichtigte, weitere Akten einzureichen (vgl. auch Urk. 13). Am 13. September 2006 (gemäss dem Poststempel richtig wohl: 13. November 2006) reichte die Versicherte den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 16. Oktober 2006 ein (Urk. 16, Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zu diesem Bericht (Urk. 18-19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2). Sodann sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes brachte das ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Dies hat zur Folge, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeitbeziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ((Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, es sei auf das ABI-Gutachten vom 30. November 2005 abzustellen, da dieses nachvollziehbar und plausibel sei. Der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 %, ihre bisherige Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Im Haushalt bestehe eine 20%ige Einschränkung. Daraus ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2 S. 3 ff.).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es liege ein Invaliditätsgrad von 42,4 % vor (Urk. 1 S. 3 - S. 8).
2.2 Vorwegzunehmen ist, dass in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00604, Erw. 3.3, S. 7) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bis Ende Februar 2003 zu 50 % und ab 1. März 2003 zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige ist sodann unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 5), weshalb darauf abzustellen ist.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das ABI-Gutachten vom 30. November 2005 abgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der bisherigen beziehungsweise in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, sowie die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Im Gutachten des ABI vom 30. November 2005 (Urk. 11/57) wurden gestützt auf eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/57 S. 17):
1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom mit Schulter-Armsyndrom rechts (ICD-10: M89.0)
-Status nach Quetschungstrauma Hand rechts am 09.12.99 mit anamnestisch beschriebener passagerer möglicher Sudeckdystrophie
-bei Diagnose 5.2.1 (hier = 2a)
b) Leichtes zervikothorakovertebrales tendomyotisches Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
-Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), insbesondere die rechte Schulter, den rechten Arm und die rechte Hand betreffend
b) Leichte rezidivierende depressive Verstimmungen (ICD-10: F33.0) zurzeit remittiert
c) Hypothyreose (ICD-10: E03.9)
-aktuell ungenügend medikamentös substituiert
d) Hypercholesterinämie, bisher unbehandelt (ICD-10: E78.0)
-Übergewicht (BMI 28.5 kg/m2)
e) Fortgesetzter Nikotinkonsum (5-10 py) (ICD-10: F17.1)
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10-15 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt zumutbar sei. Die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Packerin beziehungsweise die früher durchgeführte Tätigkeit als Krankenpflegerin seien zu mindestens 70 % zumutbar. Im Haushalt könne eine höchstens 20%ige Einschränkung aus Sicht des Bewegungsapparates nachvollzogen werden für schwere Putzarbeiten und das Tragen schwererer Taschen. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin bei somatisch nicht erklärbaren Beschwerden und vorhandener psychosozialer Belastungssituation eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden, insbesondere betreffend die rechte Schulter, den rechten Arm und die rechte Hand. Früher seien rezidivierende depressive Verstimmungen beschrieben worden, wobei derzeit keine Symptomatik bestehe und eine Remission angenommen werden müsse. Dementsprechend bestehe auch aus psychiatrischer Sicht bei vorliegender somatoformer Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig ohne Leistungseinschränkung medizinisch-theoretisch zumutbar seien (Urk. 11/57 S. 17 ff.).
3.2 Dieses Gutachten ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 11/57 S. 6 ff.), durch Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 11/57 S. 8 - S. 13) und durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 11/57 S. 13 - S. 17), sowie auf einer Gesamtbeurteilung durch einen multidisziplinären Konsensus mit den erwähnten Ärzten (Urk. 11/57 S. 17 - S. 21), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 11/57 S. 6, S. 8 ff. und S. 14 f.) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 11/57 S. 2 - S. 6) und begründet die von diesen abweichenden Einschätzungen (Urk. 11/57 S. 19 f.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das ABI-Gutachten sei widersprüchlich und in weiten Teilen weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Teilgutachten würden im Original fehlen, so dass keine Sicherheit bestehe, dass die Aussagen der Teilgutachter richtig wiedergegeben worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der rezidivierenden depressiven Verstimmungen und der Schilddrüsenunterfunktion keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen. Sodann sei ihr zumindest eine 20%ige Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzugestehen, da eine solche Einschränkung im Haushaltsbereich attestiert wurde und die Haushalttätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 6, Urk. 7).
3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das ABI-Gutachten vom 30. November 2005 abzustellen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die ABI-Gutachter davon ausgingen, die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die rezidivierenden depressiven Verstimmungen und die Schilddrüsenunterfunktion hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. So liessen sich keine auf die Schilddrüsenunterfunktion (vgl. hierzu die Blutwerte in Ziff. 3.3.1 des ABI-Gutachtens; Urk. 11/57 S. 8) zurückzuführenden Beschwerden und Befunde (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 763) erheben. Dass allfällige Beschwerden ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Ausmass angenommen hätten, wird sodann auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Einschätzung, dass die Hypothyreose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, stimmt zudem mit derjenigen von Dr. D.___ vom 16. Oktober 2006 überein, welcher die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Hand- und Kniebeschwerden zurückführte (Urk. 17).
Dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vorne Erw. 1.2) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, begründeten die ABI-Gutachter in nachvollziehbarer Weise damit, dass keine durchgehende, affektive Störung bestehe, welche die Schmerzproblematik begleite. Es seien früher rezidivierende depressive Verstimmungen beschrieben worden. Derzeit liege jedoch keine solche Symptomatik vor. Zudem könne die Schmerzproblematik nicht mit einer dissoziativen Störung in Verbindung gebracht werden, da diese mehrheitlich mit einem Verlust der Empfindungen oder allenfalls der Beweglichkeit einhergingen, nicht aber hauptsächlich mit Schmerzen. Dementsprechend gebe es aus psychiatrischer Sicht keinen Grund, dass bei lediglich vorliegender somatoformer Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 11/57 S. 17 f.). Da die ABI-Gutachter das Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität verneinten, ist auch ihre Schlussfolgerung, dass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, einleuchtend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 7 S. 2 f.) vermag sodann die Tatsache, dass keine depressive Erkrankungen betreffende Tests gemacht wurden, die psychiatrische Diagnose einer zurzeit remittierten, lediglich leichten rezidivierenden depressiven Verstimmung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind nicht aktenkundig. Vielmehr finden sich im ABI-Gutachten Angaben, welche auf das Vorliegen beziehungsweise das Ausmass einer allfälligen depressiven Erkrankung schliessen respektive eine solche ausschliessen lassen. So berichtet das psychiatrische Teilgutachten über die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin (unregelmässiger Kontakt mit ihrem ehemaligen Ehemann, regelmässiger Kontakt zu Nachbarinnen und Kolleginnen sowie den Kindern), den Tagesablauf der Beschwerdeführerin sowie zum Schlaf und zum Appetit, welche mässig gut seien (Urk. 11/57 S. 14 f.).
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin als widersprüchlich bezeichnete Arbeitsfähigkeitseinschätzung, da zum einen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert, zum anderen aber eine 50%ige Tätigkeit als empfehlenswert bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass die ABI-Gutachter ausdrücklich darauf hinwiesen, dass es sich bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit handelt, welche für die Beurteilung der Rentenfrage relevant ist (vgl. Urk. 11/57 S. 20). Bei der als sinnvoll bezeichneten Teilzeitarbeit ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass die ABI-Gutachter auch nicht von der Invalidenversicherung zu berücksichtigende Parameter (höhere Lebensqualität, Wohlbefinden; vgl. Urk. 11/57 S. 19 f.) einbezogen haben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die von den ABI-Gutachtern gemachten Ausführungen können somit nicht als widersprüchlich bezeichnet werden.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass auch die Kritik, wonach die jeweiligen Anamnesen unterschiedliche geklagte Beschwerden beinhalten würden (vgl. Urk. 7 S. 1 f.), ins Leere geht, zumal in der Anamnese der internistischen Untersuchung ausdrücklich auf die rheumatologische Anamneseerhebung und die dortigen Beschwerden verwiesen wurde (Urk. 11/57 S. 6). Nicht als Mangel bezeichnet werden kann sodann die Tatsache, dass die Teilgutachten nicht im Original vorliegen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsangaben im Gesamtgutachten nicht den Einschätzungen der Teilgutachter entsprechen, zumal die jeweiligen Schlussfolgerungen der Gutachter mit ihren Ausführungen in der Anamnese und Befunderhebung übereinstimmen und die konklusive Gesamtbeurteilung auf dem Konsensus der involvierten Experten beruht. Dass die Akten nicht ausführlich wiedergegeben und nicht alle Verfasser erwähnt worden seien (Urk. 7 S. 1), schadet ebenfalls nicht, denn dem Gericht liegen die vollständigen Akten vor. Auch die übrige, im Bericht des C.___ aufgeführte Kritik (Urk. 7), auf welche nicht näher einzugehen ist, weil sie lediglich formelle Aspekte und nicht den wesentlichen Gehalt des Gutachtens (beispielsweise die Gliederung und Darstellung) betrifft, vermag das ABI-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
3.5
3.5.1 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch der Bericht von Dr. D.___ vom 16. Oktober 2006 (Urk. 17), der zwar nach dem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 (Urk. 2) erstellt wurde, aber den massgeblichen Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheids betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, das ABI-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
3.5.2 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht die Diagnosen Polyarthralgien, am ehesten im Rahmen der Hypothyreose, eine retropatelläre Arthrose beidseits, ein Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose sowie eine Hypothyreose nach Radio Jod Resektion (Urk. 17 S. 1). Diese Diagnosen beziehungsweise die ihnen zugrundeliegenden Befunde entsprechen im Wesentlichen denjenigen des ABI-Gutachtens vom 30. November 2005, denn es handelt sich bei den diagnostizierten Polyarthralgien um Gelenkschmerzen unterschiedlichster Pathogenese (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 127), welche im ABI-Gutachten unter dem Schmerzsyndrom subsumiert wurden.
3.5.3 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass aufgrund der aktuell geschilderten Beschwerden eine Tätigkeit mit Gebrauch der Hände wohl erschwert sei, daneben habe die Beschwerdeführerin Mühe beim Belasten der Kniegelenke und der Wirbelsäule. Beanspruchende Tätigkeiten seien daher im Moment nur eingeschränkt möglich. Die Arbeitsfähigkeit dürfte mit einer angepassten Tätigkeit und nach entsprechender Therapie verbessert werden. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei definitiv nur nach der medikamentösen Behandlung und Korrektur der Hypothyreose sowie einem muskulären Training der Wirbelsäule möglich. Wenn die Beschwerdeführerin gekräftigt werde, würden die Beschwerden zurückgehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan weiterhin etwa 75 %, als Packerin je nach Arbeitsstelle 60 %, als Krankenpflegerin 75 % und als Hilfsarbeiterin 65 % (Urk. 17 S. 2).
Zwar erwähnte Dr. D.___ im Gegensatz zu den ABI-Gutachtern höhere Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 17 S. 2). Dr. D.___s Einschätzung beruht jedoch auf den aktuell geschilderten, subjektiven Angaben der Versicherten. Sie kann somit nicht mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Er wies ausserdem wiederholt darauf hin, dass sowohl ein muskuläres Training wie auch eine medikamentöse Behandlung der Hypothyreose die Arbeitsfähigkeit verbessern werde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Dekonditionierung nicht ohne Weiteres zu einer zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2006 in Sachen M., I 601/05, Erw. 2.3).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 30. November 2005 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10-15 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen uneingeschränkt zumutbar ist. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Packerin beziehungsweise die früher ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin sind ihr zu mindestens 70 % zumutbar (Urk. 11/57 S. 18).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1) - keine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wegen der attestierten 20%igen Einschränkung im Haushalt zuzugestehen ist, da die Haushaltstätigkeit nicht als leidensangepasst bezeichnet werden kann, zumal sie auch schwerere Putzarbeiten und das Tragen schwererer Gegenstände (Einkaufstaschen, nasse Wäsche etc.) beinhaltet, welche von den ABI-Gutachtern ausdrücklich erwähnt wurden (Urk. 11/57 S. 19).
5.
5.1 Die genaue Bezifferung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens kann in Anbetracht der im ABI-Gutachten als zumutbar erachteten mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Packerin beziehungsweise in der früher ausgeübten Tätigkeit als Krankenpflegerin (Urk. 11/57 S. 18) offen gelassen werden. Weil sowohl das Valideneinkommen, aufgrund der länger zurückliegenden letzten Anstellung im Jahre 2001 (vgl. Urk. 11/50 S. 2, Urk. 11/57 S. 7), als auch das Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2005 in Sachen V., I 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragte die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 6 f.). Die Berücksichtigung eines solchen rechtfertigt sich aber nicht. Zum einen ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden nur geringfügig eingeschränkt, so sind ihr nicht nur leichte sondern auch intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10-15 kg zumutbar. Nicht zu beachten sind zum anderen die Kriterien des Alters (Jahrgang 1961) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 11/4; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des Beschäftigungsgrades. Da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24, Tabelle 9, und LSE 1998, S. 20, Tabelle 6; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 3. Juni 2003, I 25/02), lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen nicht rechtfertigen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die ABI-Gutachter eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 11/57 S. 18), so dass allfällige weitere Einbussen bei der Berücksichtigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als damit abgegolten zu betrachten sind.
Im Erwerbsbereich ist somit aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige ergibt sich daher ein Teil-Invaliditätsgrad von 24 % (30 % x 80 % = 24 %).
5.2 Aufgrund des in Erw. 5.1 ermittelten Teilinvaliditätsgrades von 24 % im Erwerbsbereich kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Einschränkung im Haushalt - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. auch Urk. 1 S. 3) - gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. September 2003 und die darin ermittelte Einschränkung von 34 % (Urk. 11/22) zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2004; Prozess Nr. IV.2004.00604, Erw. 6, S. 11), oder ob auf die im ABI-Gutachten attestierte 20%ige Einschränkung (Urk. 11/57 S. 19) abzustellen ist, zumal selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 34 % bei der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 20 % im Haushalt Tätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). So ergibt sich lediglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30,8 % (20 % x 34 % = 6,8 %; 6,8 % + 24 % = 30,8 %).
5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch für den Zeitraum bis Ende Februar 2003, für welchen gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00604, Erw. 3.3, S. 7) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre, kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. So ergibt sich im Haushalt bei einer Einschränkung von 34 % ein Teil-Invaliditätsgrad von 17 % (34 % x 50 % = 17 %). Im Erwerbsbereich liegt keine Einschränkung vor, da die Beschwerdeführerin bei einem 50%-Pensum zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. Urk. 11/57 S. 18 f.). Daraus resultiert ebenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 17 %.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).