IV.2006.00668

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 9. Mai 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1956, arbeitete von 1994 bis 2001 im Restaurant A.___ (Urk. 7/4/2). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog sie von Oktober 2001 bis Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 % (Urk. 7/4/1, Urk. 7/7/1) und arbeitete von 30. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 als selbständige Textilverkäuferin (Urk. 7/5/1 lit. 6.3.1, Urk. 7/11). Seit Dezember 2004 bezieht die Versicherte Taggelder von der SWICA (Urk. 7/2, Urk. 7/32/1). Am 29. März 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1/6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9/1-4, Urk. 7/9/7-15, Urk. 7/13/1-6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/4) ein und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/7/1-17) bei.
         Mit Verfügung vom 2. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen (Urk. 7/23/1-2). Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2006 Einsprache (Urk. 7/24/1-2), welche sie mit Schreiben vom 11. Mai 2006 weiter begründete (Urk. 7/27/1-3). Mit Entscheid vom 16. Juni 2006 (Urk. 7/30/1-3 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. August 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Rückweisung des Falles an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung (Eingliederung, subsidiär Rente) (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 28. November 2006 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt und der in Begleitung ihres Rechtsvertreters anwesenden Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage erläutert (Urk. 8, Prot. S. 2). Innert Frist teilte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2006 mit, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde (Urk. 12). Daraufhin wurde am 19. Dezember 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die fachärztlichen neurologischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgewiesen sei (Urk. 7/23/1, Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, es sei zu Unrecht den Angaben von Dr. med. B.___ und nicht auch denen von Dr. med. C.___ gefolgt worden. Der Neurologe Dr. B.___ habe lediglich in neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als Hausfrau attestiert, wohingegen der Allgemeinmediziner Dr. C.___ ihr in ihrer angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Dabei sei auch zu beachten, dass ihre angestammte Tätigkeit nicht nur Hausfrau, sondern auch Restaurantangestellte und selbständige Textilverkäuferin gewesen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Aus Sicht von Dr. C.___ sei ihr in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar, und eine berufliche Umstellung sei zu prüfen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Es bestehe ein IV-relevanter Gesundheitsschaden und somit ein Anspruch auf Eingliederung oder Rente (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt.

3.
3.1     Dr. med. B.___, Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Januar 2005 als Diagnose ein mittelschweres Sulkus ulnaris-Syndrom rechts (Urk. 7/9/7), welches die rechtsseitigen Sensibilitätsstörungen verursache. Es wurde empfohlen, auf das Abstützen mit dem rechten Ellbogen konsequent zu verzichten und sowohl in der Nacht als auch tagsüber ein elastisches Ellbogenpolster zu tragen (Urk. 7/9/11). Dr. B.___ wies in der Anamnese zudem auf eine Tendenz zur Fibromyalgie hin (Urk. 7/9/7), machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.2     In einem zweiten Bericht vom 17. Mai 2005 führte Dr. B.___ sodann aus, das Sulkus ulnaris-Syndrom sei leicht rückläufig und das Ausmass der Ulnarisschädigung habe etwas abgenommen. Die Handkraft der Beschwerdeführerin sei intakt (Urk. 7/9/13) und sie habe bisher günstig auf die verordneten konservativen Massnahmen angesprochen (Urk. 7/9/14). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. B.___ wiederum nicht.
3.3     Der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Sulkus ulnaris-Syndrom sowie eine Fibromyalgie seit Oktober 2004 (Urk. 7/9/1 lit. A) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 7. Dezember 2005 (Urk. 7/9/1 lit. B). Weiter führte er aus, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 7/9/2 lit. C. 1-3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 7/9/4).
3.4     Am 15./25. August 2005 erklärte Dr. B.___ in seinem Bericht, seines Wissens bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/5 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsfähig (Urk. 7/13/4 und 5 lit. B). Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen könne eine weitgehende Besserung der Beschwerden erwartet werden (Urk. 7/13/2 lit. C.1, Urk. 7/13/6 lit. D.7). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 7/13/2 lit. C.3).

4.
4.1     Sowohl aus dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ als auch aus den Berichten des Neurologen Dr. B.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht an Ellbogenschmerzen leidet (Urk. 7/9/1 lit. A, Urk. 7/9/7 und 13, Urk. 7/13/5 lit. A). Dies ist grundsätzlich unbestritten (Urk. 7/22/1 unten). Massgebend ist jedoch nicht, ob Beschwerden festzustellen sind, sondern ob und in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
         Der Facharzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 17. Mai 2005 aus, das Sulkus ulnaris-Syndrom sei leicht rückläufig und die Handkraft der Beschwerdeführerin auch subjektiv intakt (Urk. 7/9/13). Die Beschwerden hätten bisher günstig auf die verordneten konservativen Massnahmen angesprochen (Urk. 7/9/14). Im Bericht vom 15./25. August 2005 bestätigte er sodann eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/4). Die Berichte von Dr. B.___ sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 7/9/7 und 13, Urk. 7/13/6 lit. D.4) und setzen sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurden die Berichte in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 7/9/7 und 13, Urk. 7/13/5 lit. D.3) und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Die Berichte von Dr. B.___ erfüllen somit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
         Demnach ist in somatischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Ellbogenschmerzen nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
         Daran vermag auch der Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 7. Juni 2006 nichts zu ändern, in welchem eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 7/9/1 lit. B und c). Abgesehen von der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin weder Lesen noch Schreiben könne, finden sich im Bericht von Dr. C.___ keine Ausführungen dazu, aufgrund welcher Beschwerden und Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Vielmehr verwies Dr. C.___ auf die Berichte des Neurologen Dr. B.___ (Urk. 7/9/2 lit. D). Zudem sind auch die Datumsangaben widersprüchlich. Der Bericht datiert vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/9/4), die Arbeitsunfähigkeit soll jedoch „von 7. Dezember 2005 bis heute“ bestehen (Urk. 7/9/1). Aufgrund der genannten Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) ist der Beweiswert des Berichtes von Dr. C.___ geringer einzustufen als derjenige der Berichte von Dr. B.___. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes in somatischer Hinsicht ist somit auf die schlüssigen Berichte des Neurologen Dr. B.___ abzustellen.
4.2     Der Hausarzt Dr. C.___ begründete in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen Sulkus ulnaris-Syndrom sowie Fibromyalgie (Urk. 7/9/1 lit. A). Nachdem erstellt ist, dass die somatischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, bleibt unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Fibromyalgie einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt.
4.3     Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet  auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.4     Es ist somit im Folgenden das Vorliegen der einzelnen Kriterien zu prüfen.
         Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität ist offensichtlich nicht gegeben. Zwar attestierte der Hausarzt Dr. C.___ zusätzlich das Vorliegen einer Depression seit dem Jahre 2002, eine Adipositas, eine Hypertonie und einen Diabetes mellitus Typ II, bezeichnete die Diagnosen jedoch als solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/1 lit. A). Aus den vorliegenden Arztberichten wie auch den übrigen Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die diagnostizierte Depression bezüglich Schwere, Ausprägung und Dauer die für die Annahme eines invalidisierenden Charakters erforderliche Intensität erreichen könnte. Weitere psychische Beeinträchtigungen wurden bei der Beschwerdeführerin nicht beschrieben.
         Die körperlichen Beschwerden, so insbesondere die Sensibilitätsstörungen der rechten Hand, sind gemäss den überzeugenden Ausführungen des Neurologen Dr. B.___ auf ein Sulkus ulnaris-Syndrom zurückzuführen (Urk. 7/9/11, Urk. 7/9/13) und stellen keine chronischen Begleiterkrankungen der diagnostizierten Fibromyalgie dar. Auch bezüglich Adipositas sowie Hypertonie und Diabetes ergeben sich keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Fibromyalgie und sie wirken sich zudem - selbst gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (Urk. 7/9/1) - auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
         Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 7. Juni 2005 ist nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie diagnostiziert wurde (Urk. 7/9/1). Der Neurologe Dr. B.___ wies sodann in seinen Berichten vom 28. Januar und 17. Mai 2005 lediglich auf eine „Tendenz zur Fibromyalgie“ hin (Urk. 7/9/7 und 13, Urk. 7/13/6 lit. D.4), so dass nicht von einem mehrjährigen und chronifizierten Krankheitsverlauf ausgegangen werden kann.
         Das Kriterium des sozialen Rückzuges in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls klarerweise nicht erfüllt. In keinem Bericht finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin zurückgezogen und die sozialen Kontakte abgebrochen hätte. Vielmehr arbeitet sie als Hausfrau und Mutter (Urk. 7/9/13, Urk. 7/13/6 lit. D.4) und versuchte von Juli bis Dezember 2003, als selbständige Textilverkäuferin wieder Fuss zu fassen (Urk. 7/5/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11).
         Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ wird schliesslich sowohl die Depression als auch die Hypertonie medikamentös behandelt (Urk. 7/9/7, Urk. 7/13/5 lit. D.3), ohne dass Anzeichen für ein Scheitern dieser Behandlung ersichtlich sind.
         Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Berichte führt zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt sein könnten und ausnahmsweise die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung anzunehmen wäre. Nachdem sich keine Hinweise auf die Erfüllung der Kriterien ergeben haben, kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines zusätzlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) verzichtet werden.
         Es ist vielmehr vom Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit auszugehen, so dass die aufgrund der diagnostizierten Fibromyalgie attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt und sich auch in psychischer Hinsicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergibt.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).