Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 22. November 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Januar 2006 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 10/28) und die am 3. März 2006 hiergegen erhobene Einsprache am 20. Juni 2006 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. August 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell weitere Abklärungen und subeventuell die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie in prozessualer Hinsicht eine Prozessentschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf, dass das Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtig ist,
in Erwägung,
dass für die gerichtliche Beurteilung in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war,
dass demzufolge der für die Sozialversicherungsverwaltung geltende Untersuchungsgrundsatz es dieser gebietet, bei ihrem Entscheid Sachverhaltsveränderungen bis zum Zeitpunkt des gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes zu berücksichtigen,
dass demzufolge die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte an der Sachverhaltsfeststellung bis zum Erlass des gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes neue abklärungsbedürftige Tatsachen geltend machen kann,
dass die Verwaltung auf zusätzliche Abklärungen bezüglich neu behaupteter Tatsachen nur dann verzichten darf, wenn der behauptete Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind oder wenn der behauptete Sachverhalt - falls er beweismässig erstellt wird - nicht geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen (antizipierte Beweiswürdigung),
dass der Beschwerdeführer sich nach einer Schulterverletzung im Jahr 2002 sowohl am 3. Februar 2003 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, vgl. Urk. 10/14 S. 128) als auch am 9. März 2004 bei der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/2) zum Leistungsbezug angemeldet hatte,
dass die SUVA den Fall nach Abklärung des Sachverhalts (vgl. Urk. 10/14) mit Verfügung vom 29. Juni 2004 unter Zusprechung einer Invalidenrente von 28 % sowie einer Integritätsentschädigung abschloss (Urk. 10/14 S. 13) und nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 10/15-21) mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 ein vom Beschwerdeführer am 4. März 2005 eingereichtes Rückfallgesuch (Urk. 10/14 S. 1) hinsichtlich der Rentenhöhe abwies (Urk. 10/22),
dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die SUVA-Verfügung vom 19. Oktober 2005 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 10/23) und nachdem sie den Bericht der beschwerdeführerischen Hausärztin, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Zürich, vom 14. Dezember 2005 (Urk. 10/25) sowie eine Beurteilung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 10/26 S. 3) eingeholt und einen Invaliditätsgrad von 29 % ermittelt hatte (Urk. 10/27), das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Januar 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität abwies (Urk. 10/28),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. März 2006 Einsprache erheben liess (Urk. 10/29),
dass der Beschwerdeführer sich am 12. Juni 2006 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete und im Anmeldeformular vom 7. Juni 2006 neben seinen Schulterproblemen seit 2003, welche früher auch von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, C.___, behandelt worden seien, auch im April 2006 aufgetretene Herzprobleme angab, welche im Stadtspital Triemli, Zürich, behandelt worden seien (Urk. 10/40),
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts tätigte (vgl. Urk. 10/43) und dies im die Einsprache abweisenden Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 (Urk. 2 S. 3) gar nicht sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9) dahingehend begründete, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit seiner Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte glaubhaft machen müssen, wozu die Besorgung und Einreichung von entsprechenden medizinischen Unterlagen gehöre,
dass die Beschwerdegegnerin hierbei verkennt, dass Art. 87 Abs. 4 IVV eine rechtskräftige Rentenverweigerung voraussetzt, welche Voraussetzung zur Überbindung einer (initialen) Abklärungspflicht an die versicherte Person hier nicht erfüllt ist, weshalb auch nicht von einer Neuanmeldung im rechtstechnischen Sinne die Rede sein kann,
dass sodann auch die beschwerdegegnerische Vermutung, es gehe in der Neuanmeldung immer noch nur um das mit der Verfügung vom 31. Januar 2006 beurteilte Unfallgeschehen (Urk. 2 S. 3), angesichts der neu behaupteten Herzbeschwerden (Urk. 10/40 S. 6) nicht zutreffend ist,
dass demzufolge die Beschwerde im Sinne des beschwerdeführerischen Eventualantrags gutzuheissen, d.h. die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- kostenpflichtig wird und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen hat, womit das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos wird,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).