Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. August 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1960, studierte von 1981 bis 1989 Zoologie an der Universität K.___. Danach arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern, unter anderem im Gastgewerbe, und bezog dazwischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. IK-Auszug vom 13. Juni 2003, Urk. 6/24). Seit März 1996 ist sie als kaufmännische Angestellte beim Anwaltsbüro A.___ tätig (Arbeitgeberbericht vom 7. Dezember 1999, Urk. 6/2). Am 14. November 1999 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/1). Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen und Erhebungen vor Ort sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 28. Mai 2001 mit Wirkung ab 1. November 1998 bis 31. März 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/17) und ab 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe (Härtefall-)Rente (Urk. 6/16) zu. Nach dem Wegfall der halben Härtefallrente infolge der 4. IV-Revision erhielt die Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 6/29). Im Rahmen einer Rentenrevision (Urk. 6/33) erkundigte sich die IV-Stelle im November 2005 beim Anwaltsbüro A.___ nach dem laufenden Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005, Urk. 6/34) sowie bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nach dem Gesundheitszustand der Versicherten (Arztbericht vom 29. November 2005, Urk. 6/35) und liess erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor Ort vornehmen (Bericht vom 23. Januar 2006, Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 (Urk. 6/39) verneinte sie einen weiteren Rentenanspruch und stellte die Leistungen per Ende Februar 2006 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Februar 2006 (Urk. 6/40) und 24. Februar 2006 (Urk. 6/46) wies sie mit Entscheid vom 16. August 2006 (Urk. 2 = Urk. 6/49) ab.
2.
2.1 Dagegen liess H.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 21. August 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 16. August 2006 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Viertelsrente auszurichten.
3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2006 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit den Verfügungen vom 28. Mai 2001 (Urk. 6/16), womit der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. April 1999 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente und - mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 6/29) - ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zugesprochen worden ist, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. September 2006 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise verändert hat, dass der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 keine Invalidenrente mehr zusteht, oder ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungsaufhebung sich damit begründen lässt, dass die Leistungszusprechung von Anfang an unrichtig war (subsituierte Begründung).
1.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Aufgrund der gesundheitlichen Situation könne sie noch weiterhin zu 50 % arbeiten. Das zumutbare Erwerbseinkommen betrage pro Jahr mit Behinderung Fr. 42'250.--, ohne Behinderung Fr. 67'600.--. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 30,4 %. Im Haushalt bestehe ein Teilinvaliditätsgrad von 2,12 % (Urk. 6/39 und Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sie leide seit ihrem 22. Altersjahr an Rückenbeschwerden. Sie habe daher auch vor ihrer Rückenoperation aus gesundheitlichen Gründen immer nur zu 80 % arbeiten können. Ohne Beschwerden würde sie heute einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass sie heute als Buchhalterin arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Ursprünglich habe sie Veterinärmedizin studieren wollen, was jedoch körperlich zu anstrengend gewesen wäre. Auch ihren universitären Abschluss als Zoologin habe sie aus gesundheitlichen Gründen auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten können. Damit hätte sie jedoch ein wesentlich höheres Einkommen erzielen können. Der Haushaltsbericht berücksichtige ihre Einschränkungen zudem zu wenig, beziehungsweise schätze ihre Möglichkeiten zu optimistisch ein.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003: respektive des Einspracheentscheides; BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003: respektive einen Einspracheentscheid) gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen Hüftdysplasie und seit Jahren an einer Spondylolyse L5. Am 11. Dezember 1997 unterzog sie sich einer transpedunkulären Spondylodese L5/S1. In der Folge kam es im postoperativen Verlauf zu einer L5-Parese, die trotz nochmaligem Dekompressionsversuch im März 1998 keine Erholung mehr aufzeigte. Ärztlicherseits wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober 1997 bis 4. Oktober 1998, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Oktober bis 21. Dezember 1998 und eine solche von 50 % ab dem 21. Dezember 1998 attestiert (Urk. 6/10-6/11). In ihrem Arztbericht vom 9. August 2000 hatte Dr. B.___ erwähnt, die Beschwerdeführerin könne keine schweren Lasten tragen, keine Überkopfarbeiten verrichten sowie nicht zu lange stehen und sitzen. Eine sitzende Tätigkeit sei ihr maximal 6 Stunden pro Arbeitstag zumutbar, mit Pausen. Eine langsame Gehstrecke mit der persistierenden Peronäusparese links sei möglich, jedoch kein zu langes Gehen (Urk. 6/10/3 und Urk. 6/10/6).
Anlässlich der Rentenrevision im November 2005 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe und der Verlauf stationär sei (Urk. 6/35). Aus medizinischer Sicht liegt somit seit den Verfügungen vom 28. Mai 2001 kein veränderter Sachverhalt vor.
4.
4.1 Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. Juni 2000 (Urk. 6/7) wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 75 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und zu 25 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Dabei stützte sich die Abklärungsperson auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie auch nach der Trennung von ihrem Ehemann im Juni 1998 im Gesundheitsfall keinesfalls einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Das Ziel wäre dann gewesen 70-80 % zu arbeiten, nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus persönlichen Gründen, da sie gerne eine Kaderstelle einnehmen würde. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch schon vor dieser Abklärung, am 12. April 2000, der Beschwerdegegnerin schriftlich mitgeteilt, dass sie ohne Invalidität zu 75 % arbeiten würde (Urk. 6/3).
4.2 Im Rahmen der Rentenrevision erfolgte am 19. Januar 2006 eine erneute Erhebung vor Ort. Im Gespräch mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, bei Gesundheit würde sie im Rahmen von 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Sofern es finanziell nicht absolut notwendig wäre, würde sie nicht zu 100 % arbeiten, da ihr die Betreuung ihres Sohnes und die Lebensqualität (Freizeit) wichtig seien.
Die Einschätzung einer 80%igen Erwerbstätigkeit erscheint, entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, somit nachvollziehbar. Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin über den Inhalt ihrer Aussage geirrt haben könnte. Auch ist aufgrund der elterlichen Obhutspflicht der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, dass sie einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen würde, zumal ihr die finanziellen Verhältnisse offensichtlich eine Teilzeitarbeit gestatten. Die Aufteilung Erwerb/Haushalt durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. Praxisgemäss sind denn auch im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein könnten (Urteil des EVG vom 26. September 2006 in Sachen S., I 385/06 und I 427/06, Erw. 6.2.2 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 197 Erw. 2d). Auf Grund der klaren und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden (siehe Urk. 6/3, Urk. 6/7/2 Ziff. 2.5 und Urk. 6/37/3 Ziff. 2.5) ist nicht daran zu zweifeln, dass sie zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.
4.3 Ebenfalls nicht zu rügen ist die von der Abklärungsperson eruierte Einschränkung im Haushalt. Anlässlich der Abklärung im Juni 2000 wurde eine Behinderung ab August 1998 von 10 % erhoben (Urk. 6/7). Im Juni 2006 wurde nunmehr eine Behinderung von 10,6 % angenommen (Urk. 6/37). Aufgrund der unveränderten medizinischen Verhältnisse erscheint dies somit ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin lässt denn auch in keiner Weise vorbringen, inwiefern sie im Haushalt stärker eingeschränkt sein soll, als dies im Jahr 2000 der Fall war.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006 in Sachen G., I 236/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Voraussetzungen entspricht der Abklärungsbericht vom 23. Januar 2006 (Urk. 6/37). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, das gegen die Beweiskraft in Berücksichtigung der erwähnten Kriterien spräche. Die anderslautende Beurteilung von Dr. B.___ aus dem Jahre 2000, wonach die Beschwerdeführerin auch als Hausfrau maximal zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/10/4), vermag daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung der Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich verglichen mit jenen im erwerblichen Bereich generell mit mehr Unsicherheit behaftet ist und praxisgemäss nur in Ausnahmefällen darauf abgestellt werden kann (Urteil des EVG vom 1. Mai 2006 in Sachen W., I 161/06, Erw. 2.3 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der wirtschaftliche Sachverhalt.
5.2 Beim Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin ursprünglich von Fr. 54'600.-- ausgegangen (Urk. 6/13/2), was dem von der Beschwerdeführerin effektiv erzielten Lohn beim Anwaltsbüro A.___ im Jahr 1999, hochgerechnet auf ein 75 % Pensum entsprach (vgl. Urk. 6/2: Fr. 2'000.--pro Monat x 13 = Fr. 36'400.-- : 0,5 x 0,75 = Fr. 54'600.--). Offensichtlich wurde die damalige Berechnung des Valideneinkommens von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Was sie nunmehr durch ihren Rechtsvertreter vorbringen lässt, bezieht sich denn auch nicht auf eine Veränderung des Sachverhaltes, sondern stellt die der damaligen Verfügung zu Grunde gelegten Tatsachen in Frage. Selbst wenn dafür im Rahmen dieses Verfahrens Raum bliebe, könnte die Beschwerdeführerin jedoch aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es in keiner Weise erwiesen ist, dass sie ohne ihre Rückenprobleme, welche noch der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1993 zunahmen (siehe Urk. 6/10/4 Ziff. 1.1 lit. b) und sich offensichtlich erst im Jahr 1997 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben (siehe Anmeldung vom 14. November 1999, Urk. 6/1/5 Ziff. 7.3), ein anderes Studium absolviert oder einen anderen Beruf ergriffen hätte. Insbesondere erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine Tätigkeit, wie von ihr vorgebracht, als Biologielehrerin, in der Forschung, in der chemischen Industrie oder in Umweltberatungsbüros nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sofern sie eine Arbeit als Zoologin angestrebt hätte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie geltend gemacht, weder gegenüber den behandelnden Ärzten noch gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie habe aus behinderungsbedingten Gründen nicht als Zoologin arbeiten können. Geht man von ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift aus, so leidet sie zudem erst seit 1982 an Rückenbeschwerden, was daher auch keinen Einfluss auf ihre Studienwahl (Studienbeginn 1981) haben konnte.
In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls vom effektiv erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 aus. Dieses betrug Fr. 36'400.-- im Jahr bei der ihr zumutbaren Tätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 6/2), wobei die Beschwerdegegnerin offensichtlich ihrer Berechnung versehentlich lediglich Fr. 27'300.-- (54'600.-- / 2) statt der erzielten Fr. 36'400.-- zu Grunde gelegt hat (Urk. 6/4/4 und Urk. 6/13-15).
5.3 Gemäss den neuen Erhebungen beim Arbeitgeber verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 (Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005, Urk. 6/34) in einem Teilpensum von 50 % Fr. 42'250.--. Dies entspricht ihrem effektiv erzielten Invalideneinkommen. Beim Valideneinkommen ist neu von einer Tätigkeit im Umfang von 80 % auszugehen. Dies würde einem jährlichen Einkommen von Fr. 67'600.-- entsprechen. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 25'350.--, was einem Invaliditätsgrad von 37,5 % im Erwerbsbereich entspricht.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu 10,6 % im Haushalt und 37,5 % im Erwerb eingeschränkt ist. Bei einer Gewichtung von 20 % zu 80 % ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 32,12 % (2,12 % + 30 %). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab 1. März 2006 verneint, wobei es sich nicht um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin handelt, sondern die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde gelegte Berechnung zweifellos unrichtig war, da sie unter einem klaren Rechenfehler leidet, und auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung gegeben ist. Im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnt die Beschwerdegegnerin zwar für den Entzug der Invalidenrente lediglich Art. 17 ATSG, doch geht auch sie davon aus, dass sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Mai 2001 wesentlich verbessert haben. In der Sache hat die Beschwerdegegnerin somit nicht eine Revision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Wiedererwägung vorgenommen, was denn auch dem Inhalt der mit dem Einspracheentscheid vom 16. August 2006 geschützten Verfügung vom 27. Januar 2006 mit dem korrekten Invalideneinkommen (Urk. 6/41/1-2) entnommen werden kann. Da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, muss eine falsche Rechtsanwendung vom Gericht korrigiert werden, auch wenn die Parteien diese Frage gar nicht thematisiert haben (Urteil des Bundesgerichtes, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 2. Juli 2007 in Sachen C., I 917/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Deshalb ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Revision nach dem Grundsatz der subsituierten Begründung (vgl. dazu Ziff. 2.4 der obigen Erwägungen) zu schützen.
7. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und die vorliegende Beschwerde nach Inkrafttreten der Änderungen des IVG vom 16. Dezember 2005 eingereicht wurde (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 lit. c). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).