Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 20. Dezember 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, Vater von zwei erwachsenen Kindern, hat an der Universität Belgrad von 1973 bis 1979 mit Diplomabschluss Altphilologie und nach seiner Einreise in die Schweiz von 1979 bis 1985 an der Universität Zürich ohne Lizentiat Geschichte studiert (Urk. 8/13/2). Die Arbeit als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der Briefpost Region B.___, welche er seit 27. November 2000 mit einem Pensum von 27 Wochenstunden (64,28 %) inne hatte, gab er aus gesundheitlichen Gründen per 12. März 2002 auf (Urk. 8/4). Daneben war er von 1990 bis Dezember 2001 für die von ihm geführte C.___ AG als Journalist/Zeitungsredaktor tätig (Urk. 8/6, Urk. 8/13/3, Urk. 8/28). Am 4. März 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Berichte von Dr. med. D.___, Neurochirurgie, Klinik E.___, "___", vom 1. April 2003 (Urk. 8/3/1-4, unter Beilage diverser weiterer Berichte von Ärzten dieser Klinik [Urk. 8/3/5-12]) und Dr. med. F.___, Spezialarzt Innere Medizin, "___", vom 16. beziehungsweise 28. Mai 2003 (Urk. 8/9/1-4, unter Beilage diverser weiterer medizinischer Berichte [Urk. 8/9/5-15] ein. Zudem erkundigte sie sich bei den Arbeitgeberinnen des Versicherten nach den jeweiligen Arbeitsverhältnissen (Urk. 8/4 und Urk. 8/6) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/5). Nachdem die IV-Stelle auch die berufliche Situation des Versicherten abgeklärt hatte (Urk. 8/11-13), verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil sich der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes nicht für eingliederungsfähig hielt (Verfügung vom 9. September 2003, Urk. 8/14).
1.2 Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/22) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2003 bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine befristete ganze Rente für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn (geboren pro 1982) zu. Dagegen liess der Versicherte durch G.___, Sozialarbeiterin FH, U.___, am 11. Mai 2004 provisorisch Einsprache erheben (Urk. 8/24), woran er mit Eingabe vom 17. Juni 2004 (Urk. 8/28) festhalten liess. Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. F.___ vom 21./27 Oktober 2004 (Urk. 8/37/1-4 und Urk. 37/7-8, unter Beilage des Berichtes von Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulen- und Rückenmarkchirurgie, und PD Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, E.___ Klinik, an Dr. F.___ vom 9. Februar 2004 [Urk. 8/37/5-6]) und Dr. med. J.___, Assistenzarzt Neurochirurgie, Wirbelsäule/Rückenmark, Klinik E.___, vom 30. November beziehungsweise 6. Dezember 2004 (Urk. 8/38, unter Beilage diverser weiterer medizinischer Berichte [Urk. 8/38/5-10]) ein. In der Folge beauftragte die IV-Stelle das Begutachtungsinstitut K.___ mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 25. Januar 2006, Urk. 8/48). In teilweiser Gutheissung der Einsprache sprach die IV-Stelle dem Versicherten für sich und seinen Sohn basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. Mai bis 31. Dezember 2003 eine halbe und infolge der 4. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Einspracheentscheid und Verfügung vom 29. Juni 2006 [Urk. 2]), wobei der Rentenbetrag vorerst nur für die Laufzeit ab 1. Juli 2006 festgesetzt wurde.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2006 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2006 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 9) geschlossen wurde. Am 6. Dezember 2006 reichte der Versicherte den Bericht von Dr. med. L.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. I.___, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik E.___, vom 21. November 2006 (Urk. 10 und Urk. 11) ein, wozu sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 (Urk. 14) vernehmen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze statt eine Dreiviertelsrente beziehungsweise halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt damit, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar sei. Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein Einkommen von Fr. 48'839.-- pro Jahr, bei einer leidensangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 %, ein solches von jährlich Fr. 18'478.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 2 und Urk. 7).
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass es ihm nicht mehr zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ergebe sich zum einen aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 30. November 2004 und zum anderen aus dem neurologischen Teilgutachten des K.___, wo von einer bloss theoretischen Arbeitsfähigkeit von 40 % und einem Belastungsprofil ausgegangen werde, welches auf dem freien Markt kaum vorhanden sei. Allenfalls wäre er noch in der Lage, in einer Behindertenwerkstatt eine Stelle mit seinem Anforderungsprofil zu finden. Es werde daher bestritten, dass für ihn überhaupt eine relevante Erwerbsmöglichkeit bestehe, weshalb er eine ganze Rente beantrage.
3.
3.1 Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 1. April 2003 (Urk. 8/3/1-4) leidet der Beschwerdeführer seit Oktober 2001 an einer schweren zervikalen Myelopathie. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig.
3.1.1 Aus dem dem Bericht von Dr. D.___ (Urk. 8/3/1-4) beigelegten Operationsbericht vom 17. Mai 2002 (Urk. 8/3/5-6) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. M.___, Klinik E.___, eine dekompressive Laminektomie C5/C7 in Bauchlage sowie eine ventrale Diskektomie C5/C6 und C6/C7 mit Auffüllen der Zwischenwirbelräume mit Knochen aus der Laminektomie und einer bisegmentalen Codmann-Platte (ohne Röntgen-Kontrolle) vorgenommen worden sei.
3.1.2 Gemäss Austrittsbericht von Dr. med. N.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik E.___, vom 5. Juni 2002 (Urk. 8/3/7-8) waren die Operation und der postoperative Verlauf komplikationslos. Der Beschwerdeführer habe sich von der Operation gut erholt und auch die Mobilisation bereite ihm keine Probleme. Die am 21. Mai 2002 durchgeführte postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage der Codmann-Platte gezeigt. An der Neurologie habe sich bis zum Übertritt in die Klinik E.___ O.___ im Wesentlichen nichts geändert, was aber auch nicht erstaune. Am 23. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer in die Klinik E.___ nach O.___ übergetreten. Die Restschmerzsymptomatik am Nacken habe dort mit Physiotherapie und Schmerzmitteln gut beseitigt werden können. bei einer reizlosen Operationsnarbe und gleichem Neurostatus wie präoperativ sei am 30. Mai 2002 der Austritt erfolgt.
3.1.3 Aus dem Schreiben von Dr. med. P.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, und Prof. Dr. med. M.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, an Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, "___", vom 20. August 2002 (Urk. 8/3/9-10) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Eingriff recht gut erholt habe. Beschwerdefrei sei er verständlicherweise noch nicht. Verbessert habe sich insbesondere die Gehfähigkeit bei normaler Belastung. So sei sie zwischenzeitlich weitgehend normalisiert. Er müsse nicht mehr hinken. Auch in der klinischen Untersuchung zeige sich, dass sich die motorische Schwäche des rechten Armes weitgehend zurückgebildet habe. Die Pyramidenbahnzeichen wie Babinski und Oppenheimer liessen sich nicht nachweisen. Der Patellarsehnenreflex (PSR) sei aber weiterhin beidseits gesteigert, was auf eine Pyramidenbahnbeteiligung schliessen lasse. Obwohl sich der Beschwerdeführer teilweise erholt habe, komme die Wiederaufnahme seiner Arbeit bei der Post noch nicht und möglicherweise sogar gar nicht mehr in Frage.
3.1.4 In ihrem Schreiben an Dr. R.___ vom 26. November 2002 führten Dres. D.___ und M.___ (Urk. 8/3/11-12) aus, beim Beschwerdeführer seien nach wie vor Pyramidenzeichen mit vor allem rechtsseitig gesteigerten Muskeleigenreflexen und Fusskloni sowie noch etwas ataktischem Gangbild (vor allem bei geschlossenen Augen) vorhanden. Zudem weise er Hypästhesien über den Fingern 2 und 4 der rechten Hand auf. In der Röntgen-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) hätten sich gute stabile Verhältnisse nach Dekompression und Spondylodese gezeigt. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers im Paketversand der B.___ sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, weil er in diesem Zusammenhang schwer heben und tragen müsse, was bei den bei ihm vorhandenen ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der HWS sowie der Schädigung des Nervensystems im Sinne einer Myelopathie nicht mehr geeignet erscheine. Daher sollte eine andere körperlich weniger belastende Tätigkeit angestrebt werden. Da sich die Symptome einer zervikalen Myelopathie, wenn überhaupt, nur sehr langsam zurückbildeten, könne über den weiteren Heilungsverlauf im jetzigen Zeitpunkt nur sehr schlecht Auskunft gegeben werden. Auf jeden Fall komme für den Beschwerdeführer nur noch eine den Schultergürtel und die HWS nicht belastende Tätigkeit in Frage. Insbesondere seien ihm weder Heben noch Tragen zumutbar. Eine solche Tätigkeit wäre hinsichtlich ihrer Belastung für den Beschwerdeführer zu testen, denn auch diesbezüglich sei der Verlauf ungewiss.
3.2 Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 16. beziehungsweise 28. Mai 2003 (Urk. 8/9/1-4) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der operativ sanierten schweren zervikalen Myelopathie C5 bis C7 auch an einer mittel- bis hochgradigen hyperplastischen Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit konsekutiver mittel- bis hochgradiger foramineller Stenose auf der Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits, einem anlagebedingt etwas engen Spinalkanal und einer kleinen rechtsseitig medio-lateralen Diskushernie L4/L5 sowie kleinen Hämangiomen L5 und S1. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor gänzlich arbeitsunfähig. Dazu führte Dr. F.___ im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer noch immer nicht beschwerdefrei sei. Er klage über Schmerzen im Nacken- und Lumbalbereich sowie ein zeitweises Zittern im rechten Bein. Er könne nur für kurze Zeit stehen oder sitzen und nur kurze Distanzen gehen. Der Beschwerdeführer mache einen leicht depressiven Eindruck.
3.3 Gemäss Schreiben von Dres. P.___ und M.___ an Dr. Q.___ vom 18. November 2002 (Urk. 8/9/5-6) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. November 2002 fänden sich seit der letzten Untersuchung vom 15. August 2002 stationäre Verhältnisse. Demgemäss leide der Beschwerdeführer immer noch an einer schweren zervikalen Myelopathie C5 bis C7. Das heisse, dass sich sowohl die Nackenschmerzen wie auch die Missempfindungen mit Taubheitsgefühl über dem rechten Arm im Wesentlichen nicht zurückgebildet hätten. Das Gehen scheine eher etwas besser zu sein. Allerdings ermüde der Beschwerdeführer immer noch sehr schnell. Eine Arbeitstätigkeit bei B.___ komme für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage.
3.4 Im Bericht vom 21./27. Oktober 2004 (Urk. 8/37/1-4 und Urk. 8/37/7-8) hat Dr. F.___ an seinen Diagnosen gemäss Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/9/1-4) festgehalten und angegeben, dass der Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Dazu führte er erläutend aus, dass zu den bestehenden Schmerzen nunmehr auch psychische Probleme mit zunehmender Depression aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer könne infolge seiner Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen und leide dementsprechend unter finanziellen Sorgen. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes sei die Prognose ungünstig.
3.5
3.5.1 Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, und PD Dr. med. I.___, Neurochirurgie FMH, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, Klinik E.___, diagnostizierten beim Beschwerdeführer in ihrem Bericht an Dr. F.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/37/5-6) nebst den bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 8/9/9-10) neu ein radikuläres Reizsyndrom C7 rechts. Dazu führten sie aus, der postoperative Verlauf sei sehr erfreulich. Bezüglich der persistierenden C7-Symptomatik rechts hätten sie mit dem Beschwerdeführer abgemacht, dass er sich bei Beschwerdepersistenz in einem späteren Zeitpunkt wieder melden solle, um gegebenenfalls eine elektrophysiologische Untersuchung zur Differenzierung eines denkbaren peripheren Ulnarrissyndroms durchzuführen.
3.5.2 Im Bericht vom 30. November beziehungsweise 6. Dezember 2004 gab Dr. med. J.___, Assistenzarzt Neurochirurgie, Wirbelsäule/Rückenmark, Klinik E.___ (Urk. 8/38/1-4) an, dass der Beschwerdeführer nebst der schweren zervikalen Myelopathie am Halswirbel (HW) 5 bis HW7 auch an persistierenden Zervikobrachialgien entsprechend einer Beteiligung der Nervenwurzel C7 rechtsseitig und einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung im Bereich der unteren lumbalen Wirbelsäule sowie einer Depression bei chronischen therapieresistenten Schmerzen leide. Der Beschwerdeführer sei weder in seiner angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. In Anbetracht des bisherigen klinischen Verlaufes sei die Prognose eher ungünstig. Nach mehrfach therapeutischen Bemühungen ohne nennenswerte Besserung der Gesamtbeschwerden bestehe beim Beschwerdeführer eine Therapieresistenz.
3.5.3 Dr. J.___ und PD Dr. I.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2005 über die Konsultation vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/48/18-19) an den hinsichtlich der Nackenwirbelsäule gestellten Diagnosen gemäss Schreiben an Dr. F.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/37/5-6) fest. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine erneut zunehmende Schmerzsymptomatik bei vorbekanntem Schulter-/Nackenschmerzsyndrom nach operativem Eingriff vom 17. Mai 2002. Dem Beschwerdeführer werde erneut ein Rezept für Schmerzmittel ausgestellt.
3.6 Die Gutachter des K.___ diagnostizierten in ihrer Expertise vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/48) beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit ein mittelstark bis stark ausgeprägtes rechtsbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10 M50.1) bei einer radikulären Reiz- und Ausfallssymptomatik betreffend die Wurzel C7, einer zervikalen Myelopathie mit Spastik und Reflexsteigerung des rechten Beines sowie imperativem Stuhl- und Harndrang mit intermittierender Inkontinenz bei engem Spinalkanal zwischen C5 und C7 und einem Status nach einer Laminektomie C5 bis C7 sowie einer ventralen Diskektomie C5/C6 und C6/C7 am 17. Mai 2002. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein beginnendes metabolisches Syndrom bei Adipositas (BMI 31 kg/m2 [ICD-10 E66.0]) und einem Verdacht auf einen beginnenden Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9) bei einem aktuell erhöhten Hb A 1 c-Wert von 6,7 %, kontrollbedürftig, einer grenzwertigen Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und einem Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, unbehandelt (ICD-10 I10). Im Weiteren wirkten sich auch die beim Beschwerdeführer vorhandenen gastritischen Beschwerden (ICD-10 K29.7) bei Dauertherapie mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAID) und Dauerbehandlung mit Protonenpumpen-Hemmern (PPI) nicht auf dessen Arbeitsfähigkeit aus. Eine körperlich belastende Tätigkeit wie eine solche auf der Post sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Möglich sei ihm lediglich noch eine körperlich leichte Tätigkeit bei möglichst frei wählbarem Arbeitsrhythmus ohne Schultergürtelbelastung und ohne Belastung des rechten Armes. Auch repetitive Tätigkeiten wie zum Bespiel Schreibmaschineschreiben seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ab dem 6. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer für das beschriebene Anforderungsprofil bei einer halbtägigen Präsenz maximal zu 40 % arbeitsfähig.
3.7 Aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von PD Dr. I.___ und Dr. L.___ von der Klinik E.___ vom 21. November 2006 über die Konsultation des Beschwerdeführers an demselben Tag (Urk. 10) geht hervor, dass Letzterer im Prinzip die gleichen Beschwerden wie postoperativ angegeben habe. Diese würden durch das feucht-kalte Wetter noch verstärkt. Mit den Schmerzmedikamenten könne er sich gegen die Schmerzspitzen helfen. Ihn belaste die ungelöste Situation mit der Beschwerdegegnerin. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese hinsichtlich der Diagnosen betreffend die Beschwerdesituation an der zervikalen Wirbelsäule im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einem engen Spinalkanal mit Myelopathie auf der Höhe des zervikalen Rückenmarks. Als Folge dieser Beeinträchtigung besteht eine klinisch feststellbare, mässig ausgeprägte Spastik des rechten Beines sowie eine Reflexsteigerung desselben mit leichter Ataxie der rechten unteren Extremität. Zudem besteht eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C7 rechts mit belastungsunabhängiger Gefühlsstörung der rechten Hand, Schmerzen der rechten Hand sowie des rechten Armes. Des Weiteren findet sich ein mittelstark bis stark ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit entsprechend typischen Befunden, unter anderem einer ausgeprägten Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (Urk. 8/48/11, Urk. 8/48/18-19, Urk. 8/37/5-6, Urk. 8/37/7-8 und Urk. 8/38/1-4). Abweichend zum Gutachten führen die Berichte von Dr. F.___ vom 28. Mai 2003 (Urk. 8/9/1-4) und vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/37/7-8) sowie der Klinik E.___ vom 30. November beziehungsweise 6. Dezember 2004 (Urk. 8/38/1-4) degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule auf und attestierte sowohl Dr. F.___ in seinem Bericht vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/37/7-8) als auch Dr. J.___ von der Klinik E.___ (Urk. 8/38/1-4) dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression. Zwischen den den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten der Klinik E.___ und Dr. F.___ sowie den Gutachtern des K.___ herrscht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Abweichend präsentieren sich aber die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Während die Gutacher des K.___ dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit noch ein Arbeitspensum 40 % zumuten, kamen die Ärzte der Klinik E.___ in ihren Berichten vom 30. November beziehungsweise 6. Dezember 2004 und vom 21. November 2006 zum Schluss, dass ihm gänzlich keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/38/1-4 und Urk. 10).
Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten des K.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/48) gestützt. Das polydisziplinäre Gutachten des K.___ ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen (internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Demnach kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten ist im Folgenden zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens des K.___ ergeben.
4.2
4.2.1 Mit Verweis auf ein MRI der LWS hat Dr. F.___ in seinem Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 8/9/1-4) erstmals die Diagnose einer mittel- bis hochgradigen hyperplastischen Spondylarthrose der unteren LWS mit konsekutiver mittel- bis hochgradiger foramineller Stenose auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits, einem anlagebedingten etwas engen Spinalkanal, einer kleinen rechtsseitig medio-lateralen Diskushernie L4/L5 und kleinen Hämangiomen am Lendenwirbelkörper (LWK) 5 und S1 gestellt. Festzuhalten ist, dass weder der Bericht von Dr. F.___ vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/37/7-8) noch derjenige von Dr. J.___ vom 30. November beziehungsweise 6. Dezember 2004 (Urk. 8/38/1-4) über Schmerzen in der LWS, deren Ausmass und Auswirkung aufgrund der objektiven Befunde Ausführungen enthält. Auch gegenüber den Experten des K.___ hat sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Begutachtung am 5. Dezember 2005 offenbar nicht darüber beklagt (Urk. 8/48 S. 5), und finden sich ebenso wenig in den anderen Berichten der Klinik E.___ (Urk. 8/9/5-14, Urk. 8/37/5-8 und Urk. 8/38/7-10) entsprechende Angaben oder Diagnosen. Angesichts der genannten, jedoch offensichtlich nicht akuten Auswirkungen, insbesondere besteht hinsichtlich der Diskushernie keine Nerven- oder Bandbeteiligung, ist davon auszugehen, dass allfällige diesbezügliche Beschwerden im Hintergrund stehen und völlig von den Nackenschmerzen vereinnahmt werden. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer höchstens noch leichteste körperliche Tätigkeiten zumutbar sind (Urk. 8/48 S. 15), kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die allenfalls vorhandenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden nicht noch zusätzlich auf diese Arbeiten einschränkend auswirken. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen an der LWS waren den Gutachtern im Übrigen auch bekannt (Urk. 8/48 S. 4).
4.2.2 Was die von Dres. F.___ und J.___ gestellte psychiatrische Diagnose betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen nicht um Fachärzte der Psychiatrie handelt. Aus deren Berichten ist zudem nicht ersichtlich, dass sie sich auf eine fachärztlich gestellte Diagnose gestützt hätten. Nur schon aus diesem Grund sind gewisse Zweifel daran angebracht, dass der Beschwerdeführer an einer Depression mit Krankheitswert leidet. Demgegenüber konnte der psychiatrische Gutachter S.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 5. Dezember 2005 psychopathologisch nur unauffällige Befunde erheben (Urk. 8/48 S. 13) und daher keine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers feststellen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Begründung der Einschätzung des Psychiaters ist diese Beurteilung auch nachvollziehbar. So führte Dr. S.___ aus, anhand der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sei allenfalls anzunehmen, dass dieser zeitweise etwas nervöser werde, wenn die Schmerzen stärker vorhanden seien. Er gehe aber nach wie vor verschiedenen Interessen nach, tagsüber müsse er sich jedoch auch immer wieder entspannen können. Es könne zusammenfassend angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erkrankung mit ungewisser Zukunftsperspektive und zusätzlichen Eheproblemen wohl zeitweise mit Anpassungsstörungen reagiert habe. Diese hätten jedoch kein gravierenderes Ausmass angenommen. Heute fänden sich keine Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Störung. Sowohl der objektive Befund als auch die subjektiven Angaben zeigten keine Hinweise auf eine gravierende Störung. Es könne daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 8/48 S. 13).
4.2.3 Aufgrund des Gesagten ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum vom Nacken ausgehenden Problembereich auch noch an die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkenden Lendenwirbelsäulen- oder psychischen Beschwerden leidet. Hinsichtlich der Diagnosestellung ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des K.___ abgestellt hat, was im Übrigen von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird (Urk. 1).
4.2.4 Was die vorliegend umstrittene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, stellt sich die Frage, ob das Gutachten des K.___ auch diesbezüglich schlüssig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Hinweis auf den Bericht der Klinik E.___ vom 30. November 2004 (Urk. 8/38/1-4), worin dem Beschwerdeführer gänzlich keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert wurde, sowie das Teilgutachten des neurologischen Experten des K.___, Dr. T.___, vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/48 S. S.11). Letzterer ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei frei wählbarem Arbeitsrhythmus, ohne den Schultergürtel und den rechten Arm belastenden Tätigkeiten theoretisch höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar sei. Jedoch könne er sich auf dem freien Arbeitsmarkt keine solche Tätigkeit vorstellen.
Der Bericht von Dr. J.___ vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ging der Neurochirurg bei seiner Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit auch von einer diese einschränkenden Depression aus, zum anderen ist er nicht mehr aktuell, sondern stützt sich auf eine Untersuchung Anfang 2004 (Urk. 8/38/1-4). Im Weiteren fehlt es der Beurteilung von Dr. J.___, wonach der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gänzlich nicht mehr arbeitsfähig sein soll, an einer Begründung. So führte er in diesem Zusammenhang einzig aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2002 nicht mehr gearbeitet habe (Urk. 8/38/2). Mangels Begründung der gänzlich attestierten Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht auf den vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 nachgereichten Bericht von Dr. L.___ und PD Dr. I.___ vom 21. November 2006 abgestellt werden (Urk. 10).
Demgegenüber präsentiert sich das Gutachten des K.___ auch in dieser Hinsicht als nachvollziehbar und schlüssig. Auch wenn der Neurologe in seinem Teilgutachten Zweifel daran äusserte, ob der freie Arbeitsmarkt Stellen, wie sie der Beschwerdeführer benötigt, überhaupt bereit hält, findet sich in der Gesamtbeurteilung der Experten des K.___, woran auch der Neurologe Dr. T.___ beteiligt war, kein solcher Vorbehalt mehr. Da es nicht Sache des Arztes ist, sich über die auf dem freien Arbeitsmarkt vorhandenen Stellen zu äussern, sondern sich seine Aufgabe im Hinblick auf das vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren darauf beschränkt, eine Beurteilung über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des zu untersuchenden Versicherten abzugeben und darzutun, ob und allenfalls für welche Tätigkeiten sowie in welchem Umfang dieser noch arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 1.5), vermag der Beschwerdeführer mit seinem entsprechenden Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Einschätzung der Gutachter des K.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint insbesondere auch angesichts dessen, was dieser im Rahmen der psychiatrischen Exploration über seinen Tagesablaufes angegeben hat, nachvollziehbar. So gehe er bei nicht allzu kaltem Wetter ein- bis zweimal pro Tag spazieren. Zudem versuche er Zeitungen und Bücher zu lesen, wobei er aber wiederholt die Position wechseln müsse. Ferner gehe er ab und zu schwimmen oder schaue sich eine Halbzeit eines Fussballmatsches an. Er erledige zusammen mit seinen zwei erwachsenen Söhnen den Haushalt (4-Zimmerwohnung). Es komme vor, dass er sich tagsüber hinlege und etwas schlafe. Manchmal schreibe er auch etwas, dann leide er oft nach einiger Zeit an Gefühlsstörungen in der rechten Hand (Urk. 8/48 S. 11 f.). Aufgrund dieser Beschreibung ist ohne Weiteres und in Übereinstimmung mit dem von den Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - zwar mit regelmässigen Pausen - durchaus noch in der Lage ist, sowohl seine physischen Funktionen als auch - und vor allem - intellektuellen Fähigkeiten in wechselbelastender Weise zu gebrauchen.
Aufgrund des Gesagten kann auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung der Gutachter des K.___ abgestellt werden. Demnach ist für den nachfolgend vorzunehmenden Einkommensvergleich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, ihm jedoch eine körperlich leichte Arbeit bei möglichst frei wählbarem Arbeitsrhythmus und ohne Belastung des Schultergürtels sowie des rechten Armes bei einer 50%igen Präsenszeit ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar ist.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2002 [Urk. 8/48 S. 15]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Einritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 205 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid gestützt auf ein Valideneinkommen, Basis 2003, von Fr. 48'839.-- (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf die Angaben der Briefpost, Region B.___ vom 3. April 2003, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2003 bei bisherigem Pensum von 27 Wochenstunden einen Jahreslohn von Fr. 30'839.25 erzielt hätte (Urk. 8/4), und summierte dies mit einem hypothetischen Nebenerwerb als Herausgeber/Journalist bei der C.___ AG von Fr. 18'000.-- pro Jahr, dies im Gegensatz zu ihren ursprünglichen Berechnungen (vgl. Urk. 8/56), wo sie den bei der Post erzielten Jahreslohn auf ein Vollpensum umrechnete und hierbei auf ein Valideneinkommen von Fr. 47'445.-- (Fr. 30'839.25 = 65 %) kam. Wie der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zu Recht vorbrachte (Urk. 8/28), gab er seine Nebenerwerbstätigkeit bereits Ende 2001 und damit vor Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf. Ausserdem ergeben die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers, dass im Jahr 2001 lediglich Fr. 12'000.-- mit der C.___ AG abgerechnet wurden. Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch den internen Berechnungen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten nach Aufgabe seiner Tätigkeit für die C.___ AG, jedoch spätestens nach der Trennung von seiner Ehefrau im Frühjahr 2003, ein Vollpensum angetreten hätte. Hierbei ist überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne Gesundheitsschaden die bisher ausgeübte Tätigkeit bei der Post, welche nach Angabe der Arbeitgeberin auf eigenen Wunsch auf 27 Stunden die Woche reduziert war (Urk. 8/3), auf ein volles Pensum erhöht hätte. Bei betriebsüblichen 42 Wochenstunden hätte der Beschwerdeführer somit ein Jahreseinkommen von Fr. 47'972.20 zu erzielen vermocht (Fr. 30'839.25 : 27 x 42). Entgegen den Vorbringen insbesondere im Einspracheverfahren ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine wesentliche besser entlöhnte volle Stelle angetreten hätte, auch wenn seit der Trennung von der Ehefrau Anfangs 2003 von erhöhten Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Das Valideneinkommen ist daher auf Fr. 47'972.20 (Basis 2003) festzusetzen.
5.3
5.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Stelle für das ihm noch zumutbare Anforderungsprofil bereit halte (Urk. 1 S. 2), beschlagen die Höhe des Invalideneinkommens. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
Auch wenn dem Beschwerdeführer das Schreibmaschinenschreiben nicht mehr zugemutet werden kann, ist es aufgrund der Möglichkeit, Texte in den Computer zu sprechen (Urk. 8/48 S. 7), nicht auszuschliessen, dass er weiterhin als Redaktor und Übersetzer oder auch als Lektor arbeiten könnte. Da er nicht bloss als Simultandolmetscher tätig sein müsste, er mithin auch als Übersetzer von Texten arbeiten könnte, sind die anlässlich der neurologischen Begutachtung geäusserten Bedenken, dass eine Tätigkeit als Mediator oder Übersetzer wegen der Unvoraussagbarkeit seiner Schmerzzustände ausgeschlossen sei (Urk. 8/48 S. 9), nicht zu hören. Im Weiteren sind dem Beschwerdeführer auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zumutbar. Ferner stellt ebenso wenig das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitspensum von 40 % einen realitätsfremden Faktor hinsichtlich seiner Einsatzmöglichkeiten dar, lassen sich doch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch halbtags auszuübende Teilzeitstellen mit einem solchen leistungsmässigen Umfang finden.
Gemäss Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des EVG in Sachen R. vom 2. Februar 2005, I 394/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.
5.3.2 Da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) auszugehen. Dabei ist der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im Jahre 2002 im privaten Sektor heranzuziehen. Dieser Zentralwert betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 wie im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B9.2 S. 98) einen Monatslohn von rund Fr. 4'750.65 resp. einen Jahreslohn von rund Fr. 57'007.80 (= Fr. 4'750.65 x 12) ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2003 von 25 Punkten (2002: 1923 Punkte und 2003: 1958, Die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B10.3 S. 99) resultiert daraus ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund Fr. 57'745.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 23'098.-- für ein leistungsmässiges Pensum von 40 % entspricht.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. u 242 S. 412 Er. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Laut der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Lohnmindernd wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit 1979 in der Schweiz aufhält (Urk. 8/1) und seit 1982 hier arbeitet (Urk. 8/5), die Niederlassungsbewilligung C besitzt (Urk. 8/2), in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme zusätzlich beeinträchtigt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber auch in einer körperlich sehr leichten Arbeit wie auch einer intellektuellen Tätigkeit wegen der Unmöglichkeit Schreibmaschine zu schreiben nicht so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Ein weiterer Abzug für die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre, die Nationalität sowie die Aufenthaltskategorie kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da mit zunehmendem Alter die Lohnkurve zwar flacher wird, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c), die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c) und der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung C besitzt sowie seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von 20 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung, wobei ein solcher von maximal 25 % am Ergebnis nichts ändern würde. Damit ist vorliegend von einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von rund Fr. 18'478.40 auszugehen. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 47'972.20 ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 29'493.80 beziehungsweise von 61,48 %.
5.4 Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai bis 31. Dezember 2003 zu Recht eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer.
7. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
Der Beschwerdeführer wird seit Juni 2004 für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten vollumfänglich von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt (Schreiben des Sozialzentrums Selnau, Quartierteam Zürichberg, vom 17. August 2006 [Urk. 3/2]), weshalb er als bedürftig zu gelten hat. Zudem kann sein Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind beim Beschwerdeführer erfüllt, weshalb sein entsprechendes Gesuch vom 18. August 2006 (Urk. 1) zu bewilligen ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 18. August 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___, unter Beilage des Doppels der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2006 (Urk. 14)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).