Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00675
IV.2006.00675

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1958, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Bürolehre, arbeitete anschliessend an verschiedenen Arbeitsstellen im Versicherungswesen und erwarb daneben verschiedene Zusatzqualifikationen in diesem Fachgebiet (vgl. die Angaben im Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2005, Urk. 9/15 S. 2 f., und im Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2006, Urk. 9/20 S. 4 f.). Seit Juni 1993 ist B.___ Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten X.___ GmbH, und seit Januar 2003 zusätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls von ihm gegründeten Y.___ GmbH (vgl. die Handelsregisterauszüge vom 25. Oktober 2006, Urk. 9/C und Urk. 9/B, und die Angaben vom 24. Juni 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber, unterzeichnet von der Ehefrau von B.___, Urk. 9/5). Ausserdem arbeitet B.___ seit Oktober 1994 im Umfang von fünf Wochenstunden in der Schule V.___ als Referent und Lehrgangsleiter (Angaben vom 28. Juni 2005 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/6) und war des Weiteren Ausbildner beim Verband W.___ (vgl. Urk. 9/20 S. 5; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Juni 2005, Urk. 9/4).
1.2     Am 29. Mai 2005 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab an, er leide an Depressionen, Burnout, Beeinträchtigungen des allgemeinen Gesundheitszustandes, Rücken- und Gelenksbeschwerden sowie Herz-Kreislauf-Beschwerden (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Angaben der Arbeitgeber (Urk. 9/5 und Urk. 9/6) den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologe, vom 24. Juni 2005 (Urk. 9/7) und den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 12. Juli 2005 ein (Urk. 9/8 S. 2-4), letzteren samt den beigelegten Berichten von Dr. E.___ an die Versicherungsgesellschaft F.___ vom 30. Dezember 2004 (Urk. 9/8 S. 5-8), von Dr. E.___ an Dr. med. G.___, Spezialarzt für Kardiologie, vom 1. April 2005 (Urk. 9/8 S. 9-10) und von Dr. G.___ vom 8. April 2005 (Urk. 9/8 S. 11-14). Sodann liess sie durch den behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls einen Bericht verfassen (Bericht vom 20. August 2005, Urk. 9/10).
         Anschliessend ordnete die SVA, IV-Stelle, eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. C.___ an (vgl. die Mitteilung an den Versicherten vom 10. Oktober 2005, Urk. 9/11, und die nachfolgende Korrespondenz in Urk. 9/12 und Urk. 9/16). Dr. C.___ erstellte sein bereits erwähntes Gutachten am 23. Januar 2006 (Urk. 9/20) und zog hierfür auch das oben zitierte Gutachten von Dr. A.___ zuhanden der F.___ vom 20. Juli 2005 bei (Urk. 9/15). Ausserdem nahm die SVA, IV-Stelle, vom Versicherten einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der X.___ GmbH vom 1. September 2005, eine Schilderung des Besuchs bei Dr. C.___ vom 30. Januar 2006 sowie Unterlagen über die Beendigung eines Auftrages zwischen dem Verband Q.___ und der Y.___ GmbH entgegen (Urk. 9/17-18 und Urk. 9/21); sodann gewährte sie der U.___ als mitbetroffener Einrichtung der beruflichen Vorsorge sowie der T.___ als Taggeldversicherin Akteneinsicht (vgl. Urk. 9/22-30).
1.3     In der Folge wies die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. April 2006 einen Antrag des Versicherten auf Finanzierung eines Rehabilitationsaufenthaltes (Schreiben vom 5. April 2005, Urk. 9/32) ab (Urk. 9/34), und mit Verfügung vom 20. April 2006 verneinte sie auch den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 9/37; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 20. April 2006, Urk. 9/36).
         Während die Verfügung vom 17. April 2006 unangefochten blieb, reichte B.___ gegen die Verfügung vom 20. April 2006 mit Eingabe vom 2. Mai 2006 Einsprache ein und beantragte die Gewährung einer ganzen Rente (Urk. 9/39). Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, die Einsprache ergänzen (Urk. 9/47). Die SVA, IV-Stelle, wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 9/49).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 liess B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser mit Eingabe vom 22. August 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
          "Es sei der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen."
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 14. November 2006 (Urk. 12) liess der Versicherte an der Beschwerde festhalten; die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 15. November 2006, Urk. 13) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Januar 2007 geschlossen wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 (Urk. 16) liess der Versicherte über den weiteren Krankheitsverlauf informieren und die Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte beantragen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3.2   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.4     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.5         Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
         Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.6     Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen, leistungsverneinenden Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 20. April 2006 auf den Standpunkt, beim Beschwerdeführer liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter, als dauerhaft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG erscheinender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2 und Urk. 9/37; vgl. auch Urk. 9/36 S. 6), und sie hielt an dieser Auffassung auch in der Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 8 S. 3).
2.2     Soweit der Beschwerdeführer diese Betrachtungsweise bereits in Bezug auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung organischer Natur beanstandete (vgl. Urk. 9/39 und Urk. 9/47 S. 4 und S. 5 sowie auch Urk. 1 S. 10 und Urk. 12 S. 2 f.), so bestehen bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006 entgegen seinen Darlegungen tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine leistungseinschränkende körperliche Erkrankung. Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Juni 2005 fest, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/7 S. 2), und er führte dementsprechend die Diagnose eines episodisch auftretenden lumbospondylogenen Syndroms unter den "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" auf (Urk. 9/7 S. 1). Dr. E.___ sodann schrieb in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 ebenfalls, dass die somatischen Krankheiten, wie arterielle Hypertonie und Adipositas, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränkten (Urk. 9/8 S. 1 und S. 2), und auch aus der beigelegten Korrespondenz mit Dr. G.___ (Urk. 9/8 S. 9 ff.) ergeben sich keine Hinweise auf ein Herzleiden des Ausmasses, dass dadurch die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre. Wenn der Beschwerdeführer daher in der Eingabe vom 23. Januar 2007 neu darauf hinweisen liess, dass wegen des seit langer Zeit bestehenden hohen Blutdruckes ein Aortenaneurisma habe befürchtet werden müssen (vgl. Urk. 16 S. 1), so mag zwar entsprechend seinen Vorbringen zutreffen, dass eine solche Entwicklung bereits in der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides im Gange gewesen war; Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit sind aber deswegen für den damaligen Zeitraum gleichwohl nicht belegt. Es erübrigt sich daher diesbezüglich, schon im vorliegenden Verfahren den beantragten Bericht von Dr. E.___ (vgl. Urk. 16 S. 1) einzuholen.
2.3
2.3.1         Demgegenüber bestehen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auf dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der beiden Gutachten von Dr. A.___ und Dr. C.___ sowie der Berichterstattung durch Dr. H.___ noch Unklarheiten.
2.3.2   So war das Gutachten von Dr. A.___, das die F.___ zur Beurteilung des zeitlich begrenzten Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers eingeholt hatte, nachdem dieser bereits seit Februar 2004 arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (vgl. Urk. 9/15 S. 5; vgl. auch die Angaben von Dr. E.___ zuhanden der F.___ im Bericht vom 30. Dezember 2004, Urk. 9/8 S. 5), seiner Funktion entsprechend auf die Beurteilung der momentanen Situation ausgerichtet. Demgemäss gab Dr. A.___ den beruflichen und familiären Werdegang sowie auch die gegenwärtigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers lediglich im Rahmen einer kursorischen Aufzählung wieder, und er gelangte dann aufgrund der Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (Code F32.1 beziehungsweise Code F32.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 9/15 S. 4) zur Beurteilung, der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Untersuchung und während mindestens drei weiteren Monaten zu 100 % arbeitsunfähig in selbständiger versicherungstreuhänderischer Tätigkeit, und zur Zeit sei auch keine andere zumutbare Arbeit wie etwa die Lehrtätigkeit möglich (Urk. 9/15 S. 5). Eine Beurteilung auf längere Sicht konnte Dr. A.___ jedoch nicht abgegeben, sondern er führte auf die Frage zur Prognose hin lediglich aus, diese sei unsicher, eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei sicher indiziert und es müsse insgesamt mit einer langen Genesungsphase gerechnet werden, da die Erschöpfungssymptomatik auch nach eineinhalb Jahren immer noch ausgeprägt sei (Urk. 9/15 S. 6).
2.3.3   Dr. C.___ sodann verfügte anders als Dr. A.___ über sämtliche medizinischen Vorakten der Beschwerdegegnerin und führte daneben auch telefonische Gespräche mit den behandelnden Ärzten Dr. H.___ und Dr. E.___. Und im persönlichen Gespräch mit dem Versicherten ging Dr. C.___ alsdann etwas näher auf die gegenwärtige berufliche Situation und den damit zusammenhängenden Tagesablauf des Beschwerdeführers ein als Dr. A.___. Insbesondere legte er dar, dass der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2003 seine Schulstunden erschöpfungsbedingt reduziert und ab Frühjahr 2004 kaum noch Schule gegeben habe und dass er sich auch im eigenen Geschäft zurückgezogen habe, indem er neben seiner Ehefrau etwa im Herbst 2004 auch seinen Sohn und etwas später eine weitere zusätzliche Arbeitskraft angestellt habe, währenddem er selber nur noch etwa ein bis zwei Stunden dort arbeite (Urk. 9/20 S. 5). Ferner wies Dr. C.___ auf die Tatsache hin (vgl. Urk. 9/20 S. 5), dass Verband Q.___ sein Mandat mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers, die Haupteinnahmequelle des Unternehmens, per Ende 2005 gekündigt habe (vgl. auch die bereits zitierten Unterlagen in Urk. 9/17 und in Urk. 9/21 S. 3-6).
         Gestützt auf die ihm vorliegenden Angaben und Unterlagen gelangte Dr. C.___ dann zur Diagnose einer rezidivierenden, gegenwärtig nur im Hintergrund manifesten depressiven Episode leichten Grades (ICD-10 Code F33.0) mit der Zusatzdiagnose eines chronischen Erschöpfungszustandes (ICD-10 Code Z73.0) (Urk. 9/20 S. 8). In Anbetracht dieser Diagnosen hielt er einerseits fest, der psychopathologische Befund habe sich anlässlich der aktuellen Untersuchung als weitgehend unauffällig erwiesen, anderseits vertrat er aber doch die Auffassung, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig (nur) im Umfang von vier Stunden pro Tag arbeitsfähig, und zwar in einer Bürotätigkeit mit möglichst gleichbleibender Stressbelastung (vgl. Urk. 9/20 S. 9). Wenn er dabei gleichzeitig ausführte, der Beschwerdeführer schildere im Längsverlauf einen chronischen Erschöpfungszustand nach jahre- beziehungsweise jahrzehntelanger Überbelastung, wobei sich als Hauptstressor die Kündigung des - oben erwähnten - Auftrages habe eruieren lassen (vgl. Urk. 9/20 S. 9), so stellt sich in der Tat die Frage, wieweit einerseits der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesen in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und wieweit sich anderseits die Tätigkeit des Beschwerdeführers ungünstig auf dessen Gesundheitszustand ausgewirkt hat oder immer noch auswirkt.
         Die Beantwortung dieser Frage ist indessen entscheidend für die Bestimmung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die gemäss den vorstehend zitierten rechtlichen Erwägungen vor der Festsetzung eines allfälligen Rentenanspruchs zu ermitteln und auszuschöpfen ist. Anhand der vorhandenen Unterlagen lässt sich jedoch darüber noch keine ausreichende Klarheit gewinnen. So trifft entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu, dass das Attest einer lediglich halbtägigen Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ angesichts des von ihm als unauffällig bezeichneten pathologischen Befundes nicht ohne weiteres einleuchtet. Und entsprechend den richtigen Überlegungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6, S. 8 und S. 9) ist sodann auch die Aussage von Dr. C.___ nicht ganz verständlich, dass die geschilderten Beschwerden nachvollziehbar, aber nicht objektivierbar seien (vgl. Urk. 9/20 S. 8 und S. 9). Hätte der Psychiater mit dieser Aussage darauf hinweisen wollen, dass das Erscheinungsbild und das Verhalten des Beschwerdeführers für sich allein keine Anhaltspunkte für die geklagten Antriebs- und Konzentrationsstörungen erkennbar machten, so wäre hier eine Rücksprache mit Dr. H.___ angezeigt gewesen, der den Beschwerdeführer seit September 2004 behandelt. Eine solche fand gemäss der Angabe am Anfang des Gutachtens von Dr. C.___ offenbar auch statt (vgl. Urk. 9/20 S. 1), im Gutachten selber wurde der Inhalt des betreffenden Gesprächs - wie im Übrigen auch derjenige des Gesprächs mit Dr. E.___ - jedoch nicht wiedergegeben. So wurde im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___, wie dieser auch selber festhielt (vgl. Urk. 9/20 S. 10), nicht klar, ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit entsprechend der nicht näher begründeten Einschätzung von Dr. H.___ im Bericht vom 30. August 2005 (Urk. 9/10 S. 1 und S. 3) aus medizinischer Sicht tatsächlich am besten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit beziehungsweise seiner Tätigkeit in den beiden von ihm gegründeten Gesellschaften nutzen kann oder welche anderen Tätigkeitsfelder dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allenfalls angemessener wären. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auf jeden Fall, dass der Beschwerdeführer gemäss den bereits zitierten Darlegungen von Dr. C.___ zwar verschiedene Lehraufträge aufgegeben (vgl. Urk. 9/20 S. 5), die Lehrtätigkeit in der Schule V.___ jedoch im Rahmen der bisherigen fünf Wochenstunden beibehalten hatte (vgl. Urk. 9/6 S. 2), ohne dass dort eine Bekanntgabe der Erkrankung erforderlich geworden wäre (vgl. die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der S.___ vom 6. Dezember 2004, Urk. 9/50).
2.3.4   Bei den dargelegten bestehenden Lücken in der medizinischen Abklärung lässt sich aber auch die damit in Wechselwirkung stehende Frage nicht zuverlässig beantworten, ob aus berufsorganisatorischer und berufsberaterischer Sicht eine - teilweise - Beibehaltung der bisherigen Tätigkeitsfelder im Hinblick auf die invalidenversicherungsrechtlich gebotene berufliche Eingliederung angezeigt ist oder ob sich vielmehr eine Umstellung auf ein alternatives Tätigkeitsfeld aufdrängt. Von Bedeutung hierfür könnte sein, wieweit die mangelnde Leistung, die zur Kündigung des seit Dezember 2003 in Kraft gewesenen Mandates durch den Verband Q.___ führte, tatsächlich gesundheitsbedingt und wieweit allenfalls durch anderweitige Überforderungen bedingt gewesen war sowie ob die Führung eines neu gegründeten Verbandes durch die Unternehmungen des Beschwerdeführers (vgl. das E-Mail-Schreiben vom 25. September 2006, Urk. 9/A; vgl. auch den Hinweis im Gutachten von Dr. C.___, Urk. 9/20 S. 8) gesundheitlich und berufsorganisatorisch als zukunftsträchtig erscheint. In diesem Zusammenhang fällt immerhin auf, dass die Dauer des neuen, gesundheitsbedingt geänderten Arbeitsvertrages zwischen der X.___ GmbH und dem Beschwerdeführer vom 1. September 2005 an die Verträge mit dem Verband Q.___ geknüpft worden war (vgl. Urk. 9/17 S. 3), von denen der Hauptauftrag jedoch in der Folge in Abweichung von der ursprünglichen Frist bereits per Ende 2005 beendet wurde (vgl. Urk. 9/21 S. 3-6).
2.4     Damit ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine nochmalige psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen lässt, im Rahmen derer die dargelegten noch offenen Fragen zu klären sind. Als Grundlage für die psychiatrische Beurteilung muss zudem eine Erhebung über die früheren und die jetzigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - es fehlen beispielsweise noch die Angaben über dessen Lehrtätigkeit ausserhalb der Schule V.___ (vgl. die Einträge im individuellen Konto, Urk. 9/4) - einschliesslich einer genauen Abklärung der betrieblichen Verhältnisse vorliegen, welche die Beschwerdegegnerin an Ort und Stelle durchzuführen haben wird, in der Art, wie sie dies bei Selbständigerwerbenden jeweils praktiziert. Dieses Vorgehen ist nämlich auch dort geboten, wo die versicherte Person, wie vorliegend der Beschwerdeführer, zwar angestellt, jedoch selbständige Geschäftsinhaberin einer eigenen Gesellschaft ist (vgl. hierzu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 15. Januar 2003, I 152/02). Alsdann wird gegebenenfalls noch die Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin einzuschalten sein. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärungen auch allfällige neue Entwicklungen zu berücksichtigen sein werden, wie sie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. Januar 2007 (Urk. 16) schildern liess.
2.5     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und gegebenenfalls über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
         Damit braucht an dieser Stelle auf die Ausführungen der Parteien zum Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 8 S. 3, Urk. 12 S. 4 f.) nicht näher eingegangen zu werden.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 700.00 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und gegebenenfalls über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- U.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).