IV.2006.00676

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2005 (Urk. 9/91), in der diese nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Erhebungen, einer Haushaltsabklärung und insbesondere der ihr mit Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2004 (Urk. 9/81; Prozess-Nr. IV.2004.00162) aufgegebenen Abklärungsmassnahmen (Urk. 9/83-89) einen Invaliditätsgrad von 39 % ermittelt und das Rentengesuch der 1961 geborenen A.___ vom 28. Mai 1999 abgelehnt hat,
die Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 9/99), mit der die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 11. November 2005 (Urk. 9/95) nicht eingetreten ist, und den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Juli 2006 (Urk. 2),
die Beschwerde von A.___ vom 22. August 2006 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Behandlung des im November 2005 eingereichten neuen Gesuches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
         nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
         mit dieser Bestimmung verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3),
         die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, wobei sie unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen wird (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         der Verwaltung bezüglich der Eintretensfrage ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat, weshalb dieses die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 114 Erw. 2b);
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Mai 2005 (Urk. 9/91) aufgrund eines generalisierten Schmerzsyndroms für die erwerbliche Tätigkeit, deren Anteil im Gesundheitsfall 33 % betragen würde, eine Einschränkung von 11,3 % und für den Haushalt eine solche von 47,9 % zugestanden und daraus in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 39,18 % ermittelt hatte,
         Dr. med. B.___, in der von ihm verfassten Neuanmeldung vom 11. November 2005 (Urk. 9/95) erklärte, die Beschwerdeführerin leide seit bald zehn Jahren unter einem generalisierten Schmerzsyndrom und sei deshalb arbeitsunfähig; in den letzten Monaten sei eine massive Verschlechterung eingetreten, so dass sie wegen der Schmerzen kaum mehr schlafen könne, ihr auch leichte Arbeiten im Haushalt kaum mehr möglich seien und eine Erwerbstätigkeit schon gar nicht in Frage komme,
         dem auf Aufforderung der IV-Stelle nachgereichten Bericht von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/97) zu entnehmen ist, dass bei der seit Jahren bestehenden chronischen Schmerzerkrankung ein lumbales und zervikales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur im Vordergrund stehe, und im Februar 2005 die Laborbefunde zusätzlich zur Diagnose einer Osteomalazie geführt hätten, welche einen Teil der progredienten Schmerzsymptomatik erkläre; trotz regelmässiger Schmerzmedikation, Vitamin D- und Calcium-Substitution leide die Patientin weiterhin an einem subjektiv invalidisierenden generalisierten Schmerzsyndrom, das ihr die Ausübung einer beruflichen Arbeit verunmögliche,
         Dr. C.___ im Bericht vom 15. März 2006 (Urk. 9/104) des weiteren erklärte, seit dem letzten Bericht sei keine Änderung zu verzeichnen; eine körperlich leichte Tätigkeit, wie eine Büroarbeit in einem kleinen Teilzeitpensum, ohne Heben schwerer Lasten, wäre rein medizinisch-theoretisch möglich,
         die IV-Stelle richtigerweise im Rentengesuch Dr. B.___s vom 11. November 2005 und in den Berichten von Dr. C.___ keine Hinweise auf neue, seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 6. Mai 2005 veränderte Tatsachen erblickt (vgl. Urk. 2, 9/99), und mit ihr davon auszugehen ist, dass trotz neuer Diagnose eine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden ist,
         Dr. B.___ jedenfalls in keiner Weise dartut, aus welchen objektivierbaren Gründen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin innert der kurzen Zeit zwischen Mai und November 2005 verschlechtert hat, zumal er ihr gemäss Zeugnis vom 20. Juni 2005 (Urk. 9/94) ohnehin bereits seit Juli 1998 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt,
         Dr. C.___ in seinen Berichten keine Verschlechterung geltend macht, und die von ihm angeführte Diagnose einer Osteomalazie - abgesehen davon, dass diese bereits vor der Rentenablehnung vom 6. Mai 2005 (Urk. 9/91; vgl. psychiatrisches Gutachten vom 27. März 2005 S. 9) bekannt gewesen und zumindest theoretisch einer Behandlung zugänglich ist - nicht auf eine neu hinzugekommene Gesundheitsstörung hindeutet, sondern das Schmerzsyndrom teilweise zu erklären vermag, dem bereits bei der ursprünglichen Rentenablehnung trotz damals fehlender Objektivierbarkeit und trotz Fehlens einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit immerhin mit einem Invaliditätsgrad von 39,18 % Rechnung getragen worden ist, was sich im Lichte der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung an sich als grosszügig erweist (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6),
         der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, mit der Osteomalazie sei ein zusätzliches Leiden entdeckt worden, das früher nicht bestanden habe und geeignet sei, die bereits reduzierte Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu beeinträchtigten (Urk. 1 S. 4),
         der angefochtene Nichteintretensentscheid sich demnach als rechtens erweist, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten dieses kostenpflichtigen Verfahrens (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006) zu übernehmen hat, wobei diese mit Fr. 800.-- zu bemessen sind;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Max S. Merkli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Das Verfahren ist kostenlos.