IV.2006.00679
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 8. Januar 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1960, arbeitete nach seiner Flucht und Einreise in die A.___ im Jahr 1990 als Bauarbeiter bei verschiedenen Unternehmen (Urk. 12/7). Am 26. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente) an (Urk. 12/3 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 12/8/1-4), einen Bericht eines Psychologen (Urk. 12/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/7) ein. Weiter veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum B.___ (B.___; Urk. 12/22).
Mit Verfügungen vom 2. März 2006 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/26) als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/27). Der Versicherte erhob dagegen am 22. März 2006 Einsprache (Urk. 12/32) und reichte einen medizinischen Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Urk. 12/33). Daraufhin holte die IV-Stelle am 5. Mai 2006 bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Stellungnahme zum Bericht von Dr. C.___ ein (Urk. 12/45-47). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 12/51 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. August 2006 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1. Das Beschwerdeverfahren sei bis Ende Dezember 2006 zu sistieren.
2. Nach Eingang der Berichte zu den neuropsychologischen und den traumapsychologischen Abklärungen sowie des Gutachtens des medizinischen Zentrums E.___ sei das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. November 2006 wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis Ende Dezember 2006 und das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Ferner wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und allenfalls berufliche Massnahmen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen und aufgrund der medizinischen Unterlagen behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel Verpackertätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Überwachungstätigkeiten oder Montagetätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Psychosoziale Faktoren lägen sicher vor, hätten aber keinen Einfluss auf die zu berücksichtigende Arbeitsfähigkeit. Ferner könne die Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen nicht verbessert werden. Die für einen Anspruch notwendige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse betrage zudem nicht 20 % (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, gemäss lic. phil. G.___, Psychologe FSP, leide er seit Oktober 2002 an einer Angststörung mit starken depressiven Symptomen und sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 oben). Dr. D.___ habe trotz mehreren Symptomen gemäss ICD-10 F.32 nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert, währenddem Dr. med. C.___ von einem depressiven Zustandsbild mittleren Grades ausgehe (Urk. 1 S. 4 unten). Angesichts der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Sommer 2004 sowie der aktuellen Diagnose von Dr. C.___ (depressives Zustandsbild mittleren Grades und generalisierte Angststörung) sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter verschlechtert und keinesfalls verbessert habe (Urk. 1 S. 4 unten f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer steht seit 7. November 2000 bei seinem Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, in Behandlung (Urk. 12/8/6 lit. D1). Dieser stellte in seinem Bericht vom 9. Juni 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/8/5 lit. A):
- lumboradikuläres Reizsyndrom links S1 bei Diskushernie L5/S1 und L4/5
- Knieschmerzen links bei Chondropathia patellae
- posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung
Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter seit 25. November 2002 bis auf weiteres (Urk. 12/8/5 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 12/8/5 lit. C.1).
Seit dem Betriebsunfall auf der Baustelle im Jahre 1983 (richtig: 1993) habe der Beschwerdeführer Rückenschmerzen und aufgrund der Foltererlebnisse im I.___ eine depressive Störung (Urk. 12/8/6 lit. D.3). Ein Einsatz im Baugewerbe sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Trotz der psychischen Einschränkungen erscheine eine Umschulung möglich (Urk. 12/8/6 lit. D.7).
3.2 Zu Handen der Beschwerdegegnerin berichtete der den Beschwerdeführer seit 13. August 2003 (Urk. 12/10 S. 5 D.1) behandelnde Psychologe lic. phil. G.___ am 4. August 2004 von einer Angst und einer depressiven Störung gemischt bei zusätzlich starken somatischen Schmerzen (Urk. 12/10 S. 1 lit. A). Die Schmerzen seien vermutlich teilweise auch psychosomatisch beziehungsweise durch die Angststörung bedingt (Urk. 12/10 S. 3 lit. D.5). Die Chronifizierung der Angststörung sei wahrscheinlich. Falls die Angst eingeschränkt werden könne, wäre eine Reintegration in den Arbeitsprozess hilfsreich (Urk. 12/10 S. 3 lit. D.7). Ein Arbeitsunfall am 25. September 2002 habe den Beschwerdeführer vollends arbeitsunfähig gemacht (Urk. 12/10 S. 3 D.3). Damit sei er in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig, falls die Angstsymptome und Schmerzen zurückgehen würden (Urk. 12/10 S. 5 unten).
3.3 Weiter erstatteten Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie, sowie Dr. med. K.___, Rheumatologie FMH, von der medizinischen Begutachtungsstelle (B.___) gestützt auf die Vorakten, Anamnese sowie internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen am 26. Januar 2006 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 12/22). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/22 S. 17 oben):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei
- Diskushernie L5/S1 mit segmentaler Dysfunktion
- chronisches cervikocephales Syndrom bei
- Chondrose C5/6
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 12/22 S. 17 oben):
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI = 35)
- Diabetis mellitus Typ 2
- Status nach Teilmeniskektomie des linken Knies
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Es sei wegen der Kopf- und Rückenschmerzen ein leichter sozialer Rückzug erfolgt, jedoch bestünde keine Suizidalität (Urk. 12/22 S. 26 Mitte). Der Beschwerdeführer berichte zwar von Angstträumen, die hin und wieder auftreten würden, jedoch wirke er weder emotional stumpf noch gleichgültig gegenüber anderen Menschen. Er vermeide auch keine Aktivitäten oder Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten (Urk. 12/22 S. 26 unten). Auch sei keine vegetative Übererregbarkeit festzustellen. Vom Beschwerdeführer werde einzig eine Schreckhaftigkeit bei plötzlichem Lärm beschrieben (Urk. 12/22 S. 27 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/22 S. 27 unten).
Dr. K.___ erwähnte nach der rheumatologischen Untersuchung als mögliche Ursache der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers eine lumbale Diskushernie L5/S1 links (Urk. 12/22 S. 30 Mitte). Durch die Diskushernie-bedingte segmentale Funktionsstörung sei er erheblich in seiner Belastbarkeit beeinträchtigt (Urk. 12/22 S. 30 unten). Er sei für schwere Arbeiten, insbesondere für Hilfsarbeiten auf Baustellen, nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste Arbeiten in Wechselstellungen, Vermeidung von Heben von schweren Gewichten, sei er aber zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig. Die schmerzhafte Funktionsstörung der Halswirbelsäule bilde hingegen keinen zusätzlich beeinträchtigenden Faktor (Urk. 12/22 S. 31 oben).
Die Arbeitsbelastbarkeit umschrieb Dr. J.___ folgendermassen: Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg oft, 5 bis 10 kg manchmal, 10 bis 25 kg nie und Heben von über 5 kg über Brusthöhe selten; längerdauernde sitzende und stehende Tätigkeit nur manchmal; gehen bis 50 m oft, über 50 m manchmal und darüber selten (Urk. 12/22 S. 23).
3.4 Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. F.___ untersuchte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Februar 2006 ein depressives Zustandsbild mittleren Grades mit somatischem Syndrom, generalisierte Angststörung bei anamnestisch bekanntem metabolischem Syndrom und chronischem Schmerzsyndrom sowie multiple psychosoziale Belastungen (Urk. 12/33 S. 2 unten). Dr. C.___ führte weiter aus, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit dem Bürgerkrieg begonnen hätten (Urk. 12/33 S. 1 unten). Seine Beschwerden und seine Stimmung hätten sich massiv verschlechtert, er sei bedrückt, lust- und energielos, während er früher eine „kämpferische Natur“ gewesen sei (Urk. 12/33 S. 2 Mitte). Die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad integrum müsse als äusserst klein, die Prognose somit als recht düster bezeichnet werden (Urk. 12/33 S. 2 unten).
3.5 Am 5. Mai 2006 fragte die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ an, ob sich aufgrund des Berichts von Dr. C.___ eine Änderung ihrer Einschätzung ergebe (Urk. 12/45). Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2006 aus, dass sich die anamnestischen Daten aus ihrem Gutachten und dem Bericht von Dr. C.___ weitgehend decken würden, so dass sich keine Änderung ihrer Einschätzung ergebe (Urk. 12/47 oben). Psychosoziale Belastungen lägen sicher vor, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei zu sagen, dass aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ keine neuen Aspekte auftauchten, die eine grundsätzliche Änderung ihrer gutachterlichen Einschätzung ergeben würde (Urk. 12/47 unten).
4.
4.1 Nach Lage der Akten und aufgrund der medizinischen Berichte steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sowie andere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann.
Bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit liegen jedoch unterschiedliche Berichte vor. Die Ärzte des B.___, insbesondere Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht, attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg (Urk. 12/22 S. 20 unten). Es zeige sich allenfalls ein leicht depressives Zustandsbild, welches nicht dazu geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Im Gegenteil könnte eine Tagesstrukturierung dem Versicherten bei der Bewältigung der depressiven Symptome helfen (Urk. 12/22 S. 27 Mitte). Dieses Gutachten ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und nimmt Bezug auf die geklagten Beschwerden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Insbesondere sind auch die Schlussfolgerungen begründet. Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
4.2 Daran vermögen die Berichte von Dr. F.___, lic. phil. G.___ sowie Dr. C.___ nichts zu ändern. Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es sich bei Dr. J.___, Dr. K.___ und vor allem in psychischer Hinsicht bei Dr. D.___ um Spezialärzte handelt. Lic. phil. G.___ führt ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf (Urk. 12/10 S. 5 unten). Seine Ausführungen beruhen auf einer therapeutischen Basis, die das B.___-Gutachten mit seiner ausführlichen medizinisch-therapeutischen Gesamtschau nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dr. C.___ hielt in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Depression mittleren Grades leide (Urk. 12/33 S. 2 unten), wobei er jedoch keine eigenen Befunde erhob, sondern lediglich die Angaben des Beschwerdeführers zusammenfasste, und auch zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nahm (Urk. 12/33 S. 2). Ferner ist vorliegend der Tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb auch aus diesem Grunde auf die Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. C.___ nicht abzustellen ist. Weiter wurde Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin angefragt, ob die Ausführungen von Dr. C.___ zu einer Änderung ihrer gutachterlichen Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führe (Urk. 12/45). Dr. D.___ führte dazu aus, dass sich die anamnestischen Daten aus dem Gutachten und dem Bericht von Dr. C.___ weitgehend deckten, so dass sich keine Änderung der Einschätzung ergebe (Urk. 12/47 oben). Dr. D.___ stützt ihre Diagnose des depressiven Zustandsbildes mittleren Grades auf überzeugende und nachvollziehbare Befunde, weswegen auf ihr psychiatrisches Gutachten abzustellen ist.
4.3 Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des B.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2 Vorliegend fehlt es bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeit an genauen Einkommensangaben. Solche liegen lediglich bezüglich der früher bei der L.___ AG ausgeübten Tätigkeit vor, beziehen sich aber auf die Jahre 1991-1994 (vgl. Urk. 12/7). Auch das bis 2002 erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug erweist sich als Berechnungsbasis als ungeeignet, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seiner Erwerbstätigkeit erhebliche Einkommensschwankungen aufwies, in den Jahren 1994 und 1995 sowie 1996 Arbeitslosenentschädigung bezog und 2002 beinahe kein Einkommen erzielte (vgl. Urk. 12/7). Das Valideneinkommen ist somit aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln. Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne. Vorliegend ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Die A.___erische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 54’684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2007, S. 98, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2007, S. 99, Tab. 10.2) angepasst, ergibt sich ein Wert von rund Fr. 57’806.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41.7 x 1,014).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2003, ergibt sich ein Invalideneinkommen auf rund Fr. 57’806.-- (vgl. Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 2 S. 2 unten). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann. Da der Beschwerdeführer das durchschnittliche Lohnniveau aufgrund der genannten Einschränkungen mutmasslich nicht ganz erreichen wird, erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angebracht. Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen rund Fr. 49'135.-- (Fr. 57'806 x 0.85).
Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57’806.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49’135.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 8’671.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 15 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
6. Im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag um Gewährung von beruflichen Massnahmen mit der Begründung ab, dass die Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen nicht wesentlich erhöht werden könne sowie die für einen allfälligen Umschulungsanspruch notwendige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 20 % nicht gegeben sei. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG bereits an der hier nicht erreichten minimal vorausgesetzten Invaliditätsgrenze von 20 % scheitern würde.
Es ist dem Beschwerdeführer indes unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind, noch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 In der Beschwerde vom 21. August 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt (vgl. Urk. 3/1), so dass dem Gesuch stattzugeben ist. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, A.___erhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).