IV.2006.00680
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 29. März 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1964, leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), seit November 2005 mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.05), an einer Störung durch Benzodiazepine (Temesta) in Form eines Abhängigkeitssyndroms und seit November 2005 zusätzlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, im Beurteilungszeitpunkt mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; vgl. Urk. 9/14/8, Urk. 9/14/1 lit. A, Urk. 9/13/4, Urk. 9/10/1 lit. A). Seit dem 21. Dezember 2001 war sie in einem Pensum von 24 % als Unterhaltsreinigerin bei der B.___ Reinigungen AG in ___ tätig (Urk. 9/8/1-3 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 8-9). Am 28. März 2002 kündigte die B.___ Reinigungen AG das Arbeitsverhältnis per 30. April 2002 (Urk. 9/8/4), wobei der letzte Arbeitstag der Versicherten der 28. März 2002 war (Urk. 9/8/1 Ziff. 4). Ab 1. November 2002 arbeitete sie sodann in einem Pensum von 30 % als Raumpflegerin bei der C.___ AG in ___ (Urk. 9/7/1-2 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 8-9). Am 2. Oktober 2003 löste sie dieses Arbeitsverhältnis per sofort mündlich auf (Urk. 9/7/4). Vom 15. Oktober 2003 bis zum 26. April 2005 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/11/1). Am 26. Oktober 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/14/1-11, Urk. 9/13/3-7, Urk. 9/10/1-4), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/8/1-3, Urk. 9/7/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/9/1-2) ein und führte am 17. März 2006 eine Haushaltabklärung (Urk. 9/15/1-6) und eine Hilflosigkeitsabklärung (Urk. 9/18/1-4) durch. Mit Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 9/17/1-2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 9/19/1-3) einen solchen auf eine Hilflosenentschädigung. Die gegen die Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 9/19/1-3) am 18. Mai 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/20/1-2) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. Juli 2006 ab (Urk. 9/26/1-3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 4. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.5 Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Im Weiteren sind die Angaben der die Pflege leistenden Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet, und detailliert bezüglich der einzelnen, alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1 und 6.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. April 2006 (Urk. 9/18/1-4) davon aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Auch sei der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen. Deshalb seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt (Urk. 9/19/2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei mittlerweile in einem Ausmasse psychisch erkrankt und habe auch schon verschiedene Male hospitalisiert werden müssen, so dass sie nicht einmal mehr selbständig ihre Medikamente einnehmen könne. Ausserdem sei sie nicht in der Lage, sich allein an- und auszukleiden, das Essen vorzubereiten oder allein aus dem Haus zu gehen. Auf den Abklärungsbericht könne nicht abgestellt werden, da die Abklärungsperson nicht ausgebildet sei, um so einen wichtigen Entscheid zu treffen. Hierfür bedürfe es vielmehr der Abklärung durch einen Psychiater (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Im Abklärungsbericht vom 18. April 2006, den die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, hielt die Abklärungsperson fest, das Gespräch habe am 17. März 2006 am Wohnort der Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Ehemannes stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin dem Gespräch teilnahmslos beigewohnt habe. Die Beschwerden bestünden seit der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1997. Es hätten diverse Hospitalisationen im Psychiatrie-Zentrum D.___ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe keine Kraft in den Beinen und könne deshalb nicht lange stehen. Sie nehme eine Menge Tabletten ein, die der Beruhigung dienten. Sie schlafe ungefähr drei Stunden pro Nacht. Ohne Einnahme der nötigen Medikamentendosis finde sie den Schlaf nicht. Zusätzlich leide sie unter Kopf- und Rückenschmerzen sowie Allergien an den Füssen. Wenn sie Schuhe trage, habe sie starke Schmerzen. Bei den Haushaltarbeiten sei seit dem Auftreten der Beschwerden dauernd eine Dritthilfe durch den Ehemann, Verwandte oder Bekannte erforderlich. Dabei übernehme hauptsächlich der Ehemann, der jeweils vom 15 bis 24.30 Uhr arbeite, die anfallenden Haushaltarbeiten (Urk. 9/18/1).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin stehe morgens auf und bereite das Frühstück für die beiden Kinder vor. Er erledige die anfallenden Haushaltarbeiten, koche das Mittagessen und gehe danach seiner Erwerbstätigkeit nach. Das Abendessen in Form einer kalten Mahlzeit würden die Kinder alleine einnehmen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern fänden nur kurze Dialoge statt. Diese sei lärmempfindlich und wolle ihre Ruhe haben (Urk. 9/18/2).
Die Beschwerdeführerin wechsle ihre Pullover nicht regelmässig. Sie werde von ihrem Ehemann ein- bis zweimal pro Monat aufgefordert, einen sauberen Pullover oder ein frisches T-Shirt anzuziehen. Bei der restlichen Kleidung wie Unterwäsche sei eine Aufforderung nicht nötig. Ansonsten sei sie in diesem Bereich selbständig. In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Auch im Bereich Körperpflege bestehe grundsätzlich Selbständigkeit. Die ältere Tochter helfe ihr wegen der Rückenschmerzen manchmal beim Waschen der Haare und des Rückens. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über eine Bürste mit verlängertem Arm, um den Rücken waschen zu können, eine Benutzung sei aufgrund der vermehrten Schmerzen nicht möglich. Aufgrund der medizinischen Akten liesse sich eine solche Einschränkung nicht erklären. Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin insoweit selbständig, als sie lediglich manchmal vergesse, die Toilette zu reinigen. Bei der Fortbewegung und der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei die Beschwerdeführerin im Hause selbständig. Ausser Hause benötige sie aber eine Begleitung. Sie könne keine längeren Strecken zurücklegen, da sie keine Kraft in den Beinen verspüre. Gemäss den Angaben des Ehemannes gehe sie sehr langsam und es müssten vermehrt Pausen eingelegt werden. Damit die Beschwerdeführerin auch an die frische Luft komme, würden samstags und sonntags Spaziergänge von ungefähr zehn bis fünfzehn Minuten unternommen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin verspüre vor Menschenansammlungen und Verkehr Angst. Sie sei lärmempfindlich, vergesslich, orientierungslos, zittere, schwitze stark und hyperventiliere. Es liege aber keine körperliche Einschränkung vor (Urk. 9/18/2-3).
Die Beschwerdeführerin bedürfe keiner Hilfestellung Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Sie benötige auch keine Dritthilfe bei der Tagesstrukturierung. Sie stehe zwischen fünf und sechs Uhr auf, rauche Zigaretten und trinke Kaffee. Zwischen 23 und 24 Uhr begebe sie sich ins Bett. Während des ganzen Tages sei keine Aktivität im Haushalt zu erwarten. Eine Anleitung und/oder Überwachung/Kontrolle zum Erledigen der Haushaltarbeiten finde nicht statt. Der Ehemann erledige zumeist die anfallenden Haushaltarbeiten selbst (Urk. 9/18/3).
Auch die Überwachung der Arzttermine erfolge durch den Ehemann. Einmal pro Woche finde ein ein- bis eineinhalbstündiger Grosseinkauf statt. Die Beschwerdeführerin nehme daran nicht aktiv teil, sie gehe lediglich mit. Die Medikamente würden direkt vom Hausarzt abgegeben. Alle drei Jahre müssten die Ausländerausweise der Familie verlängert werden, wobei neuerdings alle Familienmitglieder anwesend sein müssten. Ansonsten bestünden keine Kontakte zu Amtsstellen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante lebenspraktische Begleitung finde nicht statt. Zur Vermeidung dauernder Isolation bestehe keine Motivation durch Dritte. Es erfolgten keine Besuche von Anlässen oder dergleichen (Urk. 9/18/3-4).
Die ärztlich verordneten Medikamente nehme die Beschwerdeführerin selbständig ein. Sie führe zu Hause keine Therapien durch. Sie habe während der Abklärung noch die Einnahme weiterer Medikamente erwähnt (Urk. 9/18/4).
Die Beschwerdeführerin könne gut ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden (Urk. 9/18/4).
Sie sei in keiner der alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso sei kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen (Urk. 9/18/4).
3.2 Diese Beurteilung wird durch Dr. med. E.___, Oberarzt, Psychiatrie-Zentrum D.___, unterstützt, der in seinem Bericht vom 30. Januar 2006 verneinte, dass die Beschwerdeführerin auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 9/14/2 Ziff. 5). Der behandelnde Arzt, Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zuweilen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Dies allerdings, ohne diese Einschätzung näher zu begründen Dr. F.___ machte in seinem Bericht vom 5. November 2005 namentlich Ausführungen zu den Einschränkungen hinsichtlich deren Arbeitsfähigkeit und führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin könne neben der Erledigung des Haushaltes und der Betreuung der beiden Kinder maximal zwei bis drei Stunden einfachere Arbeiten wie Putzen oder Waschen ausführen. Dies jedoch nur, solange keine psychische Episode auftrete. Diese Arbeiten dürften die Beschwerdeführerin jedoch nicht überfordern und könnten aus seiner Sicht nicht als Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Für die Tagesstrukturierung seien sie jedoch nützlich. Durch die häufigen krankheitsbedingten Ausfälle werde die Beschwerdeführerin weiterhin ihre Arbeitsplätze schnell wieder verlieren (Urk. 9/10/2 lit. D Ziff. 7, vgl. auch Urk. 9/10/4). Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen (Urk. 9/10/2 lit. C Ziff. 5). In seinem Bericht vom 23. August 2006, der nach Erlass des Einspracheentscheides erstattet wurde, bestätigte Dr. F.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass diese vielfach tagsüber betreut werden müsse. Dabei nannte er als Einschränkungen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, die Wohnung zu reinigen. Auch beim Kochen und bei anderen Haushaltarbeiten müsse sie unterstützt und angeleitet werden (Urk. 6). Damit begründete Dr. F.___ keine eigentliche Hilflosigkeit, sondern bestätigte lediglich, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten eingeschränkt ist. Von einer eigentlichen Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen oder von einer Betreuungssituation ging er indessen nicht aus.
4.
4.1 Aufgrund des Abklärungsberichts vom 18. April 2006 steht fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. Urk. 9/18/1-3) und keiner lebenspraktischen Begleitung bedarf (Urk. 9/18/3-4). Zwar kann den Bemerkungen zu den einzelnen Verrichtungen eine zeitlich und umfangmässig beschränkte Betreuung durch den Ehemann entnommen werden, wobei deren Notwendigkeit offen bleibt. Jedenfalls führten die vermerkten Einschränkungen gemäss den Angaben der Abklärungsperson nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin in einer oder mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. Urk. 9/18/2-3).
Die Beurteilung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson sowie in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Zudem ist der Berichtstext nachvollziehbar begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die Abklärung genügt den an einen solchen Bericht gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Zudem steht diese Abklärung in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Beurteilung durch Dr. E.___ vom 30. Januar 2006 (vgl. Urk. 9/14/2 Ziff. 5), während die Einschätzung durch Dr. F.___ keine Begründung der Hilfeleistungen durch den Ehemann enthält (vgl. Urk. 9/10/2 lit. C Ziff. 5 und lit. D Ziff. 7) beziehungsweise keine eigentliche Betreuungssituation beschreibt (vgl. Urk. 6).
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ergab die Abklärung der Hilflosigkeit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) -, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Verrichtungen An- und Auskleiden, Essensvorbereitung und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 9/18/2-3). Auch geht ihr Einwand, die Beurteilung hätte durch einen Psychiater erfolgen müssen (vgl. Urk. 1 S. 2) fehl, denn für die Beurteilung der Hilflosigkeit kommt dem Abklärungsbericht - wie bereits erwähnt - Beweiskraft zu. Im Übrigen stimmt die Abklärung mit der psychiatrischen Einschätzung durch Dr. E.___ vom 30. Januar 2006 überein.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und auch keiner lebenspraktischen Begleitung bedarf. Daher liegt keine Hilflosigkeit vor. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als zutreffend und die Beschwerde ist abzuweisen.
Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass des Einspracheentscheides wesentlich verschlechtert haben, so wäre dies im Rahmen eines neuen Gesuches geltend zu machen.
5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit dem 1. Juli 2006, ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung stellt eine Leistung der Invalidenversicherung dar. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert bemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).