Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 4. Dezember 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 14. März 2002 meldete sich R.___, geboren 1968, welcher seit dem 22. Mai 2000 bei der A.___ AG, Gossau, als Gipser tätig gewesen war (Urk. 11/12), wegen starker chronischer Schmerzen in der rechten Schulter und Ausstrahlung in den rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 11. April 2003 sprach sie dem Beschwerdeführer alsdann mit Wirkung ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder zu (Urk. 11/22 und Urk. 11/33). Mangels beruflicher Eingliederungsfähigkeit sah die IV-Stelle von der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/22).
1.2 Im Dezember 2003 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/35). Im Rahmen dessen holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, C.___, vom 22. März 2004 (Urk. 11/37) sowie der D.___ (Urk. 11/38) ein und beauftragte in der Folge das E.___, Medizinische Begutachtungsstelle, mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Expertise vom 22. Februar 2005, Urk. 11/44). In der Folge liess die IV-Stelle die berufliche Situation des Versicherten abklären (Urk. 11/45-47). Mit Schreiben vom 4. April 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit, dass seine berufliche Reintegration nach einem stationären Rehabilitationsaufenthalt schrittweise anzustreben sei (Urk. 11/48). Der Versicherte hielt sich daher in der Folge vom 25. Mai bis 14. Juni 2005 in der F.___ zur integrierten, interdisziplinären, psychosomatischen Rehabilitation auf (Bericht vom 14. Juni 2005 [Urk. 11/50] und vom 9. August 2005 [Urk. 11/55]). Am 31. August 2005 nahm die IV-Stelle die berufliche Eingliederung des Versicherten wieder auf (Urk. 11/57-61 und Urk. 11/63). Mit Schreiben vom 25. November 2005 informierte Dr. B.___ die IV-Stelle über die in der Zwischenzeit durchgeführte Schilddrüsenoperation und eine Zunahme der Schulter- und Beinschmerzen (Urk. 11/62). Vom 16. Januar bis 10. Februar 2006 fand eine Abklärung in der G.___ statt (Bericht vom 21. März 2006 [Urk. 11/78]). Nachdem der Versicherte unter Androhung der Folgen bei Missachtung seiner Mitwirkungspflichten (Einstellung der Eingliederungsbemühungen und Entscheid aufgrund der Akten) von der IV-Stelle mit Schreiben vom 5. April 2006 (Urk. 11/83) zur Stellungnahme zum Schlussbericht der G.___, zur Bekanntgabe sowohl seiner Ideen als auch konkreter Anträge hinsichtlich seiner beruflichen Eingliederung sowie zur Einreichung der Steuererklärungen der Jahre 2004 und 2005 aufgefordert worden war, liess sich dieser mit Faxschreiben vom 24. April 2006 (Urk. 11/84) dazu vernehmen. In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2006 (Urk. 11/87) mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. Mit separater Verfügung desselben Tages entzog sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 (Urk. 11/89). Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache des Versicherten vom 22. Mai 2006 (Urk. 11/92) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) ab.
1.3 Am 24. Juli 2006 reichte der Versicherte die Operationsvollmacht ein, welche er PD Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zürich, am 14. Juli 2006 hinsichtlich der am 27. September 2006 vorzunehmenden Schulterarthroskopie erteilt hatte, samt einem Auszug aus seiner Krankengeschichte (Urk. 11/98).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 4. August 2006 (Urk. 11/101 = Urk. 1) erhob der Versicherte bei der IV-Stelle "Rekurs gegen die Verfügung vom 20. Juli 2006 'Rekurs Abweisung' (Urk. 2), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. August 2006 dem hiesigen Gericht unter dem Titel "direkt eingegangene Beschwerde" weiterleitete (Urk. 11/102). Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet werde.
2.2 Am 20. September 2006 teilte Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, dem hiesigen Gericht mit, dass ihn der Versicherte mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe, und ersuchte gleichzeitig um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Zustellung der Akten (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), woraufhin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Verfügung vom 10. Oktober 2006, Urk. 12). In der Replik vom 13. Dezember 2006 (Urk. 15) liess der Versicherte folgendes Rechtsbegehren stellen:
"Der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 11. Mai 2006 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 14. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten den Verlaufsbericht von I.___, Chiropraktor, SCU, ECU, an den Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2006 (Urk. 18) ein. Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Eingabe vom 29. Januar 2007, Urk. 21). Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.8 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
2. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 11/33), womit ihm eine ganze Rente zugesprochen worden war, und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) derart wesentlich verbessert hat, dass ihm ab 1. Juli 2006 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zusteht.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahin gehend verbessert habe, dass ihm nunmehr die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ganztags bei einem etwas reduzierten Leistungspensum zumutbar sei. Ohne Behinderung wäre es dem Beschwerdeführer möglich, ein Einkommen von Fr. 68'900.-- pro Jahr und mit Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 51'300.-- pro Jahr zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 11/89, Urk. 2 und Urk. 10). Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer am Eingliederungswillen fehle, weshalb er nicht eingliederungsfähig sei (Urk. 11/87, Urk. 2 und Urk. 10).
2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. August 2006 (Urk. 1) aus, er sei nach wie vor nicht arbeitsfähig. So habe er ständig Schmerzen in den Schultern, im linken Fuss, im Handgelenk und am Becken. Die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung sei daher fraglich. Er ersuche um eine "totale Revision seines Dossiers".
In der Replik liess der Beschwerdeführer ausführen (Urk. 15), den von ihm eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass seine medizinische Situation seit längerer Zeit keine Erwerbstätigkeit zulasse. Sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber dem bei der Rentenzusprache bekannten Zustand nicht verbessert, sondern wesentlich verschlechtert. Zum einen liege ein low-grade Infekt in der rechten Schulter vor und zum anderen leide der Beschwerdeführer an objektivierbaren Veränderungen der LWS, womit die von ihm geklagten Rücken- und wahrscheinlich auch ein Teil der Fuss- und Beinbeschwerden zu erklären seien. Vor diesem Hintergrund sei die fehlerhafte Verfügung vom 11. (richtig: 10.) Mai 2006 sowie der darauf basierende Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 ersatzlos aufzuheben. Es erübrige sich daher auf die Frage vertieft einzugehen, ob das Gutachten der E.___, welches im Widerspruch zur Einschätzung der Ärzte der F.___ stehe, überhaupt eine genügende Basis für die Revision der im April 2003 zugesprochenen Invalidenrente abgebe. Aufgrund des Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, beruflichen Massnahmen zu folgen, weshalb ihm zu Unrecht mangelnde Motivation vorgeworfen worden sei.
3.
3.1
3.1.1 Grundlage für die ursprüngliche Rentenverfügung vom 11. April 2003 (Urk. 11/33) waren die Berichte von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, Winterthur, an die Zürich Versicherungsgesellschaft, Zürich, vom 18. Januar 2003 (Urk. 11/18/3-4) und der am 4. Februar 2003 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene undatierte Bericht der D.___, Zürich (Urk. 11/19).
3.1.2 In seinem Schreiben an die Zürich Versicherungsgesellschaft vom 18. Januar 2003 (Urk. 11/18/3-4) führte Dr. J.___ aus, dass beim Beschwerdeführer keine klare Diagnose gestellt werden könne. Differentialdiagnostisch liege ein idiopathisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter vor, welches eventuell mit einer Bicepssehnenläsion kombiniert sei. Der Beschwerdeführer sei seit 13. März 2001 vollständig arbeitsunfähig. Dazu führte Dr. J.___ erläuternd aus, der Beschwerdeführer sei ursprünglich mit Vorderam- und Handschmerzen in seine Behandlung gekommen. Dieser Schmerz habe physiotherapeutisch und mit Triggerpunkttherapie beseitigt werden können. Im Verlaufe seien sehr starke Schulterschmerzen aufgetreten. Die bis anhin vorgenommenen Abklärungen hätten keine eindeutige Diagnose gebracht. Er halte jedoch ein Impingement-Syndrom für offensichtlich und eine Operation daher für unvermeidbar. Weitere Abklärungen würden in der D.___ erfolgen.
3.1.3 Die D.___ liess den Formularbericht unausgefüllt und vermerkte lediglich, der Beschwerdeführer werde am 27. April 2003 operiert; die Rehabilitationsphase betrage circa sechs Monate (Urk. 11/19). Die angekündigte Operation fand jedoch offensichtlich nicht statt (Urk. 11/38/3).
3.2. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 20. Juli 2006 stellte sich die medizinische Situation wie folgt dar:
3.2.1 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 22. März 2004 (Urk. 11/37) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an invalidisierenden Schulterschmerzen rechts mit/bei einem Status nach einem im Juni 2000 erlittenen Handgelenkstrauma, einer sekundären Ausweitung auf die Schulter rechts im Februar 2002 bei normalem Magnetresonanztomographie(MRI)-Befund der rechten Schulter sowie der rechten Hand, einem chronischen Panvertebralsyndrom mit muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei Flachrücken und einem unklaren Schilddrüsenknoten (Erstdiagnose [ED] 2003) sowie einem Nikotinabusus leide. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Der Beschwerdeführer möchte gerne wieder berufstätig sein. Aufgrund der Beschwerden sei eine Tätigkeit als Gipser sicherlich nicht sinnvoll. Wegen des Alters, der sehr guten Integration und guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sei trotz fehlender Berufsbildung unbedingt eine Umschulung zur Reintegration in den Arbeitsprozess zu prüfen. Zur Beurteilung der physischen Funktionen erscheine eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angezeigt.
3.2.2 Die Gutachter des E.___ stellten in ihrer Expertise vom 22. Februar 2005 (Urk. 11/44) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer chronischen Periarthropathia humero-scapularis tendomyotica rechts bei muskulärer Dysbalance mit reaktiven Tendomyosen und einer referred pain Symptomatik sowie einem Verdacht auf glenohumerale Hypermobilität und einer Somatisierungsstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer auch an belastungsabhängigen Sprunggelenkschmerzen, einer Periarthrosis coxae, Knieschmerzen links unklarer Ätiologie und anamnestisch Handgelenksschmerzen rechts unklarer Ätiologie sowie einer Euthyreote Sturma nodosa. Die ins Hauptgutachten eingeflossene rheumatologische Beurteilung setze sich auch anamnestisch eingehend und fundiert mit den Beschwerden im Bewegungsapparat auseinander (Urk. 11/44 S. 15 f.). Dokumentiert seien erstmals 1994 Beschwerden im Bereich des rechten Armes mit einer Tendinose im Bereich des Abduktor/Extensor pollicis brevis rechts, später in Form eines Panvertebralsyndroms bei muskulärer Dysbalance und Flachrücken. Im Jahre 2000 habe sich eine zunehmende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Armes vorwiegend auf Handgelenkshöhe entwickelt, wobei ein erst verspätet angegebener Sturz auf die Hand während der Arbeit zirka im Juni 2000 pathogenetisch fraglich sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer die Arbeit als Gipser fortgesetzt. Nach heutiger Anamnese sei die rechte Schulter nicht erst während der Behandlung bei Dr. J.___, sondern bereits anfangs 2001 schmerzhaft geworden, nämlich während der Arbeit an einer Stukkaturendecke mit einem akut einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter und Gelenkgeräusch beim Herunternehmen der Arme. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Februar 2001 sei nach Aussage des Versicherten wegen der rechten Schulter erfolgt. Anschliessende ausführliche Abklärungen des Schmerzes am rechten Handgelenk seien erfolglos geblieben, eine spezielle Triggerpunktbehandlung bei Dr. J.___ habe diese Schmerzen etwas gebessert, hingegen die Schmerzen im rechten Schultergürtel wesentlich verstärkt. Diesbezüglich weitere Abklärungen bei Dr. K.___ und an der D.___ seien aus diagnostischer Sicht ebenfalls unergiebig gewesen, das Arthro-MRI von April 2002 sei normal ausgefallen, weshalb ein operativer Eingriff in Form einer Arthroskopie abgelehnt worden sei. Die im Vordergrund stehenden Beschwerden in der rechten Schulter in Form eines Grundschmerzes mit bewegungsabhängigen Exazerbationen könnten aufgrund des beschriebenen klinischen Befundes im Bereiche des rechten Schultergürtels verifiziert werden, nicht hingegen die angegebene Intensität und die Auswirkung im Alltag. Klinisch und aufgrund der bildgebenden Verfahren sowie offenbar auch mehrerer Lokalinfiltrationen liege aktuell kein wesentliches Impingementsyndrom vor, hingegen bestehe eine eindeutige Hypermobilität glenohumeral verglichen mit links, dessen Ausmass allerdings wegen schmerzhaften Abwehrreaktionen nicht genau gestimmt werden könne. Die anamnestischen Angaben (Schmerzexazerbation anlässlich Deckenarbeiten) seien damit gut vereinbar. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben gelernt, im Alltag die rechte Schulter zu schonen und die schmerzauslösenden Bewegungen zu vermeiden. Die noch immer etwas grösseren Umfangmasse des rechten Armes verglichen mit links seien auf die extreme Rechtshändigkeit zurückzuführen, würden gleichzeitig jedoch gegen eine erhebliche Schonung des rechten Armes seit über zwei Jahren sprechen.
Die Gutachter hielten den Beschwerdeführer für körperlich belastende Tätigkeiten mit repetitivem Einsatz und Belastung des rechten Armes sowie Überkopfarbeiten nicht mehr als arbeitsfähig. Für körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes, ohne Überkopfarbeiten und ohne rotatorische Belastungen der rechten Schulter sowie Kraftanwendungen der rechten Hand sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten. Aus rheuma-orthopädischer Sicht stehe die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Vordergrund. Konservativ therapeutische Massnahmen seien nicht angezeigt. Dringend notwendig sei die Wiederaufnahme einer moderaten angepassten körperlichen Tätigkeit in Form einer leichten Trainingstherapie, weil sich neben der schon deutlichen Gewichtszunahme ein drohendes Dekonditionierungssyndrom abzuzeichnen beginne, welches die Probleme des Bewegungsapparates nur noch zusätzlich verschlechtern würde. Wegen der psychischen Problematik solle die Wiederaufnahme der Arbeit schrittweise erfolgen. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahlen die Gutachter eine stationäre Massnahme unter Berücksichtigung sowohl der rheumatologischen als auch der psychischen Probleme und danach eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung. Wegen der guten Deutschkenntnisse und der intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers sei im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Ausbildung in einer feinmotorischen oder intellektuellen Tätigkeit sinnvoll.
3.2.3 Die Ärzte der F.___ stellen im Hospitatilisationsbericht vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/50) beim Beschwerdeführer die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einem invalidisierenden myofaszialen Schmerzsyndrom der rechten Schulter nach einem Unfall im Februar 2002, einem Status nach einem Handgelenkstrauma rechts vom Juni 2000, einer Extensor carpi ulnaris-Tendinose, einem Panvertebralsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei einem Flachrücken. Dazu führten die Ärzte erläuternd aus, das Ausmass des Schmerzerlebens sei durch organische Befunde nicht erklärbar. Wahrscheinlich hätten die anfänglichen Schmerzen nach einem Trauma zu einem langwierigen Schonverhalten und Fehlhaltung mit nachfolgender Bewegungseinschränkung geführt. So gebe es Hinweise für ein "alles oder nichts-Verhalten" mit rezidivierender Überforderung und anschliessender Enttäuschung sowie Schonung. Letzteres habe der Beschwerdeführer erkannt und es in Ansätzen verändern können. Mögliche innere Konflikte als Folge oder Ursache von Schmerzen hätten nicht thematisiert werden können. Die Umsetzung der neuen Strategien werde noch einige Zeit dauern und erfordere eine intensive, ambulante physiotherapeutische Weiterbehandlung und die Beibehaltung einer aktiven Tagesstruktur. Eine psychotherapeutische Behandlung sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, jedoch werde eine solche von ihm nicht gewünscht. Die seit dem 13. März 2005 vorhandene Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor.
In ihrem Bericht vom 9. August 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/55) ergänzten die Ärzte der F.___, dass aufgrund des hohen Schmerzpegels auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Im Falle einer Stabilisierung der psychischen und physischen Situation, die sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde, sei eine initial körperlich leicht belastende Tätigkeit mit geringem manuellem Einsatz ohne Überkopfarbeiten anzustreben. Zudem sei mit einem tiefen Pensum von beispielsweise 25 % zu beginnen.
3.2.4 Im Schreiben vom 25. November 2005 (Urk. 11/62) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer momentan erneut über verstärkte Schulter- und Beinschmerzen klage. Ein Reintegrationsversuch in den Arbeitsprozess sei nur dann erfolgsversprechend, wenn der Beschwerdeführer engmaschig betreut werde.
3.2.5 Gemäss Schlussbericht der G.___ vom 21. März 2006 (Urk. 11/78 S. 10) wurde im Rahmen der Eintrittsuntersuchung auch eine mässiggradig ausgeprägte Periarthropathia humero-scapularis links, ohne Anhaltspunkte für ein Impingementsyndrom, gefunden, ansonsten auf die Berichte der F.___ F.___ (Urk. 11/50 und Urk. 11/55) sowie das E.___-Gutachten (Urk. 11/44) verwiesen. Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichtere bis gelegentlich maximal mittelschwere, wechselbelastend ausübbare, beispielsweise überwiegend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe, Tätigkeiten uneingeschränkt ganztags zumutbar. Dabei sollte die Möglichkeit zu Wechselpositionen geboten werden, und Armeinsätze über Schulterhöhe sollten möglichst nicht erforderlich sein. Ebenso vermieden werden sollten Kraftaufwendungen im Bereich der oberen Extremitäten und das Tätigsein in stärker belastenden Körperpositionen (mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper). Wenn möglich sollte auch die angegebene Kälteempfindlichkeit berücksichtigt werden. Wie praktisch geprüft, seien dem Beschwerdeführer beispielsweise überwiegend sitzende und auf Tischhöhe ausübbare leichtere Montage- und Recyclingarbeiten ganztags zumutbar. Aufgrund der psychischen Problematik mit Somatisierungstendenz empfehle sich bei einer beruflichen Eingliederung ein schrittweiser Einstieg, beispielsweise über eine grosszügig bemessene Einarbeitungszeit. In Frage käme auch ein aufbauendes Arbeitstraining bei behinderungsangepasster Tätigkeit respektive eine angepasste Ausbildung in einer geeigneten Institution zum Beispiel im Bereich der Kleingerätemontage. Dafür werde aber die entsprechende Arbeitsmotivation vorausgesetzt. Zur Erlangung der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei bei günstigen Arbeitsbedingungen mit einer halbjährigen Einarbeitungszeit als Übergangsphase zu rechnen. Bei einer allfällig weiterhin eingeschränkten Eigenaktivität des Beschwerdeführers hinsichtlich der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde die Prüfung der Rentenfrage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit empfohlen.
3.2.6 Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. L.___, Oberarzt, und cand. med. S.___, Unterassistent, Orthopädie, T.___, Zürich, an Dr. B.___ vom 16. Juni 2006 (Urk. 3/2) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der Fusssprechstunde ein Verdacht auf eine Tenosynovitis tibialis posterior festgestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer werde Physiotherapie mit lokalanalgetischen Massnahmen durch Voltaren-Iontophorese und leicht kräftigender Therapie, Masseinlagen mit medialer Abstützung sowie die Einnahme von Schmerzmitteln während zehn Tagen verordnet. Bei Persistenz der Beschwerden sollte alsdann ein MRI des Fusses erfolgen.
3.2.7 Gemäss Bericht von PD Dr. H.___ and Dr. B.___ vom 11. Juli 2006 (Urk. 3/3) besteht beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf ein subacromiales Impingement der rechten Schulter. Differentialdiagnostisch sei von einer Supraspinatussehnenpartialruptur oder allenfalls einer Bicepsläsion auszugehen. Zur weiteren Diagnostik schlug PD Dr. H.___ eine Arthro-MRI-Untersuchung und dann eine erneute Beurteilung vor. Der Inhalt dieses Berichtes stimmt mit den Einträgen in der Krankengeschichte auf der Operationsaufklärung und -Vollmacht vom 14. Juli 2006 (Urk. 11/98) überein.
Aus dem nachfolgenden Bericht von PD Dr. H.___ an Dr. B.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 3/4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Durchführung des Arthro-MRIs der rechten Schulter wünscht und die Operation am 27. September 2006 im M.___ geplant ist. Vorgesehen sei eine diagnostische und allenfalls auch eine therapeutische Schulterarthroskopie. In diesem Zustand sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig.
3.2.8 Aus dem mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH Radiologie, U.___, Zürich, zuhanden des Chiropraktors Dr. I.___ vom 4. September 2006 (Urk. 16/1) über das native MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) desselben Tages geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Chondrose L5/S1 mit zirkulärer Bandscheibenvorwölbung besteht. Der Befund führe bei einer konkomitanten leichtgradigen Spondylarthrose zu einer foraminalen Stenosierung beidseits mit zumindest einer Reizung der austretenden Nervenwurzel L5 beidseits, links leichtgradig ausgeprägter als rechts. Es sei keine eigentliche Diskushernie, aber eine intraforaminale Anulusruptur L5/S1 links vorhanden.
3.2.9 Im Austrittsbericht des V.___ vom 28. September 2006 (Urk. 16/2), wo sich der Beschwerdeführer vom 26. bis 30. September 2006 aufgehalten hat, stellten cand. med. P.___, Unterassistentin, und Dr. med. Q.___, Oberärztin i.V., beim Beschwerdeführer die Diagnose von chronischen Schulterschmerzen rechts mit einer Supraspinatusunterflächenpartialruptur (circa ¼ Sehnendicke), einem Verdacht auf ein subakromiales Impingement und einer AC-Arthropathie. Der Intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst noch über starke Schmerzen geklagt, die jedoch im Verlauf gut regredient gewesen seien. Die Mobilisation der Schulter sei unter physiotherapeutischer Anleitung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit reizlosen Wundverhältnissen und in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
3.2.10 Im Verlaufsbericht an Dr. B.___ vom 14. November 2006 (Urk. 16/3) hat PD Dr. H.___ die Diagnose eines low-grade Infekts mit Propionibacterium acnes (wahrscheinlich spritzenbedingt) bei einem Status nach einer Schulterarthroskopie mit Débridement bei einer Supraspinatusunterflächenpartialruptur (circa ¼ Sehnendicke), einer subacromialen Bursektomie mit Gewebeproben, einer Acromioplastik und einer AC-Resektion rechts am 27. September 2006 mit Nachweis des Propionibacterium acnes Infektes gestellt. Dazu führte er erläuternd aus, dass beim Beschwerdeführer ein typisch protrahierter Verlauf eines low-grade Infektes vorhanden sei. Dieser Infekt bestehe schon seit längerer Zeit, was von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits schon vor der Operation nicht arbeitsfähig gewesen sei. Die Rehabilitation werde mindestens ein halbes Jahr, wenn nicht noch deutlich länger dauern.
3.2.11 Mit der Replik vom 13. Dezember 2006 (Urk. 15) hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben von Dr. B.___ an die Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2006 (Urk. 16/4) eingereicht. Darin hat der Hausarzt festgehalten, dass davon auszugehen sei, der beim Beschwerdeführer vorhandene low-grade Infekt sei durch eine Kortisoninfiltration in die rechte Schulter entstanden. Nach Durchsicht der Akten und Rückfrage beim Beschwerdeführer sei klar, dass die letzte Schulterinfiltration sicherlich vor der Begutachtung im E.___ vom 22. Februar 2005 stattgefunden habe.
3.2.12 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. I.___ an den Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2006 (Urk. 18) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem zervikospondylogenen Schmerzsyndrom, einer fortgeschrittenen Diskopathie L5/S1 mit konkomitanter Spondylarthrose und einer foraminalen Stenosierung sowie einer intraforaminalen Anulusruptur L5/S1 rechts leidet. Nach mehreren Behandlungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS (Behandlungsbeginn 17. Juni 2006) gehe es dem Beschwerdeführer im Bereich der HWS deutlich besser. Die Lumboglutealgie scheine therapeutisch immer noch sehr hartnäckig zu sein. Im Bereich der LWS zeige der Beschwerdeführer objektivierbare Befunde, was seine therapieresistenten Beschwerden erkläre.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der Rentenzusprache davon aus, dass die rechte Schulter im April 2003 in der D.___ operiert werde und eine medizinische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Rehabilitationsphase, allenfalls mittels polydisziplinärer Abklärung, erfolgen könne, während der Behandlung jedoch weder eine Arbeits- noch eine Eingliederungsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 11/21/2-3). Wie sich jedoch den anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens eingeholten Berichten entnehmen lässt (Urk. 11/37 und 11/38) wurde von einer Schulterarthroskopie Abstand genommen, nachdem bildgebende Verfahren, insbesondere ein MRI im April 2002, keine pathologischen, jedoch normale muskuläre Befunde ergaben. Eine anhaltende Verbesserung der gesundheitlichen Situation kann den vorliegenden medizinischen Befunden und Diagnosen jedoch nicht entnommen werden.
3.3.2 Bei der Würdigung der medizinischen Akten, welche der Beschwerdegegnerin von Anfang an bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 20. Juli 2006 vorgelegen haben, fällt auf, dass diese hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend übereinstimmen, dass nicht sämtliche Beschwerden mit einer objektiven Befunderhebung erklärt werden können und sämtliche den Beschwerdeführer begutachtenden oder behandelnden Ärzte eine Erklärung dafür im psychiatrischen Kontext erblicken (Urk. 11/44, Urk. 11/50, Urk. 11/55 und Urk. 11/78). So diagnostizierten die Ärzte der F.___ und diejenigen der G.___ beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 11/50, Urk. 11/55 und Urk. 11/78) und die Gutacher des E.___ eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 11/44). Abweichend präsentieren sich auch die Einschätzungen der verschiedenen Ärzte und Gutachter hinsichtlich der Frage, welche somatischen Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Währenddem die Gutachter des E.___ nur der von ihnen diagnostizierten chronischen Periarthropathia humero-scapularis tendomyotica rechts zusätzlich zur Somatisierungsstörung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierten (Urk. 11/44), kamen sowohl die Ärzte der F.___ F.___ wie auch der G.___ zum Schluss, dass sich auch das Panvertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei einem Flachrücken auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 11/50 und Urk. 11/78). Diskrepanzen bestehen auch in Bezug auf die Einschätzung der Gutachter des E.___ und der Ärzte der G.___ gegenüber derjenigen der F.___ hinsichtlich der Frage, ob und allenfalls welche Arbeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. Während Erstere den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig hielten, kamen die Ärzte der F.___ F.___ zum Schluss, dass dieser schmerzbedingt nach wie vor nicht in der Lage sei zu arbeiten (Urk. 11/44, Urk. 11/50, Urk. 11/55 und Urk. 11/78).
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten des E.___ sowie die Einschätzungen der G.___ abgestellt (Urk. 11/88). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten finden sich gewichtige Hinweise dafür, dass sich dessen Gesundheitszustand seit der Begutachtung im E.___ beziehungsweise dem Aufenthalt G.___ bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 20. Juli 2006 (Urk. 2), bis zu welchem Änderungen des Sachverhalts noch zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), in einer für das vorliegende Verfahren relevanten Weise verschlechtert haben könnte oder neue medizinische Aspekte entdeckt wurden, die im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt waren.
Zum einen entdeckte PD Dr. H.___ anlässlich der am 27. September 2006 durchgeführten Schulterarthroskopie rechts mit Débridement aufgrund einer Biopsie, dass der Beschwerdeführer an einem low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes leidet (Urk. 16/3). Gemäss dem orthopädischen Chirurgen ist dieser Infekt wahrscheinlich spritzenbedingt (Urk. 16/3), und geht Dr. B.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die letzte Kortisonbehandlung des Beschwerdeführers noch vor der Begutachtung durch das F.___ am 9. und 10. Dezember 2004 erfolgt war (Urk. 16/4). Auch wenn sich diese Vorbringen anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht verifizieren lassen, erscheint es doch nicht unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Einspracheentscheides am 20. Juli 2006 mit dem low-grade Infekt infisziert haben könnte. Inwiefern sich damit die von ihm geklagten Schulterbeschwerden erklären lassen und mit welcher Folge für seine Arbeitsfähigkeit, kann keinem der nachgereichten Arztberichte mit einer nachvollziehbaren Begründung entnommen werden. So führte PD Dr. H.___ in seinem Bericht 14. November 2006 (Urk. 16/3) diesbezüglich nur sehr allgemein und ohne nähere Begründung aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand nicht arbeiten könne. Der Sachverhalt erweist sich daher insbesondere hinsichtlich der Frage, wann sich der Beschwerdeführer mit dem Infekt infisziert hat und inwiefern sich dieser auf seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt, als ungenügend abgeklärt.
Im Weiteren hat sich gemäss den Angaben im Bericht von Dr. N.___ vom 4. September 2006 (Urk. 16/1) denn auch an der LWS des Beschwerdeführers eine Verschlechterung eingestellt. Währenddem sich auf dem Röntgenbild der seitlichen LWS vom 22. Juli 2004 (Urk. 11/44/14) bloss unauffällige Befunde (geringe Streckhaltung mit leicht aufgerichtetem Sakrum, normales Alignement, unauffällige Bandscheibenhöhen, normale ossäre Strukturen ohne reaktive Veränderungen und seitengleich unauffälliges Sacroilikalgelenk [SIG]) zeigten, vermochte Dr. N.___ anhand des MRIs vom 4. September 2006 (Urk. 16/1) nunmehr Befunde zu erheben, welche nach Ansicht des Chiropraktors Dr. F. I.___ die vom Beschwerdeführer in der Lende geklagten Beschwerden zu erklären vermögen (Urk. 18). Da es sich dabei mangels bekannter anderer Ursachen wohl um degenerative Veränderungen handelt, ist nicht auszuschliessen, dass diese bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides Mitte Juli 2006 beim Beschwerdeführer vorhanden gewesen waren. Jedoch erweist sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht hinreichend erstellt. Ebenso wenig geht aus den eingereichten medizinischen Akten hervor, inwiefern sich mit den nunmehr objektiv feststellbaren Veränderungen an der LWS die entsprechend geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers erklären lassen und wie sie sich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken. Auch diesbezüglich ist demnach der medizinische Sachverhalt unklar. Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rücken- und Schulterbeschwerden nunmehr allenfalls durch objektiv zu erhebende Befunde erklärt werden können, stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) beziehungsweise einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 korrekterweise noch gestellt werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt vorliegend weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht als genügend abgeklärt erweist, insoweit nicht feststeht, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das E.___ (Urk. 11/44) mit rentenrelevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein orthopädisches rheumatologisches, je nach Ausgang der somatischen Abklärungen auch ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten notwendig. Im Rahmen dieser Abklärungen wird in Auseinandersetzung der medizinischen Vorakten zum einen zu prüfen sein, an welchen objektiv zu erhebenden somatischen Beschwerden der Beschwerdeführer insbesondere an der rechten Schulter sowie der Lendenwirbelsäule leidet, seit wann, und ob durch Letzteres allenfalls auch die Bein- und Fussschmerzen erklärt werden können. Zudem werden sich die Gutachter zur Frage zu äussern haben, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten in welchem Ausmass und seit wann dem Beschwerdeführer trotz der rein körperlichen Beschwerden medizinisch noch zumutbar sind.
3.4 Steht demnach noch gar nicht fest, inwiefern der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, kann im Hinblick auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen auch dessen objektive Eingliederungsfähigkeit nicht beurteilt werden. Angesichts dieser Umstände steht ferner zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht fest, ob aufgrund der wiederholten Berufung auf seine Arbeitsunfähigkeit dem Beschwerdeführer ein fehlender Eingliederungswille vorgeworfen werden kann. Demnach erweist sich der Sachverhalt auch betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen noch nicht als genügend abgeklärt, weshalb die Angelegenheit ebenso diesbezüglich nicht spruchreif ist. Erst wenn sich aufgrund des einzuholenden Ergänzungsgutachtens ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht objektiv eingliederungsfähig ist, sind allenfalls zwingend Eingliederungsmassnahmen anzuordnen, und hat er die Konsequenzen einer Widersetzung zu tragen.
3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Einholung eines orthopädisch-rheumatologischen Ergänzungsgutachtens zur Abklärung der obigen Fragen und zu erneuten Entscheiden über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2006 sowie gegebenenfalls auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden und hier anwendbaren Fassung). Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2006 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).