Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00682
IV.2006.00682

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 13. August 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1967, absolvierte ein Ausbildung als Briefträger. Danach arbeitete er an Bahnhöfen, im Büro und als Briefträger bei der Post. Mit 18 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis, später rauchte er Heroin, gelegentlich kombiniert mit Kokain (vgl. dazu Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2006, Urk. 18/23/3). Per 11. April 2003 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Post aufgelöst (Urk. 18/1/3). Danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 18/5). Am 21. September 2005 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 18/6) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Oktober 2005 (Urk. 18/7) ein und erkundigte sich bei der Schweizerischen Post nach dem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten (Arbeitgeberfragebogen vom 12. Oktober 2005, Urk. 18/8). Mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 18/10) verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente.
1.2         Dagegen erhoben die Eltern von B.___ Einsprache mit der Begründung, ihr Sohn sei geistig behindert und arbeitsunfähig (Urk. 18/11). Nachdem die IV-Stelle vom Versicherten weiterführende Angaben (Urk. 18/17) sowie einen neuen Arztbericht von Dr. C.___ (Bericht vom 20. März 2006, Urk. 18/20, unter Beilage des Berichts von D.___, delegierte Psychotherapie, vom 13. März 2006, Urk. 18/20/5-6) eingeholt hatte, liess sie B.___ durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2006, Urk. 18/23). Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2 = Urk. 18/26) wurde die Einsprache abgewiesen.

2.
2.1         Dagegen liess B.___, vertreten durch seine Eltern, mit Eingabe vom 17. August 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung beantragen (Urk. 1 und 7). Dazu reichte er den Arztbericht von Dr. C.___ vom 26. August 2006 (Urk. 5 = Urk. 12) ein, worin dieser Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ nimmt.
         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 15) hiess das hiesige Gericht das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 13) gut.
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 (Urk. 17) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2006 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, mithin einen invaliditätsbegründenden Gesundheitsschaden beeinträchtigt ist, oder ob ein reines Suchtgeschehen vorliegt.
2.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei seit seiner Jugend psychisch beeinträchtigt. Der Drogenkonsum habe mit dieser Krankheit nichts zu tun. Dr. A.___ habe bestätigt, dass er nicht normal und ein Fall für die Invalidenversicherung sei (Urk. 1).
2.3     Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, dass reines Suchtgeschehen vorliege, ohne komorbide eigenständige psychische Störung mit IV-Relevanz (Urk. 2 und 17).

3.       Im Gutachten vom 15. Mai 2006 (Urk. 18/23) diagnostiziert Dr. A.___ ein Heroinabhängigkeitssyndrom, fortgesetzter (episodischer) Substanzgebrauch trotz gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F 19.24) mit begleitendem drogendeliktischem Verhalten, aktuell gesetzliche Massnahme nach Art. 44 StGB (ICD-10: Z 65.1; Z 65.3), Zustand nach Cannabisabhängigkeitssyndrom, seit Jahren abstinent (ICD-10; F12.20), und haltlose, unreife Persönlichkeit mit dependenten, vermeidenden und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: F 60.8). Vordergründig bestünden insbesondere Probleme im psychosozialen Bereich, Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gegenüber wichtigen, erwachsenengerechten sozialen Verantwortungsbereichen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in allen Tätigkeiten, die er im Verlauf seines erwachsenen Lebens ausgeübt habe (Briefträger, Hilfsarbeiter, Hauswartdienst, Lagerist etc.) aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Diese Angabe gelte auch für die zurückliegende Zeit seit Ablauf seiner ALV-Rahmenfrist im Mai 2005. Es liege kein invalidisierendes Leiden vor. Die haltlos-unreifen Züge würden sich auch in seinem Konsumverhalten fortsetzen. Ein Wille oder eine Bereitschaft, drogenabstinent zu leben, seien dadurch nie zu Stande gekommen. Dies sei entschieden in Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur zu interpretieren. Es pendle sich ein habituelles Drogenkonsummuster von relativ niedrig dosiertem Methadon mit gelegentlichem Heroinkonsum ein, das die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich tangiere. Dem Beschwerdeführer sei sehr wohl eine Arbeitstätigkeit zuzumuten; aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Motivationsarmut und fehlender Eigendisziplin sei eine brauchbare Arbeitsleistung jedoch nur in einem gut strukturierten Umfeld zu erwarten. Eine Therapie der Persönlichkeitsunreife erscheine in dem doch fortgeschrittenen Alter als aussichtslos; es sei hier explizit auch auf die familiensystemische Psychodynamik als ausschlaggebender Milieufaktor hinzuweisen, der das Verhalten konsolidiere. Der Beschwerdeführer sei ab sofort zu 100 % arbeitsfähig, am realistischsten sei der Einsatz als Hilfsarbeiter für handwerkliche, bzw. nicht intellektuelle, serielle, repetitive Arbeiten in einem gut strukturierten Rahmen unter einem konsequenten Chef mit klaren Aufgaben und Grenzen und unter Aufsicht.

4.       Das Gutachten von Dr. A.___ ist nachvollziehbar und ausführlich begründet. Dr. A.___ standen bei der Erstellung ihres Gutachtens die Austrittsberichte der insgesamt fünf Hospitalisationen des Beschwerdeführers in den Psychiatrischen Kliniken E.___ und F.___ im Zeitraum 1997 - 1998 zur Verfügung (Urk. 18/23/2). Ferner berücksichtigte sie in ihrem Gutachten auch fremdanamnestische Angaben ihres Kollegen Dr. C.___ und des Vaters des Beschwerdeführers (Urk. 18/23/8-9) sowie die Arztberichte von Dr. C.___ und den Bericht von D.___, der behandelnden Psychologin (Urk. 18/23/10-11). Zudem führte sie mit dem Beschwerdeführer auch psychometrische Tests (Mini Mental Status nach Folstein und Uhren Test nach Marshal/Folstein) durch (Urk. 18/23/13). Dr. A.___ setzt sich eingehend mit der Anamnese und der Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinander und zeigt mit klaren Worten auf, weshalb kein invalidisierendes Leiden vorliegt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar wäre. Diese Einschätzung zu entkräften vermag insbesondere auch die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 26. August 2006 (Urk. 12) nicht. Zwar mag man Dr. C.___ insofern zustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit nicht von sich aus bereit sein dürfte, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dies ändert hingegen nichts daran, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Bei den unter ICD-10: F60.- subsumierten spezifischen Persönlichkeitsstörungen - und Dr. A.___ hat beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F 60.8 diagnostiziert - handelt es sich um schwere Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder -krankheit oder auf eine andere psychiatrische Störung zurückzuführen sind. Sie erfassen verschiedene Persönlichkeitsbereiche und gehen beinahe immer mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher (siehe www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2007). Soziale und persönliche Beeiträchtigungen fallen jedoch nicht in den Bereich der Invalidenversicherung, versichert nach IVG sind ausschliesslich Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit (siehe Erw. 1.1 und Erw. 1.2). Bei der Beurteilung von Dr. C.___ ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers eher zu einer subjektiven Betrachtungsweise neigt als ein neutraler Gutachter. Anzeichen für eine relevante psychische Komorbidität ergeben sich aber weder aus seinen Ausführungen noch aus dem Bericht von D.___ vom 13. März 2006 (Urk. 18/20/5-6). Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer daher von reinem Suchtgeschehen in Zusammenhang mit einer unreifen Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer familiensystemischen Psychodynamik auszugehen, weshalb Leistungen der Invalidenversicherung ausser Betracht fallen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).