IV.2006.00683
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. März 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1949, war seit November 1998 als Wirt und Koch selbständig erwerbend, als er sich mit Datum vom 28. März 2003 (Eingang: 8. Mai 2003) wegen der Folgen von am 18. Februar 2000 und 20. Juli 2001 erlittenen Verletzungen an der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 12/1 Ziff. 6.3.1, 6.6.1, 7.1-2, 7.8 und 8). Ein weiterer Unfall vom 31. Januar 2003, bei welchem er auf die linke Schulter gestürzt war (Urk. 12/37/52), blieb in der Anmeldung unerwähnt.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 12/35) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 12/3, Urk. 12/39) ein, zog Akten der beteiligten Unfallversicherer (Urk. 12/4, Urk. 12/37) bei und veranlasste ein medizinisches Gutachten (Urk. 12/43) und einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 12/45).
Die Unfallversicherer erbrachten Taggeldleistungen bis Ende 2003 (Unfall vom 31. Januar 2003; Urk. 21/Z82/2 = Urk. 12/36) und bis im Oktober 2004 (Unfälle von 2000 und 2001; Urk. 21/Z86, Urk. 21/Z88).
Mit Verfügungen vom 18. April 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von Mai 2002 bis April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe, von Mai 2003 bis Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze und ab März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % wiederum eine halbe Rente zu (Urk. 12/61).
Die dagegen vom Versicherten am 18. Mai 2006 erhobene Einsprache (Urk. 12/64) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 ab (Urk. 12/69 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. August 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab Mai 2002 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2006 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).
Am 19. Dezember 2006 (Urk. 27) und 12. Januar 2007 (Urk. 29) verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Unfallversicherungs-Akten (Urk. 21-23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 20. Juli 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2.
2.1 Die Begründung, welche die Beschwerdegegnerin der Rentenzusprache zugrundelegte (Urk. 12/49), lautete sinngemäss wie folgt:
Der Beschwerdeführer war seit dem 15. November 1998 als selbständiger Wirt / Koch / Gerant / Allrounder einer Pizzeria tätig. Am 18. Dezember 2000 und am 27. Juli 2001 zog er sich eine Finger- und eine Handverletzung zu. Am 31. März 2003 erlitt er eine Verletzung der rechten Schulter, die am 16. Juli 2003 operiert wurde (Urk. 12/49 S. 1 unten). Gemäss den Ergebnissen der Abklärung im Betrieb und der Beurteilung im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten bestand vom 18. Dezember 2000 bis zum zweiten Unfallereignis (Juli 2001) eine Arbeitsunfähigkeit von 54 % und anschliessend eine solche von 68 %. Per 30. November 2003 gab der Beschwerdeführer, (nur) teilweise aus gesundheitlichen Gründen, den Betrieb auf, womit gestützt auf Tabellenlöhne bei einem Leidensabzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 59 % resultierte (Urk. 12/49 S. 2).
2.2 Einspracheweise führte der Beschwerdeführer aus, es sei - da der Betrieb sich noch im Aufbau befunden habe - richtig, dass die Einschränkungen nicht aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnungen, sondern anhand eines Betätigungsvergleichs ermittelt worden seien; allerdings seien - einzeln genannte - Einschränkungen unzutreffend eingeschätzt worden (Urk. 12/64 S. 3 f. Ziff. 4-7). Die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit von Mai 2003 bis Februar 2004 sei richtig; allerdings habe der Invaliditätsgrad rund 91 % betragen (Urk. 12/64 S. 4 f. Ziff. 8-11). Ab März 2004 sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen als von der Beschwerdegegnerin angenommen und ein Abzug von 25 % vorzunehmen, womit der Invaliditätsgrad 70 % betrage (Urk. 12/64 S. 6 f. Ziff. 12-17).
2.3 Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die im Rahmen des Betätigungsvergleichs angenommenen Einschränkungen beruhten auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung im Betrieb; es sei wenig überzeugend, wenn er nunmehr von diesen ersten Aussagen abweichende Angaben mache. Bei einer verbliebenen Aktivitätsdauer von fast 10 Jahren sei ein Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zumutbar und der Abzug vom Tabellenlohn sei mit 15 % richtig bemessen (Urk. 2 S. 4 oben).
2.4 Dagegen wandte der Beschwerdeführer beschwerdeweise ein, die im Bericht über die Abklärung im Betrieb enthaltenen Beurteilungen stellten lediglich die persönliche Einschätzung der Abklärungsperson dar; er selber habe davon erst im Einspracheverfahren Kenntnis erhalten und habe ihr nie zugestimmt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4-6). Ein vom Unfallversicherer erstellter Betätigungsvergleich habe andere Ergebnisse erbracht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen angezeigt, da dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter offenbar nicht bekannt gewesen sei, dass er seit längerer Zeit (Juni 2004; vgl. Urk. 3/2) auch aus Krankheitsgründen ärztlich behandelt werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9-10).
2.5 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Dezember 2001, mithin 1 Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Dabei ist - zu Recht - unstrittig, dass ein allfälliger Rentenanspruch infolge verspäteter Anmeldung erst ab Mai 2003 zur Auszahlung gelangt.
Nicht strittig ist sodann, dass für die Invaliditätsbemessung beim Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender auf einen Betätigungsvergleich abgestellt wird. Dies ist nur schon deshalb richtig, weil der Beschwerdeführer mehrfach erklärt hat, dass (und warum) für die gesamte Zeit keine brauchbaren Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien (Urk. 12/18/27, Urk. 12/45 S. 4 Mitte).
Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen und deren erwerblichen Auswirkungen auf die selbständige Erwerbstätigkeit verhält und wie es sich mit der Invalidität ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (November 2003) verhält.
3.
3.1 Am 18. - in einzelnen Akten wurde auch der 9., der 17. und der 19. genannt (Urk. 22/ZM2-4) - Dezember 2000 stürzte der Beschwerdeführer auf einer Treppe (Urk. 21/Z1) und erlitt eine Sehnenruptur am linken Ringfinger (Urk. 22/ZM4 Ziff. 5; Urk. 12/4/36). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 19. Dezember 2000 und eine solche von 50 % ab 30. Januar 2001 attestiert (Urk. 22/ZM5).
Am 25. Juni 2001 wurde von Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, eine Operation durchgeführt (Urk. 22/ZM7/4) und eine Arbeitsunfähigkeit von wiederum 100 % attestiert (Urk. 22/ZM8).
Am 20. Juli 2001 erlitt der Beschwerdeführer sodann am linken Handgelenk eine Radiusfraktur; die attestierte Arbeitsunfähigkeit betrug 75 % ab 8. Oktober 2001 (Urk. 22/ZM10) und 50 % ab 6. Dezember 2001 (Urk. 22/ZM11).
3.2 Am 16. Mai 2002 berichtete Dr. med. B.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, über seine konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 22/ZM14 = Urk. 12/4/25-27). Er führte aus, die derzeitige Arbeitsunfähigkeit dürfte realistischerweise irgendwo zwischen 25 % und 50 % anzusiedeln sein, da eine glaubhafte Behinderung der Tätigkeit in der Küche aufgrund der Fehlstellung des Ringfingers und einer infolge der Radiusfraktur noch vorhandenen Kraftlosigkeit der linken Hand vorliege (Urk. 22/ZM14 S. 2 Ziff. 4.1). Die nach einer - von ihm als zumutbar erachteten - Amputation des Ringfingers und entsprechender Rehabilitation zu erwartende Arbeitsfähigkeit als Wirt und Alleinkoch könnte realistischerweise 75 %, bestenfalls sogar 100 % betragen (Urk. 22/ZM14 S. 3 Ziff. 4.3).
Am 25. September 2002 berichtete Dr. A.___ über das Auftreten einer auf die Radiusfraktur zurückzuführenden Gelenksarthrose und bezeichnete die in Erwägung gezogene Amputation als nicht zumutbar (Urk. 22/ZM18).
3.3 Prof. Dr. med. D.___, Direktor der Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Universitätsspital Z.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Juni 2003 und erstattete am 3. Juli 2003, mit Ergänzung vom 23. Oktober 2003, ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 22/ZM21 = Urk. 12/8/4-7, Urk. 22/ZM22 = Urk. 12/8/1-3).
Darin führte er aus, der Anteil der manuellen Arbeiten, in deren Ausführung der Beschwerdeführer eingeschränkt sei, betrage gemäss Arbeitsabklärung 92 % (Urk. 22/ZM21 S. 3 Ziff. 3). Die Einschränkung betrage als Folge der Fingerverletzung 50 % und als Folge der posttraumatischen arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken Handgelenks 60 %; in einer angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 22/ZM22 S. 3 Ziff. 4).
Die in Erwägung gezogene Fingeramputation stehe nicht zur Diskussion (Urk. 22/ZM21 S. 3 Mitte Ziff. 1), da sie nicht zumutbar sei (Urk. 22/ZM22 S. 1 f. Ziff. 1).
3.4 Am 21. Oktober 2003 untersuchte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer und erstattete am 27. Oktober 2003 ein Gutachten im Auftrag des für den Unfall vom 31. Januar 2003 leistungspflichtigen Unfallversicherers (Urk. 12/37/27-39). Anamnestisch erwähnte Dr. E.___ langjährige chronische Lumbalgien, seit Februar 2002 bestehende intermittierende Knieschmerzen rechts und eine am 16. Juli 2003 durchgeführte Operation der rechten Schulter (Urk. 12/37/28). Die Verrichtungen als Wirt und Koch mit Überkopfbewegungen seien im Moment noch nicht möglich; es sei aber zu erwarten, dass eine stufenweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, dies bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2004 (Urk. 12/37/38).
3.5 Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der die Schulteroperation vom 15. Juni 2003 vorgenommen hatte (Urk. 12/37/24), führte in seinem Bericht vom 9. März 2004 (Urk. 12/37/11) aus, der Beschwerdeführer sei wegen folgender Beeinträchtigungen in seiner Behandlung:
- Status nach operativer Sanierung bei Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts
- chronische Meniskusläsion medial rechts
- Rückenprobleme bei Thorakalskoliose und Lumbovertebralsyndrom
- posttraumatische Fehlstellung an der linken Hand mit Fehlstellung des vierten Strahls (= Ringfinger)
Auf die Frage des Unfallversicherers, aus welchem Grund er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe (Urk. 12/37/13), führte er aus, er gehe mit der Beurteilung von Dr. E.___ einig, dass von Seiten der Schulter für den Beruf eines Wirtes/Koches grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Seine Beurteilung als behandelnder Arzt umfasse jedoch auch alle übrigen Diagnosen, wobei ihm die Problematik um die linke Hand erst neu zur Kenntnis gebracht worden und ihm die Situation bezüglich einer allfälligen Berentung nicht zugänglich sei. Von Seiten der Schulter sei wohl eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2004 zumutbar.
Am 14. Januar 2005 führte Dr. F.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, gemäss seiner letzten Untersuchung vom 15. September 2004 könne er dem Beschwerdeführer aufgrund des damaligen Befundes eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Koch attestieren. Für eine nicht schulterbelastende Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100 % grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Schulterverletzung im Gastgewerbe tätig gewesen und damals durch die Hand- beziehungsweise Wirbelsäulendeformität nicht substantiell in seiner Funktion eingeschränkt gewesen; der Entscheid zur Geschäftsaufgabe (im Jahr 2003) sei nicht medizinisch motiviert gewesen (Urk. 12/37/35).
3.6 Mit Zeugnis vom 29. Juni 2004 bestätigte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, der Beschwerdeführer befinde sich seit 10. Juni 2004 im Schmerzzentrum in Behandlung und sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2).
3.7 Am 24. Mai 2005 untersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie, den Beschwerdeführer und erstattete am 14. (richtig wohl: 24.) Mai 2005 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/43).
Dr. H.___ nannte die folgenden, hier gekürzt wiedergegebenen, Diagnosen (Urk. 12/43 S. 15 Ziff. 5):
- posttraumatisches/-operatives Schmerzsyndrom Schulter rechts
- beginnende radiohumeralbetonte Ellbogenarthrose rechts
- posttraumatischer Handgelenkskapselschmerz links bei SST-Arthrose
- Fingerpolyarthrosen
- posttraumatische fixierte Flexionsposition Ringfinger links (PIP)
- Insertionstendinose Musculus sartorius links
- chronisches Thorako-/Lumbovertebralsyndrom
- chronisches Zervikalsyndrom rechts
Dr. H.___ führte aus, der bei der Anamnese entstandene Eindruck einer Beschwerdeaggravation sei durch die klinische und radiologische Untersuchung nicht bestätigt worden. Es liessen sich an allen vom Beschwerdeführer geschilderten Orten meistens strukturelle, immer aber auch funktionelle Symptome finden (Urk. 12/43 S. 16 Ziff. 6.1.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, im letzten Beruf könnte der Beschwerdeführer als Gerant, mithin als Organisator ohne wesentlichen Einsatz im Service oder bei Reinigungsarbeiten, arbeiten (Urk. 12/43 S. 18 Ziff. 6.2.1). Betreffend angepasste Tätigkeiten bezeichnete Dr. H.___ diejenige als Gerant als ideal. Für Bürotätigkeiten oder vornehmlich Tätigkeiten ohne schweres Gewicht in ausgeglichener Arbeitsposition mit hängenden Oberarmen ohne schweres Heben und Tragen in selbstbestimmbarer Arbeitshaltung sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (Urk. 12/43 S. 18 Ziff. 6.2.3).
Ohne weitere Therapie sei im letzten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in angepasster Tätigkeit eine solche von 50 % (halbtags oder 50 % leistungsreduziert ganztags), je nach Erfolg der Therapie steigerbar bis 80 %, zu erwarten (Urk. 12/43 S. 19 Ziff. 6.3.2). Mit Therapie sei im letzten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten; dabei müssten jegliche schweren körperlichen Tätigkeiten weggelassen werden, was unrealistisch sei. In angepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerungspotential bis 100 % zu erwarten (Urk. 12/43 S. 19 Ziff. 6.3.3).
Seines Erachtens könne das Datum der Geschäftsschliessung (30. November 2003) als Zeitpunkt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Wirt/Koch eingesetzt werden (Urk. 12/43 S. 20 Ziff. 5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 30. November 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer halbtags auszuübenden angepassten Tätigkeit (Urk. 12/43 S. 20 Ziff. 6).
4.
4.1 Am 30. Mai 2003 berichtete der Schadeninspektor des einen Unfallversicherers über die gleichentags im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgte Abklärung im Betrieb (Urk. 17 = Urk. 21/Z53).
Er hielt den Anteil der verschiedenen Aufgabenbereiche vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 2.3) und den nach Eintritt des Gesundheitsschadens entstandenen Ausfall (Urk. 17 S. 3 f. Ziff. 3.1) wie folgt fest:
Aufgabenbereich | Anteil in % | Ausfall |
Gästebetreuung | 5 | keiner |
Service | 2 | keiner |
Küche | 70 | ja |
Lager/Auffüllen | 0 | keiner* |
Gross-Einkauf | 10 | keiner* |
Administration | 10 | keiner* |
Reinigung | 10 | keiner* |
* da von Koch, Küchenmädchen oder Pizzaiolo übernommen |
4.2 Am 6. Dezember 2005 berichtete der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Abklärer über seine am 21. Oktober 2004 erfolgte Abklärung (Urk. 12/45).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser den Betrieb per Juli 2003 aufgegeben und sich für die dann durchgeführte Schulteroperation entschieden, weil er nach dem Unfall von Ende Januar 2003 keine Leistung mehr habe erbringen können und für die Aufrechterhaltung des Betriebs auf die improvisierte Mithilfe aus dem Bekanntenkreis angewiesen gewesen sei (Urk. 12/45 S. 3 f. Ziff. 3.3).
Der Anteil der verschiedenen Aufgabenbereiche und der entstandene Ausfall in Prozent wurde wie folgt festgehalten, wobei mit „Ausfall 2003“ derjenige bezeichnet ist, der gemäss dem Abklärungsbericht ab Januar oder Februar 2003 anzunehmen sei (Urk. 12/45 S. 4):
Aufgabenbereich | Anteil in % | Ausfall | Ausfall 2003 |
Küche, Koch, Pizzabäcker | 70 | 60 | 75 |
Grosseinkauf | 10 | 50 | 50 |
Reinigung | 10 | 60 | 75 |
Mithilfe im Service | 2 | 60 | 90 |
Administration | 8 | 0 | 0 |
Von diesen Annahmen ausgehend resultierte eine Arbeitsunfähigkeit von 54.2 % und eine solche von 68.4 % ab Ende Januar oder Februar 2003 (Urk. 12/45 S. 4 unten).
Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung im Sinne des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs wurden sodann der in den einzelnen Bereichen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 erzielte mittlere Lohn anteilsmässig als Valideneinkommen und der - der festgehaltenen prozentualen Einschränkung entsprechend - reduzierte Tabellenlohn ebenfalls anteilsmässig als Invalideneinkommen eingesetzt. Dergestalt resultierte bis Ende Januar oder Februar 2003 ein Invaliditätsgrad von 54.1 % und ab Januar oder Februar 2003 ein solcher von 68.4 % (Urk. 12/45 S. 6 Ziff. 4).
4.3 Der Invaliditätsbemessung für die Zeit nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 12/47) legte die Beschwerdegegnerin das im Abklärungsbericht für Selbständige aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelte Einkommen zugrunde und setzte es, auf das Jahr 2004 aufgerechnet, als Valideneinkommen ein. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf den gemäss LSE 2002 von Männern mit einfachen und repetitiven Arbeiten erzielten mittleren Lohn ab. Davon nahm sie einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vor und setzte 50 % des resultierenden Betrags als hypothetisches Invalideneinkommen ein, womit ein Invaliditätsgrad von 58 % resultierte.
5.
5.1 Zu Beginn der hier zu beurteilenden Zeitspanne betraf die gesundheitliche Problematik hauptsächlich den im Dezember 2000 verletzten und dann in Fehlstellung verheilten linken Ringfinger, vorübergehend akzentuiert durch eine im Juli 2001 erlittene Radiusfraktur am linken Handgelenk. Nach der im Januar 2003 erlittenen Verletzung der linken Schulter standen sodann deren gesundheitlichen Folgen im Vordergrund. Ferner wurden - langjährig bestandene - Rückenschmerzen, Beschwerden am rechten Knie und in einem späteren Zeitpunkt zusätzlich eine beginnende Arthrose am rechten Ellbogen erwähnt.
5.2 Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde nach dem ersten Unfall im Dezember 2000 mit 100 % und ab Februar 2001 mit 50 % angegeben. Nach dem erneuten Unfall im Juli 2001 betrug sie bis September 2001 wiederum 100 %, ab Oktober 2001 sodann 75 % und ab Dezember 2001 wieder 50 % (vorstehend Erw. 3.1). Im Mai 2002 wurde sie auf 25-50 % veranschlagt (vorstehend Erw. 3.2). Im Juni 2003 bezifferte sie Prof. D.___, welcher die Finger/Hand-Problematik untersucht hatte, mit 50-60 % (vorstehend Erw. 3.3). Dr. E.___, der die Schulterproblematik untersucht hatte, führte im Oktober 2003 aus, ab Anfang 2004 sollte diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen (vorstehend Erw. 3.4). Dem stimmte der behandelnde Dr. F.___ - der ohne nähere Begründung beziehungsweise seines Erachtens unter Einbezug aller Aspekte eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte - zu (vorstehend Erw. 3.5). Dr. H.___ schliesslich, der im Mai 2005 den Beschwerdeführer begutachtete, veranschlagte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Einbezug aller Beeinträchtigungen mit 50 % (vorstehend Erw. 3.7).
5.3 Zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sich erstmals Prof. D.___ im Juni 2003; er bezifferte sie mit 100 % (vorstehend Erw. 3.3). Dr. E.___ äusserte sich im Oktober 2003 nicht dazu, Dr. F.___ im März 2004 ebenfalls nicht. Im Januar 2005 führte Dr. F.___ dann aus, ab September 2004 habe für eine nicht schulterbelastende Arbeit grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (vorstehend Erw. 3.5). Der Gutachter Dr. H.___ schliesslich veranschlagte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, den er mit 30. November 2003 annahm, auf 50 %, mit einem Steigerungspotential bis 100 % (vorstehend Erw. 3.7).
5.4 Somit kann der medizinischen Sachverhalt als dahingehend erstellt betrachtet werden, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Dezember 2001 gemäss weitestgehend übereinstimmenden Beurteilungen 50 % (gemäss Prof. D.___ 60 %) betrug. Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Attest vom 29. Juni 2004 bestätigte, ohne nähere Begründung, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für lediglich knapp drei Wochen (vorstehend Erw. 3.6) und ist nicht geeignet, darüber hinaus die genannten Beurteilungen in Frage zu stellen.
Für leidensangepasste, insbesondere nicht schulterbelastende Tätigkeiten wurde einerseits ab Juni 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen, andererseits vom Gutachter Dr. H.___ eine solche von 50 %, mit einem Steigerungspotential bis 100 %, ab Dezember 2003.
6.
6.1 Für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer als selbständig erwerbend einzustufen ist - also wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (und, da sich gestützt auf die Akten auch ein früherer Zeitpunkt vertreten liesse, zu Gunsten des Beschwerdeführers) bis November 2003 - erfolgt die Invaliditätsbemessung nach den Regeln des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs, wie sie in BGE 128 V 29 detailliert dargelegt sind. Danach ist zuerst der Anteil der verschiedenen Aufgabenbereiche zu bestimmen und dann bereichsweise das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dies zuerst in Prozenten und sodann unter Einbezug der in den verschiedenen Bereichen unterschiedlichen Wertschöpfung, wie sie in den entsprechenden Durchschnittslöhnen zum Ausdruck kommt.
6.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungsbericht (vorstehend Erw. 4.2) betrug der Anteil nicht-manueller Tätigkeit (Administration) 8 % und derjenige manueller Tätigkeiten 92 %, wovon die Betätigung in der Küche mit 70 % den grössten Teil ausmachte. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) lauteten die Angaben in der vom Unfallversicherer vorgenommenen Abklärung nicht wesentlich anders: Die Betätigung in der Küche wurde mit 70 % gleich und der Anteil Administration mit 10 % sogar etwas höher veranschlagt (vorstehend Erw. 4.1).
Die gesundheitsbedingten Einschränkungen wurden im Abklärungsbericht des Unfallversicherers nicht quantifiziert, so dass sich ein Vergleich mit den entsprechenden Annahmen im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin erübrigt. Hingegen lassen sich diese direkt mit den ärztlichen Feststellungen vergleichen, wonach die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50-60 % betrug. Der Vergleich ergibt für die Zeit bis Januar/Februar 2003 eine praktisch vollständige Übereinstimmung, indem der Ausfall in drei (82 % der gesamten Tätigkeit ausmachenden) Bereichen mit 60 % und für einen (lediglich 10 % ausmachenden) Bereich (Grosseinkauf) mit 50 % angenommen wurde. Die im Rahmen der Abklärung angenommenen bereichsweisen Einschränkungen bewegten sich damit am oberen Rand dessen, was aus ärztlicher Sicht veranschlagt worden war. Für die Zeit ab Januar/Februar 2003 gingen die im Abklärungsbericht angenommenen Einschränkungen mit 75 % in zwei (80 % ausmachenden) Bereichen schliesslich deutlich weiter als die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies wirkt sich ausgesprochen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern darüber hinaus noch weitere Korrekturen angezeigt sein könnten, so dass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 3 f.) einzeln einzugehen.
Die anhand der Tabellenlöhne der LSE 2002 vorgenommene erwerbliche Gewichtung schliesslich gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Sie wurde in Beachtung der in BGE 128 V 29 festgelegten Regeln durchgeführt und beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.
Dies führt zur Feststellung, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von zuerst 54 % und ab Februar 2003 sodann 68 % erstens auf Annahmen, die sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken, beruht und zweitens korrekt ermittelt und deshalb nicht zu beanstanden ist.
6.3 Für die Zeit nach erfolgter Betriebsaufgabe hat die Beschwerdegegnerin die Invalidität anhand der normalen Einkommensvergleichsmethode ermittelt. Der Methodenwechsel als solcher ist nicht nur deshalb gerechtfertigt, weil zumindest teilweise auch invaliditätsfremde Gründe zur Betriebsaufgabe geführt haben (vgl. Urk. 12/37/35), sondern auch in Anbetracht der kurzen Dauer der insgesamt wenig erfolgreichen Betriebsführung (vgl. Urk. 12/45). Der dafür gewählte Zeitpunkt - 30. November 2003 - sodann stellt, wie bereits erwähnt, eine Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers dar. Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat sich die Beschwerdegegnerin konsequenter- und richtigerweise auf die gleichen Daten abgestützt, welche bereits dem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich zugrund gelegt wurden.
Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens schliesslich hat die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % angenommen. Dies lässt sich gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ durchaus vertreten, erscheint allerdings im Hinblick auf das von Dr. H.___ erwähnte Steigerungspotential bis 100 % und die von anderen Ärzten übereinstimmend auf 100 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als eher grosszügig. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich ein Leidensabzug von 15 % vorgenommen wurde, und damit weitere, nicht bereits im verminderten Pensum berücksichtigte Einschränkungen in Rechnung gestellt wurden. Inwieweit vor diesem Hintergrund - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 12/64 S. 7) - das Invalideneinkommen noch tiefer angesetzt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Somit bleibt festzuhalten, dass auch der für die Zeit ab Dezember 2003 ermittelte Invaliditätsgrad von 58 % (der in der Rentenverfügung mit 59 % angegeben wurde) auf von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübtem Ermessen beruht und im Sinne eines Maximalwertes nicht zu beanstanden ist.
6.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, höhere als die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrade anzunehmen. Somit sind auch die - unter Beachtung von Art. 88a IVV korrekt erfolgten - Rentenzusprachen nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
7. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in seine Honorarnote vom 26. Februar 2008 (Urk. 31/2) beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'651.35 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, wird mit Fr. 1’651.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).