Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00684
IV.2006.00684

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 7. November 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1951, verheiratet, Mutter eines 1982 geborenen Sohnes, von Beruf Verkäuferin im Detailhandel, meldete sich am 10. Januar 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1/1-7). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % vom 1. April 2000 bis August 2000 eine Viertelsrente und vom September bis Oktober 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/16/3, Urk. 7/17/1-3).
         Am 2. April 2002 ersuchte die Versicherte wiederum um Zusprechung einer Rente infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/18). Nach erneuten medizinischen (Urk. 7/21/5-7, Urk. 7/25/1-3, Urk. 7/26/1-11, 7/27/1) und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/24/1-20) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % nunmehr ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 7/33/1-5). Am 13. Oktober 2003 bestätigte die IV-Stelle nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades den nämlichen Rentenanspruch (Urk. 7/40/1-2).
         Am 27. Dezember 2005 ersuchte die Versicherte wiederum um eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/42/1). Die IV-Stelle tätigte ergänzende berufliche (Urk. 7/43/1, Urk. 7/45/1-3) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/47/3-4). Mit Verfügung vom 18. April 2006 stellte die IV-Stelle fest, dass kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestehe (Urk. 7/54/1-3). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. Mai 2006 Einsprache (Urk. 7/57/1). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/67/1-4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie die anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine höhere Rente mit der Begründung, zwar seien gemäss den Angaben des Hausarztes bei der Beschwerdeführerin jeweils am Abend vermehrt Drehschwindel aufgetreten, des Weiteren Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlungen in den rechten Arm. Diese Beschwerden hätten im November und Dezember 2005 eine zeitweilige volle Arbeitsunfähigkeit zu Folge gehabt. Durch eine geeignete Behandlung der Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit aber wieder gesteigert werden können. Das bereits krankheitshalber auf 50 % reduzierte Arbeitspensum habe die Beschwerdeführerin auf 20 % gesenkt, was seitens des Arztes unterstützt werde. Gemäss der Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) sei angesichts der erfolgreichen Behandlung der Beschwerden aber eine objektive dauerhafte Verschlechterung nicht nachgewiesen. Eine derartige Verschlechterung werde zwar vom Hausarzt geltend gemacht, jedoch sei eine solche nicht plausibel, denn es finde lediglich noch eine unspezifische Behandlung (Akupunktur) statt. Eine spezifische Behandlung bei einem Fachspezialisten werde keine durchgeführt. Das bisherige Arbeitspensum von 4,1 Stunden an 5 Tagen Pro Woche sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Das hierbei erzielbare Einkommen entspreche der Hälfte des vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten, weshalb unverändert Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/54/2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, trotz der Reduktion des Erwerbspensums auf 50 % seit 1. Juli 2002 habe sie die berufliche Tätigkeit aufgrund der Drehschwindelanfälle immer wieder kurz- oder auch längerfristig unterbrechen müssen. Die Drehschwindel seien nicht nur jeweils am Abend aufgetreten, sondern hätten teilweise auch mehrere Tage angehalten. Der Empfehlung von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, eine neurologische und neuropsychologische Abklärung vorzunehmen, sei die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt. Dies sei aber erforderlich. Die stärkere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei seit Juli 2005 derart gross, dass keine Aussicht mehr auf eine Verbesserung bestehe. Ihre Stelle bei B.___ (Pensum 50 %) sei ihr wegen der gesundheitlichen Verschlechterung gekündigt worden und sie habe nunmehr eine Anstellung auf der Basis eines Aushilfevertrages im Stundenlohn (Pensum 8 Stunden pro Woche) akzeptieren müssen. Dadurch habe sie eine erhebliche Erwerbseinbusse erlitten. Häufig könne sie aufgrund der Schwindelanfälle nicht einmal die erwähnten 8 Stunden pro Woche arbeiten. Konkret verdiene sie anstatt wie zuvor Fr. 1'750.-- pro Monat lediglich noch rund Fr. 600.-- pro Monat (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/57/1, Urk. 7/58/1).
3.
3.1     Strittig ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist; zu vergleichen sind die Zeiträume der Zusprache der halben Rente (Juli 2002) und des angefochtenen Einsprachenentscheids (Oktober 2002).
3.2     Vor der Zusprechung der rückwirkenden halben Rente mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (vgl. Urk. 7/33/1-3) führte Dr. med. D.___, Internist FMH, in seinem Bericht vom 13. Juli 2002 aus, die Beschwerdeführerin leide unter anderem nach einem Verschluss der Arteria vertebralis im Jahr 1998 an einem zentralvestibulären Drehschwindel. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin träten Episoden von Drehschwindel aber nur selten auf (Urk. 7/26/2 lit. D Ziff. 4). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe eine gute Arbeitsmoral. Ihre Multimorbidität - die Beschwerdeführerin leidet zusätzlich unter den Folgen einer zweifachen Brusttumoroperation mit Verdacht auf ein Entrapement eines Nerven im Narbengebiet der rechten Axilla (vgl. Urk. 7/26/5-7, Urk. 7/21/5-7 und Urk. 7/25/1-3) - schränke sie bei vielen Tätigkeiten ein. Am Kiosk sei insbesondere die Verteilung von Waren auf höher gelegene Regale schwer zu bewältigen. Seines Erachtens sei ein Pensum von 50 % der gesundheitlichen Situation angepasst (Urk. 7/26/2 lit. B Ziff. 6).
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte im Bericht vom 9. Januar 2002 betreffend die vorliegend fragliche Problematik mit den Drehschwindeln aus, er habe am 7. Januar 2002 eine neurologische und neurovaskuläre Nachkontrolle vorgenommen. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über anfallsartige auftretende Schwindel über Stunden, meist gefolgt von dumpfen Kopfschmerzen, welche in der Nacht wieder abklängen. Seit Ende November 2001 seien aber keine Schwindelanfälle mehr aufgetreten. Die Untersuchung habe neurologisch keine Neuigkeiten ergeben. Auch neurovaskulär sei die Situation stabil geblieben (Urk. 7/26/8-9).
         Eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit respektive der funktionellen Leistungsfähigkeit bezogen auf die Problematik mit den Drehschwindeln oder bezogen auf die gesundheitliche Gesamtsituation fehlt.
3.4     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der die Beschwerdeführerin nach zwei Brusttumoroperationen mit verbleibenden Achselschmerzen rechts seit April 2002 schmerztherapeutisch behandelt (vgl. Urk. 7/23/5), bestätigte in seinem Bericht vom 28. August 2002 die Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kioskfrau mit Heben von mittelschweren und schweren Lasten sowie mit Überkopfarbeiten (Urk. 7/27/1).
3.5     Die Berichte des Kantonsspitals Q.___ vom 29. Januar 2002 (Urk. 7/26/5-7), 29. April 2002 (Urk. 7/21/5-7) und vom 21. Mai 2002 (Urk. 7/25/1-3) enthalten keine abweichenden Angaben. Zum Diagnostischen kann den Berichten entnommen werden, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf ein Entrapement eines Nervs im Narbengebiet der rechten Axilla bei Status nach brusterhaltender Operation eines Mammakarzinoms rechts mit nachfolgender Chemotherapie und Strahlentherapie und Status nach Revisionsoperation mit Lösungen von Verwachsungen im Juni 2000 sowie Status nach postoperativer Ansammlung von Serom in der rechten Axilla. Des Weiteren findet sich darin die Bestätigung, Beschwerden träten vor allem unter Belastung und bei Überkopfarbeiten auf. Während den Ruhezeiten und während den Ferien seien die Beschwerden stets besser.
3.6     Im Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2003 gab Dr. A.___ an, der gesundheitliche Zustand sei stationär und dank der reduzierten Arbeitstätigkeit und den getroffenen medizinischen Massnahmen sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit im bisherigen Umfang möglich (Urk. 7/37/3).
3.7     Im Bericht vom 24. Januar 2006 führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Durch die Arbeitsbelastung als Verkäuferin am Kiosk seien abends wieder vermehrt sehr starke Drehschwindel aufgetreten und zugleich auch Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlungen in den rechten Arm. Im November und Dezember 2005 habe eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Dank einer Behandlung mittels Akupunktur hätten die Beschwerden in der Folge deutlich reduziert werden können. Die Arbeitstätigkeit sollte nicht mehr als 20 % verteilt auf möglichst zwei Tage betragen. Es sei von einer dauerhaften Einschränkung in diesem Umfang auszugehen (Urk. 7/47/3).
3.8     Am 4. Mai 2006 führte Dr. A.___ aus, bei Status nach einem Verschluss der Arteria vertebralis mit zentrivestibulärem Drehschwindel 1998 bestehe ein ernster hirnorganischer Defekt. Seit Sommer 2005 seien gehäuft Schwindelattacken aufgetreten, die es der Beschwerdeführerin vollkommen verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Längere Zeit sei deswegen die Ausübung der Erwerbstätigkeit gar nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund von Akupunktur habe die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % reduziert werden können. Trotzdem sei Ende März 2006 nach einer heftigen Schwindelattacke wiederum keine Arbeitstätigkeit mehr möglich gewesen. Eine Tätigkeit im Umfang von 50 % sei wohl nicht mehr möglich (Urk. 7/58/1).

4.      
4.1     Der Vergleich der Arztberichte vor und nach dem Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2005 (Urk. 7/42/1) zeigt insbesondere in Bezug auf die Problematik mit den Drehschwindeln eine deutliche Verschlechterung. Dies ist aus den Berichten von Dr. A.___ vom 24. Januar 2006 und vom 4. Mai 2006 zwingend zu schliessen (Urk. 7/47/3, Urk. 7/58/1).
4.2     Von der Beschwerdegegnerin wird das Auftreten vermehrter Drehschwindel sowie von Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlungen in den rechten Arm zwar nicht bestritten, jedoch stellt sie sich entsprechend der Beurteilung des RAD auf den Standpunkt, die Beschwerden hätten unter geeigneter Behandlung gebessert, und aktuell finde lediglich noch eine unspezifische Behandlung (Akupunktur) statt, was gegen das Vorliegen einer dauerhaften Verschlechterung spreche (vgl. vorstehende Erw. 2.1).
         Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden. Die Behandlung im Anschluss an die im Sommer 2005 offenbar gehäuft aufgetretenen Drehschwindel und übrigen Beschwerden führte nicht zu einer Besserung im Sinne der Wiederherstellung des status quo, sondern lediglich zur Wiederaufnahme einer minimalen Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 %. Eine weitere Steigerung des Pensums war sodann nicht möglich. Im Gegenteil kam es zwischenzeitlich wieder zu einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im März 2006.
         Die Angaben von Dr. A.___ korrespondieren mit denjenigen der Arbeitgeberin im Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2006. Diesem gemäss kam es im Sommer und Frühherbst 2005 vermehrt zu längeren krankheitsbedingten Absenzen (Urk. 7/45/2 Ziff. 20). Dies geht auch aus der Taggeldkarte der B.___ Versicherungen hervor (Urk. 7/51/1). Seit 1. Juli 2003 ist die Beschwerdeführerin bei B.___ zudem nicht mehr festangestellt, sondern lediglich noch auf der Basis von Stundenlohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von rund 8 Stunden (Urk. 3/6).
         Nicht weiter nachvollziehbar ist im Übrigen der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin, es finde lediglich eine unspezifische Behandlung der Beschwerden statt (vgl. Urk. 7/65/2). Die Akupunktur gehört zu anerkannten den Leistungen der obligatorischen Grundversicherung (vgl. Ziff. 10 des Anhangs 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung; KLV).
4.3     Nach dem Gesagten ist von einer nicht bloss vorübergehenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auszugehen. Dies steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.
         Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 24. Januar 2006 die Frage, ob eine ergänzende medizinische Abklärung nötig sei, verneinte (vgl. Urk. 7/47/3 Ziff. 7). Daraus lässt sich nicht folgern, es liege demnach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Vielmehr ist eine für die Leistung relevante Verschlechterung von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan worden. Mit der Glaubhaftmachung der Verschlechterung hat die Beschwerdeführerin ihre Obliegenheiten erfüllt. Die Einzelheiten der Verschlechterung abzuklären ist Sache der Beschwerdegegnerin.
         Abklärungen in diese Richtung tätigte die Beschwerdegegnerin keine. In welchem Ausmass eine Verschlechterung eingetreten ist und wie sich diese auf die erwerblichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auswirkt, steht indessen nicht rechtsgenüglich fest. Dies ist somit noch nachzuholen. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen erkannte im übrigen auch Dr. A.___. Im Bericht vom 4. Mai 2006 wies er ausdrücklich darauf hin, eine ausführliche neurologische und neuropsychologische Untersuchung sei für die zuverlässige Bestimmung der Leistungsfähigkeit erforderlich (Urk. 7/58/1). Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehendem Art. 69 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 500.--. Ausgangsgemäss sind die Kosten der IV-Stelle aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- die Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).