Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00685
IV.2006.00685

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 5. Dezember 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene angolanische Staatsangehörige Joachim Antonio Cahumba reiste im November 2004 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Er beantragte am 6. Juli 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen sowie einer Rente der Invalidenversicherung und begründete dies insbesondere damit, dass er seit dem Jahr 2002 an Asthma und Atembeschwerden leide (Urk. 6/2). Nach Einholen eines Berichts vom 26. Juli 2006 des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinen Medizin (Urk. 6/8/3), samt Abklärungsbericht vom 20. Juni 2006 von Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin und Pneumologie (Urk. 6/8/5), stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 4. August 2006 (Urk. 6/8/11) die Ablehnung der Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme vom 14. August 2006 (Urk. 6/13) lehnte sie mit Verfügung vom 18. August 2006 (Urk. 6/15 = Urk. 2) die Gewährung der beantragten Leistungen ab und begründete dies damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gebrechen bereits vor dessen Einreise in die Schweiz bestanden hätten.

2.
2.1     Hiergegen erhob C.___ am 24. August 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente und medizinischer Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1). 
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente und auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung hat. Das Erste hängt davon ab, ob er eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Renten begründendem Ausmass aufweist, das Zweite, ob die beantragten medizinischen Massnahmen unmittelbar auf die berufliche Eingliederung oder auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind.

2.
2.1
2.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.1.2.  Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Unterlagen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.2
2.2.1   Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
2.2.2   Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.). Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zumindest 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a).

3.
3.1     Hausarzt Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 behandelte, überwies diesen am 12. Juni 2006 aufgrund vermehrter Klagen wegen Verdachts auf bronchiale Asthma und subdepressive Symptomatik zwecks fachärztlicher Abklärung an Dr. B.___ als Spezialarzt für Lungenkrankheiten (Urk. 1/6). Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine leichte bronchiale Hyperreaktivität. Die Atemproblematik sei kaum organisch bedingt. Ihm sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Inhalationsnoxen im Umfang eines Pensums von 100 % zumutbar. Aufgrund der Anamnese sei auf einen Arbeitsversuch in einer rauchbelasteten Umgebung oder in geschlossenen Räumen zu verzichten und dem Beschwerdeführer wenn möglich eine Arbeit in einem grossen Raum oder im Freien zuzuweisen (Urk. 6/8/5). Im Arztbericht vom 26. Juli 2006 diagnostizierte Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine leichte bronchiale Hyperaktivität und Verdacht auf leichte Angst- und Panikreaktion bei ansonsten gutem Allgemeinzustand. Sie schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein. Anamnestisch leide er seit längerer Zeit an einer asthmatischen Symptomatik mit subjektivem Lufthunger und Angst- und Panikzuständen nachtsüber. Aufgrund der medizinischen Massnahmen einer inhalativen Therapie und der Versorgung mit einem Antidepressivum habe sich der Zustand gebessert. Weitere Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer gewünschte Sauerstofftherapie seien nicht nötig.
3.2     Abgesehen davon, dass die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen laut Angaben des Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 und mithin bereits vor dem Anschluss an die schweizerischen Invalidenversicherung existieren, hindern sie ihn gemäss den Angaben von Spezial- und Hausarzt nicht in seiner Arbeitsfähigkeit und vermögen daher auch keine Invalidität im Sinne eines Rentenanspruchs zu begründen. Die vom Hausarzt angeordneten medizinischen Massnahmen einer inhalativen Therapie und der Einnahme eines Antidepressivums dienen der Behandlung eines labilen Krankheitsgeschehens und gehören daher nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung, sondern in dasjenige der Krankenversicherung.
3.3     Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift denn auch keine neuen medizinischen Tatsachen oder auch nur Behauptungen vor, sondern beruft sich auf die Grundsätze des Internationalen Rechts im Allgemeinen und auf das Gebot der direkten Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit den Einheimischen in Art. 24 der Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge, FK) im Besondern (vgl. auch Urk. 12/3). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den persönlichen Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention fällt, kann offen gelassen werden. Denn er wird im Rahmen der beantragten Leistungen nicht anders als ein Schweizer Bürger behandelt, der bei fehlender Invalidität ebenfalls keinen Rentenanspruch erwerben kann und für medizinische Leistungen bei labilem Krankheitsgeschehen auf die Kranken- und nicht die Invalidenversicherung verwiesen ist.

4.       Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
         Das Verfahren ist kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei die Kosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).