Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 7. Dezember 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, lic. iur. Daniel Roth
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. März 2006 (Urk. 8/18) das Gesuch von W.___ vom 19. August 2005 (Urk. 8/3) um Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % abgewiesen und ihren abschlägigen Bescheid mit Einspracheentscheid vom 17. August 2006 (Urk. 8/37 = 2) bestätigt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. August 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente sowie eventualiter die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7),
nach Abschluss des Schriftenwechsels am 9. Oktober 2006 (Urk. 9);
in Erwägung dass,
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. August 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache von Rentenleistungen der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
diesbezüglich zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes beziehungsweise eines Gutachtens entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
den zahlreichen Berichten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zuhanden der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.___, entnommen werden kann (vgl. Urk. 8/6/1-6, Urk. 8/12/1-3, Urk. 8/23/1-3 und Urk. 3/3), dass die Beschwerdeführerin an einer schweren, generalisierten atopischen Dermatitis (Differentialdiagnose: kontaktallergisches Ekzem), an einer Bronchitis mit Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie an einer anamnestisch reaktiven depressiven Entwicklung leidet; Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seit März 2005 regelmässig begutachtete und auch in seinem aktuellsten Bericht vom 10. August 2006 zum Schluss kam, dass weiterhin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei mit weiteren Arbeitsausfällen gerechnet werden müsse; sich der Gesundheitszustand kurz- und mittelfristig nicht wesentlich ändere; er langfristig von der neu eingeleiteten Lichttherapie eine Verbesserung erhoffe (Urk. 3/3),
die Beschwerdeführerin vom 27. März bis 1. Oktober 2002 und erneut seit dem 10. Januar 2005 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ist; die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 26. November 2005 eine rezidvierende depressive Störung mit somatischem Syndrom seit Januar 2005 diagnostizierte; der Grund für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit in erster Linie die ausgeprägte Neurodermitis sei, unter welcher die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr leide; sofern die atopische Dermatitis psychisch mit-/bedingt sei, die Arbeitsfähigkeit längerfristig durch psychotherapeutische Massnahmen verbessert werden könnte; die Beschwerdeführerin während der zur Zeit häufig auftretenden neurodermitischen Schübe nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/16),
Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin seit dem 28. September 2004 behandelt; er in seinem Bericht vom 1. September 2005 (Urk. 8/9/1-4) eine schwere atopische Dermatitis bestehend seit ungefähr 10 Jahren (sehr schwere rezidivierende Allergieschübe seit zwei Jahren und ganz massive Krisensituation der Haut seit Juni 2005) diagnostizierte; er der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Erkrankung vom 24. August 2004 bis Ende August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte; auf längere Sicht, vor allem mit zunehmendem Therapieerfolg und Stabilisierung der persönlichen Situation, mit einer Teilzeitarbeitsfähigkeit gerechnet werden könne; Dr. D.___ in Bezug auf die spezialärztlichen Untersuchungen auf den beigelegten Austrittsbericht des Universitätsspitals K.___, Dermatologische Klinik, vom 9. August 2005 (Urk. 8/9/5-7) verwies;
dem erwähnten Austrittsbericht zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer Verschlechterung der bekannten atopischen Dermatitis vom 14. Juli bis 10. August 2005 in stationärer Behandlung in der Dermatologischen Klinik befand; die Beschwerdeführerin am 10. August 2005 in gutem Allgemeinzustand und mit beinahe abgeheiltem atopischen Ekzem und Dermatitis solaris nach Hause entlassen wurde; eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit der Hospitalisation bestätigt wurde (Urk. 8/9/5-7);
PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt (Allergiestation) des Universitätsspitals K.___, Dermatologische Klinik, im Bericht vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/15/1-4) die Diagnose atopische Dermatitis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bestehend mindestens seit 1995) und als Nebendiagnose ein Asthma bronchiale/beginnende COPD sowie eine rezidivierende Radiusköpfchenluxation links stellte; die Arbeitsunfähigkeit vom 21. Oktober bis 15. November 2004 sowie während der tageweisen Behandlungen an der dermatologischen Klinik 100 % betrage; aufgrund der Hauterkrankung Arbeiten mit häufigem Feuchtkontakt und hautbelastende Tätigkeiten, wie Staubexposition, ungeeignet seien; Dr. F.___ in der bisherigen Berufstätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf zirka 60 bis 80 % einschätzte und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 8/15/4); Dr. F.__ seiner Einschätzung Berichte vom 24. November 2004 und vom 12. Mai 2005 (vgl. Urk. 8/15/5-9) beilegte, die Ausführungen über den Verlauf des stationären Aufenthalts vom 21. Oktober bis 15. November 2004 und dessen ambulanter Nachbetreuung beinhalten,
Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2006 ausführte, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden klar ausgewiesen sei; in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte zur Zeit eine (durchschnittliche) Restarbeitsfähigkeit von 70 % bestehe; es eine angepasstere Tätigkeit mit einer höheren Restarbeitsfähigkeit nicht gebe; die Neurodermitits einen unberechenbaren wellenförmigen Verlauf zeige; weitere medizinische Abklärungen nicht nötig seien, wobei aber immer wieder fachärztliche Verlaufsberichte von Dermatologen einzuholen seien (Urk. 8/17/3);
in weiterer Erwägung dass,
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer atopischen Dermatitis und einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom leidet; sodann die Auswirkungen der festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit strittig sind und zu prüfen bleiben,
Dr. A.___ in seinen Berichten (vgl. Urk. 8/6/1-6, Urk. 8/12/1-3, Urk. 8/23/1-3 und Urk. 3/3) die Anamnese und die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich auch auf eigene Untersuchungen abstützt; indessen seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag, da er nicht darlegt, weshalb im vorliegenden Fall gerade der - von der Beschwerdeführerin aktuell versehene - Beschäftigungsgrad von 30 % angemessen erscheinen soll und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Einzelnen zumutbar sind; er sich auch zur Arbeitsbelastbarkeit im Einzelnen nicht geäussert hat; daher auf seine Feststellungen nicht ohne weiteres abgestellt werden kann,
der Bericht von Dr. C.___ keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält, hielt sie doch lediglich fest, dass während den Krankheitsschüben eine Arbeitunfähigkeit bestehe; ihren Ausführungen aber nichts über die Häufigkeit und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entnommen werden kann; somit auf ihre Ausführungen ebenfalls nicht abgestellt werden kann,
Dr. D.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin zwar von einer künftigen Teilzeitarbeitsfähigkeit (auf längere Sicht) ausging, aber im Weiteren keine Angaben über den genauen Umfang der Restarbeitsfähigkeit machte, weshalb seine unvollständigen Ausführungen auch nicht berücksichtigt werden können,
die Bewertung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ für die Invaliditätsbemessung ebenfalls keine hinreichend bestimmte Entscheidungsgrundlage darstellt, zumal er nicht darlegte, unter welchen Umständen in der bisherigen Tätigkeit von einer 80%igen respektiv lediglich 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und welche behinderungsangepasste Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar sind; insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Junior Project Manager) nicht schon einer behinderungsangepassten Arbeit entspricht; auf seine Feststellungen daher nicht ohne weiteres abgestellt werden kann,
auch auf die Einschätzung von Dr. med. G.___ nicht abgestellt werden kann, zumal die eigene Bemessung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % in diesem Umfang in den medizinischen Akten keine Stütze findet,
somit unklar bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der dermatologischen und psychischen Beschwerden für eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2006 aufzuheben und die Sache zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtkosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind; die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
ausgangsgemäss die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der B.___ Group
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).