IV.2006.00688

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene S.___ meldete sich am 24./27. Oktober 2005 unter Hinweis auf einen seit vier Jahren bestehenden Gesundheitsschaden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2006 ab, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/17). Gleichzeitig wurde ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, sich einer halbjährigen Alkoholentzugsbehandlung unter stationären Bedingungen zu unterziehen (Urk. 8/16).
         Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2006 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2006 Einsprache (Urk. 8/22). Nach Einholung eines Berichts der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.___ vom 19. April 2006 (Urk. 8/26) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab (Urk. 2 [= 8/32]).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neuentscheidung nach Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1. November 2006 (Urk. 11) hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und reicht je einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2006 (Urk. 12/2) und der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals X.___ vom 22. September 2006 (Urk. 12/3) ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 13 und 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 26. Juni 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Berichte der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___ vom 4. November 2005 und des Psychiatriezentrums C.___ vom 28. November 2005 dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf ein Suchtverhalten zurückzuführen sei und demzufolge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/16 und 8/17). Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde sodann ausgeführt, dass umfassende neurologische Abklärungen durchgeführt worden seien und keine Hinweise für eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung vorliegen würden, weshalb eine psychiatrische Begutachtung nicht notwendig sei (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es treffe zwar zu, dass eine Sucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöge. Ein Suchtgeschehen werde indes für die Invalidenversicherung relevant, wenn es eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren respektive dessen Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder wenn es selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, dem Krankheitswert zukomme. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um ein reines Suchtgeschehen handle und es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitsschadens oder des erlittenen Schädelhirntraumas nicht mehr zumutbar sei, in ihrem angestammten Beruf als Arztsekretärin zu arbeiten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Obwohl die Beschwerdeführerin diesen Einwand bereits im Einspracheverfahren vorgebracht habe, habe es die Beschwerdegegnerin nicht für notwendig gehalten, den Sachverhalt genauer abzuklären (Urk. 1 S. 3 f.).
         Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die medizinischen Verhältnisse entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht hinreichend geklärt seien. Die behandelnden Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ hätten weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtet, und die an der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.___ tätigen Ärzte hätten keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen können. In den Verfahrensakten fehlten sodann die Arztberichte, auf welche die Neurologische Poliklinik des Spitals X.___ in ihrem Bericht vom 19. April 2006 zusätzlich verwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe bis 2001 jahrelang als Arztsekretärin gearbeitet. Es gelte nun abzuklären, ob allenfalls das im Jahr 2001 erlittene Schädelhirntrauma die heutige Arbeitsunfähigkeit verursacht oder zumindest mitverursacht habe. Dies sei mittels einer neuropsychologischen Abklärung zu prüfen. Zudem gelte es abzuklären, ob die Alkoholsucht Folge eines psychischen Gesundheitsschadens oder des erlittenen Schädelhirntraumas sei. Ferner sei auch abzuklären, ob der Beschwerdeführerin eine Entzugsbehandlung zumutbar sei und ob diese zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen würde (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Mit der Replik bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, es werde bestritten, dass die Alkoholproblematik im Vordergrund stehe. Die ursprüngliche Diagnose des Verdachts auf chronischen Alkoholismus habe sich auf unspezifische laborchemische Befunde gestützt, welche auch mit der antiepileptischen Behandlung und der Mangelernährung erklärt werden könnten. Aufgrund einzelner Vorkommnisse könne nicht auf einen chronischen Alkoholabusus geschlossen werden (Urk. 11 S. 2 ff.).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2003 aus, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich am 22. Oktober 2001 ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Am 15. November 2001 habe eine operative Entlastung durchgeführt werden müssen. Nach der üblichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit, die im Wesentlichen durch die Neurochirurgie ausgesprochen worden sei, sei ihr ab 11. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden (Urk. 8/10 S. 6).
3.1.2   Im Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 28. November 2005 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Alkoholabhängigkeitssyndrom, rezidivierende posttraumatische epileptische Anfälle bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 10/01 mit multiplen Kontusionsblutungen, Contrecoupläsionen und Subduralhämatom links (Entlastungsoperation 11/01). Zur Alkoholanamnese wurde ausgeführt, dass die Patientin angebe, in letzter Zeit lediglich zwei Gläser Wein pro Tag zu trinken. Trotz der Konfrontation mit ihrem schlechten körperlichen Zustand und den deutlich veränderten Leberenzymwerten habe sie auf der Angabe einer geringen Menge von konsumiertem Alkohol beharrt. Die Patientin behaupte, sie habe das Trinken im Griff und habe sich auf die Therapie nur eingelassen, da ihre Wohnsituation derzeit nicht geklärt sei. Zum Verlauf der Therapie wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie mehrere kleine Schnapsfläschchen auf die Station geschmuggelt habe, am '___' disziplinarisch entlassen worden sei (Urk. 8/14).
3.1.3   Aus dem Bericht der Medizinischen Klinik des Spitals Y.___ vom 4. November 2005 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am '___' mit einer Alkoholintoxikation in die Klinik eingeliefert worden war und bis am '___' hospitalisiert blieb (Urk. 8/13).
3.1.4   Dem Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.___ vom 19. April 2006 können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: Posttraumatische Epilepsie mit Grand Mal und fokalen Anfällen, Status nach Schädelhirntrauma mit multiplen Kontusionsblutungen sowie Verdacht auf chronischen Alkoholabusus. Sodann wird der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arztsekretärin ab Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Der Berichterstatter hält sodann dafür, dass der Gesundheitszustand der Patientin besserungsfähig sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise verbessert werden könne. Sodann wird ausgeführt, dass die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und dass ihr Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie ihre psychische Belastbarkeit durch die Epilepsie und die Alkoholkrankheit eingeschränkt seien. Schliesslich wird ausgeführt, dass die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit abhängig von der Anfallsfrequenz und der antiepileptischen Therapie sei. Die Arztberichte, auf welche im übrigen verwiesen wird, fehlen in den Verfahrensakten (Urk. 8/26).
3.1.5   Dr. B.___ führt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2006 aus, aus den ihm vorliegenden medizinischen Berichten gehe hervor, dass sich die Diagnose "Verdacht auf chronischen Alkoholismus" auf unspezifische laborchemische Befunde aus dem Jahr 2001 stützen würde und seither von Hospitalisation zu Hospitalisation weitergegeben, jedoch nie verifiziert, aber auch nie in Frage gestellt worden sei. Selbst im Psychiatriezentrum C.___ habe der Verdacht nicht wirklich erhärtet werden können; die dort gestellte Diagnose "Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch" widerspreche offensichtlich den anamnestischen Angaben, wonach der letzte Alkoholkonsum, ein Glas Weisswein, drei Wochen zurückliege. Der Umstand, dass die Patientin mehrere kleine Schnapsfläschchen auf die Station geschmuggelt habe, könne zwar als Indiz, nicht jedoch als medizinischer Beweis für die Diagnose gelten. Kurz darauf sei die Patientin mit einer Alkoholvergiftung im Spital Y.___ hospitalisiert worden. Dies sei der einzige ihm vorliegende Befund, wo ein übermässiger Alkoholkonsum tatsächlich dokumentiert sei. Auch die im April 2006 im Spital Y.___ gestellte Diagnose "Verdacht auf Alkoholabusus" stütze sich lediglich auf einige grenzwertig veränderte blutchemische Laborwerte und ein Ultraschallbild der Leber; diese Befunde könnten auch durch die regelmässig einzunehmende antiepileptische Behandlung und eine Mangelernährung bei einer prekären sozialen Situation erklärlich sein. Demgegenüber stehe die Beteuerung der Patientin, nie täglich grössere Mengen Alkohol konsumiert zu haben. Weiter berichtet Dr. B.___, anlässlich seiner Untersuchungen sei deutlich geworden, dass ein erhebliches neuropsychologisches Defizit vorliege, welches mit Sicherheit auf die schwere Gehirnverletzung und die danach aufgetretenen wiederholten epileptischen Anfälle zurückzuführen sei. Der gelegentlich irrational und unkooperativ wirkende Umgang der Patientin mit ihrer Erkrankung - Unzuverlässigkeit der Medikamenteneinnahme, Alkoholkonsum trotz ärztlichem Verbot - sei wahrscheinlich Ausdruck dieser neuropsychologischen Defizite und könne seines Erachtens nicht mit einem reinen Suchtgeschehen erklärt werden. Es sei sodann seines Erachtens auch davon auszugehen, dass die Patientin selbst bei vollständiger Alkoholabstinenz durch die vorhandenen neuropsychologischen Defizite weitgehend invalidisiert wäre (Urk. 12/2).
3.2     Obwohl Indizien für einen Alkoholabusus bestehen, ist mit dem behandelnden Psychiater davon auszugehen, dass ein reines Suchtgeschehen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Nachdem die medizinische Aktenlage dürftig ist und ausführliche Berichte mit nachvollziehbaren Angaben zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die Folgen der erlittenen Hirnverletzung fehlen, sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
3.3     Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei werden die Gutachter zunächst zur umstrittenen Frage der Alkoholabhängigkeit Stellung zu nehmen haben. Falls eine solche bestätigt werden kann, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig, ob der Alkoholismus eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist; allenfalls ist auch zu prüfen, ob die Alkoholsucht selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist. Schliesslich wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob von nicht mit einer Alkoholabhängigkeit zusammenhängenden krankheitswertigen Befunden mit relevanter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. August 2006, es sei ihr zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 und 7), als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).