Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00689
IV.2006.00689

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
T.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1958, leidet seit 1972 an schwerer diabetischer proliferativer Retinopathie beidseits bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus (praktische Amaurose OD bei schweren rezidivierenden Glaskörperblutungen, OS vollständige Amaurose bei Status nach multiplen Vitrektomien und Amotiooperationen unterdessen völlig atrophische Netzhaut bei vollständiger Amotio, Urk. 9/6). Nach der Matura studierte sie zunächst vier Semester Medizin an der Universität A.___. Nach verschiedenen Kursen und Seminaren in den Jahren 1982-1984 (Urk. 9/37/7) erlernte sie von 1984 bis 1985 den Beruf der Programmiererin bei der B.___ (Urk. 9/1/3). Am 25. April 1988 meldete sie sich zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie beantragte infolge der Amputation der Grosszehe aufgrund diabetischer Gangrän links zunächst Einlagen für den linken Schuh (Urk. 9/1/5-6). Mit Verfügung vom 6. Mai 1988 wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 9/2). Im Herbst 1988 nahm die Versicherte an der C.___ das Studium der Informatik auf, welches sie behinderungsbedingt abbrechen musste (Urk. 9/22/6). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, holte bei der D.___ den Arztbericht vom 2. Juli 1990 ein (Urk. 9/6). Am 29. Oktober 1990 nahm T.___ das von der IV im Rahmen einer Umschulung unterstützte Studium der Psychologie auf (Urk. 9/11). Infolge weiterer Anmeldungen, welche seitens der E.___ vorgenommen wurden - eine Stelle, welche die verfügten Massnahmen auch überwachte (Urk. 9/11, Urk. 9/13 und Urk. 9/22/3-6) und in Kontakt stand mit Dr. med. F.___, Diabetologie/Endokrinologie, Departement Innere Medizin, G.___ (Arztzeugnis vom 26. April 1993 [Datum des Eingangs], Urk. 9/22/7), und Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Augenkrankheiten (ärztliche Zeugnisse vom 18. März 1993 [Urk. 9/22/9] und vom 18. Mai 1993 [Urk. 9/22/8]) - wurden der Versicherten aufgrund ihrer Erkrankung in den Jahren 1990 bis 2005 unter anderem folgende Leistungen zugesprochen (Urk. 9/3): Blindenlangstöcke (Urk. 9/4 und Urk. 9/5), die blindentechnische Grundschule als berufliche Massnahme (Urk. 9/7), ein Lesephone (Urk. 9/12), die leihweise Abgabe eines LapLink (Urk. 9/14), Infovox Apollo (Urk. 9/16) Kurse und Dienstleistungen Dritter in Form von Vorlesestunden (Urk. 9/18), Handi-Kassetten und Kassetten-Rekorder (Urk. 9/19), ein Rechner inklusive Kopfhöreradapter (Urk. 9/21), behinderungsbedingte Hilfsmittel für den Studiumsarbeitsplatz (Urk. 9/24, Urk. 9/39 und Urk. 9/45), optische Hilfsmittel (Urk. 9/24/3), Kassetten (Urk. 9/20 und Urk. 9/26), Unterschenkel-Orthesen (Urk. 9/28), Lupenbrillen (Urk. 9/31), orthopädische Massschuhe (Urk. 9/34 und Urk. 9/52), Open Book (Urk. 9/46), ein Lese- und Schreibsystem (Urk. 9/58) sowie Abgabe eines neuen Lese- und Schreibsystems mit Braillezeichen (Urk. 9/63). Zudem wurde T.___ seit dem 1. Januar 1989 als hilflos eingestuft und erhielt ab dem 1. März 1990 Hilflosenentschädigung für die leichte Hilflosigkeit (Urk. 9/17). Vom 20. April 1993 bis Ende Februar 1995 wurden ihr sodann Taggelder zugesprochen (Urk. 9/27), welche schliesslich bis 30. Juni 2001 ausgerichtet wurden (Urk. 9/30, Urk. 9/38, Urk. 9/40, Urk. 9/43, Urk. 9/44, Urk. 9/48 und Urk. 9/49). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. I.___, FMH orthopädische Chirurgie, den Arztbericht vom 6. März 1996 ein, welchem der Bericht desselben Arztes vom 25. November 1995 beilag (Urk. 9/32/1-6). Sodann ersuchte sie die K.___, Dr. med. L.___, Oberarzt, Leiter Fuss-Team, um den Arztbericht vom 5. Februar 2001 (Urk. 9/51). Am 8. Juni 2001 bestand die Versicherte die Lizenziatsprüfung an der Philosophischen Fakultät. Sie hatte im Hauptfach Psychologie und in den Nebenfächern Soziologie und Sozial- und Präventivmedizin studiert (Urk. 9/53/3-4). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. August 2001 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen infolge des Studienabschlusses ab (Urk. 9/55).
1.2     Am 26. April 2006 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Antrag auf Übernahme der Kosten der Ausbildung zur Psychotherapeutin im Betrag von Fr. 36'560.-- (Urk. 9/65). Die IV-Stelle holte bei der K.___, Dr. med. M.___, Oberarzt, den Bericht vom 2. Mai 2006 ein (Urk. 9/67). Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen - die Weiterausbildung zur Psychotherapeutin nach abgeschlossenem Psychologiestudium - aufgrund der angemessenen Eingliederung der Versicherten ab (Urk. 9/68). Dagegen erhob sie am 8. Juni 2006 Einsprache (Urk. 9/69), welche die IV-Stelle am 27. Juni 2006 abwies (Urk. 2). Im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung, eingeleitet am 25. Juli 2006 (Urk. 9/75), kam die IV-Stelle am 14. August 2006 zum Schluss, dass der Versicherten weiterhin eine leichte Hilflosenentschädigung zustehe. Wegen des Aufenthaltes zu Hause wurde ihr indessen rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 der doppelte Betrag der Entschädigung ausgerichtet (Urk. 9/76 und Urk. 9/77).

2.       Gegen den Einsprachentscheid vom 8. Juni 2006 erhob T.___ am 24. August 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die berufliche Massnahme im Sinne einer postgradualen Weiterbildung sei von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1). Am 4. Dezember 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Dabei steht zur Diskussion, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des von der Beschwerdeführerin von August 2002 bis Januar 2006 bereits absolvierten Ausbildungsganges am N.___ in O.___ sowie die noch zu belegenden zusätzlichen Selbsterfahrungs- und Supervisionssitzungen zwecks Erlangung des Psychotherapieabschlusses zu übernehmen hat.
         Zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nach dem erfolgreichen Abschluss des Psychologiestudiums unter den normalen Erschwernissen bei der Stellensuche in diesem Bereich Anstellungen gefunden, sodass aus IV-rechtlicher Sicht keine weitere Ausbildung erforderlich sei (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach dem Abschluss ihres Studiums von Anfang Juni bis Ende Oktober 2001 und nach Ablauf einer Praktikumsstelle von einem Jahr von Mitte Dezember 2002 bis Juli 2003 erneut arbeitslos gewesen. Aufgrund eines glücklichen Umstandes habe sie am 1. August 2003 ihre jetzige Arbeitsstelle antreten können, welche für sie ideal sei. Diese Tätigkeit könne sie jedoch nur beibehalten, wenn sie die Zusatzausbildung zur Psychotherapeutin absolvieren könne (Urk. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3     Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.4
2.4.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4.2   Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Zudem setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.4.3   Wurde zu Lasten der Invalidenversicherung bereits eine Umschulung durchgeführt, hat die versicherte Person Anspruch auf ergänzende Massnahmen, wenn ihr die absolvierte Ausbildung kein angemessenes Erwerbseinkommen ermöglicht und sie nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den sie ohne Invalidität in der früheren Tätigkeit erreichen würde (vgl. AHI 2000 S. 30 Erw. 2, 31 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

3.       Die Beschwerdeführerin leidet seit 1972 an schwerer diabetischer proliferativer Retinopahtie beidseits (Urk. 9/6/2). Trotz diverser gesundheitlicher Einschränkungen war es der Beschwerdeführerin möglich, an der P.___ im Jahr 1979 die Matura abzulegen, von 1979 bis 1981 vier Semester an der medizinischen Fakultät A.___ zu studieren, sodann 1984 ein kaufmännisches Seminar für Maturanden mit Diplomabschluss zu besuchen, sich bei der B.___ in den Jahren 1985-1986 zur Programmiererin ausbilden zu lassen und anschliessend dort von 1986-1988 auch tätig zu sein (Urk. 9/37/7). Die Ausübung dieser Tätigkeit war wegen der starken Einschränkungen der Sehkraft jedoch nicht mehr möglich (Urk. 9/6/1), ebenso scheiterte das Studium der Informatik an der C.___ (Urk. 9/22/6). Indessen konnte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin 1990 das Psychologiestudium aufnehmen (Urk. 9/37/7) und dieses mit dem Lizenziat am 8. Juni 2001 erfolgreich beenden (Urk. 9/53/3-4). Nachdem die Beschwerdeführerin bei der B.___ in den Jahren 1986-1988 als Programmiererin erwerbstätig gewesen war (Urk. 9/1/3), erwies sich bereits das von der Beschwerdegegnerin finanzierte Psychologiestudium als Umschulungsmassnahme (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 3. Juni 2003, I 785/01, Erw. 5, und in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04. Erw. 6.1.2 mit Hinweisen). Ebenso verhält es sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8) - mit der beantragten Leistung, Übernahme der Kosten zur psychotherapeutischen Weiterausbildung.

4.       Indessen lassen die vorliegenden Akten keine Beantwortung der strittigen Frage zu, ob die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, nämlich die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Eingliederungswirksamkeit der beantragten beruflichen Massnahmen gegeben sind (vgl. BGE 129 V 67 Erw. 1.1.1).
4.1     Würde auf den von der Beschwerdegegnerin im Jahre 2001 selbst vorgenommenen Einkommensvergleich abgestellt, müsste aktuell, d.h. nach Abschluss des Psychologiestudiums, von einem Invaliditätsgrad von 32,5 % (Urk. 9/53/2) und damit grundsätzlich von einem Anspruch auf geeignete ergänzende Massnahmen (vgl. Erw. 2.4.3) ausgegangen werden. Da aufgrund der aktuellen Aktenlage - wie sich nachfolgend zeigt - der Invaliditätsgrad nicht bestimmt werden kann, ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2     Zunächst wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin bereits heute ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das einen weiteren Anspruch auf Umschulung ausschliesst.
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin ist im Jahre 2001 von einem Valideneinkommen als Programmiererin von Fr. 130'000.-- ausgegangen, ohne dieses jedoch auch nur ansatzweise zu begründen (Urk. 9/53/2). Demnach wird sie zunächst in nachvollziehbarer Weise unter Angabe der Quellen das Valideneinkommen festzusetzen haben. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie bei der damaligen B.___ eine Ausbildung als Programmiererin absolviert hatte und anschliessend trotz starker Sehbehinderung in der Lage war, das Psychologiestudium mit ansprechenden Noten abzuschliessen, im Gesundheitsfall das im Jahre 1988 in Angriff genommene Informatikstudium erfolgreich beendet und seither auf diesem Beruf gearbeitet hätte.
4.2.2   Betreffend Invalideneinkommen fehlen namentlich ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) und Auskünfte der Arbeitgeber, was die Anstellung bei der Q.___ AG (Urk. 9/66/2) sowie die Dozententätigkeit bei der R.___ in Zürich und dem S.___ anbelangt (Urk. 9/61/1). Das anhand dieser noch einzuholenden Angaben zu ermittelnde faktische Invalideneinkommen ist mit dem theoretisch unter der Hypothese des ausgeglichenen Arbeitsmarktes erzielbaren Invalideneinkommen zu vergleichen und auf den theoretischen Wert abzustellen, soweit dieser höher und davon auszugehen ist, dass die Versicherte ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit noch nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 3. November 2005, I 485/05, Erw. 5.3.1). Zur Ermittlung des theoretisch erzielbaren Invalideneinkommens wird auf der erwerblichen Seite zu berücksichtigen sein, dass Psychologen beim Übergang vom Studium in den Beruf - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - mehr Probleme haben als Hochulabsolventen insgesamt, wie die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für akademische Berufs- und Studienberatung (AGAB) in den Arbeitsmarktstudien 2005 nachgewiesen hat (www.berufsberatung.ch), was sich zweifelsohne auf den Lohn auswirkt. Falls sich allfällige gesundheitliche Einschränkungen beim Einkommensvergleich (Verhältnis faktisches und theoretisches Invalideneinkommen, Verhältnis Valideneinkommen und Invalideneinkommen) in anspruchsrelevanter Weise auswirken könnten, wären aktuelle medizinische Unterlagen einzufordern, die sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Psychologin und/oder Psychotherapeutin äussern. Allfällige Einschränkungen wären zu benennen und zu begründen.

4.3     Sofern aufgrund des Invaliditätsgrades ein Anspruch auf Umschulung grundsätzlich ausgewiesen erschiene, hätte die Beschwerdegegnerin als Nächstes zu beurteilen, ob das Weiterbildungsprogramm des N.___ eingliederungswirksam ist bzw. gewesen war. Allenfalls wäre dazu eine Stellungnahme des aktuellen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin einzuholen. Entsprechend wären die Kosten zu übernehmen, wobei mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 2) zu berücksichtigen wäre, dass diese gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG nur ein Jahr rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung übernommen werden müssten. Schliesslich wäre zu prüfen, ob zwecks Erlangung einer hinsichtlich ihrer ökonomischen Verwertbarkeit annähernd gleichwertigen Ausbildung gleichwohl die zusätzliche Ausbildung zur Psychotherapeutin notwendig und die konkret beantragten Massnahmen zur Erlangung dieser Ausbildung geeignet und erforderlich sind. Würde diese Ausbildung über das Ziel hinausschiessen und wäre die Versicherte nach dieser Massnahme besser gestellt als in ihrem usprünglichen Beruf als Programmiererin, müsste ihr nach Möglichkeit eine alternative genügende  Umschulungsmöglichkeit angeboten werden, die einfacher und zweckmässiger wäre. Gegebenenfalls wäre in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, von der Austauschbefugnis Gebrauch zu machen (zur Austauschbefugnis im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen vgl. BGE 120 V 288).
4.4     Zusammenfassen ist die Beschwerde soweit gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

5.      
5.1     Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
5.2     Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
5.3     Die Beschwerde wurde am 24. August 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig, und die Gerichtskosten von Fr. 500.--sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Umschulung im Sinne der Erwägungen über diesen Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).