IV.2006.00691
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Einspracheentscheid vom 8. August 2006 einen Rentenanspruch von F.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. August 2006, mit welcher F.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 4. Oktober 2006 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG),
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,
dass nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird,
dass somit festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist, ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben,
dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und die ärztlichen Auskünfte im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc),
dass sich der Beschwerdeführer am 2. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und hierbei chronische, seit zwei Jahren bestehende Rückenschmerzen, welche vor einem Jahr stark zugenommen hätten, sowie über Angst, einen depressiven Zustand und Schlafstörungen angab (Urk. 7/2 S. 6),
dass der Hausarzt Dr. med. A.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 18./19. August 2005 seit dem 1. März 2004 zu 100% arbeitsunfähig sowohl in bisheriger Tätigkeit als Hilfsarbeiter als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit schrieb und in diagnostischer Hinsicht chronische cervicothorakale Schmerzen nach einem Arbeitsunfall im März 2003, lumbospondylogene Schmerzen bei Diskushernie L4/5, eine mittelschwere Depression und Angstzustände sowie eine Somatisierungstendenz erwähnte (Urk. 7/8 S. 2 ff.),
dass Dr. A.___ sich anamnestisch über eine bereits seit der Jugend bestehende emotionale Instabilität, welche immer wieder zu interpersonellen Problemen und dem Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe, äusserte, sowie über den Arbeitsunfall im Jahr 2003 mit Commotio cerebri berichtete, welcher zu starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis in die grossen Zehen geführt habe, und schliesslich noch Eheprobleme erwähnte, welche zusammen mit den chronischen Nackenschmerzen nach dem Unfall zu Depressionszuständen geführt hätten, und dem Beschwerdeführer abschliessend angesichts der Dynamik des Krankheitsgeschehens eine negative Prognose stellte (Urk. 7/8 S. 5 f.),
dass in fachärztlicher, somatischer Hinsicht zunächst zwei Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 9. Oktober 2004 und 3. November 2005 bei den Akten liegen, in welchen unter anderem gestützt auf ein in Algerien durchgeführtes und qualitativ nicht optimales MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. August 2004 bei den Diagnosen lumbospondylogene Schmerzen mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung im Bereich des gesamten Bewegungsapparates sowie ein dringender Verdacht auf eine Depression mit Somatisierung festgehalten wurden und aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, da Dr. B.___ bei der Befunderhebung insbesondere auch keine radikuläre Symptomatik beziehungsweise keine Myelonkompression entdecken konnte (Urk. 7/8 S. 9 f., Urk. 7/14),
dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer letztmals am 6. Oktober 2004 untersucht hatte (Urk. 7/14 S. 3),
dass daher davon auszugehen ist, dass ihm beim Verfassen seines letzten Berichts vom 3. November 2005 (Urk. 7/14) die Resultate der von Dr. med. C.___ vom Radiodiagnostischen Institut Winterthur am 14. Januar 2005 durchgeführten Kernspintomographie Th12 - S3, welche eine breitbasige Diskushernie L4/5 neu mit beidseitiger Einengung des Rezessus lateralis der Nervenwurzel L5 ergeben hatte (Urk. 7/8 S. 11), nicht vorlagen,
dass angesichts dieser aktuelleren Ergebnisse nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Rücken und in den Extremitäten einem somatischen Krankheitsgeschehen zugeordnet werden können, weshalb die Einschätzung von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. November 2005 (Urk. 7/14), aus rein somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, nicht mehr restlos zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer am 13. und am 21. April 2005 in der psychiatrischen Poliklinik des D.___ exploriert wurde und dass Dr. med. E.___ eine gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30), sowie Rückenschmerzen mit vermutlich somatoformer Überlagerung diagnostizierte und beim Beschwerdeführer aktuell eine Vielzahl psychosozialer Belastungsfaktoren ausmachte (Urk. 7/9),
dass Dr. E.___ zur Erklärung der gegenwärtig bestehenden psychischen Beschwerden anführte, offenbar habe sich auf dem Boden einer bereits langjährig vorbestehenden emotionalen Instabilität seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2003 ein depressives Syndrom mit einer Impulskontrollstörung und aggressiven Durchbrüchen entwickelt, wobei auch noch eine somatoforme Überlagerung der Rückenschmerzen wahrscheinlich sei (Urk. 7/9),
dass Dr. E.___ darüber hinaus Hinweise auf eine zumindest vorübergehende Alkoholabhängigkeit entdeckte und auf insgesamt limitierte therapeutische Möglichkeiten hinwies, da sich der Beschwerdeführer bei der Ansprache therapeutischer Optionen (Tagesstruktur, medikamentöse Veränderung) defensiv bis offen aggressiv und ablehnend gezeigt habe (Urk. 7/9),
dass ferner ein Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2006 bei den Akten liegt, in welchem dieser eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostizierte und bei den Befunden erwähnte, der Beschwerdeführer sei unter Druck angespannt und verbal laut sowie im Affekt bedrückt und verzweifelt gewesen (Urk. 7/28 S. 5 f.),
dass Dr. G.___ die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit wegen der geklagten Nacken- und Rückenschmerzen sowie der Depression als mittelgradig eingeschränkt beurteilte, sich jedoch nicht zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in bisheriger und behinderungsangepasster Tätigkeit äussern wollte (Urk. 7/28 S. 4),
dass Dr. G.___ darauf hinwies, die Depression sei zwar behandelbar, brauche aber eine gewisse Zuverlässigkeit seitens des Beschwerdeführers, und abschliessend eine interdisziplinäre medizinische Untersuchung vorschlug, da er über den Zustand und die Auswirkungen der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen könne (Urk. 7/28 S. 6),
dass somit zwar weder Dr. E.___ noch Dr. G.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung nahmen, dass aber nicht auszuschliessen ist, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, S. 142),
dass sodann wie vorstehend bereits ausgeführt auch an der Korrektheit der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht durch Dr. B.___ gewisse Zweifel aufkommen,
dass schliesslich auch der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine zumutbare Behandlung des Beschwerdeführers sei bisher nicht erfolgt, weshalb keine Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen sei (vgl. Urk. 7/29 S. 2 f.), angesichts der durch die vorliegenden Arztberichte ausgewiesenen Behandlungs- und Medikationsversuche nicht gefolgt werden kann (vgl. insbesondere Urk. 7/8 S. 5 und 7 f., Urk. 7/28 S. 5),
dass vielmehr die Bestimmung der unter Berücksichtigung der ärztlich ausgewiesenen psychischen und somatischen Beschwerden verbleibenden Restarbeitsfähigkeit gestützt auf die medizinischen Akten nicht möglich ist, wobei aber eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur interdisziplinären Abklärung der geklagten somatischen und psychischen Beschwerden an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, wobei die Ärzte insbesondere auch zum Einfluss allfälliger psychosozialer und soziokultureller Faktoren auf die geklagte Symptomatik Stellung zu nehmen haben werden und sich - da sich aus den Akten gewisse Hinweise auf eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Therapie seiner Beschwerden ergeben (vgl. Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/28 S. 6) - zur Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Mitwirkung bei allfällig indizierten therapeutischen Optionen unter Berücksichtigung der festgestellten (psychischen) Leiden zu äussern haben werden,
dass die IV-Stelle anschliessend - allenfalls nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) - erneut über den Rentenanspruch verfügen wird,
dass vorliegend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite steht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, wobei sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).