IV.2006.00692

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher und Notar Dr. Beat Edelmann
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1949 in Singapur geborene H.___ lebt seit 1991 in der Schweiz und heiratete im gleichen Jahr. Seither war sie als Hausfrau tätig und arbeitete teilweise im Betrieb des Ehemannes mit (Urk. 6/1). Im April 2000 wurde in ihrem linken Oberschenkel ein Tumor entdeckt, der am 11. August 2000 operativ entfernt wurde (Urk. 6/4 S. 7 sowie S. 10-12).
1.2     Am 24. Februar 2002 meldete sich H.___ unter Hinweis auf nach der Tumor-Operation verbliebene Restbeschwerden im linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um die Gewährung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen sowie um die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach der Versicherten am 3. September 2004 verfügungsweise bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab dem 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/20). Dabei ging die IV-Stelle von einer 45%igen Erwerbstätigkeit im Betrieb des Ehemannes und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt aus (Urk. 6/20). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. November 2004 ab (Urk. 4/31). Die hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2005 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten anordne, welche sich insbesondere zu einer allfälligen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit aus psychischen Gründen äussere, und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (IV.2004.00882; Urk. 6/42).
1.3     Am 5. April 2006 erstattete Dr. med. A.___ vom Psychiatrie-Zentrum B.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 6/51-52). Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf den neu errechneten Invaliditätsgrad von 45 % auf eine Viertelsrente herab, weil sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergeben habe, dass für Tätigkeiten im Haushalt keine Einschränkung mehr bestehe (Urk. 6/58; vgl. auch Urk. 6/54). Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Juli 2006 teilweise gut, da die Einschränkung im Haushalt aufgrund der rein somatischen Beschwerden von 20 % vergessen worden war (vgl. Urk. 6/60) und unter Berücksichtigung dieser Leiden der bisherige Invaliditätsgrad von 56 % resultierte. Dementsprechend wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente wieder bestätigt (Urk. 2).
2.       Dagegen reichte die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Beat Edelmann, mit Eingabe vom 28. August 2006 Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei beim Psychiatrie-Zentrum B.___ ein Bericht über das zeitliche Zustandekommen des Gutachtens vom 2. Februar 2006 (richtig: vom 5. April 2006, vgl. vorne) einzuholen. Danach sei in einer anderen Klinik erneut eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, und in der Folge sei in Würdigung dieses Gutachtens und des bereits vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichts die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 100 % festzusetzen und der Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente entsprechend zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 12. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen ist die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neu Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs sowie die im Falle von teilerwerbstätigen versicherten Personen beizuziehende gemischte Methode (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04).

2.      
2.1     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).        
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität bestimmt sich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige wurde nicht bestritten und bereits vom hiesigen Gericht im Urteil vom 19. Juli 2005 (Prozess-Nr. IV.2004.00882; Urk. 6/42 S. 5 f.) bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 2). Ebenfalls ist die im angefochtenen Einspracheentscheid angenommene 100%ige Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 2) nicht strittig. Auch diese Einschätzung wurde bereits vom hiesigen Gericht im Urteil vom 19. Juli 2005 bestätigt (Urk. 6/42 S. 7). Es ist daher auch darauf abzustellen. Strittig bleibt die behinderungsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit (Urk. 1).
3.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass auch zur Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen sowie an einem psychischen Gesundheitsschaden leidenden Personen die Abklärung im Haushalt grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich bildet, wobei in solchen Fällen jedoch den fachärztlichen Stellungnahmen im Falle eines Widerspruchs derselben zur Abklärung vor Ort in der Regel mehr Gewicht einzuräumen sei. Diese prinzipielle Gewichtung habe ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht entschied im Urteil vom 19. Juli 2005 unter Hinweis auf diese Rechtsprechung, dass im Falle der Beschwerdeführerin der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Es fänden sich zwar Hinweise auf eine psychische Erkrankung in den medizinischen Akten, jedoch nehme kein Arztbericht explizit zur Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht Stellung. Daher sei durch ein psychiatrisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in der Haushaltstätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 6/42 S. 8 f.).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten des Psychiatrie-Zentrums B.___ trage das Datum vom 2. Februar 2006. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass die psychiatrischen Untersuchungen am 23. Januar und am 17. Februar 2006 stattfanden. Auch die im Gutachten erwähnten zahlreichen telefonischen Abklärungen hätten alle nach dem 2. Februar 2006 stattgefunden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in seinen Grundzügen bereits nach der ersten Untersuchung vom 23. Januar 2006 verfasst worden sei - zu einem Zeitpunkt, in dem verschiedene Abklärungen und Untersuchungen noch nicht vollzogen worden seien. Auffällig sei auch, dass die im Gutachtertext erwähnten Hinweise auf eine Depression in der abschliessenden Zusammenfassung keinen Niederschlag gefunden hätten. Das Gutachten gebe somit zu Fragen Anlass, weshalb beim Psychiatrie-Zentrum B.___ ein zusätzlicher Bericht einzuholen sei, der sich dazu äussere, wie das Gutachten in zeitlicher Hinsicht zustande gekommen sei. Da sich die Beschwerdeführerin zudem bei der Begutachtung nicht ernst genommen gefühlt habe, und ihr Vertrauen in die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ nicht mehr gegeben sei, dränge sich eine erneute Begutachtung bei einer anderen Abklärungsstelle auf (Urk. 1).
4.2    
4.2.1   Bei den Akten liegen zwei identische Gutachten des Psychiatrie-Zentrums B.___. Beim Ersten ist als Datum der 2. Februar 2006 angegeben (Urk. 6/51), das andere datiert vom 5. April 2006 (Urk. 6/52). Aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 8. Mai 2006 ergibt sich, dass zuerst nur das Gutachten mit dem Datum vom 2. Februar 2006 der IV-Stelle eingereicht wurde, und dass Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die darin enthaltenen gutachterlichen Feststellungen als plausibel und nachvollziehbar erachtete. Allerdings wies auch er darauf hin, dass das Datum des Gutachtens nicht stimmen könne, da die psychiatrischen Explorationen am 23. Januar und am 17. Februar 2006 stattgefunden hätten. Daher veranlasste er eine Korrektur der Datierung durch das Psychiatrie-Zentrum B.___. In der Folge wurde das Gutachten mit dem neuen Datum vom 5. April 2006 versehen (vgl. Urk. 6/53 S. 3).
4.2.2   Im Gutachten vom 5. April 2006 (welches wie gesagt vom Inhalt her identisch ist mit demjenigen vom 2. Februar 2006; Urk. 6/51) diagnostizierten die Fachärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ gestützt auf die Fremdanamnese, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie die direkt anlässlich der Explorationen vom 23. Januar und vom 17. Februar 2006 erhobenen objektiven Befunde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Veränderung der Lebensumstände, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und eine soziale Isolation. Ausser einem inhaltlich auf die körperlichen Beschwerden eingeengten Gedankengang, damit zusammenhängenden Zukunfts- und Existenzängsten sowie einer bedrückten Grundstimmung wurden keine auffälligen Befunde erhoben. Die Ärzte schlossen zusammenfassend, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, auch nicht für Tätigkeiten im Haushalt. Eine reaktive Depression sei zwar anamnestisch erwähnt worden, diese sei jedoch nicht von einem Psychiater diagnostiziert worden. Die aktuell von der Beschwerdeführerin verspürten depressiven Verstimmungen mit Sorgen sozialer Art erfüllten nicht die Kriterien einer Depression, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Bis jetzt habe die Beschwerdeführerin denn auch keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und sei auch nicht mit Antidepressiva behandelt worden (Urk. 6/52).
4.3     Aus dem Gutachten vom 5. April 2006 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterlichen Feststellungen nicht gestützt auf beide Explorationen vom 23. Januar sowie vom 17. Februar 2006 und sämtliche fremdanamnestischen Auskünfte ergangen seien. Das Gutachten ist in sich konsistent und widerspruchsfrei und erfüllt sämtliche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Aus einer Aktennotiz der Vorinstanz ergibt sich sodann, dass ein Arzt des Psychiatrie-Zentrums B.___ am 21. Februar 2006, also nach der Durchführung der zweiten Exploration vom 17. Februar 2006, bei der IV-Stelle anrief und um einen Mahnstopp bis Ende März 2006 bat, da die medizinische Abklärung bestimmt noch bis Ende März andauern werde (Urk. 6/50). Würde die Vermutung der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei grösstenteils bereits am 2. Februar 2006 erstellt worden, zutreffen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die Ärzte die Expertise aufgrund der nur noch geringfügig vorzunehmenden Änderungen und Anpassungen am 21. Februar 2006 bereits fertiggestellt hätten beziehungsweise zumindest nicht um einen Mahnstopp bis Ende März 2006 hätten bitten müssen. Da sich auch sonst aus den Akten keine Besonderheiten in Bezug auf das Zustandekommen des Gutachtens in zeitlicher Hinsicht entnehmen lassen, ist davon auszugehen, dass dieses entweder irrtümlicherweise zunächst mit dem Datum des 2. Februar 2006 versehen wurde, oder dass am 2. Februar 2006 erste Ergebnisse der Abklärungen notiert wurden. Beides vermag den Beweiswert des ausführlichen und ansonsten nachvollziehbaren Gutachtens, in welchem im Übrigen in der abschliessenden Zusammenfassung auch schlüssig dargetan wird, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Depression vorliegt (vgl. Urk. 6/52 S. 6), nicht zu beeinträchtigen. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den begutachtenden Ärzten nicht ernst genommen worden sei. Deshalb ist auf das Gutachten abzustellen und von einer aus psychischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auszugehen. Die Einholung einer weiteren Expertise ist nicht nötig.

5.      
5.1     Die im Haushaltsabklärungsbericht vom 27. Februar 2004 ermittelte funktionelle Einschränkung im Haushalt von rund 20 % wurde von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht beanstandet. Aus dem Bericht ergeben sich auch keine Indizien, welche gegen dessen volle Beweiskraft sprechen würden. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine gewisse Mitarbeit des Ehemanns im Haushalt angerechnet. Andererseits wurden ihr in wichtigen Aufgabenbereichen wie der Wohnungspflege und dem Einkauf hohe behinderungsbedingte Einschränkungen bis zu 80 % zugestanden (vgl. Urk. 6/9, insbesondere S. 4 ff.). Daraus ergibt sich, dass die IV-Stelle auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 27. Februar 2004 und auf das psychiatrische Gutachten des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 5. April 2006 abstellen durfte und die Einschränkung im Haushalt mangels zusätzlicher Behinderung aus psychischer Sicht zu Recht gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht auf 20 % festgesetzt hat. Dies führt bei einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt (vgl. vorstehend Erw. 3.1) zu einem Teilinvaliditätsgrad von 11 %. Zusammen mit dem unbestrittenen Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 45 % ergibt dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 56 %, welcher zur im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten halben Rente berechtigt (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihren Anträgen nicht durch und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2     Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Dr. Beat Edelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-   Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).