IV.2006.00693

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1956, arbeitete als Hilfsmonteur bei der A.___, als er sich bei einem Arbeitsunfall am 8. Oktober 2004 am Kopf verletzte. Am 21. September 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich daraufhin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Januar 2006, Urk. 12/14), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2005 (Urk. 12/8) und von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 31. Oktober 2005 (Urk. 12/9/1-4) ein, welcher den Bericht über die ambulante rheumatologische Untersuchung vom 24. November 2004 (Urk. 12/9/20-21), den Kurzaustrittsbericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 12/9/15-16), die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 9. Dezember 2004 (Urk. 12/9/5-11) sowie den Kurzaustittsbericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 12/9/18-19) des D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, den Verlaufsbericht von Dr. med. B.___ vom 24. März 2005 (Urk. 12/9/12-13) und den Kurzaustrittsbericht des Spitals E.___ vom 9. Oktober 2004 (Urk. 12/9/17) beilegte. Ferner lagen der IV-Stelle Akten des Unfallversicherers vor (Urk. 12/13/1-170), von denen insbesondere das unfallchirurgische Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. April 2005 (Urk. 12/13/119-133) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2005 (Urk. 12/13/134-157) zu erwähnen sind. Mit Verfügung vom 6. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/22). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 5. Mai 2006 (Urk. 12/23) wies sie mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 28. August 2006 Beschwerde und beantragte eine ganze Rente, eventuell berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte er den Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Mai 2006 (Urk. 3/4) ein. In der Beschwerdeantwort vom  29. September 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 2. Oktober 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

3.       Zu erwähnen ist, dass die Basler Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 9. November 2005 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab 1. Mai 2005 einstellte (Urk. 12/13/167-170). Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, zuletzt mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes (Prozess-Nr. UV.2006.00309).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 26. Juni 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Sein Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
2.1     Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer 8. bis 9. Oktober 2004 im Spital E.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 3. November 2004 (Urk. 12/9/17) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine occipitale triangelfömige ca. 20 cm lange Rissquetschwunde sowie eine Halswirbelsäulen-Distorsion zweiten Grades. Die Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule sowie das Röntgen der Lendenwirbelsäule seien unauffällig ausgefallen. Bis zum 16. Oktober 2004 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.
2.2    
2.2.1   Nachdem am 23. November 2004 im D.___ eine ambulante rheumatologische Untersuchung stattgefunden hatte, boten die Ärzte den Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Chronifizierung sowie zur Druchführung einer intensiven physiotherapeutischen Therapie (vgl. Bericht vom 24. November 2004, Urk. 12/9/20-21) zu einer stationären Behandlung vom 25. November bis 3. Dezember 2004 auf. In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 9. Dezember 2004 (Urk. 12/9/5-11) diagnostizierten sie ein subkutanes Panvertebral-Syndrom und zervikozephales Schmerzsyndrom linksbetont bei einem Status nach Arbeitsunfall am 8. Oktober 2004 sowie differentialdiagnostisch einem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdacht auf depressive Entwicklung und Angststörung. Klinisch habe sich bei Eintritt eine eingeschränkte Lateralflexion, Rotation und Extension der Halswirbelsäule sowie zusätzlich eine diffus verminderte Kraft der oberen Extremitäten gefunden. Die Neurologie sei allerdings unauffällig gewesen. Vier von fünf Waddel-Zeichen seien positiv gewesen. Es sei bei während der Hospitalisation im E.___ Spital durchgeführtem Schädel und Lendenwirbelsäulen-Computertomographie (CT) mit unauffälligem Befund eine Kernspintomographie (MRI) der Halswirbelsäule durchgeführt worden, die ebenfalls keine strukturellen Läsionen des Bewegungsappartes oder eine Nervenwurzelaffektion gezeigt habe. Im weiteren Verlauf sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bei der Arztvisite eine linksseitige Kopfschieflage eingenommen habe, in unbeobachtet geglaubten Momenten den Kopf jedoch oft gerade gehalten habe. Anlässlich eines ICF-Assessments hätten sich bei den verschiedenen Testungen widersprüchliche Resultate gezeigt. Einerseits seien die physikalischen Tests alle sehr schlecht ausgefallen. Auch die Selbsteinschätzung bezüglich der Arbeitsleistung sei als schlecht erachtet worden. Andererseits sei der JAMAR-Test (Aussage über Compliance durch variierende Kraftmessungen gegen Widerstand) dahingehend aussagekräftig, als der Beschwerdefüherr versucht habe, die Tests zu manipulieren. Insgesamt sei die Schmerzsymptomatik im Rahmen einer beginnenden Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzfixierung, gepaart mit einer Angststörung und Tendenz zu depressiver Entwicklung zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei fehlender morphologischer Pathologie zu 100 % arbeitsfähig. Bei der Entlassung habe sich im Vergleich zum Eintritt ein nur unwesentlich gebesserter Schmerzzustand gezeigt. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 25. November bis 12. Dezember 2004 und eine solche von 50 % ab dem 13. Dezember 2004 für zirka zwei bis vier Wochen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
2.2.2   Im Kurzaustrittsbericht über die Behandlung vom 13. Dezember 2004, "ergänzt und korrigiert vom 15. Dezember 2004" (Urk. 12/9/18-19), wiederholten die Ärzte die Diagnose. Der Beschwerdeführer sei heute erstmals für zwei Stunden zur Arbeit gegangen und beschreibe wieder gleiche rechtsseitige cervikale Schmerzen wie bei der Hospitalisation vor 10 Tagen. Er habe angegeben, so nicht arbeiten gehen zu können. Da der Hausarzt keinen Termin frei gehabt habe, habe er sich notfallmässig im Spital gemeldet. Dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.
2.2.3   Im Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 12/13/102-103) berichteten die Ärzte, in der klinischen Untersuchung seien bis auf eine diffuse Hyposensibilität des linken Ober- und Unterarms sowie eine allgemeine Kraftverminderung der Oberarm- und Schultermuskulatur beidseits keine Hinweise auf eine radikuläre Beteiligung gefunden worden. Bei der Prüfung von 5 Waddel-Zeichen seien 4 positiv gewesen. Die Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule sei bei aktivem Gegenspannen und bei verminderter Spontanmotorik nicht beurteilbar gewesen. Zur Vermeidung einer Chronifizierung sowie einer intensiven Physiotherapie werde der Beschwerdeführer für einen stationären Hospitalisationsaufenthalt aufgeboten.
2.3     Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 12/9/1-4) ein chronisches cervico-/thorakospondylogenes Syndrom bei Status nach Commotio cerebri (inklusive Rissquetschwunde) am 8. Oktober 2004 sowie eine reaktive Depression. Ausserdem liege eine arterielle Hypertonie vor, welche sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Oktober 2004 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4     Dr. F.___ berichtete im unfallchirurgischen Gutachten vom 13. April 2005 (Urk. 12/13/119-133), der Beschwerdeführer habe sich beim Berufsunfall vom 8. Oktober 2004 zweifelsfrei eine ausgedehnte skalpartige Weichteilverletzung im oberen Hinterkopfbereich (ICD-10 S01.0) zugezogen. Diese sei zeitgerecht durch Direktnaht versorgt worden und komplikationsfrei ausgeheilt. Offen bleibe, ob der Beschwerdeführer zusätzlich eine leichte gedeckte Schädelhirnverletzung (Commotio cerebri, ICD-10 S06.0) erlitten habe. Dafür spreche die Erinnerungslücke für das Geschehen, während die klinischen Untersuchungsbefunde in der Notfallaufnahme des Spitals E.___ keine einschlägigen Hinweise ergäben. Jedenfalls heile eine solche leichte Hirnerschütterung gemäss unfallmedizinischer Erfahrung innert weniger Tage folgenlos aus.
         Seitens der erstbehandelnden Klinik sei zusätzlich eine Halswirbelsäulen-Distorsion (ICD-10 S13.4) des Grades II in den Diagnosekatalog aufgenommen worden, und dies habe sich hartnäckig in den hausärztlichen Akten gehalten.
         Auch unter der Prämisse einer begleitenden leichten Halswirbelsäulendistorsion lasse sich der nunmehr fast ein halbes Jahr andauernde protrahierte Verlauf mit konstanter Schmerzäusserung im Hinterkopf mit Ausstrahlung nach distal über den Rücken nicht erklären. Kontrastierend mit dem subjektiven Klagekatalog sei auch die allseits weiche Wirbelsäulenstützmuskulatur. In Richtung einer Verdeutlichungstendenz oder gar bewusstseinsnahen Symptomproduktion spreche die vom Beschwerschwerdeführer bei der Untersuchung im Stehen immer wieder aktiv eingenommene skoliotische Fehlhaltung, welche sich auf Aufforderung hin korrigieren lasse.
         Wie bereits die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des D.___, welche sich diagnostisch auf den Begriff des subakuten Panvertebalsyndroms festlege und somit keine Aussage zur Unfallkausalität des subjektiven Beschwerdebildes tätige, komme er gutachterlich zum Schluss, dass von Seiten des Berufsunfalls vom 8. Oktober 2004 beim Beschwerdeführer keine Körperfolgeschäden vorlägen, welche eine Arbeitsunfähigkeit im UVG-versicherten Beruf rechtfertigen würden.
2.5     Dr. H.___ stellte im Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 3/4) ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 8. Oktober 2004 mit axialer Stauchung der Halswirbelsäule sowie Commotio cerebri fest. Es bestehe noch ein ausgeprägtes cervico-cephales Beschwerdebild. Relevante Befunde seien eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Auslenkungen noch bis maximal 5° sowie eine deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle fänden sich keine, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht stattgefunden haben dürfte. Die abgeschwächten Achillessehnenreflexe und der malleolär beidseits verkürzte Vibrationssinn stehe wahrscheinlich nicht mit dem Trauma in Zusammenhang.  Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem ausgeprägen Beschwerdebild vorläufig nicht gegeben.
2.6     Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2005 (Urk. 12/8) leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom, gegenwärtig leicht (ICD-10 F32.01). Er wirke unruhig, gespannt und dysphorisch, könne sich nur schlecht ausdrücken, sei allseits orientiert und es seien keine mnestischen Störungen nachweisbar. Das Denken sei formal ungestört und inhaltlich auf die unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt. Es bestünden leichte Konzentrationsstörungen, ein reduzierter Antrieb und Freudlosigkeit. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt, der affektive Rapport oberflächlich und distanziert. Die letzte Konsultation habe am 16. März 2005 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung abgebrochen, weil er mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht einverstanden gewesen sei.
2.7     Dr. G.___ beurteilte den Beschwerdeführer im fachpsychiatrischen Gutachten vom 21. August 2005 (Urk. 12/13/134-157) als intrapsychisch einfach strukturierte, emotional wenig differenzierte, schlecht integrierte, bildungsferne, jedoch durchschnittlich intelligente Persönlichkeit mit sowohl histrionischen als auch narzisstischen Zügen. Eine depressive Störung habe anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht mehr diagnostiziert werden können, vielmehr habe der barsch und teils ungehobelt in Erscheinung getretene und wenig gepflegte Beschwerdeführer als dysphorisch-verstimmt und zu appellativ-überhöhter, aber undifferenzierter Darstellung seiner Beschwerden neigend imponiert. Er habe sich gewissermassen im Status einer vollinvaliden Person präsentiert. Auch die in den Akten zitierte Angststörung sei anlässlich der Begutachtung nicht erkennbar gewesen. Ausser Betracht fielen schliesslich auch eine (schizo-)affektive Störung, ein psychotischer Prozess, eine wahnhafte Entwicklung, eine Suchtproblematik sowie eine hirnorganische Störung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven und mnestischen Störungen hätten sich nicht objektivieren lassen.
         Wie im Gutachten von Dr. F.___ erwähnt, wäre der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zu diskutieren. Es bestünden indessen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an so starken Schmerzen und Beeinträchtigungen leide, wie er vorgebe. Viel eher sei von einer gezielt aggravatorischen Beschwerdeschilderung und -darstellung auszugehen, wobei finale versicherungsrechtliche Überlegungen wahrscheinlich seien. Deutlich sei eine narzisstische Komponente geworden. Sowohl die Ehescheidung als auch die Kündigung habe der Beschwerdeführer vermutlich als narzisstisch sehr kränkend empfunden. Bis auf den heutigen Tag sei er von Groll gegen den ehemaligen Arbeitgeber erfüllt. Anhand der appellativ überhöhten und teils theatralisch anmutenden Verhaltensweisen und der bewusstseinsnahen Symptomproduktion sei ferner von einer histrionischen Persönlichkeitskomponente auszugehen.
         Eine eigentliche ICD-10-kodierbare Persönlichkeitsstörung liege beim Beschwerdeführer indessen ebenso wenig vor wie eine psychiatrische Erkrankung. Ein ihn zutiefst erfassender und ihn emotional erschütternder Leidensdruck sei bei der Begutachtung nicht erkennbar gewesen. Die Beschwerden seien vage, pauschalisierend und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar, dafür mit umso grösserer Verdeutlichungstendenz vorgetragen worden. Allenfalls sei es gerechtfertigt, für die Dauer von etwa sechs Monaten von einer durch das Unfallgeschehen bedingten posttraumatischen Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auszugehen.

3.
3.1    
3.1.1   Aufgrund der medizinischen Berichte kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit erleidet. Die Ärzte des D.___ attestierten dem Beschwerdeführer in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 9. Dezember 2004 (Urk. 12/9/5-11) aus rheumatologischer Sicht bei fehlender morphologischer Pathologie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zwar fanden sich klinisch eine eingeschränkte Lateralflexion, Rotation und Extension der Halswirbelsäule sowie zusätzlich eine diffus verminderte Kraft der oberen Extremitäten. Die Neurologie fiel jedoch unauffällig aus, und sowohl das im E.___spital durchgeführte Schädel- und Lendenwirbelsäulen-CT als auch das im D.___ erstellte MRI der Halswirbelsäule zeigten keine strukturellen Läsionen des Bewegungsapparates oder eine Nervenwurzelaffektion.
3.1.2   An dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag der Kurzaustrittsbericht des D.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 12/9/18-19), in welchem dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, nichts zu ändern. Am 13. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder auf, brach sie aber bereits nach zwei Stunden wegen den gleichen rechtsseitigen cervikalen Schmerzen wie bei der Hospitalisation 10 Tage zuvor ab. Die erhobenen Befunde fielen gleich aus wie anlässlich der Hospitalisation, nämlich eine Halswirbelsäule mit schmerzhafter Rotation und Lateralflexion vor allem nach rechts und insgesamt eine muskulär bedingte eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen zu 1/3 sowie eine Klopfdolenz über der mittleren Brustwirbelsäule. Hieraus folgt, dass die Ärzte die Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Dezember 2004 aufgrund rein subjektiver Schmerzangaben des Beschwerdeführers attestierten.
3.1.3   Ebensowenig vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ im Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 12/9/1-4) an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Zu seiner Beurteilung ist vorab zu bemerken, dass er als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Überdies ist sein Bericht sehr kurz gehalten und erweckt den Eindruck, dass er sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor allem von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers leiten liess.
3.1.4   Auch Dr. H.___ fand am 22. Mai 2006 als einzige Befunde nur eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Auslenkungen noch bis maximal 5° sowie eine deutlich verdickte druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle konnte er keine finden, so dass er davon ausging, dass keine Verletzung des Nervensystems vorliege. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärt er einzig mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzgeschehen.
3.1.5   Schliesslich erklärte der unfallchirurgische Gutachter (Urk. 12/13/119-133), dass sich der fast ein halbes Jahr andauernde protrahierte Verlauf mit konstanter Schmerzäusserung im Hinterkopf mit Ausstrahlung nach distal über den Rücken auch unter der Prämisse einer leichten Halswirbelsäulendistorsion nicht erklären lasse. Kontrastierend mit dem subjektiven Klagekatalog sei auch die allseits weiche Wirbelsäulenstützmuskulatur. Der Gutachter ging davon aus, dass nach dem Berufsunfall keine Körperfolgeschäden vorlägen, welche eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf rechtfertigten.
3.2    
3.2.1   Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidiserenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeiträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befund zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
3.2.2   In psychiatrischer Hinsicht kann auf das Gutachten von Dr. G.___ zuhanden des Unfallversicherers vom 21. August 2005 (Urk. 12/13/134-157) abgestellt werden. Dieses ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der unfallmedizinischen Vorakten erstellt, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Aufgrund dieses Gutachtens liegt beim Beschwerdeführer weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine psychiatrische Erkrankung vor. Ein ihn zutiefst erfassender und ihn emotional erschütternder Leidensdruck sei bei der Begutachtung nicht erkennbar gewesen. Die Beschwerden seien vage, pauschalisierend und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar, dafür mit umso grösserer Verdeutlichungstendenz vorgetragen worden.
3.2.3   Zwar diagnostizierte Dr. B.___ im Arztbericht vom 29. Oktober 2005 (Urk. 12/8) eine gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Symptom, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Der Beschwerdeführer brach die Behandlung jedoch bereits nach zwei Monaten wieder ab und wurde von Dr. B.___ seit dem 16. März 2005 nicht mehr gesehen. Wenn Dr. G.___ fast ein halbes Jahr später feststellt, dass eine depressive Störung anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung nicht mehr habe diagnostiziert werden können, erscheint dies unter den gegebenen Umständen nicht als widersprüchlich.
3.3     Nach dem Dargelegten ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder ein körperlicher noch ein psychischer invalidisierender Gesundheitsschaden und damit keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von der Einholung weiterer medizinscher Berichte zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

4.       Hinsichtlich des gestellten Eventualbegehrens des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

5.      
5.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt (§ 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.2     Dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2006 klar sein, dass sein Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist. Zum einen macht er geltend, es sei zumindest in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung seit mehr als einem Jahr ein ausgeweitet schlechter Gesundheitszustand eingetreten, obwohl eine somatoforme Schmerzstörung in keinem der Arztberichte jemals zur Sprache kam. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer bei der Rüge, die rheumatologischen und neurologischen Diagnosen seien nicht beachtet worden, dass sowohl die Rheumatologen des D.___ im Bericht vom 9. Dezember 2004 (Urk. 12/9/5-11) audrücklich darauf hinwiesen, dass eine morphologische Pathologie fehle, und dass auch Dr. H.___ in seinem Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 3/4) eine Verletzung am Nervensystem verneinte. Ohne glaubhafte Geltendmachung eines objektivierten Gesundheitsschadens musste der Beschwerdeführer mit einer Abweisung der Beschwerde rechnen. Somit erweist sich die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


        
Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).