Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.00698 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 25. Oktober 2006
in Sachen
X.___
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler, Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 3. Juli 2005 erhob Y.___ Einsprache (Urk. 7/33) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2005 (Urk. 7/32). Mit Eingabe vom 29. August 2005 reichte die zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin X.___, Zürich, vertretene Versicherte, eine ergänzende Einsprachebegründung ein (Urk. 7/41) und beantragte unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (Urk. 7/41 S. 2 oben).
1.2 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung, es mangle an der Notwendigkeit der Vertretung (Urk. 7/57). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 21. November 2005 (Urk. 7/60) wurde mit Urteil vom 6. Februar 2006 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Notwendigkeit der Vertretung bejaht wurde und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Urk. 7/70).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/98) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwältin X.___ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von Y.___ ernannt.
1.3 Im Einspracheentscheid vom 14. März 2006 wurde ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint. Darin wurde auch festgehalten, dass über den Rentenantrag eine separate Verfügung erlassen werde (Urk. 7/77). Daraufhin wurde der Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/84) und mit Verfügung vom 22. Mai 2006 eine solche ab 1. August 2004 bis 30. April 2006 (Urk. 7/91). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2006 Einsprache und stellte auch hier das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 7/93).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 wurde der Versicherten für die Zeit vom 11. Mai 2006 bis zur Erlass des Einspracheentscheides im Verfahren betreffend Rente Rechtsanwältin X.___ als unentgeltliche Rechtsvertretin beigegeben (vgl. Urk. 7/99).
1.4 Am 1. Juni 2006 reichte Rechtsanwältin X.___ der IV-Stelle für die Zeitspanne vom 12. Juli 2005 bis 1. Juni 2006 eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 3'985.35 ein, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und einem Zeitaufwand von 17 Stunden 55 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 120.70 (Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 sprach die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ für ihre Bemühungen im Einspracheverfahren betreffend berufliche Massnahmen für die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 14. März 2006 eine Entschädigung von Fr. 2'420.15 zu, wobei sie den Aufwand auf 11 Stunden festsetzte und die Barauslagen auf Fr. 49.20 kürzte (Urk. 7/98 = Urk. 2).
2. Gegen die Entschädigungsverfügung vom 27. Juni 2005 erhob Rechtsanwältin X.___ am 30. August 2006 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, soweit die Entschädigung pauschal auf Fr. 2'420.15 angesetzt worden sei, sowie die Zusprache einer Entschädigung für die Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren betreffend berufliche Massnahmen, nun lediglich für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 bis 10. Mai 2006, in der Höhe von Fr. 3'744.10 (inklusive MwSt); zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 8). Am 18. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.%2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.%2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Da die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht vom ATSG geregelt wird, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage bildet Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV) und Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (EVG-Tarif). Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Rechtsbeistandes innerhalb einer Bandbreite von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- zu bestimmen (nicht publizierter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. März 2005, I 385/04, Erw. 3.1).
3.%2 Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist vorliegend die Bemessung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Einspracheverfahren der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen, und damit zusammenhängend die Frage nach der Zulässigkeit einer Kürzung des geltend gemachten Aufwandes.
2.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 27. Juni 2006 die Entschädigung für das Einspracheverfahren betreffend berufliche Massnahmen fest und führte aus, dass im Einspracheverfahren die Entschädigung je nach Umfang des Aktendossiers, der Länge der Verfahrensdauer und der Schwierigkeit der sich stellenden (Rechts-)fragen zwischen 4,5 und 11 Stunden betrage. Zudem werde für das Abfassen der Einspracheschrift höchstens ein Aufwand von vier Stunden vergütet, wobei „rechtliche Aufwendungen“ nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt werden könnten. Ferner sei die Tätigkeit einer Vertreterin nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich in der Erledigung des Auftrages ohne unnütze und überflüssige Schritte niederschlage. Gemäss der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bräuchten Kleinstaufwände und das Zusammenstellen der Honorarnote nicht entschädigt zu werden (Urk. 2 S. 1f.). Im Weiteren sei der von der Beschwerdeführerin erfasste Aufwand zum Erstellen von Kopien nicht nachvollziehbar, könne doch die Kopie einer zehnseitigen Einsprache mit Beilage nicht mit Fr. 33.50 zu Buche schlagen (Urk. 6).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, eine Entschädigung anhand pauschaler Richtwerte sei nicht zulässig, falls eine detaillierte Aufstellung des Aufwandes des Rechtsbeistandes vorliege. Neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit sei gerade der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand zu berücksichtigen. Zudem fehle es bei der Kürzung der Honorarnote durch die Beschwerdegegnerin an einer nachvollziehbaren und auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, weshalb vorliegend das rechtliche Gehör verletzt sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Ferner stelle das von der Beschwerdegegnerin angeführte Kriterium der Verfahrensdauer ein untaugliches Argument dar (Urk. 1 S. 5). Beim vorliegenden Einspracheverfahren habe es sich nicht um einen Regelfall gehandelt; dies sei vielmehr mit einem besonders grossen Aufwand verbunden gewesen (Urk. 1 S. 6). Vorliegend seien insbesondere aufwendige medizinische Recherchen zu tätigen gewesen, - ein Grossteil davon habe ihre Mandantin übernommen -, um den neurologischen Gesundheitsschaden zu beweisen (Urk. 1 S. 6f.).
Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Aufwand lediglich bis zum 14. März 2006, das heisst bis zum Erlass des Einspracheentscheides, und nicht bis zum 10. Mai 2006 entschädigen wolle (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung des EVG ist zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nebst der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen: Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen.
3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführerin machte zutreffend geltend, dass sich die Verfügung vom 27. Juni 2006 nicht mit der konkreten Rechnungsstellung auseinandersetzt und insofern an einem Mangel leidet. Die Beschwerdegegnerin hätte die einzelnen Posten der Honorarnote überprüfen oder die ganze Abrechnung per se als unbrauchbar bezeichnen müssen.
Da dem hiesigen Gericht in der vorliegenden Sache aber volle Kognition zukommt, ist es sinnvoll, insbesondere aus prozessökonomischer Sicht, von einer Heilung des Mangels auszugehen.
3.4
3.4.1 Die Honorarrechnung der Beschwerdeführerin vom 29. August 2006 (Urk. 3/8) für die Rechnungsperiode vom 12. Juli 2005 bis 10. Mai 2006 listet folgende Positionen auf:
„Datum | Leistung | Zeit | Auslagen |
12.07.05 | Besprechung mit Klientin | 70’ | |
12.07.05 | Brief an IV, OK an Klientin | 10’ | 7.00 |
13.07.05 | DS Unterlagen von Klientin | 5’ | |
21. 07.05 | DS IV-Akten, med. Internetrecherche | 55’ | |
30.07.05 | Tel. an Klientin (Natel) | 10’ | 4.60 |
08.08.05 | Tel. an IV-Stelle | 5’ | 1.00 |
08.08.05 | Brief an Dr. Z.___, OK an Klientin | 25’ | 6.00 |
10.08.2005 | DS Unterlagen Klientin betreffend URV, Brief an Klientin | 20’ | 1.00 |
10.08.2005 | DS Arztbericht von IV, OK an Klientin | 5’ | 2.50 |
15.08.2005 | Tel. von Dr. Z.___ | 5’ | |
15.08.2005 | Fax an Dr. Z.___ | 5’ | 1.00 |
16.08.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
16.08.2005 | DS Unterlagen Klientin für URV | 10’ | |
17.08.2005 | Eingang und DS Brief Dr. Z.___ | 5’ | |
25.08.2005 | Besprechung mit Klientin | 75’ | |
26.08.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
26.08.2005 | Arbeit an Einsprache | 115’ | |
29.08.2005 | Fertigstellung und Versand Einsprache, OK an Klägerin | 185’ | 39.50 |
31.08.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
07.09.2005 | DS Unterlagen von Klientin, Brief an Klientin | 10’ | 1.00 |
07.09.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
21.09.2005 | DS Unterlagen von Klientin, Brief an IV-Stelle, an Klientin | 20’ | 4.50 |
17.10.2005 | DS Mitteilung IV. Weiterleitung und Brief an Klientin | 10’ | 2.00 |
18.10.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
24.10.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
25.10.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
27.10.2005 | Tel. von Klientin (Bericht über Begutachtung Dr. A.___) | 10’ | |
17. 11.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
05.12.2005 | Tel. von Klientin | 5’ | |
10.01.2006 | DS Gutachten A.___ von IV | 20’ | |
10.01.2006 | Brief an Klientin, an Dr. B.___ | 30’ | 20.50 |
12.01.2006 | Tel. von Klientin | 15’ | |
16.01.2006 | Tel. von Dr. B.___ | 15’ | |
23.01.2006 | Tel. von Klientin | 10’ | |
26.01.2006 | Schreiben an Klientin | 5’ | |
27.01.2006 | Eingang Schreiben von Klientin | 5’ | |
30.01.2006 | FE an IV, OK an Klientin | 10’ | 6.50 |
27.02.2006 | Tel. an Klientin | 10’ | |
01.03.2006 | StN an IV-Stelle, OK an Klientin | 125’ | 10.50 |
15.03.2006 | Tel. an Klientin | 10’ | |
15.03.2006 | DS IV-Einspracheentscheid betr. berufl. Mn., Fristenkontrolle | 10’ | |
24.03.2006 | Eingang Brief von Klientin und Bericht Dr. C.___, Brief an IV-Stelle | 20’ | 2.00 |
29.03.2006 | Tel. von Klientin | 5’ | |
09.05.2006 | Tel. von Klientin | 10’ | |
10.05.2006 | Schreiben an IV-Stelle, OK an Klientin | 10’ | 3.50 |
Total | 1’010’ | 113.10 |
16 h 50 min à Fr. 200.-- Fr. 3'366.55
Auslagen Fr. 113.10
MWSt. 7.6 % Fr. 264.45
Total Fr. 3'744.10“
3.4.2 Der angefochtenen Verfügung sind folgenden Angaben zu entnehmen (Urk. 2 S. 2):
„Instruktion 1,0 h
Aktenstudium 2,0 h
Einsprache 4,0 h
Stellungnahme 2,0 h
URB 0,5 h
Tel./Korr. 1,5 h
Total 11,0 h
Es wird Ihnen ein Betrag von Fr. 2'420.15, der sich wie folgt zusammensetzt, entschädigt:
11,0 h à Fr. 200.-- Fr. 2'200.--
Porto und Spesen Fr. 49.20
Zwischentotal Fr. 2'249.20
Zuzüglich MWSt (7,6 %) Fr. 170.95
Total Fr. 2'420.--„
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Prozess den Sachverhalt zunächst nur ungenügend abklärte (vgl. Urk. 7/70); daraus ergab sich denn auch die Zweiteilung des Prozesses und die Notwendigkeit einer Vertretung. Hierzu ist festzuhalten, dass es - wie von der Beschwerdeführerin richtig dargetan - zur Pflicht einer Rechtsbeiständin gehört, bei der Beschwerdegegnerin auf Mängel bezüglich der Sachverhaltsabklärung hinzuweisen und diese zu bekunden.
Da die Verfahren im Bereich der Sozialversicherung aber der Untersuchungsmaxime unterliegen und der Sachverhalt demnach von der jeweiligen Verwaltungsbehörde beziehungsweise vom Gericht und nicht durch die Parteien selbst zu klären ist - die Versicherten betrifft keine Beweispflicht -, hätte sie sich hierbei auf das Wesentliche beschränken müssen. Den Parteien kommt im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime lediglich eine Mitwirkungspflicht zu. Die Beschwerdeführerin vermag daher den hohen Aufwand nicht damit zu rechtfertigen, dass zahlreiche medizinische Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen seien, ist sie doch damit den Aufgaben der Beschwerdegegnerin nachgekommen. Werden von einer Partei - bei Kritik an der Vorgehensweise der Verwaltungsbehörde - in Eigenregie Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, können sie nicht im Rahmen eines zu entschädigenden Aufwandes geltend gemacht werden. Um ungenügende Sachverhaltsabklärungen zu rügen, steht vielmehr der Rechtsmittelweg zur Verfügung.
4.2 Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand vom 21. Juli 2005 („Durchsicht IV-Akten und medizinische Internetrecherche“) von insgesamt 55 Minuten auf 20 Minuten zu reduzieren. Auch ein Aufwand von 5 Stunden zur Erstellung der 10-seitigen Einspracheergänzung (vgl. Eintrag vom 26. August 2005 und vom 29. August 2005) erscheint, insbesondere unter dem obgenannten Aspekt, dass medizinische Abklärungen nicht berücksichtigt werden können, als zu aufwändig; vielmehr ist ein Aufwand von 3 Stunden als angemessen zu erachten.
Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise aus, die medizinischen Recherchen aus Spargründen weitgehend ihrer Klientin delegiert zu haben, was ihrerseits aber Rückfragen beziehungsweise die Information durch die Klientin bedingt habe (vgl. Urk. 1 S. 6).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der geltend gemachte telefonische Verkehr mit der Klientin von insgesamt 125 Minuten (vgl. Einträge vom 30. Juli 2005, vom 16. August 2005, vom 26. August 2005, vom 31. August 2005, vom 7. September 2005, vom 18. Oktober 2005, vom 24. Oktober 2005, vom 25. Oktober 2005, vom 27. Oktober 2005, vom 17. November 2005, vom 5. Dezember 2005, vom 12. Januar 2006, vom 23. Januar 2006, vom 27. Februar 2006, 15. März 2006, vom 29. März 2006, vom 9. Mai 2006) übersetzt und den Verhältnissen nicht angemessen ist. Es können höchstens 55 Minuten berücksichtigt werden.
In der Honorarrechnung vom 29. August 2006 sind ferner Instruktionsaufwendungen von insgesamt 135 Minuten aufgeführt (vgl. Eintrag vom 12. Juli 2005 und vom 25. August 2005). Ein solcher Aufwand kann aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles nicht als angemessen erachtet werden. Es ist lediglich ein Aufwand von 60 Minuten zu berücksichtigen.
Zudem kann für die 4-seitige Stellungnahme zum Gutachten lediglich ein Aufwand von 90 Minuten anstelle eines solchen von 125 Minuten (vgl. Eintrag vom 1. März 2006) angerechnet werden.
4.3 Vorliegend ist ferner die Frage zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt der unentgeltlichen Vertreterin ein Entschädigungsanspruch zusteht. Während die Beschwerdeführerin geltend machte, es seien die Aufwendungen bis zum 10. Mai 2006 zu berücksichtigen, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Anspruch für den ersten Verfahrensteil ende mit Erlass des Einspracheentscheides vom 14. März 2006 (vgl. Urk. 3/8; Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführerin ist die Zeit für das Studium des Einspracheentscheides vom 14. März 2006, dessen massgebliche Erwägungen eine knappe halbe Seite umfassen (vgl. Urk. 7/77 S. 2), und für die Information der Klientin über die Chancen eines Weiterzuges anzurechnen. Hierzu erscheint ein zeitlicher Aufwand von 20 Minuten als angemessen, weshalb die weiter geltend gemachten Aufwendungen zwischen dem 24. März 2006 und dem 10. März 2006 um 35 Minuten (vgl. Urk. 3/8 S. 2 oben) zu reduzieren sind. Ein darüber hinaus gehender Aufwand bildet nicht mehr Teil des Einspracheverfahrens, sondern steht im Zusammenhang mit der Begründung einer Beschwerde und wäre allenfalls im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Kürzung der Barauslagen (vgl. Urk. 6) ist vorliegend nicht vorzunehmen, da Baraufwendungen im Umfang von Fr. 113.10 für vergleichbare Verfahren durchaus üblich sind.
4.4 Somit ergibt sich folgender Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin: Anrechenbar sind 10 Stunden 40 Minuten zum Ansatz von Fr. 200.--, was einen Honoraranspruch von Fr. 2'133.30 ergibt. Die Spesen betragen Fr. 113.10. Zum Zwischentotal von Fr. 2'246.40 ist die Mehrwertsteuer von 7,6 % hinzuzurechnen, so dass insgesamt der Betrag von Fr. 2'417.10 resultiert, was geringfügig unter dem von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Betrag von Fr. 2'420.10 liegt. Für eine Korrektur des zugesprochenen Betrages besteht indes kein Anlass.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2006 zu bestätigen.
Im Sinne einer Ergänzung bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführerin durch die Zweiteilung des Verfahrens (betreffend berufliche Massnahmen und betreffend Rente) kein Nachteil entsteht, da sie mit Verfügung vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/99) zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin für den zweiten Verfahrensteil bestellt wurde und hierfür bei Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde separat entschädigt werden wird.
5. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Prozessentschädigung.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MeyerSchnellmann