IV.2006.00699

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Mutter A.___
 

diese vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1990 geborene M.___ wurde von seiner Mutter am 6. August 1990 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/12, vgl. Urk. 8/1). Nachdem eine leichte tetraspastische Cerebralparese im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 390 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) diagnostiziert worden war (Urk. 8/3 und 11/9), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten medizinische Massnahmen vom 16. September 1997 bis zum 30. September 2002 für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens zu (Urk. 8/4). Sodann sprach die IV-Stelle dem Versicherten Sonderschulmassnahmen vom 18. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 respektive 31. Juli 2003 in Form von Legastheniebehandlung zu (Urk. 8/7 und 8/11). Der Versicherte besuchte zuletzt die Oberstufe, wobei er integrativ geschult, aber in einigen Fächern vom Lernziel befreit und nicht benotet wurde (Urk. 1, Urk. 8/13, Urk. 8/20 S. 6, Urk. 8/23 S. 32 - S. 34).
2.       Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 beantragte die Mutter des Versicherten eine Stellungnahme beziehungsweise Abklärungen in Bezug auf berufliche Massnahmen, insbesondere um Unterstützung bei der Lehrstellensuche (Urk. 8/12). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 8/20) ein und liess Abklärungen in Bezug auf die berufliche Situation, insbesondere einen dreiwöchigen Abklärungsaufenthalt in der spezialisierten Berufsausbildungsstätte in B.___ (nachfolgend B.___), vornehmen (Urk. 8/22-23, Urk. 8/28-31). Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit bestehe, die erstmalige berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen durchzuführen (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. März 2006 (Urk. 8/37), ergänzt durch das Schreiben vom 5. Mai 2006 (Urk. 8/42), den Arztbericht der Kinderklinik des Spitals C.___ vom 20. März 2006 (Urk. 8/41) sowie die Eingabe vom 20. Juni 2006 (Urk. 8/44), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 ab (Urk. 2).

3.       Dagegen erhob die Mutter von M.___ als dessen gesetzliche Vertreterin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 30. August 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            " 1.  Der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 und die Verfügung vom                               21. Februar 2006 seien aufzuheben.
              2.  Es seien die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung im ge-                               schützten Rahmen durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
              3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-                                gegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 (Urk. 10) reichte die IV-Stelle das Original-Papierdossier ein (Urk. 11/1-13), nachdem sie hierzu aufgefordert worden war (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
         Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.2     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung respektive seit 1. Januar 2003 des Einspracheentscheides an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
         Diese vor Inkrafttreten des ATSG ergangene Rechtsprechung ist weiterhin gültig, weil das ATSG hinsichtlich der hier aktuellen Gesetzesbestimmung keine Änderung bewirkt hat.
1.3     Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Juli 2006) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
         Diese Verwaltungsweisungen sind gesetzeskonform und daher auch für die Rechtsprechung verbindlich (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1 je mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2006 und in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 fest, es bestehe keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit, die erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen durchzuführen. Schlechte Schulnoten an sich würden keine medizinische Begründung für den Anspruch auf Kostenübernahme darstellen. Falls eine motorische Beeinträchtigung die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten verhindere, stünden nicht-handwerkliche Berufsrichtungen offen. Dem Versicherten werde empfohlen, eine Lehrstelle auf dem freien Lehrstellenmarkt zu suchen. Falls dabei behinderungsbedingte Mehrkosten entstünden, könne ein neues Gesuch eingereicht werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/35 S. 1).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass bei ihm das Geburtsgebrechen Ziff. 390 ausgewiesen sei, welches zu Schulschwierigkeiten aber auch zu motorischen Beeinträchtigungen geführt habe. Nicht nur die medizinischen sondern auch die Abklärungen durch die Berufsberatung hätten ergeben, dass nur eine Anlehre in einem geschützten Rahmen in Frage komme. Es sei daher ein gezieltes berufliches Vorbereitungsjahr im praktischen Bereich beantragt worden, um die Chance zu erhöhen, dass er eine erfolgreiche berufliche Ausbildung durchlaufen könne. Eine Bewerbung auf dem freien Arbeitsmarkt habe ergeben, dass er aufgrund seiner Defizite nicht eingegliedert werden könne (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung beziehungsweise ein Vorlehrjahr in einem geschützten Rahmen besteht.

3.      
3.1     Zunächst ist zu prüfen, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt, welche den Versicherten in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt, wobei als invalid gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen und nicht ausschliesslich aufgrund einer geringfügigen Beeinträchtigung der Intelligenz bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vgl. Erw. 1.2).
3.2     Zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers geben die folgenden zwei Arztberichte Auskunft:
         Dem Arztbericht von Dr. med. D.___, Kinderärztin FMH, vom 27. April 2005 sind die Diagnosen psychoorganisches Syndrom (POS) gemäss Ziffer 404 GgV Anhang mit Restdefiziten im Bereich der grobmotorischen Koordination sowie im Bereiche der auditiven Wahrnehmung bei normaler Grundintelligenz zu entnehmen (Urk. 8/20 S. 5).
         Aus dem Bericht der Kinderklinik des Spitals C.___ vom 20. März 2006 geht gestützt auf eine neuropädiatrische Beurteilung hervor, dass sich beim Beschwerdeführer Restbefunde einer tetraspastischen Cerebralparese fänden, die im Alter von sieben Jahren diagnostiziert worden sei. Wie so häufig wirke sich diese insbesondere auf Tempo und Präzision vor allem feinmotorischer Bewegungen aus und führe zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. Aktuell besuche der Beschwerdeführer die 3. Oberstufe im tiefsten Niveau (G) und sei sowohl in Deutsch wie auch in Mathematik notenbefreit. Er sei feinmotorisch weiterhin langsam und tendenziell ungeschickt, grobmotorisch könne er mit Altersgenossen knapp mithalten. Im Zusammenhang mit den Lernschwierigkeiten sei es unrealistisch, aktuell auf dem freien Lehrstellenmarkt einen Platz für den Beschwerdeführer zu finden (Urk. 8/41).
3.3     Auf den Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. April 2005 (Urk. 8/20 S. 5 f.) kann nicht abgestellt werden, zumal Zweifel an dessen Aussagekraft und Korrektheit bestehen. Zum einen kreuzte Dr. D.___ als zu prüfenden Anspruch "medizinische Massnahmen" an, obwohl gemäss dem zugesandten Formular "berufliche Massnahmen" zu prüfen gewesen wären (Urk. 8/20 S. 1 und S. 5). Weiter diagnostizierte sie das Geburtsgebrechen POS gemäss Ziffer 404 GgV Anhang, welches seit der Einschulung bestanden habe (Urk. 8/20 S. 5). Weder ist den früheren Akten - insbesondere auch dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 1997 (Urk. 8/6 S. 2) - eine solche Diagnose zu entnehmen, noch begründet Dr. D.___ ihre abweichende Auffassung, so dass die von ihr gestellte Diagnose nicht als nachvollziehbar erscheint. Auch der erwähnte Befund der Restdefizite im Bereiche der grobmotorischen Koordination stimmt mit demjenigen der Kinderklinik des Spitals C.___ vom 20. März 2006 (vor allem feinmotorische Schwierigkeiten; Urk. 8/41 S. 1) sowie der Evaluation des B.___ vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/30 S. 1) nicht überein. Bei der von Dr. D.___ erwähnten spezialärztlichen neuromotorischen und neuropsychologischen Untersuchung ist sodann nicht klar, ob die Untersuchung durch sie selber vorgenommen wurde, wobei Dr. D.___ keine Fachärztin für Neurologie und Neuropsychologie ist, oder ob diese Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt durchgeführt wurde, zumal sie keinen entsprechenden Arztbericht beilegte, welche die aufgeführten Feststellungen hätte plausibel erscheinen lassen (Urk. 8/20 S. 6). Soweit sich die IV-Stelle gemäss der Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/34) und gestützt auf die Äusserung von Dr. D.___ auf den Standpunkt stellt, der Versicherte weise eine normale Grundintelligenz auf (Urk. 8/20 S. 5) und deshalb stünden ihm berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung nicht zu, kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden.
         Es ist daher auf den Arztbericht der Kinderklinik des Spitals C.___ abzustellen, der schlüssig und nachvollziehbar ist und insbesondere mit den früheren Abklärungsergebnissen in Einklang steht (vgl. Urk. 8/5-6, Urk. 8/19 S. 5 - S. 8, Urk. 8/41). Folglich ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer noch immer Restbefunde der tetraspastischen Cerebralparese und damit gesundheitliche Gründe vorliegen, welche sich nicht nur auf Tempo und Präzision auswirken, sondern auch zu erhöhter Ermüdbarkeit und Lernschwierigkeiten führen (Urk. 8/41 S. 1). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2) besteht somit keine blosse sich in schlechten Schulnoten manifestierende Beeinträchtigung der Intelligenz, sondern eine im Sinne von Art. 16 IVG zu berücksichtigende Invalidität.
3.4     Es ist sodann gestützt auf obige Erwägungen davon auszugehen, dass auch eine Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG vorliegt, zumal als invalid gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen, die - wie oben erwähnt - gegeben sind, in der Berufswahl behindert ist (vgl. Erw. 1.4 und nachfolgend Erw. 5).

4.      
4.1     Dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage ist, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und mithin eingliederungsfähig ist, geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/30, Urk. 8/31). Eine weitere Prüfung dieser Voraussetzung erübrigt sich daher.
4.2     Für die Zusprache erstmaliger beruflicher Massnahmen wird sodann vorausgesetzt, dass die Berufswahl bereits getroffen wurde (Rz 3003 KSBE). Vorbereitende Massnahmen sind zudem nur dann der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 118; ZAK 1981 S. 487 f.). Da die IV-Stelle bereits das Vorliegen eines Gesundheitsschadens verneint hatte, nahm sie keine weiteren Abklärungen betreffend die übrigen Voraussetzungen vor, weshalb gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend darüber befunden werden kann, ob und für welchen Beruf eine Wahl getroffen wurde. Insbesondere lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht beantworten, ob es sich bei dem vom B.___ erwähnten Vorlehrjahr um ein leistungsbegründendes speziell auf den zu erlernenden Beruf ausgerichtetes Aus- und Vorbildungsjahr oder um ein nicht unter die erstmalige berufliche Ausbildung fallendes, allgemeines Ausbildungsjahr zur Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, der persönlichen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens handelt (vgl. Rz 3003 KSBE).
         So geht aus dem Meldeformular der Probewochen, welche der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 20. Oktober 2005 im B.___ verbrachte, einerseits hervor, dass er in die Ausbildung aufgenommen werden könne. Die vorgesehene Ausbildung wurde sodann mit Automonteur bezeichnet, aber mit einem Fragezeichen versehen. Als Ausbildungsform wurde eine anerkannte BBT-Anlehre mit Vorlehrjahr vorgesehen (Urk. 8/29). Auch aus der Evaluation des B.___ vom 20. Oktober 2005 geht nicht in klarer Weise hervor, welchen Beruf der Beschwerdeführer zu erlernen gedenkt, zumal eine Schnupperlehre in der Garage diverse Berufe beinhalten kann und insbesondere auch die Vorstellungen des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten waren (Urk. 8/30 S. 1 f.). Ausserdem ist auch dem Schreiben des B.___ vom 17. November 2005 weder die vorgesehene Lehre noch eine genauere Umschreibung beziehungsweise Zielsetzung des Vorbereitungsjahres zu entnehmen (Urk. 8/31). Der zuständige Berufsberater der IV-Stelle erwähnte schliesslich als angestrebten Beruf eine BBT-Anlehre zum Fahrzeugwart (Urk. 8/34, Urk. 8/36 S. 3).
4.3     Schliesslich lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten auch die Frage, ob die vorgesehene Ausbildung der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst ist und seinen Fähigkeiten entspricht, nicht abschliessend beantworten, zumal weder Klarheit über die vorgesehene Ausbildung besteht (vgl. Erw. 4.2) noch ausreichende Abklärungen über die Einschränkungen aufgrund des Gesundheitsschadens vorliegen. Zwar wurde im Bericht der Kinderklinik des Spitals C.___ vom 20. März 2006 erwähnt, dass Beeinträchtigungen im Tempo und der Präzision, erhöhte Ermüdbarkeit und Lernschwierigkeiten bestünden (Urk. 8/41 S. 1). Gemäss der Evaluation des B.___ vom 20. Oktober 2005 führten diese Beeinträchtigungen zu einem Notendurchschnitt von 2,8 im schulischen Bereich und zu einem motorischen Quotienten von 78 und einem Umsetzen von 7,5 (Urk. 8/30 S. 2). Was insbesondere mit dem motorischen Quotienten von 78 und dem Umsetzen von 7,5 ausgesagt werden soll, ist für den Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Schlussfolgerung, dass der motorische Stil des Beschwerdeführers noch unterschiedlich sei, da er zwei Mal zu kontrolliert gewesen sei und es ihm drei Mal an Kontrolle gefehlt habe (Urk. 8/30 S. 3), vermag nicht darüber Klarheit zu verschaffen, welche Fähigkeiten vorliegen und welche Ausbildung gestützt darauf als geeignet erscheint. Insbesondere stellt sich auch die Frage, ob eine handwerkliche Tätigkeit trotz der motorischen Schwierigkeiten geeignet ist und ob die Ausbildung in einem geschützten Rahmen stattzufinden hat. Hinweise dafür, dass ein geschützter Rahmen benötigt wird, ergeben sich nämlich aus den übereinstimmenden Einschätzungen im Bericht der Kinderklinik des Spitals C.___ vom 20. März 2006 (Urk. 8/41), des Berufsberaters der IV-Stelle (Urk. 8/36 S. 2), des B.___ (Urk. 8/31) und insbesondere auch der Berufswahlschule der Stadt F.___ (Urk. 3).
         Entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2) kann schliesslich ohne Vornahme entsprechender Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, dass auch eine Verkäuferlehre möglich sei, zumal selbst der Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 8/23) und die Auswertung durch die zuständige Person der Berufsberatung der IV-Stelle Neigungen des Beschwerdeführers in den Bereichen Fahrzeuge, Forstwart, Metzger und Bauberufe aufzeigten (Urk. 8/36 S. 2). Ausserdem wurde in jener Einschätzung der Berufsberatung der IV-Stelle in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Evaluation des B.___ auf sehr unterdurchschnittliche Resultate im Rechnen hingewiesen (Urk. 8/30 S. 5, Urk. 8/36 S. 2), wobei ebendiese Fähigkeit in Verkaufsberufen vorausgesetzt wird.
4.4     Zusammenfassend kann somit der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

5.       Je nach Ausgang der in Erw. 4 erwähnten vorzunehmenden Abklärungen und Beantwortung der Frage, ob das Vorlehrjahr unter die erstmalige berufliche Ausbildung zu subsumieren ist, stellt sich die Frage, ob dieses unter die Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG fällt, zumal der Versicherte nach der Rechtsprechung mit der Anmeldung - als Ausfluss aus der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen - grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche wahrt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 8. Mai 2001, I 336/00, Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch das offen formulierte Gesuch vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/12). Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine im Sinne von Art. 15 IVG zu berücksichtigende Invalidität vorliegt (vgl. Erw. 3.4).

6.       Zusammenfassend ist damit der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine erstmalige berufliche Ausbildung und Berufsberatung, neu verfüge.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
         Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).