Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.00701
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war als gelernter Schreiner tätig (Urk. 7/3 und Urk. 7/37/2). Am 2. Februar 2004 erlitt er einen Hirninfarkt (vgl. Bericht der Y.___ vom 29. April 2004, Urk. 7/8; Urk. 7/3). Nach Abschluss der Rehabilitation gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/54) eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung an der Z.___ für den Zeitraum ab 4. Juli 2005 bis 3. Juli 2007.
Im Zuge dieser Umschulung liess X.___ am 22. Juni 2006 durch Dr. A.___, Augenarzt, ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille stellen (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2006 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 7/75). Nach ergangener Einsprache vom 13. Juli 2006 (Urk. 7/77 und Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/82) einen Anspruch des Versicherten auf eine Gleitsichtbrille.
2. Dagegen erhob X.___ am 28. August 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der beantragten Gleitsichtbrille (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2006 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Intertemporalrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1). Auch der im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 geänderte Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Anspruch auf Hilfsmittel) führt zu keiner Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
2.2 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG werden Kosten (unter anderem) für Brillen nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Gemäss Ziffer 7.01* des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch auf Abgabe von Brillen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.
Eine wesentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 2. Satz IVG setzt nach der Praxis einen qualifizierten inneren Zusammenhang zwischen der medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG und der Notwendigkeit der Versorgung mit dem entsprechenden Hilfsmittel voraus. Das trifft dann zu, wenn im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG die Abgabe einer Brille notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Benützung einer Brille gewährleistet ist (in BGE 124 V 7 nicht publizierte Erw. 2d des Urteils B. vom 16. März 1998, I 71/97, mit Hinweis auf Pra 1992 Nr. 45 S. 165 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., I 108/02). Regelmässige ärztliche Kontrollen, die bei hochgradig sehschwachen Personen erforderlich sind, fallen nicht unter den Begriff der ärztlichen Behandlung (ZAK 1970 S 492 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (BGE 105 V 148 Erw. 1; ZAK 1988 S. 475 Erw. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren leistungsverneinenden Entscheid auf den Umstand, dass Gleitsichtbrillen nicht in der HVI-Hilfsmittelliste aufgeführt seien und keiner entsprechenden Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden können, weshalb sie nicht für die Kosten von Gleitsichtbrillen aufzukommen habe.
3.2 Demgegenüber macht der Versicherte geltend (Urk. 1), die Umschulung beziehungsweise Wiedereingliederung sei stark gefährdet, weil er sich über längere Zeit nicht konzentrieren könne. Durch Überanstrengung der Augen werde zuerst das Bild am PC unscharf, und zusätzlich bekomme er noch Kopfschmerzen. Daher sei es für ihn wichtig, eine Gleitsichtbrille zu erhalten, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. Dies sei seine dritte Brille in anderthalb Jahren, was nach seiner Ansicht nicht normal und klar eine Auswirkung seiner Krankheit sei. Im Weiteren verweist der Versicherte auch auf einen Bericht des Augenarztes Dr. A.___ vom 22. August 2006 (Urk. 3/1; dazu Erw. 4.1) sowie auf ein Schreiben von B.___, Schulleiter der Z.___ vom 28. August 2006 (Urk. 3/2). Darin führt B.___ unter anderem aus, die Arbeit als Sachbearbeiter erfordere einen hohen Anteil an intensiver Augenarbeit. Es scheine ihnen offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die ungenügende Sehkorrektur schon nach kurzer Zeit überfordert und überanstrengt sei. Die Fortsetzung der Ausbildung sei auf diese Weise in Frage gestellt. Der Bedarf für eine optimal angepasste Brille sei daher ausgewiesen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 22. August 2006 (Urk. 3/1) an einer Akkommodationsschwäche, bedingt durch die Vertebralisdissektion mit Hemisyndrom links. Eine Gleitsichtbrille sei notwendig, damit der Beschwerdeführer in allen Bereichen einen klaren Visus habe. Ohne eine solche Brille sei seine Umschulung gefährdet.
4.2 Brillen werden nach Erwägung 2.2 von der Invalidenversicherung nicht als selbständiges Hilfsmittel finanziert, sondern akzessorisch zu einer von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Behandlung gemäss Art. 12 oder 13 Abs. 1 IVG. Dementsprechend ist die Invalidenversicherung für Brillen nicht leistungspflichtig, wenn und solange keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2000 in Sachen A., I 8/00, Erw. 3).
4.3 Da im massgebenden Zeitraum keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen mit Brillen als wesentliche Ergänzung (im Sinne von Erwägung 2.2) durchgeführt worden sind, ist der leistungsverneinende Entscheid der IV-Stelle nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Gleitsichtbrille wegen einer Akkommodationsschwäche für die begonnene Umschulung notwendig sei, ändert daran nichts. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Denn selbst dann wenn eine Brille zu einer von der Invalidenversicherung übernommenen Ausbildung erforderlich ist, hat sie den besonderen Voraussetzungen für die Abgabe dieses Hilfsmittels zu genügen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär
Bürker-PaganiFraefel