IV.2006.00702

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1958, arbeitete seit 1. April 2002 vollzeitlich und ab 8. Januar 2003 im Umfang von 50 % als Elektromonteur bei der A.___, B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 8. Januar 2003 aus wirtschaftlichen Gründen per 28. Februar 2003 kündigte (Urk. 16/18/1-3, Urk. 16/18/6). In der Folge bezog der Versicherte ab 8. Mai 2003 Arbeitslosentaggelder (Urk. 16/16/1). Seit 1. April 2004 ist er als Hauswart im Nebenamt bei der C.___ tätig (Urk. 16/23).
1.2     Am 5. Februar 2004 meldete sich der Versicherte wegen einer seit 1996 bestehenden psychischen Behinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 16/11 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8) und stellte am 10. Oktober 2005 ein Gesuch um Ausrichtung eines Wartetaggeldes ab 5. Juni 2004 bis zum Beginn des Kurses im D.___ (Urk. 16/59).
         Gestützt auf eingeholte Arztberichte (Urk. 16/19, Urk. 16/38), eine berufliche Vorabklärung vom 10. bis 28. Januar (richtig: Oktober) 2005 (Urk. 16/57, Urk. 16/62) sowie eine berufliche Abklärung vom 31. Oktober bis 23. Dezember 2005 (Urk. 16/66, Urk. 16/84) im D.___ sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 ein Taggeld von Fr. 187.20 für die Dauer vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 zu (Urk. 12/1 = Urk. 16/73), nachdem gegen die Verfügungen vom 31. Oktober und 21. November 2005 (Urk. 16/61, Urk. 16/69) am 29. November 2005 Einsprache (Urk. 16/70) erhoben worden war. Die vom Versicherten dagegen am 12. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 16/76) wies die Ausgleichskasse E.___ am 24. Februar 2006 ab (Urk. 16/135).
         Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 18. April 2006 (Urk. 16/132) auf die Beschwerde des Versicherten vom 27. März 2006 wegen Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2006 infolge Unzuständigkeit der Ausgleichskasse E.___ nicht ein (Urk. 16/132 S. 4). Hierauf wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. August 2006 (Urk. 12/3 = Urk. 2) die Einsprache des Versicherten vom 12. Januar 2006 erneut ab.
1.3     Mit Verfügungen vom 10. August 2006 (Urk. 16/167 = Urk. 4/2/1 = Urk. 20/1, Urk. 16/168 = Urk. 4/2/2 = Urk. 20/2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer einer beruflichen Abklärung im F.___ vom 7. bis 19. August 2006 unter Berücksichtigung von zwei Kindern ein Taggeld von Fr. 132.50 und vom 20. August bis 6. November 2006 unter Berücksichtigung eines Kindes ein Taggeld von Fr. 126.70 zu.
         Mit Verfügung vom 2. November 2006, an Stelle der Verfügung vom 10. August 2006, reduzierte die IV-Stelle unter Berücksichtigung von zwei Kindern das Taggeld für die Dauer vom 20. August bis 6. November 2006 auf Fr. 107.--(Urk. 29/8/178 = Urk. 29/2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. August 2006 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2006.00702) mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien die Taggelder für die Zeit vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 gestützt auf das bei den G.___ unmittelbar vor Oktober 2005 erzielte Einkommen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 4. September 2006 (Urk. 4/1; Prozess Nr. IV.2006.00707) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. August 2006 (Urk. 4/2/1-2) und beantragte zusätzlich, die auszurichtenden respektive bereits ausgerichteten Taggelder seien maximal im Umfang von Fr. 30.40 pro Tag zu kürzen (Urk. 4/1 S. 2 oben).
         Am 7. September 2006 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 4/4, Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2006 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden. Am 5. Oktober 2006 wurde die IV-Stelle aufgefordert, die Akten zu vervollständigen (Urk. 13), worauf am 11. Oktober 2006 die IV-Akten nachgereicht wurden (Urk. 15, Urk. 16/1-173). Mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 (Urk. 19) äusserte sich die IV-Stelle überdies zur Art der Kürzung der Taggelder. Die Replik wurde am 18. Januar 2007 erstattet (Urk. 24); die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 27). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 2. Februar 2007 geschlossen (Urk. 28).
2.2     Die Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 29/2) beanstandete der Versicherte beschwerdeweise am 6. Dezember 2006 (Prozess Nr. IV.2006.01120), indem er erneut das der Taggeldberechnung zugrunde zu legende Erwerbseinkommen sowie die Kürzungsmodalitäten bestritt (Urk. 29/1 S. 2 oben).
         Die IV-Stelle ersuchte am 27. Februar 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 29/7), worauf am 2. März 2007 dieses Verfahren ebenfalls mit Prozess Nr. 2006.00702 vereinigt wurde (Urk. 29/9, Urk. 30).

3.
3.1     Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 16/68) einen Anspruch des Versicherten auf ein Wartetaggeld und wies die von diesem am 29. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 16/70) am 13. März 2006 ab (Urk. 16/96).
         Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 (Urk. 16/149) trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde des Versicherten vom 11. April 2006 gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2006 wegen ungenügender Begründung nicht ein (Urk. 16/149 S. 2).
3.2     Mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 16/99 = Urk. 16/113/3) erklärte die IV-Stelle die berufliche Abklärung als abgeschlossen und orientierte den Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2006 (Urk. 16/113/5 = Urk. 16/114) über das Ergebnis des am Vortag geführten Telefongesprächs, wonach die ganze Rente wiedererwägungsweise aufgehoben und stattdessen eine halbe Rente zugesprochen und ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen erneut geprüft werde.
         Die IV-Stelle hiess die vom Versicherten am 11. April 2006 erhobene Einsprache (Urk. 16/113/1-2) gegen die Verfügung vom 15. März 2006 mit Entscheid vom 13. April 2006 (Urk. 16/119) gut mit der Begründung, es würden die beruflichen Eingliederungsmassnahmen noch einmal geprüft.
3.3     Mit Verfügungen vom 19. Mai 2006 (Urk. 16/146-148) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente samt Kinderrenten für die Söhne I.___ und J.___ (geboren 1993 und 1983) mit Wirkung ab 1. Mai 2006 zu. Am 20. Juli 2006 verfügte die IV-Stelle eine halbe Rente samt Kinderrenten ab 1. November 2004 (Urk. 16/162-164) und am 30. August 2006 eine solche zuzüglich einer Kinderrente für J.___ ab 1. Januar 2004 (Urk. 16/169-170).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 7. August 2006 (Urk. 2) und die angefochtenen Verfügungen am 10. August und 2. November 2006 (Urk. 4/2/1-2, Urk. 29/2) ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde. Sie beträgt jedoch nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV).
         Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
2.3     Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVV gelten als erwerbstätig Versicherte, die:
a.       in den letzten zwölf Monaten vor dem Taggeldanspruch während mindestens vier Wochen einen AHV-pflichtigen Lohn erzielt haben;
b.       glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten; oder
c.       ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten.
         Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV werden bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen:
a.      Krankheit;
b.      Unfall;
c.      Arbeitslosigkeit;
d.      Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG
e.      Mutterschaft; oder
f.       anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
          Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
2.4      Gemäss Art. 47 Abs. 1 IVG können Renten in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG während der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.6     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 sowie vom 7. August bis 6. November 2006 ausgerichteten Taggeldes von Fr. 187.20 beziehungsweise Fr. 132.50 und Fr. 126.70 sowie die Höhe respektive Verteilung der vorgenommenen Kürzung der Taggelder.
         Nicht umstritten ist zum einen die Anordnung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG und zum anderen das Vorliegen des Kürzungstatbestandes von Art. 47 Abs. 1 IVG.
3.2     Hinsichtlich der Höhe des Taggeldes ist umstritten und zu prüfen, auf welches Einkommen abzustellen ist. Während die Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage den bei der A.___ bezogenen Lohn heranzieht mit der Begründung, der Gesundheitsschaden sei im Januar 2003 eingetreten (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 29/7), beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass erstmals 1994 eine erhebliche und seither andauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgetreten sei, weshalb für die Taggeldberechnungen das Erwerbseinkommen, welches er bei den G.___ erzielt habe, massgeblich sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.2, Urk. 4/1 S. 6 f. Ziff. 7.2, Urk. 24 S. 2 f. Ziff. 2-3, Urk. 29/1 S. 6 f. Ziff. 7.2).
3.3     Des Weiteren sind die Kürzungsmodalitäten strittig. Laut Beschwerdeführer führe die Kürzung des Gesamtanspruchs, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe (Urk. 11, Urk. 29/7 S. 2), zu einer übermässigen Kürzung seines Anspruchs. Richtigerweise müsste die Kürzung der Taggelder für die Grundentschädigung und die Kindergelder separat ermittelt werden (Urk. 4/1 S. 8 f. Ziff. 9.1-4, Urk. 24 S. 4 Ziff. 5, Urk. 29/1 S. 8 f. Ziff. 9.1-3).

4.
4.1     Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1994 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. März 2004 (Urk. 16/19) eine seit 1994 bestehende und seit 1998 akute chronische depressive Erkrankung (Urk. 16/19 lit. A).
         Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1998 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 16/19 lit. B) und der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 16/19 lit. C Ziff. 1).
         Bereits 1994 sei der Beschwerdeführer sehr gehemmt gewesen, habe sich vor allem mit Entschlüssen schwer getan und sich in den Schlaf geflüchtet „(damals volle AF, Familienvater, 12 Std. Schlaf!)”. Nach dem Verlust seiner Stelle bei den G.___ im Jahre 1998 und nach seiner Scheidung habe er unter einer tiefen Depression mit Hospitalisation gelitten, sei ambulant durch Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, betreut worden und noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Gelegentlich werde der Beschwerdeführer durch einen Psychotherapeuten betreut, was zu einer Verbesserung seines Selbstwertgefühls geführt habe. Ab 1. April 2004 werde er eine teilzeitliche Stelle als Hauswart im Umfang von 50 % antreten. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht sinnvoll, da diese immer innert zirka zwei Wochen zu einem Zusammenbruch mit einer vollständigen Arbeitsaufgabe geführt habe (Urk. 16/19 lit. D).
         Bei einer Anstellung als Hauswart mit gleichzeitiger psychotherapeutischer Betreuung sei das psychische Handicap kompensierbar, sodass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit werde halten können. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, hingegen sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 16/19/4).
         Mit ärztlichem Attest vom 22. November 2005 (Urk. 16/74) bestätigte Dr. K.___, dass der Beschwerdeführer erstmals im September 1997 wegen einer Krankheit arbeitsunfähig geworden sei und diesbezüglich ab Februar 1998 bei einer Spezialärztin in regelmässiger Behandlung gestanden habe.
4.2     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete psychiatrische Gutachten vom 23. Mai 2005 (Urk. 16/38) wurde von Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst und basiert auf eigenen Untersuchungen (Urk. 16/38/1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 16/38 S. 1 f.), sodann die persönliche Anamnese sowie das jetzige Leiden (Urk. 16/38 S. 3 ff.) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde angegeben (Urk. 16/38 S. 5 ff.).
         Dr. M.___ diagnostizierte eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F.33.4) und eine anankastische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen (ICD-10 F.60.5; Urk. 16/38 S. 7).
         Aufgrund der vorliegenden Berichte, der erhobenen Befunde sowie der anamnestischen Angaben bestehe diagnostisch zunächst eine rezidivierende depressive Störung, die im Rahmen der Belastungssituation von Seiten der Scheidung wie auch der Arbeit zu einer psychischen Dekompensation und in der Folge zu einer Hospitalisation im Sanatorium N.___ geführt habe. Auslöser der depressiven Störung seien beide Male mit grosser Wahrscheinlichkeit die konfliktbeladenen Arbeitssituationen im Geschäft gewesen, so zum Beispiel die wiederholten Gespräche mit den Vorgesetzten, die dem Beschwerdeführer immer wieder erklärt hätten, dass er nicht genüge, sich mehr anstrengen müsse und viel zu langsam sei (Urk. 16/38 S. 8).
         Der zwanghafte Drang des Beschwerdeführers, sich genau an Vorschriften zu halten und diese nicht lockern zu können, werde von ihm, aber auch vom Arbeitgeber beschrieben, woraus sich zusammen mit den anderen Befunden und der Anamnese die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen ergebe (Urk. 16/38 S. 8). Das abnorme tiefgreifende Verhaltensmuster, sein Hang zu Pedanterie, seine Zweifel, seine übermässige Vorsicht, vor allem auch seine Rigidität und sein Eigensinn sowie die unverhältnismässige Leistungsbezogenheit, die zur fast völligen Vernachlässigung zwischenmenschlicher Beziehung geführt habe, zeigten ein seit der Kindheit überdauerndes Auftreten. Diese Kriterien hätten die berufliche aber auch soziale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt, was sich darin zeige, dass am Arbeitsplatz aufgrund seiner ständigen Kontrolle, der peinlich genauen Sorgfalt, die in der Regel zur Bedeutung der Aufgabe in keinem Verhältnis gestanden habe, immer dieselben Probleme aufgetreten seien (Urk. 16/38 S. 9).
         Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner tiefgreifenden zwanghaften Persönlichkeitsstörung kaum teamfähig und deshalb nicht mehr in der Lage, an einem Arbeitsplatz tätig zu sein, an dem Teamarbeit und Integration ins Team verlangt werde. Er sei auch aufgrund der zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, Prioritäten zu setzen und damit seine Arbeiten leistungsfähig zu erledigen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig sei, jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige bis maximal 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 16/38 S. 9 f.). Die Arbeitsfähigkeit habe dabei mit Sicherheit bereits vor der depressiven Episode abgenommen, wie die wiederholten temporären Arbeitseinsätze, die vielen Arbeitsplatzwechsel und auch die wiederholten Angaben der Arbeitgeber, die dem Beschwerdeführer immer wieder erklärt hätten, er sei zu langsam, habe zu viele Überstunden, müsse sich steigern, zeigten. In der Folge sei es zur psychischen Dekompensation gekommen (Urk. 16/38 S. 10).
4.3     Dr. O.___ bestätigte mit Schreiben vom 29. November 2005 (Urk. 16/75), dass der Beschwerdeführer bei ihr von Februar 1998 bis März 2000 sowie von Juli 2002 bis Oktober 2003 in ambulanter Behandlung gewesen sei.

5.
5.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei Dr. M.___ eingeholte psychiatrische Gutachten vom 23. Mai 2005 (Urk. 16/38) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit alle erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 2.5), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
5.2     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___ geltend, ein erhebliches Ausmass der psychischen Krankheit beziehungsweise eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei erstmals im Januar 1994 aufgetreten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.2).
         Aufgrund der medizinischen Akten, namentlich des Gutachtens von Dr. M.___, steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung sowie einer anankastischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von Dr. M.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % bis maximal 80 % unzumutbar wäre. Diese Einschätzung ist insofern nachvollziehbar, als sie hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit der vom Beschwerdeführer seit 1. April 2004 aktuell ausgeübten Tätigkeit als Hauswart im Nebenamt entspricht (vgl. Arbeitgeberbericht vom 14. Mai 2004; Urk. 16/23), zumal er dort laut Dr. M.___ nicht in einem Team arbeiten müsse, das Tempo seiner Arbeit selber bestimmen könne und die zu erledigenden Aufgaben gering in der Anzahl und deshalb zu bewältigen seien, auch wenn er sie äusserst perfektionistisch ausführe (Urk. 16/38/10 Ziff. 6).
5.3     Der Beschwerdeführer begab sich erstmals im Februar 1998 nach dem Verlust seiner Anstellung bei den G.___ im Jahr 1997 bei Dr. O.___ in ambulante psychiatrische Behandlung (Urk. 16/75), bevor die damals aufgetretene rezidivierende depressive Störung wegen einer mit der Arbeit und 1999 erfolgten Scheidung (vgl. Urk. 16/10) zusammenhängenden Belastungssituation zu einer psychischen Dekompensation mit anschliessender Hospitalisation im Sanatorium N.___ im Jahr 2002 führte (Urk. 16/38 S. 1 f.). Dem Gutachten von Dr. M.___ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zu Beginn des Klinikaufenthalts am ehesten eine schwere depressive Episode mit unklaren psychotischen Symptomen vorgelegen habe. Er habe unter Wortfindungsstörungen und Gedankenabreissen sowie gestörter Auffassung und Konzentrationsfähigkeit gelitten. Ende Dezember 2002 habe eine deutliche Stimmungsaufhellung mit wiedergewonnenem Antrieb und Rückgang der depressiven Verstimmung beobachtet werden können (Urk. 16/38 S. 2). Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei seinem damaligen Arbeitgeber, der A.___, einen 50%igen Arbeitsplatz organisieren und am 8. Januar 2003 antreten konnte (Urk. 16/18 Ziff. 7), ist von einer gesundheitlich bedingten Reduktion des vom 1. April 2002 bis dahin verrichteten 100%igen Arbeitspensums auszugehen.
         Trotz dieser gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitpensums per 8. Januar 2003 ist dem von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt, es sei für die Taggeldberechnung auf das vom Beschwerdeführer bei der A.___ erzielte Einkommen abzustellen (Urk. 2), nicht zu folgen, zumal unberücksichtigt blieb, dass laut Dr. M.___ die Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit bereits vor der depressiven Episode abgenommen gehabt habe. Hiefür sprechen nicht nur die zahlreichen vom November 1997 bis März 2002 bei verschiedenen Arbeitgebern geleisteten temporären Arbeitseinsätze (Urk. 16/20/1-3), sondern insbesondere auch die übereinstimmenden Angaben der Vorgesetzten des Beschwerdeführers bei der P.___ und den G.___, die ihn aufgefordert hätten, mehr Leistung zu erbringen beziehungsweise er müsse schneller sein, da er zu viel Zeit für eine Arbeit benötige und zu viele Überstunden habe (Urk. 16/38 S. 3). Überdies vermögen die von Dr. M.___ erhobenen Befunde und das von ihr aufgezeigte zwanghafte oder paranoide Beziehungsmuster des Beschwerdeführers diese Vorwürfe zu erklären. So beschrieb sie den die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit einschränkenden zwanghaften Drang des Beschwerdeführers, sich genau an Vorschriften zu halten und diese nicht lockern zu können, was sich in einem abnormen, tiefgreifenden Verhaltensmuster, einem Hang zu Pedanterie, Zweifel, übermässigen Vorsicht, Rigidität und Eigensinn sowie einer unverhältnismässigen Leistungsbezogenheit geäussert habe. Daraus folgt, dass mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch für die Kündigung der Anstellung bei den G.___ im Jahr 1997 ursächlich waren, war er doch offenbar nicht in der Lage, innert der ihm nach dreieinhalbjähriger Anstellung angesetzten dreimonatigen Probezeit die Auflage, sich zu bessern, zu erfüllen (Urk. 16/38 S. 3 f.). In diesem Lichte gesehen scheint nachvollziehbar begründet, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Elektromonteur bereits vor der depressiven Episode im Jahr 2002, mithin während der von 1993 bis 1997 dauernden Anstellung bei den G.___ (Urk. 16/15/2-3), eingeschränkt war. In diesem Sinne äusserte sich überdies Dr. K.___ in seinem Bericht vom 23. März 2004 (Urk. 16/19), indem er eine seit 1994 bestehende und seit 1998 akute chronische depressive Erkrankung diagnostizierte.
         Mangels entsprechender Angaben im Gutachten bleibt jedoch offen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur ab 1994 in einem invalidisierenden Ausmass eingeschränkt war. Die diesbezügliche Einschätzung durch Dr. K.___, wonach die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 16/19/4), lässt sich für die Zeit ab 1994 anhand der spärlichen Angaben in dessen Bericht und infolge fehlender medizinischer Befunde nicht schlüssig und nachvollziehbar erhärten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es sich bei Dr. K.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt, ihm vielmehr die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, und er die diagnostizierte chronische depressive Erkrankung nicht hinreichend begründete, vermag seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
5.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von 23. Mai 2005 als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die gutachterliche Feststellung, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur bereits vor der depressiven Episode im Jahr 2002, mithin ab 1994, abgenommen hatte, wobei jedoch eine durch die psychischen Störungen bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst ab 8. Januar 2003 ausgewiesen ist.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer leidet seit 1994 an den die Eingliederungsmassnahmen bedingenden psychischen Beeinträchtigungen. Seit 8. Januar 2003 vermochte er bis zum Beginn des Taggeldanspruchs am 10. Oktober 2005 und 7. August 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur nie mehr voll erwerbstätig zu sein. Bei Beginn dieser Ansprüche lag die von ihm zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit somit mehr als zwei Jahre zurück. Massgebend für die Bestimmung der Taggeldhöhe ist daher das Erwerbseinkommen, das er durch seine vor der Invalidisierung ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur unmittelbar vor Beginn des Taggeldanspruchs hätte erzielen können, wenn er nicht invalid geworden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 15. Februar 2002, I 210/01, Erw. 3).
         Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne psychische Beeinträchtigungen die Tätigkeit als Elektromonteur bei den G.___ weitergeführt hätte. In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 IVG bemisst sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt worden wäre, mithin nach dem gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug; Urk. 16/15) im Jahre 1996 bei den G.___ erzielten Jahreslohn von Fr. 87'110.--.
6.2     Das der Taggeldbemessung zu Grunde zu legende massgebende Erwerbseinkommen beträgt somit unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung Fr. 95'816.- (87'110.-- : 1'811 x 1'992; Die Volkswirtschaft 1/200,3 S. 95, Index 1996, und 5/2008, S. 87, Index 2005, je B10.3).
         Ausgehend von einem Jahreslohn in der Höhe von Fr. 95'816.-- ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 263.-- (Fr. 95'816.-- : 365; Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Das Taggeld beträgt 80 % davon (Art. 23 Abs. 1 IVG), was Fr. 210.-- ergibt, und ist demnach für die Dauer der beruflichen Abklärungen im D.___ vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 sowie im F.___ vom 7. August bis 6. November 2006 auf Fr. 210.-- festzusetzen.

7.
7.1     Angesichts des beim Beschwerdeführer während den beruflichen Abklärungen vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 im D.___ und vom 7. August bis 6. November 2006 im F.___ vorliegenden Doppelanspruchs sowohl auf eine halbe Rente wie auch auf ein Taggeld ist in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 IVG zu prüfen, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des Taggeldes rechtens ist.
7.2     Für die Kürzung des Taggeldes wird der Rentenbetrag auf den Tag umgerechnet. Dies erfolgt, indem das monatliche Rentenbetreffnis (einschliesslich allfälliger Zusatz- und Kinderrenten) durch 30 geteilt wird. Das Resultat wird auf die nächsten 10 Rappen abgerundet (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3079).
         Ist das Taggeld im Sinne der Randziffern 3072 ff. KSTI zu kürzen und geht das Kindergeld nicht an die taggeldberechtigte Person (Rz 3237 KSTI), so ist das Kindergeld im gleichen Verhältnis zu kürzen (vgl. Rz 3087 KSTI).
7.3     Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Mai 2005 eine halbe Rente von monatlich Fr. 912.-- (Urk. 16/146) sowie Kinderrenten für einen 22-jährigen und 12-jährigen Sohn von je Fr. 365.-- (Urk. 16/147-148). Vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 und vom 7. August bis 6. November 2006 absolvierte der Beschwerdeführer berufliche Abklärungen im D.___ (Urk. 16/57, Urk. 16/66) sowie im F.___ (Urk. 16/153), für deren Dauer er Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 210.-- (vorstehend Erwägung 6.2) zuzüglich Kindergeld von je Fr. 18.-- hat.
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 4/1 S. 9 Ziff. 9.3) ist bei einer Kumulation von Taggeldern und einer Invalidenrente das Rentenbetreffnis in Anwendung von Rz 3079 KSTI ausdrücklich einschliesslich allfälliger Kinderrenten durch 30 zu teilen. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld somit zu Recht um Fr. 54.70 pro Tag gekürzt ([Fr. 912.-- + 2 x Fr. 365.--] : 30; Urk. 29/7 S. 2).
         Der Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 29/2) ist zu entnehmen, dass das für die beiden Söhne bestimmte Kindergeld nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine Drittperson ausbezahlt wird. Entsprechend ist das Kindergeld gemäss Rz 3087 KSTI im gleichen Verhältnis wie das Taggeld zu kürzen. Folglich ist das Kindergeld von insgesamt Fr. 36.-- im Verhältnis zum Gesamtanspruch von Fr. 246.-- zu kürzen, mithin um 14,63 % (Fr. 36.-- : Fr. 246.-- x 100 % = 14,63 %), was eine Kürzung des Kindergeldes um Fr. 8.-- ergibt (Fr. 54.70 x 0,1463). Für beide Kinder ist somit ein reduziertes Kindergeld von Fr. 28.-- auszuzahlen, während sich der gekürzte Taggeldanspruch des Beschwerdeführers auf Fr. 163.30 beläuft.
         Diese von der Beschwerdegegnerin zwar mit einer tieferen Grundentschädigung durchgeführte Berechnung der Kürzung des Taggeldes erscheint als zutreffend, zumal der Anteil der Kinderrenten am gesamten, um einen Dreissigstel zu kürzenden Rentenbetreffnis grösser ist als das Kindergeld im Verhältnis zum gesamten Taggeldanspruch. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die Kürzungsmodalitäten nicht zu folgen.
        
8.       Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der beruflichen Abklärungen vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 und vom 7. August bis 6. November 2006 Anspruch auf ein um Fr. 46.70 gekürztes Taggeld in der Höhe von Fr. 163.30 zuzüglich Kindergeld für die beiden Söhne von je Fr. 14.-- hat.
         Nach Gesagtem sind die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. August 2006 (Urk. 2) sowie die angefochtenen Verfügungen vom 10. August und 2. November 2006 (Urk. 4/2/1-2, Urk. 29/2) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer für die Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 210.-- hat, das im Umfang von Fr. 46.70 zu kürzen ist.

9.
9.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Ensprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin und dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen.
9.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2006 sowie die Verfügungen vom 10. August und 2. November 2006 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 26. Dezember 2005 und vom 7. August bis 6. November 2006 Anspruch auf ein um Fr. 46.70 gekürztes Taggeld in der Höhe von Fr. 163.30.-- zuzüglich Kindergeld für die beiden Söhne von je Fr. 14.-- hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).