Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1948, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (Urk. 12/3). Ab dem 16. Januar 2002 versah sie ein 50%-Pensum als Büroangestellte/Mitarbeiterin im Archiv des A.___ (Urk. 12/8). Am 30. Januar 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse somatische Beschwerden sowie Depressionen, körperliche und psychische Erschöpfung, Angstzustände und Existenzängste bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/3). Nach Beizug der Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2002 (Urk. 12/7) sowie des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. März 2002 (Urk. 12/13) sowie nach Vornahme der üblichen Abklärungen in erwerblicher Hinsicht sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Januar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/26 sowie Verfügungsteil 2, Urk. 12/22).
1.2 Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 verlangte S.___ aufgrund einer im Herbst 2004 erfolgten massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die vorzeitige Einleitung einer Rentenrevision (Urk. 12/30). Die IV-Stelle stellte ihr daraufhin den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu (Urk. 12/32) und holte bei Dr. C.___ und Dr. B.___ medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 12/33, Urk. 12/36). Ausserdem zog sie die von PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich erstellte vertrauensärztliche Begutachtung vom 16. November 2005 bei, in welcher S.___ auf Dauer in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 12/43).
1.3 Zwischenzeitlich wurde gestützt auf die im Gutachten von Dr. D.___ vertretene 100%ige Invalidität der Versicherten das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kantonsspital Winterthur am 20. Januar 2006 verfügungsweise aufgelöst. Dabei wurde ergänzend festgehalten, dass die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich keine Versicherungsleistungen erbringe, da S.___ zu Beginn der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei (Urk. 12/52).
1.4 Mit Verfügung vom 14. März 2006 hielt die IV-Stelle mit der Begründung, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesenen, an der Ausrichtung der halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % fest (Urk. 12/51). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 30. Juni 2006 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Daniel Schilliger vom Schweizerischen Invaliden-Verband Procap, am 1. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Oktober 2006 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen und ein zweiter Schriftenwechsel eingeleitet (Urk. 13). In der Replik vom 5. Februar 2007 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 18). Innert der zur Einreichung einer Duplik angesetzten Frist liess sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen, weshalb am 20. März 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Jede psychogene Störung kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 12/26) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2006 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche eine Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente auf die beantragte ganze Invalidenrente zu begründen vermag.
3. Die Vorinstanz stellte zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-führerin beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 12/26 sowie Verfügungsteil 2, Urk. 12/22) auf die eingeholten Berichte des Hausarztes Dr. C.___ und des Psychiaters Dr. B.___ ab (vgl. Urk. 12/18).
Am 22. Februar 2002 diagnostizierte Dr. B.___ eine mittelschwere Depression. Aufgrund dieser Symptome hielt er die Beschwerdeführerin nur noch für halbtags arbeitsfähig und wies einschränkend darauf hin, dass sie bereits heute mit ihrer Arbeit in einem 50%-Pensum den Eindruck mache, körperlich überlastet zu sein, wobei sich dies wiederum negativ auf die Psyche auswirke. Abschliessend stellte er der Beschwerdeführerin daher bezüglich der Arbeitsfähigkeit längerfristig keine gute Prognose (Urk. 12/7).
Im Bericht vom 22. März 2003 führte der Hausarzt Dr. C.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts, Adipositas, beidseitige Gonarthrosen, eine generalisierte Polyarthrose, rezidivierende depressive Episoden sowie einen chronischen Tinitus rechts bei Status nach einer Cholesteatomoperation rechts auf. Aufgrund dieser diversen rheumatischen und psychischen Probleme bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass die Beschwerdeführerin ihre akutelle Arbeitstätigkeit nur mit Mühe und höchstens halbtags ausüben könne. Es sei mit einer langandauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/13).
Entsprechend den Einschätzungen in diesen beiden Berichten ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit aus und errechnete so den Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 12/18).
4.
4.1 Im Rahmen des auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin am 23. Juni 2005 eingeleiteten Revisionverfahrens (vgl. Urk. 12/32) holte die IV-Stelle zunächst beim Hausarzt Dr. C.___ einen Verlaufsbericht ein. Im Bericht vom 12. Juli 2005 führte dieser in diagnostischer Hinsicht eine mittelschwere depressive Episode mit Panikattacken, psychosozialer Dekompensation seit Mai 2005 sowie einer Essstörung, ein chronisches lumbospondylogenes und cervicobrachiales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, einer Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule sowie einer Adipositas per magna auf. Als weitere Beschwerden nannte Dr. C.___ Polyarthrosen, einen seit Februar 2005 bestehenden Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine chronisch venöse Insuffizienz II sowie eine Celebrex-Unverträglichkeit. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit im Kantonsspital Winterthur nur mit Mühe und höchstens halbtags absolvieren können, es sei immer wieder zu längeren Arbeitsunfähigkeiten wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen gekommen. Ende Mai 2005 sei es definitiv zu einer psychosozialen Dekompensation und Verschärfung der depressiven Verstimmung gekommen. Parallel dazu bestünden nun auch verstärkt rheumatische Probleme mit praktisch permanenten Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. In den letzten zwei Monaten sei keinerlei Besserungstendenz zu verzeichnen gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre gewohnte Arbeit nicht mehr oder nur noch beschränkt aufnehmen könne, und es müsse mit einer 100%igen Invalidisierung gerechnet werden (Urk. 12/33).
In seinem Verlaufsbericht vom 27. August 2005 diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine mittelschwere Depression sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Der Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd, seit Mai 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vergleich zu seinem ersten Bericht nannte Dr. B.___ bei den Beschwerden neu auch Panikanfälle. Auf längere Sicht sei die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ungünstig (Urk. 12/36).
4.2 Im Auftrag der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich untersuchte der Psychiater Dr. D.___ die Beschwerdeführerin vertrauensärztlich, wobei er sie aufgrund der psychischen Beschwerden bei ihr zu Hause und nicht in seiner Praxis untersuchte. In seinem Gutachten vom 16. November 2005 hielt er in anamnestischer Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe erstmals Ende 1999 eine schwere, mehr als ein Jahr dauernde Depression gehabt, nachdem sie ihre selbständig geführte Kleiderboutique wegen schlechten Geschäftsganges habe schliessen müssen. Damals seien auch verschiedene körperliche Beschwerden aufgetreten, welche sich im Lauf der Jahre verstärkt hätten. Nach der Besserung der Depression sei eine erheblich verminderte psychische Belastbarkeit zurückgeblieben, welche sich unter anderem dadurch gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin bereits durch kleine Probleme aus der Bahn geworfen worden sei. Eine mässig depressive Verfassung habe seither persistiert. Trotzdem habe sie seit Januar 2002 ein 50%iges Arbeitspensum bei gleichzeitiger 50%iger IV-Berentung versehen. Seit dem 27. Mai 2005 sei sie von ihrem Hausarzt Dr. C.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe ihm angegeben, dass sie zunehmend unter ihren körperlichen Beschwerden leide, vor allem aber habe sich seit Sommer 2004 ihre Depression verstärkt. Auch habe sie unter einer zunehmend schweren Angstsymptomatik gelitten, welche sich in spontanen Panikattacken, in Hyperventilationszuständen und in klaustrophoben Zuständen geäussert habe. Vor allem aber habe eine agoraphobe Symptomatik vorgelegen, welche dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer Wohnung permanent unter schwerster Angst gelitten habe, einen erneuten Angstzustand zu bekommen. Dies sie auch der Grund, weshalb sie es nicht wage, sich nach Zürich zu begeben. Dr. C.___ habe ihn darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin panische Angst habe, in einen Zug zu steigen, und deshalb schon seit 25 Jahren nie mehr in Zürich gewesen sei. Wiederholt habe sie die Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur aufsuchen müssen. Ausserdem sei zwischenzeitlich eine starke generelle, sich auf die verschiedensten Situationen des Lebens beziehende Ängstlichkeit aufgetreten. Seit Mai 2005 hätten diese psychischen Symptome nach Angaben der Beschwerdeführerin kaum gebessert. Dr. D.___ konnte anlässlich der Untersuchung keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation entdecken. In Beurteilung der Befunde führte er aus, die Beschwerdeführerin leide nach der im Jahre 1999 aufgetretenen schweren Depression unter einer erheblichen depressiven Rest- und Residualsymptomatik. Eine weitere schwere Depression sei im Jahr 2004 aufgetreten. Etwa gleichzeitig habe sich eine schwere Panikstörung mit Agoraphobie entwickelt, welche die Beschwerdeführerin schwer invalidisiere und weitgehend an ihre Wohnung binde. Seit 2004 bestehe auch eine generalisierte Angststörung. Dr. D.___ diagnostizierte rezidivierende Depressionen, wobei aktuell eine schwere Depression bestehe, eine schwere Panikstörung mit Agoraphobie, sowie eine generalisierte Angststörung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Leiden auf Dauer für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz mässiger Erfolgsaussichten bestehe doch eine gewisse Chance, dass mit einer Psychotherapie oder anderen Therapien eine Zustandsverbesserung erzielt werden könne (Urk. 12/43).
4.3 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 21. Februar 2006 wiederholte Dr. B.___ die bereits zuvor gestellten Diagnosen einer mittelschweren Depression sowie einer Panikstörung und gab an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei aktuell stationär, bei weiterhin bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit und diesbezüglich schlechter Prognose. Neu machte er präzisierende Ausführungen zur Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin. Sie sei an ihrer Arbeitsstelle phasenweise und mit der Zeit immer häufiger zu Beginn zunächst körperlich, bald auch psychisch überfordert gewesen, habe unter dem schlechten Arbeitsklima gelitten und immer wieder über mobbingähnliche Zustände geklagt. Wegen Rückenschmerzen und Panikattacken habe sie die Arbeit immer schlechter ausführen können und sei seit Mai 2005 laut dem Hausarzt Dr. C.___ nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 12/47).
Aufgrund der Angaben im Gutachten des Dr. D.___ zog die IV-Stelle beim Kantonsspital Winterthur noch die Berichte über die dortigen notfallmässigen Behandlungen der Beschwerdeführerin bei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zweimal, nämlich am 13. Mai sowie am 14. November 2003, jeweils aufgrund von akut einsetzendem Schwindel bei der Notfallabteilung des Kantonsspitals vorstellig wurde. Im ersten Fall wurde bei der depressiv wirkenden Beschwerdeführerin ein Hyperventilationssyndrom bei Belastungssituation am Arbeitsplatz diagnostiziert. Aufgrund innerer Unruhe wurde ihr eine Temesta-Tablette verabreicht, woraufhin sich die Symptomatik deutlich verbesserte (Urk. 12/48 S. 1 f.). Am 14. November 2003 wurde ein Präkollaps diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe von einem Gefühl von innerlichem Gespanntsein berichtet. Die Symptome seien daher am ehesten als Ausdruck einer Belastungssituation zu sehen (Urk. 12/48 S. 3 f.).
Mit der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin noch einen kurzen Bericht des Dr. D.___ vom 29. August 2006 einreichen, in welchem dieser festhielt, es habe sich anlässlich einer weiteren Untersuchung vom 18. Juli 2006 gezeigt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Krankheit zweifelsohne weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Grund für die im heutigen Ausmass spätestens seit dem 27. Mai 2005 bestehende Invalidität sei die Depression und vor allem die sehr schwere Panikstörung mit Agoraphobie. Wegen der Agoraphobie sei sie weitgehend an ihre Wohnung gebunden, ausserhalb der Wohnung würden sie schwerste Ängste überfallen (Urk. 3/3).
4.4 Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, dem die obgenannten medizinischen Berichte zur Würdigung unterbreitet wurden, wies nach Eingang des Gutachtens von Dr. D.___ darauf hin, dass es angesichts des beschriebenen Ausmasses der Beschwerden eigentlich unverständlich sei, wieso keine stationäre Behandlung erfolge. Nach Eingang der zwei Notfallberichte des Kantonsspitals Winterthur stellte er sich auf den Standpunkt, eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Die Angabe von Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt die Notfallstation des Kantonsspitals habe aufsuchen müssen, werde durch die dort eingeholten Berichte nicht gestützt (Urk. 12/50 S. 4, Urk. 12/59 S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Herbst 2004 hätten ihre körperlichen Schmerzen und danach auch die psychischen Beschwerden erheblich zugenommen. Im Mai 2005 sei es dann zur Dekompensation mit definitiver Stellenaufgabe gekommen. Die Schwere der Depression habe erheblich zugenommen, und neu bestehe eine schwere Panikstörung mit massiver Agoraphobie. Nach übereinstimmender Auffassung der Ärzte habe sich ihre gesundheitliche Situation - auch wenn davon ausgegangen werde, dass seit der Rentenzusprache keine neuen Diagnosen gestellt worden seien - erheblich verschlechtert. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle stehe mit seiner Meinung alleine. Insbesondere die Agoraphobie wirke sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus, da dadurch eine allenfalls attestierte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht mehr ausser Haus verwertet werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei daher allenfalls von Heimarbeit auszugehen (Urk. 1).
5.2 In Würdigung der medizinischen Akten ist der Beschwerdeführerin zunächst insofern Recht zu geben, dass sich aus den eingereichten Berichten doch verdichtete Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Dr. B.___ und Dr. C.___, auf deren Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit die IV-Stelle bei Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 10. Januar 2003 vollumfänglich abstellte (vgl. Urk. 12/18), und die in ihren damaligen Berichten von einer schlechten Prognose sprachen (vgl. Urk. 12/7, Urk. 12/13), wiesen in ihren späteren Verlaufsberichten beide auf eine Verschlechterung sowohl der somatischen als auch der psychischen Symptome hin und vertraten beide die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei - zumindest vorübergehend - ab Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 12/33, Urk. 12/36, Urk. 12/47). Hinzu kommt die damit übereinstimmende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Psychiater Dr. D.___, welcher ein relativ ausführliches Gutachten erstellt hat (Urk. 12/43). Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin nicht allein gestützt auf die Einschätzung des RAD, welche nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sondern allein auf dem Studium der vorliegenden Akten basierte, entgegen der klaren Meinung sämtlicher sich mit dieser Frage befassenden (Fach-)Ärzte auf das Fehlen einer seit der ursprünglichen Rentenverfügung eingetretenen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
5.3
5.3.1 Indes fehlt es in den vorliegenden medizinischen Berichten an einer restlos nachvollziehbaren Begründung für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit im angegebenen Ausmass seit Herbst 2004 beziehungsweise Mai 2005.
5.3.2 Zunächst entsteht der Eindruck, dass in den nach Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 10. Januar 2003 erstellten medizinischen Berichten weitgehend dieselben Befunde dokumentiert werden wie in den früheren Berichten. Dr. B.___ ging in seinen Verlaufsberichten vom 27. August 2005 (Urk. 12/36) sowie vom 21. Februar 2006 (Urk. 12/47) wie bereits in seinem Bericht vom 22. Februar 2002 (Urk. 12/7) unverändert von einer mittelgradigen Depression aus und erwähnte lediglich mit den Panikzuständen einen neuen Befund, wobei sich aus den Berichten der Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003, nur kurze Zeit nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung, unter Panikzuständen beziehungsweise ähnlichen Symptomen litt (vgl. Urk. 12/48). Auch der Hausarzt Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 12. Juli 2005 ausser den neu aufgetretenen Panikattacken als neue Beschwerden nur noch einen seit Februar 2005 bestehenden Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie sowie eine chronisch venöse Insuffizienz II (Urk. 12/33). Im ausführlicheren Gutachten des Dr. D.___ wurde auf eine Verstärkung der Depression seit 2004 (wobei Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ von einer schweren Depression ausging), eine seit Sommer 2004 vorliegende schwere Panikstörung mit Agoraphobie sowie eine generalisierte Angststörung hingewiesen. Allerdings erscheinen die von ihm erhobenen Befunde im Vergleich zu den in den Jahren 2002 und 2003 von Dres. B.___ und C.___ sowie den Ärzten der Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur festgestellten psychischen Symptomen nicht wesentlich schwerwiegender. Berücksichtigt man zusätzlich noch, dass er die Beschwerdeführerin nur einmal im November 2005 untersucht hat und die dannzumal erhobenen Befunde nicht mit dem Gesundheitszustand, wie er bei Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 10. Januar 2003 bestand, vergleichen konnte, ist seine Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes - zumindest in Bezug auf das vertretene Ausmass der Verschlechterung - nicht restlos nachvollziehbar. Aus der Tatsache allein, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin am 16. November 2005 bei ihr zu Hause untersuchen musste und sie aufgrund der Agoraphobie nicht zu ihm nach Zürich kommen konnte, kann jedenfalls noch nicht auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geschlossen werden, da Dr. D.___ selbst in seinem Gutachten erwähnt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angst, in einen Zug zu steigen, seit 25 Jahren nicht mehr in Zürich gewesen (vgl. Urk. 12/43). Damit ist lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, mit dem Zug zu reisen. Demgegenüber war sie auch in den Jahren 2005 und 2006 offenbar problemlos in der Lage, Dr. B.___ in Winterthur und Dr. C.___ in Seuzach aufzusuchen.
5.3.3 Auch wurden in den vorliegenden Berichten die Gründe für die vertretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 50 % seit der letzten rechtskräftigen Rentenfestsetzung nicht beziehungsweise nicht restlos nachvollziehbar dargelegt. Wie bereits gesagt, scheint die Beschwerdeführerin bereits seit langem unter agoraphobischen Symptomen zu leiden, und auch Panikzustände beziehungsweise ähnliche Symptome bestanden bereits im Jahr 2003. Den durchgehend kurz gehaltenen, aktuelleren Berichten des Dr. B.___ (Urk. 12/36, Urk. 12/47) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, weshalb die Beschwerden zugenommen haben beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher in diesem Ausmass abgenommen haben soll. Auch Dr. D.___ beschrieb in seinem Gutachten lediglich eine Zunahme der psychischen Symptome, ohne auf die Gründe der Verschlechterung der psychischen Verfassung näher einzugehen. Bei der Durchsicht seines Gutachtens lässt sich der Eindruck nicht erwehren, er habe für seine Beurteilung weitgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen beziehungsweise nach Gründen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu forschen (vgl. Urk. 12/43).
5.3.4 Ein möglicher Erklärungsansatz für die Verschlechterung des Gesundheits-zustandes findet sich im Bericht des Dr. C.___ vom 12. Juli 2005. Dort wird von einer psychosozialen Dekompensation Ende Mai 2005 mit einer Verschärfung der depressiven Verstimmung und anschliessend auch vermehrten somatischen Beschwerden gesprochen (Urk. 7/33). In dieselbe Richtung geht auch die Bemerkung des Dr. B.___ im Bericht vom 21. Februar 2006, wonach die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz überfordert gewesen sei und unter dem schlechten Arbeitsklima beziehungsweise mobbingähnlichen Zuständen gelitten habe (Urk. 7/47). Hier stellt sich die Frage, ob die genannten Probleme nur psychosozialer und vorübergehender Natur waren, und ob bei Wegfall dieser Faktoren beispielsweise nach einem Arbeitsplatzwechsel allenfalls wieder eine Besserung des Krankheitsbildes möglich wäre. Ein allfälliger (teilweiser) Zusammenhang psychosozialer Faktoren mit der gesundheitlichen Dekompensation könnte auf jeden Fall invalidenversicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Bei der gegenwärtigen Aktenlage ist jedoch nicht klar, inwiefern solche Faktoren einen Einfluss auf die aktuell bestehenden Symptome haben.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar Hinweise auf eine seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestehen. Bei der gegenwärtigen Aktenlage ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im von den Ärzten vertretenen Ausmass aber nicht nachvollziehbar, beziehungsweise es bleibt fraglich, ob eine solche Verschlechterung invalidenversicherungsrechtlich überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob zu einem gewissen Teil auch unbeachtliche psychosoziale Faktoren beim aktuellen Krankheitsbild eine Rolle spielen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin unter besonderer Berücksichtigung dieser Fragen zunächst noch einmal psychiatrisch und - sofern sich dies noch zusätzlich als nötig erweisen sollte - wegen der geklagten Rückenschmerzen und weiteren somatischen Beschwerden allenfalls auch multidisziplinär abklären lasse. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Symptome das Haus nicht mehr verlassen kann, wird die IV-Stelle dann auch noch in erwerblicher Hinsicht zu prüfen haben, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit zu Hause zumutbar ist. Anschliessend wird sie neu über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).