Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene S.___ lebt seit 1980 in der Schweiz, hat drei Kinder (geboren 1985, 1986, 1995), absolvierte ausser der Grundschule keine Ausbildung und arbeitete zuletzt von September 2001 bis Ende Mai 2004 teilzeitlich als Aushilfsarbeiterin im Stundenlohn bei der A.___ (Urk. 8/2 S. 2 ff., Urk. 8/7 S. 1). Sie leidet seit Juni 2001 insbesondere an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden (Urk. 8/2 S. 6, Urk. 8/8 S. 1 f., Urk. 8/9 S. 2 f., Urk. 11/7).
Am 20. Juni 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 21. Juni 2005; Urk. 8/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/6-9) und erstellte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 28. April 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/20). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. Mai 2006 Einsprache (Urk. 8/22), welche die IV-Stelle am 30. Juni 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2006 und der Verfügung vom 28. April 2006 und die Zusprechung einer halben Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 5. Januar 2007 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die IV-Stelle nahm dazu innert Frist keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Februar 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG ).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nur erbacht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2001 (Beginn der Wartezeit) in der Haushaltstätigkeit zu 28 % und wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 9. Mai 2003 in der Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Quantifizierung der Erwerbstätigkeit von 28 % einen Invaliditätsgrad von 48 % ergebe und zu einer Viertelsrente berechtige, und zwar aufgrund der verspäteten Anmeldung am 21. Juni 2005 ab dem 1. Juni 2004 (Urk. 2, Urk. 8/20 S. 3 f.).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Verhältnis von 28 % Erwerbsanteil und 72 % Haushaltstätigkeit sei fehlerhaft, da sie bei der Bestimmung des Pensums der Erwerbstätigkeit keine Ferien berücksichtigt habe. Richtigerweise betrage das Verhältnis 30,33 % Erwerbstätigkeit zu 69,67 % Haushaltstätigkeit, was zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 14).
3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 in einem für die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG relevanten Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und seit dem 9. Mai 2003 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann (Urk. 8/20 S. 3 f.). Ebenso stimmen die Parteien darin überein, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu (gerundet) 28 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/20 S. 3 f.). Dies ist gestützt auf die medizinischen Akten (Urk. 8/8 S. 1 ff., Urk. 8/9 S. 2 ff., Urk. 8/13 S. 2 f., Urk. 8/28) und den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/12) zu bestätigen.
Ebenfalls zutreffend ist der unstrittige Beginn der Rentenauszahlung bei verspäteter Leistungsanmeldung (vgl. Erwägung 1.4 hiervor), welcher in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG auf zwölf Monate vor der Anmeldung vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/2) auf den 1. Juni 2004 festzusetzen ist.
4. Das streitige Erwerbsarbeitspensum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der betriebsüblichen Arbeitszeit bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und der durchschnittlich von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, wobei die nicht ausdrücklich angegebene geleistete Arbeitszeit aus erzieltem Verdienst und vereinbartem Stundenlohn von Fr. 22.- (inklusive Ferienentschädigung, Urk. 8/7 S. 2) abzuleiten ist. In den letzten 16 Monaten vor der ärztlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2003 (Urk. 8/8 S. 1) von Januar 2002 bis und mit April 2003 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von brutto Fr. 17'464.25 (inklusive Ferienentschädigung von 8.33 %, Urk. 8/1 S. 3 f., Urk. 8/7 S. 2), respektive durchschnittlich Fr. 13'098.20 brutto pro Jahr, was 595.4 jährlich geleisteten Stunden (Fr. 13'098.20 : Fr. 22.-) entspricht.
Zur Ermittlung der bei einem Vollzeitpensum zu erfüllenden Sollarbeitszeit ist - wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (Urk. 1 S. 4) - die gemäss Arbeitgeberbericht vom 6. Juli 2005 betriebsübliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (Urk. 8/7 S. 2) unter Berücksichtigung des Anspruchs auf mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr (Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 Abs. 1 des Obligationenrechtes [OR]) und dem effektiven Bezug von vier Ferienwochen mit 48 Arbeitswochen zu multiplizieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2004 in Sachen V., I 42/03, Erw. 2.1.3), weshalb bei einem Vollzeitpensum von jährlich 1920 Sollarbeitsstunden auszugehen ist.
Die durchschnittlich jährlich geleisteten 595.4 Stunden im Verhältnis zu den betriebsüblichen 1920 Sollarbeitsstunden pro Jahr (100%-Pensum) ergeben ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 31 %. Bei einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von genau 27,7 % im Haushalt (Urk. 8/12 S. 7) bei einem Pensum von 69 % resultiert in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Erwägung 1.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 50.11 %, welcher die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ab dem 1. Juni 2004 zu einer halben Rente berechtigt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2006 ist aufzuheben.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juni 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).