IV.2006.00706
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, lic. iur. Christina Guggisberg
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___ wuchs in der Türkei auf. In ihrem Heimatland besuchte sie die obligatorische Schule und absolvierte ein Studium der Archäologie an der Universität Istanbul (1985 - 1989). Nach Abschluss ihres Studiums arbeitete sie nicht in ihrem Beruf, sondern in verschiedenen Reisebüros. 1994 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete im gleichen Jahr einen Landsmann. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geboren 1994 und 1998) hervor. Von 1997 bis 2005 besuchte die Versicherte verschiedene Deutschkurse und machte eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin. Nachdem sie 1999/2000 in türkischen Reisebüros als Sachbearbeiterin teilzeitlich tätig gewesen war, arbeitete sie im Zeitraum 2001 bis heute an verschiedenen Orten als Kinderbetreuerin oder Spielgruppenleiterin im Umfang von zirka 20 % (vgl. Ausführungen zur Person, in: psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Januar 2005 [Urk. 10/16 S. 3 f.] und Unterlagen zur Abklärung der beruflichen Situation [Urk. 10/32 und Urk. 10/37]).
1.2 Am 1. Juli 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 10/2). Über die Art der Behinderung und den Zeitpunkt der Entstehung gab sie "Panikattacke, Depression, Magenkrankheit (Atemnot), Anämie (Eisenmangel)" bestehend seit dem 30. Dezember 1999 an (vgl. Ziff. 7.2 und 7.3 von Urk. 10/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 10/10, Urk. 10/11, Urk. 10/12, Urk. 10/14 und Urk. 10/16), holte den Arbeitgeberbericht von der letzten Arbeitgeberin, Kinderkrippe C.___ (Urk. 10/9), sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (Urk. 10/22) ein und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 12. April 2006 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 10/24). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 70 %. Unter Annahme einer Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit von 29 % (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) und einer leidensbedingten Einschränkung im Haushalt von 6 % ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 19/7). Einen formellen Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen traf die IV-Stelle nicht. Gegen die Verfügung vom 12. April 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Einsprache und beantragte deren Aufhebung und das Erbringen der gesetzlichen Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen; vgl. Urk. 10/25 und Urk. 10/28). Nachdem die IV-Stelle berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 10/32 und 10/37) vorgenommen hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab (Urk. 10/38 = Urk. 2). Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Versicherte (unbestrittenermassen) als zu 70 % Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei und dass ihr eine geeignete Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich, da die Versicherte für eine qualifizierte Umschulung eindeutig zu wenig gut deutsch spreche. Dazu komme, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation nur eine Umschulung in einem 50%-Pensum möglich wäre, weshalb die Möglichkeiten sehr beschränkt seien. Wenn die Versicherte besser deutsch sprechen würde, wäre eine berufsbegleitende Handelsschule als Umschulungsmassnahme zu prüfen. Ein Arbeitstraining in einem Hilfsarbeiterbereich oder Arbeitsvermittlung interessiere die Versicherte nicht (Urk. 2 S. 1 f.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, am 1. September 2006 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien A.___ berufliche Massnahmen in Form eines Sprachkurses und einer Umschulung zuzusprechen, eventuell sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Im Wesentlichen rügte sie, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades nicht nachvollziehbar sei und dass sich bei korrekter Berechnung ein Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Des Weiteren habe sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit Anspruch auf eine Umschulung. Insbesondere bilde auch ein vorgängiger Deutschkurs einen invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil der Umschulungsmassnahme und müsse von der Beschwerdegegnerin übernommen werden (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführein auch für eine Tätigkeit in einem Schweizerischen Reisebüro ausreichen würden und dass sie aufgrund ihrer früheren Teilzeittätigkeit in türkischen Reisebüros auch mit der Bedienung von technischen Geräten (PC etc.) wohl vertraut sei, weshalb sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht beruflich hinreichend eingegliedert sei. Sie habe daher im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen weder Anspruch auf eine Handelsschulausbildung noch auf einen Sprachkurs in Deutsch. Des Weiteren wurde festgehalten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Januar 2006 nicht abgestützt werden könne, da deren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, habe die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 8). In der Replik vom 11. Dezember 2006 wurde an der Beschwerde festgehalten (Urk. 13). Da innert der mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 14) angesetzten Frist keine Duplik eingegangen war, wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2007 (Urk. 16) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Verwaltung verfügungsweise den Rentenanspruch entschied, sie nach erfolgter Einsprache (beziehungsweise Einspracheergänzung), worin das Gewähren beruflicher Massnahmen beantragt wurde, im Einspracheentscheid sowohl über die Rentenfrage als auch die beruflichen Massnahmen entschied, es sich dabei um eine von der Verwaltung auf Begehren der Beschwerdeführerin vorgenommene Ausdehnung des Verfahrens handelt, wobei nicht verlangt wurde, es sei auf den Entscheid betreffend berufliche Massnahmen nicht einzutreten; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt und diese im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse ersetzt (vgl. für viele Erw. 3.1 des Urteils der I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. März 2007, U 238/06), ist mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren ohne weiteres über beide Ansprüche (Rente und berufliche Massnahmen) zu entscheiden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3).
2.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.5 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.8 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin an einer invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leidet.
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte gestützt auf eine protokollierte mündliche Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/42/2) im Wesentlichen geltend, dass nach der medizinischen Aktenlage keine erheblichen somatischen Befunde ausgewiesen seien, so dass es an einer Kommorbidität als Voraussetzung für die Annahme von psychosomatischen Schmerzstörungen im Sinne der Rechtsprechung fehle. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten Beschwerden (Angstattacken und Atemnot) seien aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten (Spielgruppenleiterin und Service im Gemeinschaftszentrum) nicht glaubhaft. Zudem sei das Beschwerdebild von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, wie die ehelichen Schwierigkeiten und den Frust der Beschwerdeführerin, dass ihr Hochschuldiplom als Archäologin in der Schweiz nicht anerkannt werde, bestimmt. Vorliegend fehle es somit an einer fachärztlich nachgewiesenen - von der soziokulturellen und psychosozialen Belastungssituation verselbständigten - ausgeprägten psychischen Störung mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei deshalb nicht ausgewiesen (Urk. 8 S. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend, dass Dr. B.___, die Gutachterin, einschlägige psychiatrische Diagnosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteilt habe. Sie habe zugleich eine Potentialerhebung sowie Berufsberatung angeregt. Laut Dr. B.___ würde sie nach entsprechender Schulung und unter optimierter psychiatrischer Behandlung wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen können. Momentan aber würde sie zum Erlernen der für eine Wiedereingliederung nötigen Kenntnisse einen geschützten Rahmen brauchen. Mit diesen Ausführungen zeige die Gutachterin klar auf, dass es sich beim Zustand der Beschwerdeführerin um eine Krankheit handle. Mit den Diagnosen würden eindeutige krankheitswertige Zustände dargestellt. Wie die Beschwerdegegnerin dazu komme, dies zu verneinen, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere würde die Stellungnahme von Dr. D.___ nicht die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Aussagen erfüllen, weshalb sie unbeachtlich sei (Urk. 13 S. 2).
4.
4.1 Im Bericht des E.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 7. Oktober 2004 wird unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" eine Panikstörung bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" Eisenmangel ohne Anämie (Meorrhagien), gastrooesophagealer Reflux und Status nach durchmachter Heaptitis B festegehalten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Ihr wird sodann keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/10).
Im Bericht der gleichen Institution vom 6. Juni 2005 wird die gleiche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es wird auch wiederholt, dass aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bezüglich ihres psychiatrischen Leidens sei bei einer türkischsprechenden Psychiaterin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Termin vereinbart worden (Urk. 10/12).
4.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellt in seinem Bericht vom 20. Juli 2005 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst und Panikstörung bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation und pathologischer gastrooesophagealer Reflux. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Status nach durchgemachter Hepatitis B und Eisenmangel ohne Anämie. Der Gesundheitszustand sei stationär. Dr. G.___ schätzte die Beschwerdeführerin aktuell als arbeitsunfähig ein, wobei er keine genauen prozentualen Angaben übermitteln könne. Er schätze sie ungefähr zu 50 % arbeitsunfähig im freien Arbeitsmarkt. Als Hausfrau sei sie aktuell voll arbeitsfähig (Urk. 10/11/1-7).
4.3 Dr. F.___ hielt mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 an die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen habe, weshalb sie den ihr zugestellten Arztbericht vom 11. Oktober 2005 nicht ausfüllen könne (Urk. 10/14).
4.4 Am 12. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. B.___ in Anwesenheit einer Übersetzerin für türkisch psychiatrisch begutachtet. Diese hielt in ihrem Gutachten vom 13. Januar 2006 (Urk. 10/16) folgende Diagnosen fest:
- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F.40.0);
- Leichte depressive Episode bei Status nach mittelgradiger Episode, Teilremission (ICD-10 F.32.0);
- Multiple psychosomatische Störung mit hypochondrischen Zügen (ICD-10 F.45.0: F45.2);
- Dissoziative Störung, gemischt (Sensibilisierungsstörung, Dysphagie, Status nach dissoziativer Lähmung), (ICD-10 F44.7);
- Low Dose Bezodiazepinabusus (ICD-10 F13.25);
- Psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z63.0, Z60.3).
Unter dem Titel "Beurteilung" hält Dr. B.___ im Wesentlichen fest, dass die aus der Türkei stammende Beschwerdeführerin in einfachen Verhältnissen aufgewachsen sei. Die Familienanamnese sei mit Sucht und Erkrankungen aus dem affektiven, schizophrenen und dissoziativen Formenkreis belastet. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei aufgrund der vorehelichen Schwangerschaft, einer vom Ehemann verschwiegenen ersten Ehe, der Nichtanerkennung der ersten Tochter während Jahren und vor allem aber aufgrund der vom Ehemann aus religiös-dogmatischen Gründen verfügten Einschränkung der Beschwerdeführerin von Anfang an belastet gewesen. Die Ausgrenzung durch die türkische Familie ihres Ehemannes in der Schweiz habe ebenfalls zu einer weitgehendsten sozialen Isolation der Beschwerdeführerin geführt. Frustrane Trennungswünsche seien jeweils schon früh gescheitert und würden aktuell aufgrund der tiefgreifenden Selbstverunsicherung zurück gestellt. Nach der Geburt der zweiten Tochter seien, zeitgleich mit ersten Versuchen der Beschwerdeführerin, sich aus der Isolation zu befreien (Deutschkurs), im Verlauf des Jahres 1999 erstmals in Menschenansammlungen Panikattacken, begleitet von Herzrasen, Schwindel, Schweissausbrüchen, Atemnot und Angst zu sterben, aufgetreten. Vorangegangen sei eine notfallmässige Hospitalisierung in Istanbul an Sylvester 1998, aufgrund einer akuten Gehunfähigkeit und Sensibilisierungsstörungen an beiden Beinen, die zwei Wochen angehalten hätten, und die wohl konversionsneurotisch einzuordnen seien. Im Zusammenhang mit den Panikattacken sei auch eine Psychosomatisierung aufgetreten, die sich mit den Jahren zugespitzt habe. 2002/2003 sei es zu einer vorübergehenden Beruhigung der Symptomatik gekommen, als die Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit als Kinderbetreuerin aufgenommen und sich zusätzlich als Spielgruppenleiterin habe ausbilden lassen. Auf die belastete eheliche Situation und die enttäuschende berufliche Perspektive nach Nicht-Anerkennung ihres Universitätsdiploms habe die Beschwerdeführerin mit einem depressiven Affekt reagiert. Sie sei von 2000 bis 2001 und ab Juni 2005 mit Paroxetin behandelt worden; seit Oktober 2005 würden niederfrequente psychiatrische Konsultationen stattfinden. Schon 2000 sei ein chronisches Hyperventilationssyndrom (Schwindelbeschwerden, Parästhesien) postuliert und eine Agoraphobie festegestellt worden. Ab Anfang 2003 habe sich eine nun multiple Somatisierungsproblematik vor allem im Atem- und Schluckbereich verschlimmert. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder panikgeladen und aufgelöst Notfallstationen aufgesucht. Eine mikrozytäre Anämie, die im Verlauf remittiert habe, sowie ein - persistierender - ursächlich ungeklärter Eisenmangel hätten objektiviert werden können. Auf den Tod ihres Vaters Anfang 2005 habe die Beschwerdeführerin mit einer akuten Dysphagie reagiert. Seit einigen Monaten würden auch Kribbelparästhesien und Dysästhesien in den Extremitäten auftreten (Urk. 10/16/10-11).
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Spielgruppenleiterin/Kinderbetreuerin ab Juni 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (steigerungsfähig) einzustufen sei. Aktuell sei keine höhere Arbeitsfähigkeit in sonstigen (behinderungsangepassten) Tätigkeiten realistisch (Urk. 10/16/11-12).
Die Beschwerdeführerin werde aktuell nur niederfrequent psychiatrisch behandelt, wobei es sich um eine stützende Gesprächstherapie handle. Eine Optimierung dieser Behandlung könnte zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Darüber hinaus wären berufliche Massnahmen sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere an einer Arbeitstätigkeit interessiert, um aktiv ihre soziale Isolation (und damit psychosoziale Belastungssituation) zu durchbrechen. Aus eigener Kraft werde sie hiezu aber nicht fähig sein (Urk. 10/16/12). Nach entsprechender Schulung (Erlernen von Bürofachkenntnisse) und Optimierung der psychiatrischen Behandlung sei von einer realistisch erreichbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da gleichzeitig mit dem Erreichen einer beruflichen Auslastung auch die psychosoziale Belastungskomponente (fehlende Integration, eheliche Belastung, unbefriedigende berufliche Situation) relativiert werden könnte, sei die Prognose bei konsequentem Verfolgen dieser Zielsetzung als gut bis sehr gut zu bezeichnen (Urk. 10/16/13).
4.5 Der RAD Arzt Dr. med. H.___ hält in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2006 fest, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne und von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Er teile jedoch die ungünstige Prognose der Gutachterin nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf der nächsten zwei bis drei Jahre steigerungsfähig (Urk. 10/23/3).
4.6 Aus einer Aktennotiz von lic. iur. I.___ vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2006 (Urk. 10/42/2) geht hervor, dass Dr. D.___ die Ansicht vertritt, dass sich Dr. H.___ und die Gutachterin Dr. B.___ von den psychisch psychosozialen und soziokulturellen Problemen der Beschwerdeführerin hätten beeindrucken lassen. Für Dr. D.___ sei von Bedeutung, dass die Gutachterin den Wegfall der psychischen Störungen von einer beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin (in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Reisebüro) abhängig mache. Nach Dr. D.___ liege keine psychische Störung von Krankheitswert vor.
5.
5.1 Gemäss den Berichten des E.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 7. Oktober 2004 und 6. Juni 2005 (Urk. 10/10 und Urk. 10/12) liegen bei der Beschwerdeführerin keine neurologischen Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit enthalten die Berichte hingegen keine entscheidrelevanten Ausführungen.
5.2 Die im Bericht von Dr. G.___ enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 10/11/1-7). Einerseits geht er von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit aus, andererseits attestiert er der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Berücksichtigt man zudem, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung in einer Kinderkrippe im Ausmass von 20 % gearbeitet hat, dann überzeugen seine Ausführungen noch weniger. Zu bemerken ist auch, dass er als Facharzt für Allgemeine Medizin zwar in der Lage sein dürfte, ein psychisches Leiden in seinen Grundzügen zu erkennen und allfällige zur Behandlung erforderliche Massnahmen in die Wege zu leiten, nicht aber eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Sein Bericht stellt daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.
5.3 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/16) basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Im Weiteren enthält es lege artis kodifizierte Diagnosen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Insoweit ist das Gutachten von Dr. B.___ nicht zu beanstanden (vgl. Erwägungen 2.5). Die von ihr vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag indessen nicht zu überzeugen, und zwar aus folgenden Gründen:
Vorab ist zu bemerken, dass die rechtsanwendende Behörde auch bei Vorliegen eines beweistauglichen fachärztlichen Gutachtens (vgl. Erwägung 2.8) nicht davon entbunden ist, mit aller Sorgfalt die Rechtsfrage zu prüfen, ob mit Blick auf die unter Erwägung 2.3 hievor dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung eines psychischen Leidens eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Juli 2006 in Sachen C., I 75/06, Erwägung 3.1).
Aufgrund der Beurteilung von Dr. B.___ steht fest, dass die Entstehung und Entwicklung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin hauptsächlich in Beeinträchtigungen, welche von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren (langjährige Eheprobleme; Integrationsschwierigkeiten; Enttäuschung über die Nichtanerkennung ihres türkischen Universitätsabschlusses; unbefriedigende berufliche Situation; Tod ihres Vaters) herrühren, bestehen. Dies wird nicht zuletzt auch durch die vereinzelten Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bestätigt, als sie unter anderem ausführte, dass sie nicht psychisch krank geworden wäre, wenn sie in der Türkei geblieben wäre. In der Schweiz nicht als Archäologin arbeiten zu dürfen und akademisch nicht einmal anerkannt zu werden, sei eine soziale Demontage. Sie sei durch die gezwungene Isolation in den ersten fünf Jahren in der Schweiz erkrankt. Als sie dann endlich versucht habe auszubrechen, habe sie die Konfrontation mit sozialen Situationen in Panik versetzt. Nach wie vor sei sie durch die eheliche Situation sehr bedrückt und sehe keinen Ausweg. Sie habe Angst sich von ihrem Ehemann zu trennen. Sie könne nicht alleine sein, sei zu schwach und kraftlos, und ansonsten kümmere sich ja niemand um sie. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie einen Deutschkurs besuchen wolle, um zum Beispiel in der Tourismusbranche zu arbeiten. Als Archäologin arbeiten zu können, wäre ihr Traum. Sie wolle auch eine Arbeit, um ihr Selbstvertrauen zurückzugewinnen (Urk. 10/16/7).
Die von Dr. B.___ gestützt auf die erhobenen Befunde, wie Angst in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen (Urk. 10/16/9) diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 recte: ICD-10 F40.01) ist zwar nachvollziehbar, findet aber - wie erwähnt - in den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der soziokulturellen Integration ihre hinreichende Erklärung und geht gleichsam in ihr auf.
Dafür dass es sich dabei nicht um eine von den erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit handelt, sondern vielmehr um psychische Probleme im Rahmen einer psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituation, spricht auch, dass Dr. B.___ nur eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) feststellte, wofür die Mindestdauer für die gesamte Episode lediglich etwa zwei Wochen beträgt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V [F], 5. Auflage, Bern 2005, Seite 142).
In Bezug auf die weiteren diagnostizierten psychischen Störungen ist anzuführen, dass diese ebenfalls im psychosozialen und soziokulturellen Bereich wurzeln.
5.4 Unter diesen Umständen kann nach dem Gesagten nicht von einem versicherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden ausgegangen werden. Vielmehr ist von der Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens willensmässig zu erwarten eine Arbeit im Umfang von 70 % (vgl. 10/22) zu verrichten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne des IVG besteht. Ein relevanter somatischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Vorliegend geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- N.___ Versicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).