IV.2006.00710
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1965, stammt aus Portugal, wo er für zwei Jahre die Primarschule besuchte, anschliessend aber keine Berufsausbildung absolviert hat. 1987 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 9/1, Urk. 9/35 S. 35) und arbeitete ab dem 4. März bei der Firma A.___ AG in B.___ als Gemüsebauarbeiter (Urk. 9/8). Ab dem 1. April 2001 war er zusätzlich zusammen mit seiner Ehefrau nebenamtlich als Hauswart tätig (Urk. 9/10). Am 18. November 2003 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich eine Riss-Quetschwunde supraorbital, eine dislozierte, linksseitige Claviculafraktur und eine intraartikuläre Radiusfraktur links zu. In der Folge wurde die Claviculafraktur operativ versorgt. Die Radiusfraktur wurde offen reponiert sowie mittels Kirschnerdrahtosteosynthese und Fixateur extern versorgt. Nachdem das Osteosynthesematerial entfernt worden war, klagte der Versicherte weiterhin über Schmerzen im Bereich der linken Schulter, im Nacken, im Handgelenksbereich links sowie im Bereich des Beckens, wobei die Schulterschmerzen im Vordergrund standen (Urk. 9/27 S. 6). Unter Hinweis auf diese Beschwerden meldete er sich am 29. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/1).
1.2 Nach entsprechenden Abklärungen ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 11. November 2005 einen Invaliditätsgrad von 25 % und verneinte den Anspruch des Versicherten sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente, da er einerseits über keine berufliche Ausbildung verfüge, und andererseits kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 9/18). Nachdem J.___ hiergegen am 9. Dezember 2005 unter Hinweis auf eine inzwischen im C.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, eingeleitete ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/19), wartete die IV-Stelle den Eingang des entsprechenden Berichts ab. Da sie auch unter Berücksichtigung dieses Berichts vom 8. Juni 2006 (Urk. 9/27) zu keinem anderen Ergebnis gelangte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 3. Juli 2006 ab, wobei sie darin nur die Rentenfrage behandelte (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker, am 4. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2006, die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, eventualiter die Zusprache einer Invalidenrente und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 26. September 2006 zog der Beschwerdeführer den in der Beschwerde ebenfalls gestellten Antrag auf die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Vitelli-Jucker zurück (Urk. 7; vgl. Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 27. November 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Einreichung einer Duplik keinen Gebrauch, so dass der Schriftenwechsel am 29. Januar 2007 geschlossen wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.2.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist unter anderem berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
2.
2.1 Die Akten ergeben folgendes Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers:
Nach dem Sturz mit dem Fahrrad am 18. November 2003 wurden die linksseitige Claviculafraktur und die intraartikuläre Radiusfraktur links gleichentags in der D.___ versorgt (Urk. 9/11 S. 40 f.). Am 9. Januar 2004 berichteten die behandelnden Ärzte gestützt auf die Ergebnisse einer am 7. Januar 2004 durchgeführten Verlaufskontrolle über einen zeitgerechten Heilungsverlauf mit insgesamt wenig Schmerzen (Urk. 9/11 S. 39). Nachdem das Osteosynthesematerial entfernt worden war, klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des ventralen Beckenkammes rechts sowie Schulterschmerzen beim aktiven Anheben des linken Armes im Deltoideusbereich. Am 7. Juli 2004 wurde von den Ärzten der D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gärtner bis zum 21. Juli 2004 attestiert (Urk. 9/11 S. 37).
In einem Verlaufsbericht vom 22. November 2004 berichtete Dr. med. E.___ von der D.___, Orthopädie, über eine aus subjektiver Sicht eher verschlechterte Handgelenksfunktion sowie eine unveränderte Druckdolenz über der gesamten Clavicula. Die Faustschlusskraft links habe 10 kp betragen, im Vergleich zu 58 kp rechts. In diagnostischer Hinsicht erwähnte sie im Wesentlichen einen Status nach OSME von drei Kirschnerdrähten im Bereich des distalen Radius links, eine Narbenplastik des Vorderarms links am 20. August 2004 bei Status nach geschlossener distaler intraartikulärer Radiusfraktur links. Am 17. Dezember 2004 berichtete Dr. E.___ über eine unveränderte Druckdolenz über der gesamten Clavicula und hielt in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit fest, eine halbtägige bis ganztägige Tätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei für die Zukunft anzustreben, wobei sie bis zum 31. Dezember 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/7 S. 4 ff.).
Am 15. August 2005 berichtete Dr. med. F.___, Chiropraktor, über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der D.___ vom 22. Juni bis zum 22. Juli 2005. In diagnostischer Hinsicht erwähnte er keine neuen Befunde. Bei der Halswirbelsäule habe sich bei der Funktionsprüfung eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, teilweise mit Schmerzangabe. Auch in der linken Schulter sei die aktive und passive Beweglichkeit eingeschränkt gewesen, mit Schmerzangabe. Dasselbe gelte für das linke Handgelenk. Ausserdem hätten sich starke Druckdolenzen im Bereich des linken SC-Gelenkes mit hörbarem Klicken bei Bewegung der linken Schulter, im Bereich des linken Handgelenkes sowie am linken Coracoid gezeigt. Es bestehe eine schmerzhafte distale Ansatztendinose des Musculus levator scapulae am Ansatz Angulus superior sowie eine Ansatztendinose mit starker Druckdolenz am Trochanter Mayor der rechten Hüfte. Triggerpunkte sowie Muskelhartspann bestünden im Musculus subscapularis, Musculus latissimus dorsi, Musculus supraspinatus und infraspinatus, Musculus teres minor. Ein MRI der Halswirbelsäule vom 30. März 2005 habe eine kleine mediane Diskushernie C4/5 mit leichter Einengung des Epiduralraumes, eine mediolaterale Diskushernie C5/6 links mit mässiger Einengung des Epiduralraumes ohne erkennbare Kompression neuronaler Strukturen sowie eine geringe breitbasige Diskushernie C6/7 ergeben. Anlässlich einer neurophysiologischen Untersuchung 28. Juni 2005 habe sich eine Hypästhesie an der Ventralseite des linken Oberschenkels gezeigt, welche anatomisch dem Nervus cutaneus femoralis lateralis zwar nicht zugeordnet werden könne, wobei es aber aufgrund des Symptombeginns und der Symptomlokalisation distal des Narbenbereiches nach Knochenspanentnahme denkbar sei, dass bei diesem Eingriff Hautäste verletzt worden seien, welche die Hypästhesie verursachten. Abschliessend kam Dr. F.___ zum Ergebnis, die Beschwerden seien keiner strukturellen Pathologie zuzuordnen. Durch die stationäre Rehabilitation hätten die Beschwerden nicht wesentlich beeinflusst werden können, so dass der Beschwerdeführer in praktisch unverändertem Zustand nach Hause habe entlassen werden müssen. Bis zum 31. August 2005 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe mittelfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit sukzessiver Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13 S. 3 ff.).
In einem Verlaufsbericht der D.___ berichteten die Ärzte über einen im Vergleich zum Vorbericht unveränderten Gesundheitszustand. Am 23. September 2005 untersuchte Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer in der Schulter-/Ellbogensprechstunde und hielt fest, der Beschwerdeführer besuche weiterhin die Physiotherapie. Bezüglich der unteren Extremitäten habe er eine erhebliche Besserung angegeben. Die linke Schulter habe nur leicht gebessert, es bestehe aber weiterhin ein Besserungspotential. Weiterhin werde eine diffuse Druckdolenz mit Punctum Maximum im Bereich des Schulterdachs angegeben. Abschliessend kam Dr. G.___ zum Ergebnis, die Ärzte der D.___ könnten dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdesymptomatik nicht mehr helfen. Es liege wohl eher ein soziales Problem bezüglich der Arbeit vor. Zum jetzigen Zeitpunkt sehe er keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder im angestammten Beruf arbeiten könne. Eine Umschulung sei daher dringend vonnöten. Die Physiotherapie sei um weitere drei Monate verlängert worden, sollte sich aber in dieser Zeit weiterhin keine erhebliche Besserung gezeigt haben, sei wohl auch diese Therapieoption nicht mehr als sinnvoll zu erachten. Für die berufliche Umorientierung empfehle sich unter Umständen noch eine spezifische Belastbarkeitstestung, wie sie in der Abteilung für Rheumatologie im C.___ durchgeführt werde (Urk. 9/15 S. 5 ff.).
Am 6. März 2006 rutschte der Beschwerdeführer aus und stürzte auf den Rücken. Dr. med. H.___ vom C.___, Klinik für Unfallchirurgie, konnte ausser einem Kompressions- und Klopfschmerz über der Brustwirbelsäule keine besonderen Befunde erheben, insbesondere ergab auch die Bildgebung keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen. Bis zum 9. März 2006 schrieb er den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/26 S. 5).
Am 8. Juni 2006 erging der Bericht über die im Rahmen einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) am C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführte umfassende Untersuchung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es wurden die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms und funktionellen Defizits bei Gelenkinstabilität am Schultergelenk links, eines zervikospondylogenen Syndroms bei kleinem Bandscheibenvorfall C5/6 ohne Kompression der Nervenwurzel und eines chronischen Schmerzsyndroms des linken Handgelenkes bei Zustand nach distaler, operativ versorgter Radiusfraktur links gestellt. Zusätzlich bestehe noch ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich beider Hüften und des Beckens bei Zustand nach Spongioplastik am 20. April 2004. Im Verlauf der ABR sei die verminderte Belastungstoleranz der linken Schulter, deren eingeschränkte Belastbarkeit und Kraftminderung das zentrale Problem gewesen. Assessmentarzt Dr. med. I.___ kam gestützt auf eine eigene Arbeitsplatzabklärung in der Gemüseanbaufirma, in welcher der Beschwerdeführer seit 1987 arbeitete, zum Ergebnis, in der angestammten, vor dem Unfall ausgeübten schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In der gegen Ende der Rehabilitation ausgeführten angepassten Arbeit im Betrieb (Salatschneiden) sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedürfnisses (zusätzlich zu den üblichen Pausen von ungefähr zwei Stunden täglich) sowie einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit (Gewichte bis 15 kg, Heben über Kopf 10 kg, Arbeit über Kopf bis zu 177 cm manchmal). Daraus ergebe sich in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Längerfristig sei nicht mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit zu rechnen. Andere dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten müssten leicht bis mittelschwer unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sein, wobei eine Arbeit über Kopf manchmal bis zu 180 cm möglich sei. Zeitlich sei eine solche Arbeit wohl ganztags zumutbar, wobei vermehrte Pausen (zu zusätzlichen Pausen 2 Stunden Pause extra) benötigt würden. Ziel müsse sein, die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu steigern (Urk. 9/27 S. 1, S. 6 ff. und S. 16 f.).
2.2 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Verlauf der Unfallfolgen, dass nach einer anfänglichen zeitgerechten Heilung, die die Befristung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2004 veranlasst hatte, sich ab Herbst 2004 die Funktion des linken Handgelenkes verschlechterte und die Druckdolenz über die Clavicula unverändert bestehen blieb, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Daran änderte auch eine vom 22. Juni bis zum 22. Juli 2005 durchgeführte stationäre Rehabilitation nichts, vielmehr hatte sich die Schmerzsymptomatik über die linke Schulter bis zum Schulterdach ausgedehnt, während zumindest die Beschwerden im Zusammenhang mit der Knochenspanentnahme im linken Oberschenkel zurückgingen. Die sturzbedingte Rückenkontusion am 6. März 2006 blieb praktisch folgenlos. Anlässlich der im Bericht vom 6. Juni 2006 dargestellten Ergebnisse der beim Beschwerdeführer durchgeführten Abklärung seiner berufsbezogenen Belastbarkeit standen eine verminderte Belastungstoleranz und Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter, ein Kraftdefizit der gesamten oberen linken Extremität sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Beckens und der beiden Hüften nach Spongiosaplastik im Vordergrund. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Gemüseanbauer schlossen die Ärzte auch für die Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus, während sie davon ausgingen, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer unter Einhaltung bestimmter Vorgaben eine ganztägige Arbeit mit vermehrten Pausen und einer zusätzlichen Pause von 2 Stunden zugemutet werden. Sie erachteten den Einsatz beruflicher Massnahmen seitens der Invalidenversicherung als notwendig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt primär, dass ihm von der IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) beziehungsweise in Form von Unterstützung bei der Vermittlung, Einführung und Einarbeitung in eine neue annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit gewährt werden (Urk. 1 S. 4 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2006 machte die IV-Stelle diesbezüglich geltend, die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 11. November 2005 sei nicht einspracheweise angefochten worden, weshalb diese Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilde (Urk. 8). In der Replik vom 27. November 2006 widerspricht der Beschwerdeführer dieser Darstellung mit der Begründung, er sei im Einspracheverfahren noch nicht von einer juristischen Fachperson vertreten gewesen, so dass ihm nicht angelastet werden könne, dass er in seiner Einsprachebegründung nicht explizit die Nichtgewährung beruflicher Massnahmen gerügt hatte.
In formellrechtlicher Hinsicht ist daher vorab zu prüfen, ob auf den Antrag des Beschwerdeführers auf die Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen eingetreten werden kann.
3.2
3.2.1 In seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 29. November 2004 beanspruchte der Beschwerdeführer von der Versicherung Berufsberatung, die Umschulung auf eine neue Tätigkeit, die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1 S. 6). Im Einspracheentscheid wurde einzig über den Anspruch auf Invalidenrente entschieden (Urk. 9/18). Daher ist zunächst zu prüfen, ob im Gerichtsverfahren auf die beschwerdeweise ebenfalls gestellten Anträge auf Versicherungsleistungen in Form von Umschulung, Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung einzutreten ist (vgl. Urk. 1 S. 5).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand eines Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind. Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug wahrt die versicherte Person alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Beschluss- beziehungsweise Verfügungspflicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3 Wie sich aus den Akten ergibt, befasste sich die IV-Stelle im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Leistungen mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen, denn sie ging davon aus, dass er infolge seiner behinderungsbedingten Einschränkung insbesondere im Bereich der linken Hand in der Berufswahl und in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit behindert sei. Die IV-Stelle beziehungsweise PD Dr. med. K.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle übernahmen auch die Ansicht der behandelnden Ärzte, wonach der Beschwerdeführer zumindest in gewissen behinderungsangepassten Tätigkeiten ein deutlich vermehrtes Pausenpensum benötige (vgl. insbesondere Stellungnahme zum Einkommensvergleich der internen Berufsberatung vom 10. November 2005 [Urk. 9/16], sowie interne Stellungnahmen des RAD vom 8. November 2005 [Urk. 9/17 S. 3] und vom 28. Juni 2006 [Urk. 9/28 S. 3 f.]). In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 11. November 2005 (Urk. 9/18) verneinte sie ausdrücklich sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen, ohne diese namentlich zu spezifizieren.
Demgegenüber befasste sich die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 (Urk. 2) ausschliesslich mit dem Rentenanspruch und stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2006 (Urk. 8) auf den Standpunkt, der Anspruch auf berufliche Massnahmen sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil dies der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache nicht gerügt habe. Sofern das Gericht dennoch auf das Umschulungsbegehren einträte, hob die Beschwerdegegnerin hervor, sei es praktisch unmöglich, den analphabeten Versicherten, der überdies der deutschen Sprache nicht mächtig sei, auf eine neue Tätigkeit umzuschulen.
3.3
3.3.1 Die formellen Anforderungen an eine Einsprache (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) werden in Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in grundsätzlicher Weise geregelt. Demnach müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1). Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5). Auch im Einspracheverfahren gilt daher das Rügeprinzip, wonach es in erster Linie Sache des Versicherten ist, den zu überprüfenden Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. BGE 119 V 349 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 14). Die Verwaltung hat die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht. Hieran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
3.3.2 Vorliegend kann allein aufgrund der Tatsache, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über den Anspruch auf Versicherungsleistungen in Form einer Umschulung entschieden wurde (vgl. Urk. 2), nicht auf eine diesbezügliche Teilrechtskraft der Verfügung vom 11. November 2005 (Urk. 9/18) und daraus folgende Verwirkung der Möglichkeit, auch diesen Anspruch vom Sozialversicherungsgericht prüfen zu lassen, geschlossen werden. Aus dem Wortlaut der bei den Akten liegenden schriftlichen Einsprache vom 9. Dezember 2005 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer einspracheweise lediglich die Rentenfrage überprüfen lassen wollte. Er erwähnte in der Einsprache, dass er sich momentan in der L.___ diversen Tests zur Abklärung seiner körperlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit unterziehen müsse. Auch aufgrund des übrigen Wortlauts ist von einer gesamthaften Anfechtung der Verfügung auszugehen (vgl. Urk. 9/19). Berücksichtigt man zusätzlich, dass der damals unvertretene Beschwerdeführer rechtsunkundig ist und im Rahmen der von ihm erwähnten Tests im C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, neben rein arbeitsmedizinischen Fragen ebenfalls das Erfordernis beziehungsweise der Nutzen beruflicher Eingliederungsmassnahmen überprüft und in positiver Weise beantwortet wurde (beigezogener Bericht vom 8. Juni 2006, Urk. 9/27 S. 15 ff.), so lässt sich die restriktive Auslegung der Rügen in der schriftlichen Einsprache seitens der Beschwerdegegnerin nicht rechtfertigen. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumindest eine Nachfrist zur Präzisierung des Rechtsbegehrens ansetzen müssen (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 14). Dies hat sie nicht getan, und der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde im Einspracheverfahren nicht mehr überprüft (vgl. Urk. 2). Damit unterlief der Vorinstanz ein Verfahrensfehler im Sinne einer Verletzung des Gehörsanspruchs (Anspruch auf Prüfung aller rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen beziehungsweise Anspruch auf Begründung des Entscheides, vgl. Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz. 16 f.). Deshalb ist auch auf das Begehren um die Gewährung einer Umschulung durch die Invalidenversicherung einzutreten, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dazu ausdrücklich geäussert hat. Deshalb steht einer materiellen Prüfung dieses Begehrens durch das Gericht nichts mehr im Weg.
4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Portugal nur zwei Jahre die Primarschule besucht und ansonsten keine allgemeine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert hat. Fest steht, dass er weder lesen noch schreiben kann (Urk. 9/1 S. 4). Ausserdem verfügt er, obwohl er seit 1987 in der Schweiz wohnt und arbeitet, praktisch über keine Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 5). Bei dieser Sachlage ist es - trotz des grundsätzlich auch bei Personen ohne vorgängige berufliche Ausbildung bestehenden Anspruchs auf eine Umschulung - praktisch unmöglich, den Beschwerdeführer auf eine neue Tätigkeit umzuschulen. Ein Anspruch auf Umschulung ist daher mangels einer geeigneten, für den Beschwerdeführer absolvierbaren Ausbildung zu verneinen. Dabei ist zu betonen, dass es sich bei den genannten einschränkenden Faktoren (mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende schulische Grundausbildung und Analphabetismus) um invaliditätsfremde Faktoren handelt, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat.
In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Was den Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der ihm zugrunde liegenden Verfügung konkret darauf ein. Im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahren kann jedoch offen bleiben, ob diese beiden Leistungen Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden.
5.
5.1 Im Sinne eines Eventualbegehrens verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
5.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid, mit dem die Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2005 bestätigt wurde, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe. Deshalb wies sie die Einsprache ab. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Würdigung des Berichts der Rhemaklinik des M.___ vom 8. Juni 2005 über die Ergebnisse der ABR (Urk. 9/27) durch Dr. K.___ vom RAD (vgl. Urk. 2, Urk. 9/28). Dr. K.___ interpretierte diesen Bericht dahingehend, dass sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer bei leichter und mittelschwerer Tätigkeit ganztags arbeiten könne, aber durch das benötigte deutlich vermehrte Pausenpensum eine effektive Arbeitszeit von lediglich 80 % erreichen könne. Mit dem Begriff der leichten bis mittelschweren Tätigkeit werde ein Spektrum körperlicher Belastbarkeit vorgegeben; je nach dem wie stark dieses ausgeschöpft werde, ergebe sich auch ein unterschiedlicher Pausenbedarf. Der Beschwerdeführer könne ohne Probleme vorgeneigt stehen, rechts leicht tragen, gehen und die rechte Hand einsetzen; leicht eingeschränkt sei das Tragen mit der linken Hand und die Handkoordination links. Es sei daher bedeutsam, ob im Rahmen einer angepassten Tätigkeit die linke Hand im zumutbaren Rahmen regelmässig eingesetzt werde oder nur als Gegenlager der rechten Hand diene. Bei der als schwer klassifizierten bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit nur 50 %, bei mittelschwerer Tätigkeit 80 % im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfes. Im Hinblick auf eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit, bei der die linke Hand im Wesentlichen als Widerlager der rechten Arbeitshand diene, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 9/28 S. 3 f.). Damit bestätigte Dr. K.___ die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, welche bei Erlass der Verfügung vom 11. November 2005 als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens diente und schliesslich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führte (vgl. Urk. 9/16-17).
5.3
5.3.1 Unbestrittenermassen sind dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar. Auch ist aufgrund des ausführlichen Berichts vom 8. Juni 2006 der Rheumaklinik des M.___ über die ABR davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zumutbaren Tätigkeiten nur Gewichte bis 15 kg tragen kann, über Kopf nur Gewichte von 10 kg heben kann sowie manchmal Arbeiten über Kopf bis zu einer Höhe von 180 cm verrichten kann (vgl. Urk. 9/27 S. 16). Strittig ist, in welchem zeitlichen Pensum eine solche, leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
5.3.2 Dr. K.___ vom RAD interpretierte den Bericht der L.___ vom 8. Juni 2006 dahingehend, dass die bisherige schwere Tätigkeit im Gartenbau noch halbtags zumutbar sei, bei einer mittelschweren Tätigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs ein 80%iges Arbeitspensum möglich sei und der Beschwerdeführer bei leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/28 S. 3). Diese Einschätzung ergibt sich jedoch nicht eindeutig aus dem zitierten Bericht. Dieser lässt darauf schliessen, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer in der bisherigen schweren Tätigkeit, welche von ihm vor seinem Unfall ausgeübt wurde, keine (und nicht eine 50%ige) Arbeitsfähigkeit mehr zumuteten. In der leichten Tätigkeit im bisherigen Betrieb, welche der Beschwerdeführer nach dem Unfall während der Rehabilitation ausübte und welche vorwiegend aus Salatschneiden bestand, scheinen die Ärzte zwar eine ganztägige Arbeit als zumutbar erachtet zu haben, jedoch unter Berücksichtigung der bereits genannten Belastungsreduktion sowie vermehrter Pausen. Direkt im Anschluss an diese Einschränkungen schreiben die Ärzte, daraus ergebe sich "eine zumutbare Tätigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit von 50 % mit obgenannter Pausenregelung". Dieser Satz kann nun, vor allem aufgrund seiner Positionierung im Text und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer weiter oben in der angestammten schweren Arbeit vor dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr zugemutet wurde, durchaus auch so verstanden werden, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit für die leichte, zeitlich als letzte nach dem Unfall während der Rehabilitation ausgeübte Tätigkeit (Salatschneiden) gelte (vgl. Urk. 9/27 S. 16). Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Bericht der L.___ vom 8. Juni 2006 ist daher unklar. Die Frage, welcher Interpretation zu folgen sei, ist jedoch für den Rentenanspruch unter Umständen erheblich. Auch kann für die Festsetzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht allein auf die zwar ausführliche Stellungnahme des Dr. K.___ abgestellt werden, da diese soweit ersichtlich nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers fusste und daher aus beweisrechtlicher Sicht weniger schwer wiegt als die übrigen Arztberichte (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2). Auch unter Berücksichtigung der anderen bei den Akten liegenden Berichte ist es indes nicht möglich, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzusetzen.
5.3.3 Dr. K.___ ist darin beizupflichten, dass angesichts der beim Beschwerdeführer vorliegenden Befunde nicht gänzlich nachvollziehbar ist, weshalb er nach Meinung der Ärzte der L.___ nicht in der Lage sein sollte, in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit voll, also ohne vermehrte Pausen in einem 100%-Pensum, zu arbeiten; dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im Rahmen der diversen Tests häufig vermerkten Selbstlimitierungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/27 S. 9 ff.). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die letzten beiden Seiten (S. 17 und 18) des Berichts der L.___ vom 8. Juni 2006, auf welchen gemäss Inhaltsverzeichnis Bemerkungen über persönliche Faktoren, besondere Beobachtungen und die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu finden sind, nicht bei den Akten liegt (Urk. 9/27 S. 4).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zunächst die medizinischen Unterlagen aktenmässig ergänzt und durch Rückfrage bei der genannten L.___ die widersprüchlichen Angaben klarstellen lässt. Danach wird sie zu ermitteln haben, ob die im Evaluationsbericht postulierten Massnahmen beruflicher Art, namentlich die Berufsberatung und/oder die Arbeitsvermittlung (vorstehend Erw. 5) eine genauere Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens ermöglichen. Schliesslich wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben. Vor der Durchführung des Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend Erw. 1.3.3) wird sie bei der L.___ ergänzende Auskünfte zum Bericht vom 8. Juni 2006 einzuholen haben (zumutbares Arbeitspensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Prozenten unter Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren; objektive Befunde, welche auch in einer leichten Arbeitstätigkeit zu einem vermehrten Pausenbedürfnis führen; allfälliger Krankheitswert einer Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden und Selbstlimitierungen bei der Arbeit; fehlende Seiten) und allfällige weitere nötige Abklärungen in medizinischer beziehungsweise erwerblicher Hinsicht zu tätigen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens um Umschulung abzuweisen, hinsichtlich des Begehrens um Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Ausrichtung einer Invalidenrente in dem Sinne gutzuheissen, dass die Akten der Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen sind.
6.
6.1 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Invalidenrente im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).