Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00711
IV.2006.00711

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 B.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1965, arbeitete seit 1989 als Sanitär, Chauffeur und Mofakurier bei verschiedenen Arbeitgebern und war zuletzt temporär vom 8. Januar bis 12. September sowie vom 13. Oktober bis 14. November 2003 vollzeitlich als Sanitärmonteur bei der A.___ in B.___ angestellt (Urk. 10/2/2, Urk. 10/10/1-2 Ziff. 1, Ziff. 8-9). Vom Dezember 2000 bis August 2001 sowie vom September 2002 bis zur Aussteuerung per Dezember 2002 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/8/1). Seit dem 28. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer teils mit Unterbrüchen von der Fürsorgebehörde der C.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/7-9, Urk. 11). Am 30. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) sowie Depression zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 10/6/5-6 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 10/12/1-4, Urk. 10/20/1-2), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/10/1-3, Urk. 10/11/1-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/9/1-5) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 30. Mai 2005 erstattet wurde (Urk. 10/19/1-9), sowie eine berufliche Vorabklärung im D.___ (D.___; Urk. 10/41/1-2).
1.2     Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 22. September 2005 (Urk. 10/36), mit welcher die Durchführungsstelle zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bekannt gegeben wurde, per 9. Dezember 2005 auf und brach die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 10/43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2006 (Urk. 10/50 = Urk. 3/4) einen Rentenanspruch. Die dagegen vom Versicherten am 10. März 2006 erhobene und am 2. Mai 2006 ergänzte Einsprache (Urk. 10/51, Urk. 10/65) wies sie am 7. Juli 2006 ab (Urk. 10/75 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem sei eine umfassende Begutachtung seiner psychischen und physischen Konstitution sowie der möglichen beruflichen Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 1 f.).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. November 2006 (Urk. 12) wurde sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren sowie eine umfassende Begutachtung der psychischen und physischen Konstitution des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 ab mit der Begründung, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt sei, zumal ein psychiatrisches Gutachten der E.___ vom 30. Mai 2005 vorliege. Aus medizinischer Sicht sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Leidensabzug von 20 % im Rahmen des Einkommensvergleichs sei gerechtfertigt, und ein Abzug von 25 % würde ebenfalls nicht zu einer Rente führen (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, der Gutachter habe keine prozentuale Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgelegt, sondern vielmehr eine Belastungserprobung verlangt (Urk. 1 S. 4 f.). Gestützt auf den Abschlussbericht der beruflichen Abklärung vom 3. Januar 2006 sei offensichtlich, dass er arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5). Zudem sei der Arbeitsversuch im Dezember 2005 aus medizinischen Gründen gescheitert und invaliditätsfremde Faktoren seien keine vorhanden (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2004 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 10/12/1-4) folgende Diagnosen (Urk. 10/12/1 lit. A):

- Rezidivierende depressive Störung (F33), bestehend seit zirka 1998

- Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0)

- Legasthenie (F81.0)

- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitstörung (F90.0)


         In seiner bisherigen Tätigkeit als Kurier sei der Beschwerdeführer seit mindestens Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/12/1 lit. B).
         Dr. F.___ empfahl dringend eine Abklärung, ob eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung vorliege, damit berufliche Massnahmen auf einen genauen Befund abgestützt werden könnten. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit habe sich über Jahre langsam verschlechtert, vermutlich sei er seit zirka einem Jahr ganz arbeitsunfähig. Mit gezielten therapeutischen und beruflichen Massnahmen könnte möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei eine Arbeitsstelle den spezifischen emotionalen und kognitiven Voraussetzungen des Beschwerdeführers angemessen sein sollte (Urk. 10/12/2 lit. D, Ziff. 6).
         Die physischen Funktionen beurteilte Dr. F.___ nicht, hingegen seien die psychischen Funktionen eingeschränkt (Urk. 10/12/3-4). In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eventuell ganztags zumutbar, jedoch erst nach beruflichen Massnahmen (Urk. 10/12/4).
3.2     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von med. pract. G.___, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, E.___, erstellte Gutachten vom 30. Mai 2005 (Urk. 10/19/1-9) basiert auf einer ambulanten psychiatrischen Untersuchung vom 21. April und 12. Mai 2005 (Urk. 10/19/1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 10/19/1-2), die persönliche und berufliche Anamnese und die Sozialanamnese (Urk. 10/19/3-5) sowie das aktuelle Befinden (Urk. 10/19/5) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde aufgeführt (Urk. 10/19/6).
         Med. pract. G.___ diagnostizierte eine unreife und selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.8; Urk. 10/19/7) und hielt fest, dass sich die Untersuchung mit den bereits vor zehn Jahren in der Psychiatrischen Poliklinik in B.___ beobachteten vorherrschenden Symptomen decke. Die depressiven Symptome seien als Reaktion auf Versagen sehr gut nachvollziehbar, reichten aber nicht für die Kriterien einer depressiven Erkrankung; eine Depression als eigenständige Erkrankung liege daher nicht vor (Urk. 10/19/7).
         Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) lägen keine vor. Die spezielle Problematik trete spezifisch am Arbeitsplatz auf und sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und nicht Symptom einer hirnorganischen Funktionsstörung, weshalb eine testpsychologische Untersuchung nicht indiziert sei (Urk. 10/19/7).
         Es sei ausgesprochen schwierig, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Seine Fähigkeiten sollten in einer konkreten Arbeitserprobung möglichst realitätsnah abgeklärt werden. Es wäre möglich, dass im Wesentlichen seine Schwierigkeiten im Sozialverhalten für seine Leistung limitierend seien. Sinnvoll wäre daher eine Leistungs- und Belastungserprobung im Rahmen einer geschützten Werkstatt, wobei zunächst ein Einsatz für jeweils halbe Tage sinnvoll und zumutbar sei. Mit einer solchen Erprobung könne die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers adäquater eingeschätzt werden als mit einer testpsychologischen Untersuchung. Grundsätzlich sei eine halbtägige Berufstätigkeit vorstellbar, von heute auf morgen könne das aber nicht realisiert werden.
         Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/20) nahm med. pract. G.___ zu seinem Gutachten Stellung und führte ergänzend aus, es sei bei Persönlichkeitsstörungen gerade typisch, dass sie in ihrem Ausmass und Ausdruck ausgesprochen situationsabhängig seien. Aus dem jetzigen relativen Wohlbefinden und der Stabilität könne keineswegs geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Weiteres gewachsen wäre. Aus diesem Grunde sollte eine gezielte Belastungserprobung durchgeführt werden (Urk. 10/20/1). Über das tatsächliche Leistungsniveau und damit die Invalidität sollte erst nach der Durchführung einer solchen Massnahme entschieden werden, weil erst in diesem Kontext die Fähigkeiten und Defizite des Beschwerdeführers angemessen beobachtet und gewichtet werden könnten (Urk. 10/20/2).
3.3     H.___, Dipl. Psychologin FH/SBAP, und I.___, Leiterin Buchbinderei, D.___, hielten in ihrem Abschlussbericht über die berufliche Vorabklärung vom 3. Januar 2006 (Urk. 10/41/1-2) fest, der Beschwerdeführer sei unter von aussen gestellten Leistungsanforderungen auf Hilfe angewiesen gewesen, um seine starke psychische Anspannung und deren negativen Auswirkungen auf sein Verhalten auf einem Niveau zu dosieren, das ihm ein sozial adäquates Funktionieren ermöglicht habe (Urk. 10/41/1-2). Die beim Beschwerdeführer während seiner kurzen Programmteilnahme festgestellten Defizite im Bereich der Stresstoleranz und der selbstregulativen Fähigkeit seien für einen Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft nicht zumutbar. Des Weiteren habe der Verlauf das mangelnde Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers verdeutlicht. Eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei daher nicht realisierbar (Urk. 10/41/2).
3.4     In seinem Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 3/6) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers präzisierte Dr. F.___ seine bereits am 9. Februar 2005 genannten Diagnosen dahin gehend, dass eine rezidivierende depressive Störung (F33) bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) nach Extrembelastung bestehe (Urk. 3/6 S. 1).
         Dr. F.___ wies darauf hin, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht hauptsächlich auf kognitiven Einschränkungen, sondern auf der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers beruhe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim jetzigen Stand der Symptomatik jeder Arbeitsversuch nach kurzer Zeit wegen der schwerwiegenden emotionalen Probleme, in welche der Beschwerdeführer gerate, entweder durch den Arbeitgeber oder den Beschwerdeführer abgebrochen würde. Daher bestehe aus medizinischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit, und eine Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt sei zur Zeit nicht denkbar (Urk. 3/6 S. 2).
         Die Arbeitsanamnese des Beschwerdeführers lege nahe, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf mehrerer Jahre langsam abgenommen habe. Seit zirka Anfang August 2004 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die sich trotz psychotherapeutischer Behandlung seit Oktober 2004 und eines Arbeitsversuchs nicht verbessert habe. Es müsse daher mit einem sehr langen oder chronischen Krankheitsverlauf gerechnet werden und die Aussichten betreffend die Arbeitsfähigkeit, auch für Tätigkeiten wie Kurierdienste, einfache Kontroll- und Überwachungsaufgaben oder industrielle Verrichtungen, seien bis auf Weiteres schlecht (Urk. 3/6 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vorwiegend an psychischen Beschwerden leidet. So ist, insbesondere gestützt auf das Gutachten von med. pract. G.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 10/19/7), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine unreife und selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) aufweist (Urk. 10/19/7).
         Den von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2004 (Urk. 10/12/1-4) geäusserten Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (F90.0) vermochte med. pract. G.___ mangels Anhaltspunkten nicht zu bestätigen und begründete dies damit, dass die spezielle Problematik des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung sei und nicht ein Symptom einer hirnorganischen Funktionsstörung. Angesichts der spezifisch am Arbeitsplatz auftretenden Problematik, der guten Organisation der Tätigkeiten zu Hause und deren ruhige Erledigung durch den Beschwerdeführer, überzeugt die Beurteilung des Gesundheitszustands durch med. pract. G.___, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung während 2 ½ Stunden keine Anzeichen für einen Bewegungsdrang gezeigt habe. Zudem habe er das Gespräch ohne ersichtliche Mühe durchhalten können, sei dem Untersuchenden nie ins Wort gefallen und habe Bereitschaft gezeigt, ohne Probleme auf verschiedene Themen einzugehen (Urk. 10/19/6-7).
         Dass keine zusätzliche Depression als eigenständige Krankheit vorliegt, legte med. pract. G.___ ebenfalls schlüssig dar. Daran ändern auch die von Dr. F.___ in seinen Berichten vom 9. Februar 2005 und 29. August 2006 erhobenen Befunde, wonach die Stimmung meist gedrückt und depressiv sowie der Antrieb des Beschwerdeführers deutlich vermindert sei, nichts (Urk. 3/6 S. 1, Urk. 10/12/2 lit. D Ziffer 5). Es fällt auf, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers trotz seiner schwierigen Geschichte gemäss med. pract. G.___ ausgeglichen sei, könne er doch über einige Dinge mit Freude und Stolz erzählen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einkaufen geht, sich überdies drei bis vier Stunden pro Tag mit komplexen Computerspielen beschäftigt, den Haushalt erledigt und das Abendessen kocht (Urk. 10/19/5-6), kann auch von einer Antriebsstörung keine Rede sein. Die depressiven Symptome zeigen sich vielmehr als Reaktion auf Versagen vor allem im Kontakt zu Vorgesetzten, was selbst den Berichten von Dr. F.___ zu entnehmen ist, indem er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit kognitiven Einschränkungen begründete, sondern auf die Persönlichkeitsstörung zurückführte.
         Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten möglichst entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die von Dr. F.___ vorgenommene, von med. pract. G.___ abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, weshalb seine Beurteilung nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 (Urk. 2) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 10/48, Urk. 10/49/7). Trotz Vorliegens einiger Indizien, die auf eine Arbeitsfähigkeit hindeuten könnten, wie das Interesse des Beschwerdeführers an komplizierten Computerspielen und das erfolgreiche Erledigen des Haushaltes, was eine gewisse Konzentrations- und Organisationsfähigkeit erfordert, ist aufgrund der medizinischen Berichte von Dr. F.___ vom 9. Februar 2005 und 29. August 2006 (Urk. 3/6, Urk. 10/12/1-4) und des psychiatrischen Gutachtens von med. pract. G.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 10/19/1-9) eine insbesondere 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit weder belegt noch ausreichend schlüssig begründet.
         Während Dr. F.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 (Urk. 10/12/1-4) nach durchgeführten beruflichen Massnahmen eine eventuelle 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte, erklärte er den Beschwerdeführer nach Abbruch der beruflichen Vorabklärung im D.___ mit Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 3/6) aus medizinischen Gründen als arbeitsunfähig und hielt fest, eine Eingliederung auf dem offenen Arbeitsmarkt sei zur Zeit undenkbar. Laut med. pract. G.___ hingegen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen schwer zu beurteilen, weshalb er eine Abklärung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers mittels einer Leistungs- und Belastungserprobung im Rahmen einer geschützten Werkstatt empfielt; grundsätzlich wäre jedoch eine halbtägige Berufstätigkeit vorstellbar, obwohl eine solche nicht sofort realisiert werden könnte.
         Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer der vom 5. bis 23. Dezember 2005 dauernden beruflichen Vorabklärung im D.___ bereits nach fünf Tagen krankheitsbedingt fernblieb und die berufliche Massnahme in der Folge am 14. Dezember 2005 vorzeitig beendet wurde (Urk. 10/41/1), ist eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie es sich med. pract. G.___ hätte vorstellen können, nicht mehr schlüssig zu begründen. Zudem wiesen H.___ und I.___ in ihrem Abschlussbericht vom 3. Januar 2006 darauf hin, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite im Bereich der Stresstoleranz und der selbstregulativen Fähigkeiten für einen Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft nicht zumutbar seien, weshalb sie eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht realisierbar erachteten. Med. pract. G.___ hielt überdies fest, das jetzige Wohlbefinden sowie die Stabilität des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass dieser ohne weiteres den Anforderungen einer Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen wäre. Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer, nachdem er während der beruflichen Vorabklärung auf die mangelhafte Aufgabenerledigung aufmerksam gemacht wurde, mithin unter zusätzlicher Belastung, dekompensierte, was schliesslich zum Abbruch der Abklärung führte.
         Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, inwieweit die von med. pract. G.___ diagnostizierte unreife und selbstunsichere Persönlichkeit die Gesundheit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen vermag und wie sich diese psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers insgesamt auf dessen Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermag, lässt sich nach Gesagtem aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend beurteilen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der genannten Fragen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Verfassung) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat gemäss Honorarnote vom 10. April 2007 einen Aufwand von 8 Stunden 8 Minuten zu Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 48.50 und Mehrwertsteuer geltend gemacht (Urk. 14), was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler eine Prozessentschädigung von Fr. 1'791.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler eine Prozessentschädigung von Fr. 1'791.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-        Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).