Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00712
IV.2006.00712

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 20. Februar 2008
in Sachen
H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 26. August 2005 meldete sich die 1958 geborene H.___ zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Sie gab an, sich immer depressiv zu fühlen, was sich in Problemen beim Aufstehen am Morgen, Energielosigkeit und panischer Angst vor neuen Problemen und in grosser Traurigkeit äussere (Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 11/11) und erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der B.___ AG, nach der erwerblicher Situation (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. September 2005, Urk. 11/12). Alsdann ersuchte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, um den Bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 1. März 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente ab (Urk. 11/18). Dagegen liess diese am 23. März 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vorsorgliche Einsprache erheben (Urk. 11/19), welche am 22. Mai 2006 begründet und um das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ergänzt wurde (Urk. 11/23). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Indessen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 14. August 2006 bewilligt (Urk. 11/36).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess H.___am 4. September 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 sei aufzuheben.
         2. Der Beschwerdeführerin seien die ihr zustehenden Leistungen zuzusprechen (insbesondere Rente oder Eingliederungsmassnahmen).
         3. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen in Bezug auf die genaue Krankheitsdiagnose sowie den Grad der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und in Bezug auf die Frage, ob eine allfällige Erwerbsunfähigkeit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist.
         4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 9. Oktober 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht von PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, E.___, zugehen (Urk. 13 und Urk. 14). Am 15. November 2007 ersuchte das Gericht die Beschwerdegegnerin um Stellungnahme zum Bericht von Dr. D.___ (Urk. 17). Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. F.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. Dezember 2007 (Urk. 20) liess sich die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2008 vernehmen (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Ausrichtung einer IV-Rente.
1.1     Zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin werde zwar eine mittelgradig depressive Episode attestiert. Weil Dr. C.___ aber klar ausführe, dass ihre psychodynamische Gesprächstherapie der Bearbeitung der aktuellen soziokulturellen Belastungen diene, was als IV-fremd anzusehen sei, und dazu auch darauf hingewiesenen werde, dass die Prognose klar mit den Veränderungen der psychosozialen und familiären Belastungen zusammenhänge, sei erwiesen, dass es sich mehrheitlich um einen IV-fremden Beschwerdekomplex handle. Es sei daher kein invalidvisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 2).
1.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, es liege ein aussagekräftiger Arztbericht in den Akten, welcher eine klare und eigenständige psychiatrische Diagnose stelle, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), welche seit dem 10. Juni 2004 bestehe, woraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juni 2004 resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe diese Diagnose falsch zitiert (Urk. 1 S. 3 f.).

2.
2.1     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
2.2     Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 3. Juli 2006. Wegen Gerichtsferien erfolgte die Beschwerde erst am 4. September 2006. Zwei Tage danach unternahm die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch und war anschliessend bis Mitte November 2006 in der E.___ hospitalisiert. Aus prozessökonomischen Gründen, des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem angefochtenen Entscheid sowie der neuen Beurteilung und deren Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid rechtfertigt es sich, den Arztbericht von Dr. D.___ ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen.

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

4.       In den Akten finden sich folgende medizinischen Beurteilungen:
4.1     Am 7. Dezember 2005 stellte Dr. C.___, bei welcher sich die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu G.___, Psychologin, (delegierte Psychotherapie) seit dem 22. Juni 2004 in Behandlung befindet, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), bestehend seit dem 10. Juni 2004. Es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juni 2004 bis zum heutigen Zeitpunkt resultiert. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die momentane Behandlung durch Psychotherapie und Psychopharmaka habe zum Ziel, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Es könne aber keine zeitliche Prognose gestellt werden. Im Falle einer Zustandsbesserung wären berufliche Massnahmen zu prüfen. Eine ergänzende medizinische Abklärung hielt die Ärztin nicht für angezeigt. Bezüglich therapeutischer Massnahmen und Prognose hielt sie fest, dass es im Gegensatz zu früheren erfolgreichen Behandlungen mit Antidepressiva nicht gelungen sei, ein adäquates Mittel mit entsprechender Dosierung zur Anwendung zu bringen, weil sich bei der Beschwerdeführerin sehr schnell Nebenwirkungen einstellten. Die Psychotherapie diene der Behandlung der depressiven Störung mit dem Aufbau neuer Lebensperspektiven und einer Festigung sozialer Kontakte, respektive einer vermehrten Wiederaufnahme derselben. Die psychodynamische Gesprächstherapie mit verhaltenstherapeutischen Schwerpunkten diene der Bearbeitung aktueller soziokultureller Belastungen und solle die Coping-Strategien der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer depressiven Tendenz stärken. Es sei schwierig, eine klare Prognose abzugeben, weil der depressive Krankheitsverlauf stark mit der Entwicklung der psychosozialen und familiären Belastung zusammenhänge. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem momentanen Zustand nicht in der Lage zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit hänge von einer Besserung des Zustandes ab (Urk. 11/16/5-6).
4.2     Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 19. Februar 2007, gründend auf der Hospitalisation vom 9. September bis zum 13. November 2006 auf der Spezialstation für Angst- und Depressionsbehandlung der E.___, geht Folgendes hervor: Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), und der Status nach Suizidversuch am 6. September 2006 (Intoxikation mit Priadel und Aurorix). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Amenorrhoe seit sechs Monaten, vorgängig Oligomenorrhoe (DD [differentialdiagnostisch]: am ehesten menopausal), die unklare isolierte Hypästhesie Hallux beidseits, die intermittierende Gangunsicherheit (DD: isolierte Neuropathie). Es habe eine medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. September bis zum 13. November 2006 vorgelegen, die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem Klinikaustritt 50 % bis auf weiteres.
4.3     Aus den medizinischen Akten erhellt zudem, dass die aus einer wohlhabenden Aristokratenfamilie aus H.___ stammende Beschwerdeführerin nach einer behüteten glücklichen Kindheit zunächst ein Jura-Studium aufgenommen und alsdann die Ausbildung zur Direktionssekretärin absolviert hatte. Im Alter von 28 Jahren wurde sie mit einem Mitglied der I.___ verheiratet. Aus dieser Verbindung gingen zwei Kinder hervor. 1990 wurde sie nach dem Tod ihrer Mutter zum ersten Mal depressiv (Urk. 11/16/5 und Urk. 14). 1996 erfolgte die Scheidung von ihrem ersten Mann (Urk. 11/7/1). Die Beschwerdeführerin hatte in der Zwischenzeit einen Schweizer kennengelernt, den sie alsdann heiratete und ihm mit den Kindern in die Schweiz folgte. Sie erlebte in der zweiten Ehe eine Enttäuschung, nachdem sie feststellen musste, dass ihr der Ehemann nicht die gebührende Aufmerksamkeit schenkte und sie für seine Schulden mitverantwortlich gemacht wurde. Sie arbeitete zunächst als Putzfrau, was einen sozialen Abstieg bedeutete, später auf ihrem angestammten Beruf. Sie wollte ihren Kindern den gewohnten Lebensstandard bieten, worauf sie sich überforderte, was seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz zu chronischer leichter bis mittelgradiger depressiver Verstimmung führte. Es folgten gar immer wieder schwere Depressionen, welche mehrere Wochen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (16. Oktober 1998 bis 31. Januar 1999, 6. Mai 2002 bis 15. August 2002). Diese Störungen konnten indessen mit Medikamenten und Psychotherapie erfolgreich behandelt werden. Im März 2002 wurde sie wegen Umstrukturierung und Kosteneinsparungen entlassen (Urk. 11/12/6). Anschliessend blieb eine zweijährige Arbeitssuche ohne Erfolg (Urk. 11/16/5 und Urk. 14). Am 21. Juli 2005 erfolgte die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann. Sie erging auf gemeinsames Begehren, und die Parteien verzichteten gegenseitig auf Unterhalts- und güterrechtliche Ausgleichszahlungen (Urk. 11/6). Heute ist die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig (Urk. 11/31 und Urk. 15). Der im Dezember 2005 noch als herumhängend und kiffend bezeichnete volljährige Sohn, der sich schon damals nichts habe sagen lassen, herumgeschrieen und die Beschwerdeführerin für sein Versagen verantwortlich gemacht habe, scheint in der Zwischenzeit vollständig ins Drogenmilieu abgerutscht und gegenüber der Schwester und der Beschwerdeführerin tätlich geworden zu sein. Ob die schulisch erfolgreiche Tochter immer noch ohne Lehrstelle ist, ist unbekannt. Am 6. September 2006 unternahm die Beschwerdeführerin ein Suizidversuch, sie wurde indessen rechtzeitig aufgefunden und war alsdann vom 9. September bis zum 13. November 2006 in der E.___ hospitalisiert (Urk. 11/16/5 und Urk. 14).

5.       Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Hinweise aus dem Leben der Beschwerdeführerin auf diverse soziokulturelle und psychosoziale Probleme schloss, ist dies grundsätzlich nachvollziehbar. Deren Anspruch auf eine IV-Rente mit dem Hinweis auf IV-fremde Gründe zu verneinen, ist indessen zu kurz gegriffen und wird der Situation und der Aktenlage nicht gerecht.
5.1     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien unterschiedliche Definitionen hinsichtlich des Begriffs der "IV-fremden" Gründe gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) verwenden. In Rz. 1016 KSIH (unter dem Titel "Gesundheitsschaden, Richtlinien für die Beurteilung von geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, Im Speziellen") wird ausgeführt, dass Angaben über neurotische, somatoforme und Belastungsstörungen besonders sorgfältig auszuwerten seien. Es handle sich dabei häufig um psychische Störungen, die vorwiegend durch äussere Umstände wie Überforderung durch mehrere Berufe oder ungünstige Umgebung verursacht würden, bei zumutbarer Veränderung der Verhältnisse aber verschwinden würden. Weil ihnen der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle, seien sie an sich nicht invalidisierend. So seien auch soziokulturell, ethnisch oder familiendynamisch bedingte Verhaltensbesonderheiten sowie emotionelle Schwierigkeiten, die in erster Linie durch Auswanderung und Verpflanzung aus dem Heimatland ins Gastland zustande kämen, nicht invalidisierend. Sie könnten aber auch Belastungsfaktoren von individuell unterschiedlichem Gewicht sein und die Entstehung psychogener Störungen erleichtern. Auf solche Gründe schloss denn auch Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung vom 2. Februar 2006, als er ausführte, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelschweren depressiven Episode mit Morgentief und teils akuten Ängsten und sie sei unfähig, das Haus zu verlassen. Die Ausprägung dieser Beeinträchtigungen die Prognose würden aber als stark abhängig von der Entwicklung der psychosozialen und familiären Belastungen gesehen. Es sei mithin klar, dass beim Wegfallen derselben "als verschwindend anzusehen seien". Also sei überwiegend klar, dass die IV-fremden Faktoren in der Verursachung der Beeinträchtigung im Vordergrund stünden und somit das Bild als klar sich bessernd bei Wegfallen dieser Faktoren anzusehen sei und kein invalidvisierender Gesundheitsschaden gemäss Rz. 1016 KSIH vorliege (Urk. 11/17/2). 
5.2     Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten (vgl. Urk. 1 S. 5), dass in ihrem Fall auch eine medizinische Diagnose hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes vorliegt. Es fragt sich nun, ob diese in Bezug der unbestritten ebenfalls vorliegenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren in den Vorder- oder in den Hintergrund tritt.
5.2.1   Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat. Wenn eine psychische Störung von Krankheitswert als schlüssig erstellt gelten kann, kommt zentrale Bedeutung einerseits der Frage des Zeitpunktes und andererseits der Frage der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, wobei bezüglich Letzterer mitzuberücksichtigen ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 6. Februar 2007, I 313/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
5.2.2   Die in der Beurteilung von Dr. C.___ aufgeführte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) wird als Störung beschrieben, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert sei, wie sie unter leichter, mittelgradiger oder schwerer depressiver Episode (ICD-10: F32.0-F32.3) beschrieben würden. In der Vorgeschichte fänden sich keine unabhängigen Episoden mit gehobener Stimmung und Überaktivität, welche die Kriterien für eine Manie erfüllten. Diese Kategorie solle auch dann verwendet werden, wenn kurze Episoden von leicht gehobener Stimmung und Überaktivität, welche die Kriterien der Hypomanie erfüllten, sofort nach einer depressiven Episode aufgetreten seien. Alter bei Beginn, Schweregrad, Dauer und Häufigkeit der depressiven Episoden seien sehr unterschiedlich. Im Allgemeinen trete die erste Episode später als bei den bipolaren Störungen auf, im Mittel im fünften Lebensjahrzehnt. Die einzelnen Episoden dauerten ebenfalls zwischen drei und zwölf Monaten (im Mittel etwa sechs Monate). Rückfälle seien allerdings weniger häufig. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig, aber eine Minderheit von Patienten entwickle eine anhaltende Depression, hauptsächlich im höheren Lebensalter. Die einzelnen Episoden jeden Schweregrades würden häufig durch belastende Lebensereignisse ausgelöst. Einzelne Episoden und anhaltende Depressionen kämen in vielen Kulturkreisen bei Frauen doppelt so häufig vor wie bei Männern. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode zeichnet sich dadurch aus, dass die gegenwärtige Episode den Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0: mindestens zwei oder drei für die leichte depressive Episode angegeben typischen Symptome [depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und erhöhte Ermüdbarkeit]) und mindestens drei (besser vier) der anderen Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) vorhanden sein müssen. Die Mindestdauer für die gesamte Episode betrage zwei Wochen. Ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Für die von Dr. Böker diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), müssen die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) erfüllt sein. Die gegenwärtige Episode entspricht den Kriterien für eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Wenigstens zwei Episoden sollten mindestens zwei Wochen gedauert haben und von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sein. Andernfalls sei eine sonstige rezidivierende affektive Störung zu diagnostizieren. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] der Weltgesundheitsorganisation, 5. A., S. 139 ff.).
5.2.3   Die Beschwerdeführerin war gemäss ärztlicher Feststellung von Dr. D.___ (Urk. 14 S. 4 f.) zwar seit ihrer Einreise in die Schweiz chronisch leicht bis mittelgradig depressiv verstimmt, sie war aber trotzdem in der Lage, von September 2000 bis April 2002 als Leiterin Customer Care Center mit fachlicher und disziplinarischer Führung von acht Mitarbeitern einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 11/12). Während sie die schon damals aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen mehrheitlich zu bewältigen (Urk. 11/16/5) wusste, ist ihr dies heute - und insoweit unterscheiden sich die Berichte vom Dezember 2005 und vom Februar 2007 im Wesentlichen - offenbar nicht mehr möglich. So hält Dr. D.___ fest, es habe bis zum Klinikaustritt eine leichte Stimmungsaufhellung stattgefunden, es sei aber keine vollständige Remission zu verzeichnen. Die Schwere der depressiven Symptomatik während der letzten Hospitalisation habe deutlich gemacht, wie stark die Beschwerdeführerin während depressiver Einbrüche in ihrem Lebensalltag (Arbeit, Haushaltführung, Kindererziehung sowie der Pflege sozialer Kontakte etc.) beeinträchtigt sei. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes (seit 18 Jahren rezidivierende depressive Störung vom Typus Major Depression), der erschwerten medikamentösen Therapierbarkeit der depressiven Symptomatik sowie der chronisch schwierigen psychosozialen Verhältnisse bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin auch künftig unter depressiven Verstimmungen leiden werde. Daher bedürfe sie auch nach dem Klinikaufenthalt einer engmaschigen spezialärztlichen und psychotherapeutischen Betreuung. Derzeit und bis auf weiteres sei nicht damit zu rechnen, dass die Patientin wieder voll in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Ein Arbeitseinsatz von 50 % erscheine allerdings als zumutbar.
5.2.4   Eine solche Einschätzung wird von Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 zwar bestritten, soweit er ausführt, die depressiven Phasen der Beschwerdeführerin hätten sich klar immer infolge von psychosozialen Fakten verstärkt, welche zu vorübergehenden Phasen der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Indessen vermag der RAD-Arzt nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb nebst den vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren ein unterscheidbares, verfestigtes psychisches Leiden ausgeschlossen werden kann (Urk. 19 S. 2).
5.2.5   Die behandelnden Mediziner sind sich uneinig in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ihre Meinungen, wie weit der Beschwerdeführerin eine Arbeit noch zumutbar ist, gehen - trotz im Wesentlichen ähnlicher Diagnosestellung - weit auseinander. Während Dr. C.___ im Dezember 2005 bis zu diesem Zeitpunkt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf schloss, indessen grundsätzlich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anerkannte, wobei sie das Datum dafür offen liess (Urk. 11/16/3 und 5-6) und es von der Besserung des Zustandes abhängig machte, hielt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin nach dem zweimonatigen Klinikaufenthalt als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14 S. 5). Alsdann fehlen Ausführungen darüber, inwieweit diese Arbeitsunfähigkeit auf ein von psychosozialen und soziokulturelle Belastungsfaktore unterscheidbares psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen ist und ob die Beschwerdeführerin über die nötigen Ressourcen verfügt, um mit einer zumutbaren Willensanstrengung trotz ihrer Krankheit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
5.2.6   Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Expertise einholt, die sich darüber auszusprechen haben wird, ob und seit wann nebst den aktenkundigen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren ein davon klar zu unterscheidendes, invalidenversicherungsrechtlich relevantes krankheitsweitiges Leiden vorliegt, welches die Arbeitsfähigkeit in bisheriger oder angepasster Tätigkeit wesentlich einschränkt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
7.2     Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
7.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Mit Kostennote vom 24. Oktober 2007 machte Dr. Pierre Heusser einen Aufwand von sieben Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 132.40 geltend. Dieser Aufwand wird um eine Stunde gekürzt, nachdem die Einsprache und die Beschwerde fast deckungsgleich sind. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 1'487.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'487.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).