Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder
Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte
Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene S.___ besuchte in Tunesien das Gymnasium, reiste 1987 in die Schweiz ein und war von 1988 bis Ende 2002 als Bankangestellter bei der A.___ AG tätig. Wegen seit März 2002 bestehender psychischer Probleme meldete er sich am 3. Februar 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 fest. Die dagegen am 3. Juni 2004 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Dezember 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 8/38). In der Folge liess die IV-Stelle weitere psychiatrische Untersuchungen durchführen, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. März 2006 erneut ab (Urk. 8/58) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 fest (Urk. 8/69 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 4. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2006 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 6. Juli 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.5 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Verweigern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung, eine Begutachtung, das Erscheinen vor der IV-Stelle oder Auskünfte, so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 73 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Schadenminderungs-pflicht mehrfach verletzt habe. Zum einen habe er eine ihm zumutbare Medikation abgelehnt, zum anderen den angeordneten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Privatklinik B.___ (Klinik B.___) frühzeitig abgebrochen. Aufgrund dieses Verhaltens habe der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt werden können, so dass das Leistungsbegehren androhungsgemäss abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant die ihm angebotene Medikation aus Angst abgelehnt habe, was im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung zu sehen sei. Weiter sei dieser davon ausgegangen, dass am 15. Dezember 2005 bei der Klinik B.___ ein Austrittsgespräch stattgefunden habe, so dass keinesfalls von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht gesprochen werden könne, zumal er sich 10 Tage habe untersuchen lassen (Urk. 1 S. 4). Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere zur Frage, ob ein längerer Aufenthalt in der Klinik oder die Einnahme der Medikamente zur Klärung des medizinischen Sachverhalts etwas beigetragen hätten. Weiter äussere sich der Bericht der Klinik B.___ nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, was ebenfalls nachzuholen sei (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3
2.3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2005 fest, dass aufgrund des gebotenen Zustandsbildes von einer psychotischen Dekompensierung einer neurotischen Störung (dissoziative Störung) auszugehen sei, welche man früher als hysterische Psychose bezeichnet habe (F44.8 ICD-10). Differentialdiagnostisch bestehe der Verdacht auf eine schizotype Störung (F21 ICD-10). Wie schon festgestellt, bestehe eine diagnostische Unsicherheit, aufgrund der mangelhaften Information aus der Vergangenheit, Gegenwart, aus dem Kreise der Leute, die mit ihm verkehren und sein Verhalten beschreiben könnten. Für mehr Sicherheit in diagnostischer Hinsicht sei der Patient stationär in einer psychiatrischen Klinik zu beobachten, was auch aus therapeutischer Sicht von Vorteil wäre. Der Beschwerdeführer habe jede Therapie abgelehnt und keine Kooperationsbereitschaft gezeigt. In der vorgefundenen psychischen Verfassung sei er voll arbeitsunfähig, nicht vermittelbar und einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Die Prognose sei ungewiss, allem Anschein nach schlecht, vor allem wenn keine psychiatrische Behandlung in Bälde stattfinde (Urk. 8/43).
2.3.2 Die für den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 28. Dezember 2005 verantwortlichen Ärzte stellten die folgenden Diagnosen: Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (F60.4), DD: Mittelgradige depressive Episode (F32.10).
Der psychopathologische Befund sei bei schlechter Compliance des Patienten kaum erhebbar gewesen. Auf jegliche Fragen habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er müde sei und sich nicht erinnern könne. In den Gesprächen sei er jeweils unruhig und angespannt gewesen, ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar gewesen. Im Laufe der Hospitalisation sei er trotz mehreren Gesprächen nicht zugänglicher geworden, habe weiterhin von einer ausgeprägten Müdigkeit berichtet, festgehalten, dass er sich an nichts erinnern könne und er es im Rahmen der Klinik nicht mehr aushalte. Die angebotene Medikation habe er mit der Begründung, dass er schon alles ausprobiert habe und nicht vergiftet werden wolle, ausgeschlagen. Am 15. Dezember 2005 sei er aus dem gewährten Urlaub nicht mehr zurückgekehrt, da er die morgendliche Besprechung als Austrittsgespräch verstanden habe (Urk. 8/52).
2.4 Aus den vorliegenden Berichten ist ersichtlich, dass auch nach den vom hiesigen Gericht angeordneten weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts keine Klarheit besteht. Aus den folgenden Überlegungen kann dies aber nicht ohne weiteres zur (materiellen) Abweisung des Leistungsbegehrens führen.
Voraussetzung für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abweisung des Begehrens ist vorerst die schuldhafte Verweigerung der Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Aufgrund des unbestrittenermassen auffälligen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die mangelnde Kooperation bei der Befragung und der Medikation sowie das vorzeitige Verlassen der Hospitalisation dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, von einer medizinischen Fachperson zu beantworten. Die Klinik B.___ ist demnach anzufragen, inwieweit sie der Meinung ist, dass vom Beschwerdeführer in punkto Kooperation mehr hätte verlangt werden können, oder ob sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu sehen ist (Zumutbarkeit der genaueren Beantwortung der Fragen, Zumutbarkeit der Einnahme der Medikamente, Möglichkeit eines Missverständnisses punkto Austritt, Zumutbarkeit des Verbleibs in der Klinik generell).
Selbst wenn die obgenannten Abklärungen ergeben würden, dass eine Verletzung der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht vorliegt, ist eine Abweisung des Leistungsbegehrens nur dann möglich, wenn zudem von der Medikation oder vom weiteren Aufenthalt in der Klinik eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann. Auch zu dieser Frage ist die Klinik B.___ ergänzend zu befragen. Ist mit einer solchen wesentlichen Verbesserung nicht zu rechnen, fällt ein Vorgehen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ausser Betracht und es wäre allenfalls gemäss Art. 73 IVV zu verfahren (Entscheid aufgrund der Akten oder Einstellen der Abklärungen und Nichteintreten). Sollte die Klinik B.___ der Auffassung sein, dass eine Wiederaufnahme der Untersuchung kaum zu weiteren Ergebnissen führen wird, ist diese weiter aufzufordern, sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/14 S. 9, vergleiche auch Urteil vom 29. Dezember 2004), als auch Dr. C.___ der Auffassung sind, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint aber eine genauere Abklärung des Sachverhalts angezeigt und nötig.
3. Zusammenfassend ist die Sache zur Einholung eines ergänzenden Berichts bei der Klinik B.___ im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Erich Binder
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).