IV.2006.00715
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 15. November 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1962, meldete sich am 5. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 12/4/6). Mit Verfügungen vom 30. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Februar 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 12/47-48; vgl. auch Urk. 12/44-45).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 beantragte der Versicherte die Erhöhung der Rente mit der Begründung, er sei am 18. September 2004 wegen starker Schmerzen notfallmässig ins Spital eingeliefert worden, sei drei Monate hospitalisiert gewesen und habe mehrmals operiert werden müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass er nicht mehr arbeiten könne (Urk. 12/52 = Urk. 3/4). Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 12/54-55, Urk. 12/58), einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 12/56) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/57) ein. Mit Verfügung vom 17. November 2005 (Urk. 12/59) und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 12/74) verneinte die IV-Stelle eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einen Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei die Rente zu erhöhen und es sei ihm eine ganze Rente auszubezahlen, eventualiter sei ihm eine zeitlich befristete ganze Rente auszubezahlen und danach wiederum eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2006 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. November 2006 (Urk. 13) reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 14/1-4) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass ab September 2004 entzündliche und infektiöse Komplikationen aufgetreten sind, so dass der Beschwerdeführer mehrfach wieder operiert werden musste (Urk. 12/55). Fest steht sodann, dass mindestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs im Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, geht doch aus den Berichten der Ärzte der Uniklinik A.___ vom 8. und 21. Juli 2005 hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 12/58/3-5). Im Bericht der Uniklinik A.___ vom 3. Februar 2006 wurde festgehalten, dass die Infektsituation grundsätzlich am 16. Dezember 2005 ausgeheilt war (Urk. 12/68/5). Demnach ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Juni bis Dezember 2005 ausgewiesen. Zum Verlauf des Beschwerdebilds und der dadurch beeinflussten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer zumutbaren Verweistätigkeit nach Dezember 2005 enthalten die Akten keine Angaben. Zu Recht beantragt die Beschwerdegegnerin selber daher ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 10).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erlauben die Akten jedoch keine abschliessende Beurteilung der Frage über den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb sie zu Unrecht eine Erhöhung der Rente ab September 2005 beantragt. Wohl steht fest, dass sicherlich ab Juni 2005 eine Verschlechterung eingetreten ist, jedoch ist nicht auszuschliessen, dass der Anspruch bereits im September 2004 entstand. Immerhin attestierte der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer ab September 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/55). Dem Revisionsgesuch kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im September 2004 vier Tage im Stadtspital B.___ und anschliessend drei Monate in der Uniklinik A.___ hospitalisiert war (Urk. 12/52).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes ab September 2004 und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und den Gesundheitszustand sowie die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und sodann über den Rentenanspruch ab September 2004 neu verfüge.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).