Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Beschluss vom 21. Dezember 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, L.___, geboren 1975, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend vom 1. bis 31. Dezember 2002 eine halbe Rente in der Höhe von Fr. 964.-- pro Monat mit Zusatzrente für den Ehegatten von Fr. 289.-- und eine Kinderrente für den Sohn A.___ (geboren 2002) von Fr. 386.--, mithin gesamthaft von Fr. 1'639.-- zu. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 wurde das Rentenbetreffnis auf total Fr. 1'679.-- (Fr. 988.-- + Fr. 296.-- + Fr. 395.--) und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf total Fr. 1'711.-- (Fr. 1'006.-- + Fr. 302.-- + Fr. 403.--) festgesetzt. Der Rentenberechnung wurden ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67'080.-- sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 6 Jahren - die Rentenskala 44 zugrunde gelegt (Urk. 10/35/1-4).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten neu bei einem gleich hohen Invaliditätsgrad rückwirkend vom 1. bis 31. Dezember 2002 eine halbe Rente von Fr. 948.-- pro Monat mit Zusatzrente für den Ehegatten von Fr. 285.-- und eine Kinderrente von Fr. 379.--, mithin gesamthaft von Fr. 1'612.-- zu. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 wurde das Rentenbetreffnis auf total Fr. 1'650.-- (Fr. 971.-- + Fr. 291.-- + Fr. 388.--) und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf total Fr. 1'682.-- (Fr. 989.-- + Fr. 297.-- + Fr. 396.--) festgesetzt. Der Rentenberechnung wurde nunmehr ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64500.-- bei gleicher angerechneten Beitragsdauer und Rentenskala zugrunde gelegt (Urk. 10/46/1-4 = Urk. 2).
1.3 Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Zurückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zum Erlass eines Vorbescheids und einer neuen Verfügung. Eventualiter sei die Rente im Sinne der bisherigen Verfügung weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2.
2.1 Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2.2 Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügt).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere:
a. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
b. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
c. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen;
d. die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit.
2.3 Der Vorbescheid bezieht sich einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht enthalten im Vorbescheid sind die Berechnung der Renten und der Taggelder, der Betrag der Nachzahlungen sowie Verrechnungen mit anderen Sozialversicherern, denn diese Aufgaben obliegen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Die IV-Stellen beschränken sich insbesondere bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches (Rz 3013.5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung; KSVI).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in den in Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG aufgeführten Fällen einen Vorbescheid zu erlassen (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Sie stellt sich in diesem Sinne auf den Standpunkt, dass das Vorbescheidverfahren nur bei Leistungsstreitigkeiten zur Anwendung komme. Entsprechend unterstehe das Verfahren hinsichtlich einer Rentenberechnung diesem nicht, weshalb es verfahrensrechtlich korrekt gewesen sei, dass gegen die Verfügung vom 7. Juli 2006 als Rechtsmittel die Beschwerde beim hiesigen Gericht angegeben worden sei (vgl. Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, wenn das rechtliche Gehör nicht nach Art. 42 Satz 2 ATSG im Rahmen einer Einsprache gewährt werde, hätte es ihr gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG vor Erlass der Verfügung gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1).
3.2 Massgeblich für die Rentenberechnungen sind die Einträge im individuellen Konto der versicherten Person, weshalb die damit zusammenhängenden Fragen nicht invalidenversicherungs-, sondern AHV-rechtlicher Natur sind. Daher ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass vor Erlass der Verfügung betreffend Rentenberechnung kein Vorbescheid zu ergehen hatte. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, zu der sie in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigenden Verfügung Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3 Nachdem Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG bestimmt, dass Rentenberechnungen vom Vorbescheidverfahren ausgenommen sind, gelangen - mangels im IVG vorgesehener ausdrücklicher Abweichung - die Bestimmungen des ATSG über das Einspracheverfahren zur Anwendung: Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vereinbart. Art. 57a IVG sieht für Leistungsstreitigkeiten eine solche Abweichung (Vorbescheid statt Einsprache) vor. Dass in den übrigen Fällen kein Vorbescheid und kein Einspracheverfahren gemäss ATSG vorgesehen wäre, ergibt sich weder aus Art. 57a IVG noch aus einer anderen Bestimmung. Art. 52 ATSG bestimmt, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; (erst) gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG).
Daraus folgt, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat sie als Einsprache zu behandeln.
Die Angelegenheit ist deshalb zuständigkeitshalber nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids an die verfügende Stelle zur Behandlung als Einsprache zu überweisen.
3.4 Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen IV-rechtliche Aspekte Gegenstand des Vorbescheidverfahrens gebildet haben, nach Verfügungserlass aber übrige, nicht unter die Vorbescheidsregelung fallende Aspekte streitig sind. Sie sind im Einspracheverfahren zu behandeln.
In diesem Fall sind die von Art. 57a IVG erfassten Gegenstände - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - beschwerdeweise anzufechten, die übrigen in Nachachtung von Art. 52 Abs. 1 ATSG einspracheweise. Dies ist, ob gesetzgeberisch mit Absicht oder nicht, die Konsequenz aus der in Art. 57a IVG vorgenommenen Umschreibung des Anwendungsgebiets des Vorbescheidverfahrens.
3.5 Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 2 f.).
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde-führerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozial-versicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).