Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene J.___ arbeitete zuletzt bis Anfang Februar 2005 temporär für die A.___ als Heizungsmonteur (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/5 S. 1). Er leidet an Rücken-, Arm- und Hüftbeschwerden (Urk. 7/8 S. 1 f., Urk. 7/12 S. 1 f. und S. 7 ff., Urk. 13).
1.2 Am 25. Februar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 3. März 2005; Urk. 7/2). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/11-12). Am 22. Februar 2006 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten (Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 27. März 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Urk. 7/21). Am 4. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 6. September 2006 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2006 und der Verfügung vom 22. Februar 2006 sowie die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab März 2005. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit der Replik vom 5. Februar 2007 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 12) und legte ein Arztzeugnis der B.___ vom 15. Januar 2007 ins Recht (Urk. 13). Die IV-Stelle nahm dazu innert Frist keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 23. März 2007 stellte der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG ).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr, jedoch in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit voll einsetzbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 32 % sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 f.).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, er sei gemäss den vorliegenden medizinischen Beurteilungen in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Januar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 67,8 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab März 2005 habe (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).
Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang und seit wann der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und welche Auswirkungen dies auf sein Einkommen und die Invalidität hat.
3.
3.1
3.1.1 Dem Bericht vom 27. August 2005 von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1994 in Behandlung ist, sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: Coxarthrose auf beiden Seiten (links mehr als rechts), Osteochondrose und Spondylarthrose bis zum 7. Halswirbel, ausgeprägte Uncovertebralarthrose bei den 3./4., 4./5. und 6./7. Halswirbeln mit chronischen Cervikalgien und intermittierenden Cervicobrachialgien (links mehr als rechts). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er unter anderen die Diagnose von Diskusprotrusionen bei den 4./5., 5./6. und 6./7. Halswirbeln sowie die Hospitalisation vom 7. bis 22. Juli 2005 wegen posttraumatischer Rippenserienfrakturen. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 1998, 2000 und 2004 wegen Schmerzen in den Hüftgelenken und im Schulterbereich während je mehrerer Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 10. Februar 2005 sei dessen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur bleibend zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab sofort (das heisst ab Erstellung des Berichts vom 27. August 2005) während zirka 20 Stunden pro Woche halbtags zumutbar (Urk. 7/8).
3.1.2 Die D.___, Orthopädische Abteilung, wo der Beschwerdeführer von 1991 bis 2005 in Behandlung gewesen sei, führte im Bericht vom 16. September 2005 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. C.___ auf und bestätigte die von Dr. C.___ seit Februar 2005 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur. Das Management der Arbeitsunfähigkeit sei bis anhin durch den Hausarzt erfolgt. Die Prognose sei bei chronifizierter Schmerzsituation eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/12 S. 3 - S. 6).
3.1.3 Gemäss dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Schreiben vom 15. Januar 2007 des Wirbelsäulenzentrums der B.___ in E.___ leidet der Beschwerdeführer unter einem multifokalen Schmerzsyndrom mit vornehmlicher Problematik im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule sowie beider Hüften. Radiologisch würden sich ausgeprägte degenerative Veränderungen vor allem der Halswirbelsäule und leichte degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule sowie auffällige Ileosakralgelenke (richtig wohl: Iliosakralgelenke) und Hüftgelenke zeigen (Urk. 13 S. 2).
3.2 Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2006 in Würdigung der medizinischen Akten aus, gemäss dem Arbeitsprofil sei der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur einsetzbar. Für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit sei er vollschichtig einsetzbar (Urk. 7/13 S. 2).
3.3
3.3.1 Unstrittig und gestützt auf die medizinischen Beurteilungen (Urk. 7/8 S. 1, Urk. 7/12 S. 3 ff., Urk. 7/13 S. 2) ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur seit Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig.
Der Beschwerdeführer macht dagegen betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geltend, in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2 S. 5) werde die Arbeitsfähigkeit vom behandelnden Arzt (Dr. C.___) als seit Januar 2004 eingeschränkt bezeichnet (Urk. 1 S. 7). Darauf ist jedoch nicht abzustellen. Denn zum Einen beantwortet diese Zeitangabe die Frage im Anmeldungsformular, seit wann die Behinderung und nicht seit wann die Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zum Anderen hat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 27. August 2005 die genauen Tage bezeichnet, in denen der Beschwerdeführer in den Jahren seit 1998 arbeitsunfähig war, und erst ab dem 10. Februar 2005 und nicht schon seit Januar 2004 eine relevante länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/8 S. 1 f.). Darauf ist abzustellen.
3.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann im Übrigen nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Diesbezüglich äussern sich einzig der RAD und Dr. C.___. Letzterer geht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von zirka 20 Stunden pro Woche oder halbtags in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Erstellung des Berichts vom 27. August 2005 aus (Urk. 7/8 S. 4), ohne dies im Einzelnen näher zu begründen. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche Beurteilung und es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden. Auch die Beurteilung des RAD genügt zur Bestimmung derselben nicht. Denn der RAD schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % (Urk. 7/13 S. 2) ohne klinische Untersuchung aufgrund der Akten sowie ohne ausreichende Begründung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge aus allgemeinmedizinischer Sicht ein. Bei den Berichten der D.___ und der B.___ (Urk. 7/12 S. 3 ff., Urk. 13) sodann handelt es sich zwar um fachärztliche Beurteilungen, jedoch enthalten sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Weitere medizinische Abklärungen sind daher unumgänglich. Die medizinischen Grundlagen müssen insbesondere Aufschluss darüber geben, ob, in welchem Ausmass und seit wann der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus fachärztlicher Sicht in der zu beurteilenden Zeit ab potentiellem Rentenbeginn im Februar 2006 (vgl. Art. 29 IVG) bis zum Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 eingeschränkt war und gegebenenfalls weshalb dem Beschwerdeführer die zu nennenden körperlichen Funktionen und Belastungen nicht mehr zumutbar sind.
3.4 Im Übrigen ist in erwerblicher Hinsicht zur strittigen Frage der Höhe des Valideneinkommens (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 7/27 S. 1) darauf hinzuweisen, dass mangels hinreichend aussagekräftiger tatsächlicher Einkommensgrundlagen zufolge unregelmässiger Einsätze und wechselnder Stellen des Beschwerdeführers (Urk. 7/5 S. 7 - S. 11, Urk. 7/11 S. 1 - S. 3) in den Jahren vor und nach Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche teilweise bereits 1998 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt hatten (Urk. 7/8 S. 2), nicht auf das effektiv erzielte Einkommen des Beschwerdeführers sondern ausnahmsweise auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung und der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit abzustellen ist.
4. Zusammenfassend kann somit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Vollzeitstelle zumutbar (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/13 S. 2), angesichts der nicht umfassenden Arztberichte nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Gestützt auf die medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob, inwiefern und in welchem Unfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit in der zu beurteilenden Zeit von Februar 2006 bis zum 4. Juli 2006 eingeschränkt war.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung (Urk. 17) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).