IV.2006.00722

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 5. März 2007
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Gegen die Verfügung vom 22. März 2006 (Urk. 11/102), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde, erhob N.___ am 26. März 2006 Einsprache (vgl. Urk. 11/104). Mit Entscheid vom 1. September 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 11/106/1-2 = Urk. 2).
2.       Am 6. September 2006 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein-spracheentscheid vom 1. September 2006 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache beruflicher Massnahmen sowie die Einholung eines Berichtes des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. B.___ (Urk. 8). In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 reichte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 11. Januar 2007 (Urk. 13/2) ein und beantragte die Abschreibung des Verfahrens, da sie den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise aufheben werde (vgl. Urk. 12, Urk. 13/1) und nach der stationären Hospitalisation über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfügen werde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
         Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird.
2.       Die IV-Stelle beantragt vorliegend sinngemäss, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an sie zurückzuweisen sei, damit sie nach durchgeführter Hospitalisation des Beschwerdeführers die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch im Einzelnen abkläre und anschliessend neu verfüge (Urk. 10 S. 1).
         Während der Frist zur Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid und die Verfügung vom 22. März 2006 zwar im Sinne einer Wiedererwägung aufgehoben und die Vorbescheide vom 16. Feb-ruar 2007 (Urk. 12, Urk. 13/1) erlassen, jedoch lediglich Antrag auf Rück-weisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen gestellt.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Anträge der Parteien im Ergebnis übereinstimmen.
         Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2006 (Urk. 2) betreffend erstmalige berufliche Massnahmen und Invalidenrente aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere beruflicher Massnahmen nach durchgeführter stationärer Hospitalisation zurückzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
           Die am 21. Dezember 2006 angeordnete Sistierung des Prozesses (vgl. Urk. 8) wird aufgehoben.

und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. September 2006 betreffend erstmalige berufliche Massnahmen und Invalidenrente aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese namentlich über die beruflichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
-
       
        sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).