IV.2006.00723

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 18. Februar 2008

in Sachen

L.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     L.___, geboren 1954, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Januar 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 10/33). Da die IV-Stelle zum Schluss gekommen war, dass ein Härtefall vorliege, erhöhte sie diese Leistung mit Verfügung 18. April 2001 auf eine halbe Rente (Urk. 10/35). Medizinisch stützte sie diese Rentenfestsetzung im Wesentlichen auf das Gutachten der Rheumaklinik des A.___ vom 19. Februar 1999 ab (Urk. 10/11).
1.2     Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab der Versicherte am 4. März 2002 an, sein Gesundheitszustand verschlimmere sich seit ca. 1 1/2 Jahren (Urk. 10/38). Die IV-Stelle holte daraufhin den Verlaufsbericht der Rheumaklinik des A.___ vom 18. April 2002 (Urk. 10/41) sowie dessen Ergänzung vom 10. Juni 2002 (Urk. 10/45) ein und liess das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 16. Dezember 2002 (Urk. 10/54) erstellen. Am 10. Februar 2003 teilte sie L.___ mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 10/59).
1.3     Im Jahre 2005 führte die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision durch. L.___ gab auf dem entsprechenden Fragebogen am 31. Januar 2005 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr weiter verschlechtert (Urk. 10/78). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. Februar 2005 (Urk. 10/80/7-8) ein. Am 23. März 2005 teilte sie dem Versicherten mit, er habe unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % (Urk. 10/83). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 hielt die IV-Stelle fest, dass L.___ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente zustehe (Urk. 10/84).
1.4     Am 6. Dezember 2005 gab L.___ erneut an, dass sich sein Gesundheitszustand seit ca. zwei Jahren verschlechtert habe (Urk. 10/86). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. C.___ vom 20. Dezember 2005 (Urk. 10/87) und von Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 24. April 2006 (Urk. 10/90/8-11) ein. Sodann liess sie das Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 12. Juni 2006 erstellen (Urk. 10/94). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2006 hielt sie fest, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % bestehe (Urk. 10/99). Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 äusserte sich Dr. C.___ kritisch zu den Feststellungen der IV-Stelle, insbesondere zum Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 10/102). Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2006 fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob L.___ am 7. September 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
         "1.  Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 9. August 2006 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
         2.     Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen und nach erfolgter Abklärung über meinen Rentenanspruch neu zu befinden."

         Am 14. September 2006 stellte L.___ ausserdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Oktober 2006 auf Stellungnahme und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 18. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. August 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem Gutachten der Rheumaklinik des A.___ vom 19. Februar 1999 (Urk. 10/11) leidet der Beschwerdeführer unter persistierenden Knie-Beschwerden links bei einer verminderten Balastungs-Toleranz bei Status nach Knie-Trauma 6/97, Status nach vorderer Kreuzband-Plastik mit freiem Ligamentum patellae am 1. Juli 1997, bei radiologischen Veränderungen im Sinne einer leichten ossären Dystrophie (M. Sudeck) des medialen Femurkondylus 12/97 und 2/98 und bei Status nach arthroskopischer medialer Teil-Meniskektomie links des Knies am 7. Juli 1998 sowie unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerz-Syndrom bei verminderter Stabilisationsfähigkeit des lumbosakralen Übergangs und einem chronischen cervicospondylogenen/-cephalen Schmerz-Syndrom rechts bei Wirbelsäulen-Fehlform und Fehlhaltung (leichte Kopfprotraktion, Abflachung der LWS-Lordose), lumbosakraler Übergangs-Variante links, aufgetreten im Anschluss an einen Arbeitsunfall vom Mai 1987. Die arbeitsbezogene relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Knies und einer verminderten Stabilisationsfähigkeit des lumbo-sakralen Übergangs. Von Seiten der Halswirbelsäule habe sich bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim Heben von Taille bis zur Kopfhöhe über 12,5 kg zusätzlich eine Einschränkung der HWS-Stabilisation gezeigt. Die verminderten Stabilisationsfähigkeiten der Wirbelsäule kämen bei ergonomisch ungünstig ausgeführten Tätigkeiten, in Vorneigung und bei Arbeiten über Kopf zum Tragen. Hinzu kämen die Einschränkungen aufgrund der verminderten Belastungstoleranz des linken Knies mit Einschränkung beim Gehen, Treppensteigen, Kniebeugen, Knien, Hocke gehen, Stossen, Heben horizontal über 25 kg, etc. In der beruflichen Tätigkeit als Automechaniker bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Arbeiten wäre der Beschwerdeführer dagegen ganztags mit teilweiser Notwendigkeit von vermehrten Pausen arbeitsfähig. Gemäss einer Arbeitsbeschreibung des Beschwerdeführers sei in einer Tätigkeit wie Autoverkäufer (häufiger Positionswechsel von stehender in sitzende Stellung bzw. umgekehrt, häufiges Gehen, Arbeit unter Zeitdruck) die Notwendigkeit vermehrter Pausen gegeben, resultierend in einer Reduktion der Arbeitszeit von 30 % über den ganzen Tag.
2.1.2   Im Verlaufsbericht vom 18. April 2002 (Urk. 10/41) führte Dr. med. C.___, Oberarzt der Rheumaklinik des A.___, aus, eine Änderung der Diagnose habe sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Es hätten Konsultationen wegen wiederholt exacerbierenden und im Verlauf doch kontinuierlich zunehmenden lumbalen Schmerzen stattgefunden. Eine medizinische Trainingstherapie sei mit positiver Wirkung begonnen worden, trotz weiter auftretenden Schmerzexacerbationen. Insgesamt seien die Beschwerden eher zunehmend. Als zusätzliche Abklärungsmassnahme sei die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit indiziert.
2.1.3         Ergänzend hielt Dr. C.___ am 10. Juni 2002 (Urk. 10/45) fest, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ihm nicht möglich, weshalb er die erneute Vornahme eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit  empfohlen habe.
2.2     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 (Urk. 10/54) persistierende Knieschmerzen links bei beginnender medialer Gonarthrose (Aktenlage) bei Status nach Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae am 1. Juli 1997 nach Rotationstrauma 1/1997 mit nachfolgend leichter ossärer Dystrophie und bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links am 7. Juli 1998, eine Periarthrosis genu rechts bei beginnender Gonarthrose, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei lumbosacraler Übergangsstörung (Hemisacralisation L5 mit Neoarthrosebildung), deutlicher Osteochondrose L4/L5 mit beginnender Spondylarthrose und radiologisch Verdacht auf Haemangiom LWK 4, eine funktionell beginnende Coxarthrose links, Senkfüsse rechts mehr als links sowie ein Cervicocranialsyndrom bei Fehlhaltung. In seinem gelernten Beruf als Automechaniker sei der Beschwerdeführer wegen der beschriebenen Veränderungen der Kniegelenke sowie der Lenden-Beckenregion nicht mehr in vernünftigem Ausmass arbeitsfähig; die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit müsse mit mindestens 75 % beziffert werden. Eine exakte zeitliche Rückdatierung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach dem ersten operativen Eingriff am gleichen Arbeitsplatz körperlich leichtere Tätigkeiten ausgeführt habe. Für eine angepasste Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübten Arbeiten in Garagebetrieben (Aufarbeitung und Vorführung von Personenwagen) bestehe eine 50%ige bis unter günstigen Bedingungen maximal 75%ige Arbeitsfähigkeit. Was die Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelange, so könne in Bezug auf das linke Kniegelenk sowie die Rückenproblematik keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Neu zeige sich seit der Begutachtung im Jahre 1999 eine Überlastung des rechten Kniegelenkes in Form einer schmerzhaften Periarthrosis genu rechts bei beginnender (Varus)gonarthrose. Eine exakte zeitliche Rückdatierung dieses Befundes sei nicht möglich. Es bestehe der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einen starren zeitlichen Arbeitsrahmen einspannen lasse, was die Möglichkeit einer Umschulung relativiere. Die Beibehaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit scheine sinnvoll. Langfristig möchte der Beschwerdeführer ohnehin nach Süditalien zurückkehren und dort wie seine Eltern Selbstversorgung betreiben.
2.3     Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 10/80/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter polytopen Beschwerden am Bewegungsapparat mit chronischem Lumbovertebralsyndrom mit intermittierenden Ausstrahlungen bei verstärkter BWS-Kyphose, Osteochondrose L4/5 mit klinischem Verdacht auf rezidivierende Aktivierung einer Spondylarthrose linksseitig und bei einer lumbosacralen Übergangsanomalie (Hemisakralisation L5 mit Neoarthrose), unter einer Periarthropathia humero scapularis mit Impingement sowie unter persistierenden Kniegelenksbeschwerden bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik am 1. Juli 1997 nach Rotationstrauma im Januar 1997 mit nachfolgend leichter ossärer Dystrophie und Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie im Juli 1998. Im Beruf als Automechaniker sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. In einer ideal angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung (körperlich leicht) bestehe höchstens eine 50%ige Erwerbsfähigkeit (halbtags). Mit jeweiligen Arbeitsausfällen während Schmerzexacerbationen sei zu rechnen.
2.4     Dr. D.___ stellte im Arztbericht vom 24. April 2006 (Urk. 10/90/8-11) folgende Diagnose:
         "1.     Ponsinfarkt links 28.11.2005, mit persistierender, leichtgradiger sensomotorischer Hemisymptomatik rechts, Dysartrie.
              Vaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie
         2.     Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den linken Unterschenkel und Fuss, bei/mit:
              a.      Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (MRI vom 31.3.06)
              b.     Spondylarthrose L4/5 konsekutiv eingeengtes linkes Neuroforamen L4/5 links (MRI vom 31.3.06)
              c.     Lumbosakrale Übergangsanomalie (Hemisakralisation L5 mit Neoarthrose)
              d.     Verstärkte BWS-Kyphose
         3.     Periarthropatia Humeroscapularis mit Impingement-Syndrom recht bei/mit
              a.     Humeruskopfhochstand mit eingeengtem Subakrominalraum (MRI vom 31.3.06)
              b.     Ödematöser Ansatzbereich der Supraspinatussehne whs. infolge Impingements
              c.     AC-Gelenkarthrose mit Kapselhypertrophie (MRI vom 31.3.06)
         4.     Persistierende Kniebeschwerden links bei St. n. vorderer Kreuzbandplastik Juli 1997, nach Rotationstrauma im Januar 1997 mit nachfolgend leichter, ossärer Dystrophie und St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Juli 1998."
         Am 28. November 2005 habe sich im Rahmen eine hypertonen Krise ein frischer Ponsinfarkt links mit leichtem Hemisyndrom rechts ereignet. Nach Versorgung mit antihypertensiven Medikamenten sei der Beschwerdeführer in der Neurologischen Klinik des A.___ abgeklärt und mit zusätzlichem Statin versorgt worden. Die weiteren Abklärungen seien unauffällig gewesen. Trotz Medikation sei es vom 6. bis zum 8. März 2006 zu weiteren, Hirninfarkt typischen Symptomen gekommen. Nach zusätzlicher Abgabe von Assasantin seien keine weiteren paroxysmalen Ausfallepisoden mehr aufgetreten. Aktuell sei der Beschwerdeführer aber immer noch allgemein verlangsamt, wirke charakterlich verändert, reizbarer, motorisch rechtseitig verlangsamt mit leicht unsicherem Gang und leichtem Hinken. Die Feinmotorik des Armes und das Schreiben seien noch leicht reduziert. Mental beklage sich der Beschwerdeführer über Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit, vermindertes Konzentrationsvermögen, Mühe mental mitzukommen, wenn zwei Sachen gleichzeitig ablaufen. Sprachlich könne er objektiv nur verlangsamt reagieren. Aufgrund der im MRI vom 31. März 2006 nachgewiesenen cerebralen Ausfälle mit entsprechenden neurologischen Restbeschwerden, der psychomotorischen Verlangsamung und der mentalen Leistungsverminderung bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Vor allem die Rücken-, aber auch die Schulter- und Knieschmerzen machten eine körperlich leicht belastende Arbeit ebenfalls unmöglich, somit sei der Beschwerdeführer als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig. Vom rein rheumatologischen Standpunkt bestehe für eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit optimalem Wechsel von stehend, sitzend und bewegtem Arbeiten zeitlich eine höchstens 40-50%ige Arbeitsfähigkeit (knapp halbtags). Verglichen mit der anforderungsreicheren, schwereren Arbeit als Automechaniker entspräche dies einer Arbeitsfähigkeit von 20 %. Allerdings müsste dann immer noch mit Ausfällen wegen Schmerzexacerbationen im Rücken-, Schulter- oder Kniebereich gerechnet werden.
2.5     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 10/94) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach Infarkt links pontin (28.11.2005), einer Hypertonie (behandelt), einer Hypercholesterinämie (behandelt), einer Periarthritis humeroscapularis rechts, einem lumbovertebralen Syndrom sowie einer Kniegelenksproblematik links bei Status nach mehreren Operationen. Gang und Stand seien selbständig möglich, es bestehe eine leichtes Hinken mit dem linken Bein wegen der Knieproblematik. Die Beweglichkeit des Oberarmes im Schultergelenk rechts sowie des Rückens sei leicht eingeschränkt. Von neurologischer Seite sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Eine Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten mit wechselnd sitzenden und stehender Position sei mit Bestimmtheit zu 50 % vorhanden. Der Beschwerdeführer mache ausgedehnte Spaziergänge mit seinem Hund, sei bei den Motorradrennen seiner Tochter dabei und warte deren Kleinmotorrad. Eine Tätigkeit beim Autowaschen und Bereitstellen von Occasionsfahrzeugen sei durchaus denkbar, ausser liegenden Arbeiten auf dem Boden unter dem Auto. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei schwer zu erzielen, da der Beschwerdeführer bezüglich der regelmässigen Durchführung einer Arbeit schon seit Jahren dekonditioniert sei. Zudem sei sein Bildungsniveau nicht hoch, wobei er allerdings über ausgezeichnete mündliche Deutschkenntnisse verfüge, da er im Kanton Zürich aufgewachsen sei. Seit dem kleinen Insult im November 2005 habe sich am Gesundheitszustand objektiv wenig verändert. Der Beschwerdeführer gebe Missempfindungen und eine gewisse Hypästhesie auf der rechten Seite an, die schwierig objektivierbar sei. Das Kernspintomogramm zeige einen kleinen zystisch umgewandelten Insult. Die übrigen Befunde hätten keinen zusätzlichen Krankheitswert.

3.
3.1     Ein Vergleich des Gutachtens der Dres. F.___ und C.___ von der Rheumaklinik des A.___ vom 19. Februar 1999 (Urk. 10/11) mit den nachfolgenden Verlaufsberichten von Dr. C.___ vom 18. April 2002 (Urk. 10/41) und vom 10. Juni 2002 (Urk. 10/45), dem Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2002 (Urk. 10/54) und dem Bericht von Dr. D.___ vom 24. April 2006 (Urk. 10/90/8-11) ergibt eine Zunahme der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 30 % auf mindestens 50 bis 60 %. Selbst bei gleich gebliebener Diagnose könnte eine medizinisch ausgewiesene Zunahme von Beschwerden grundsätzlich eine solche Folge zeitigen. Dies wäre nicht ohne Weiteres als anderslautende Beurteilung desselben Sachverhalts zu betrachten, sondern revisionsrechtlich zu berücksichtigen.
3.2     Dr. E.___ attestiert dem Beschwerdeführer in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2006 (Urk. 10/94) auch keine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche Basis der ursprünglichen Rentenzusprechung bildete, sondern lediglich eine - "mit Bestimmtheit" - 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Es ergibt sich somit aus dem Gutachten von Dr. E.___ nicht, dass aus neurologischer Sicht eine seit Februar 1999 unveränderte Arbeitsfähigkeit von 70 % in behinderungsangepasster Tätigkeit besteht, sondern es liegt aktuell nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Was im Übrigen die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht anbelangt, so steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Mikro(hirn)infarkte erlitten hat, letztmals am 28. November 2005 (Urk. 10/90/3-7). Schon die Klinik G.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/90/3-4) an Dr. D.___, dass beim Beschwerdeführer von einer frühzeitig ausgeprägten Arteriosklerose ausgegangen werden müsse (siehe auch Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des A.___ an Dr. D.___ vom 5. Dezember 2005 ([Urk. 10/90/5-7], worin eine ausgeprägte vaskuläre Leukencephalopathie [DD: CADASIL] erwähnt wird). Auch in dem der Expertise von Dr. E.___ beigelegten Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts H.___ über die MR-Untersuchung des Schädels vom 30. Mai 2006 (Urk. 10/94/25) wird von multiplen chronischen vaskulär ischämischen Veränderungen disseminiert im ganzen Gehirn, leicht akzentuiert linkshemisphärisch, berichtet und dazu vermerkt, dass die Zahl dieser Herde beim Alter des Beschwerdeführers als schwer pathologisch interpretiert werden müsse. Dr. E.___ hat wohl in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2006 dieses Kernspintomogramm des Schädels aufgeführt (Urk. 10/94/21), setzt sich jedoch mit dessen Resultat in ihrer Beurteilung mit keinem Wort auseinander. Ihre eigene Untersuchung beschränkte sich auf die klinische Prüfung des neurologischen Status (Reflexe, etc.), der Schulter- und Rückenbeweglichkeit (Urk. 10/94/20-21) sowie des Allgemeinstatus (Urk. 10/94/23). Weshalb Dr. E.___ die Aussage macht, abgesehen von einem kleinen zystisch umgewandelten Insult hätten die übrigen Befunde im Kernspintomogramm keinen zusätzlichen Krankheitswert (Urk. 19/94/24), nachdem das Institut H.___ festgehalten hatte, dass "die Zahl dieser Herde beim Alter des Beschwerdeführers als schwer pathologisch" interpretiert werden müsse (und die Ärzte der Klinik G.___ und des A.___ eine für das Alter des Beschwerdeführers ausgeprägte Arteriosklerose festgestellt hatten), ist nicht klar. Insgesamt vermag die Beurteilung von Dr. E.___ nicht vollumfänglich zu überzeugen, insbesondere gibt die Expertin keine Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der schwer pathologische Befund auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
3.3     Es sind sodann seit der ursprünglichen Rentenverfügung aus dem Jahre 2001 neben den Ende 2005 und im Frühjahr 2006 aufgetretenen Hirninfarkten und deren Folgen zusätzliche Diagnosen gestellt worden, nämlich eine Überlastung des rechten Kniegelenkes in Form einer schmerzhaften Periarthrosis genu rechts bei beginnender Gonarthrose (Gutachten Dr. B.___ vom 16. Dezember 2002, Urk. 10/54/11), eine Periarthropathia humero scapularis mit Impingement sowie eine Spondylarthrose L4/5 konsekutiv eingeengtes linkes Neuroforamen L4/5 links (Berichte Dr. C.___ vom 25. Februar 2005 [Urk. 10/80/7-8] und Dr. D.___ vom 24. April 2006 [Urk. 10/90/8-11]; laut Gutachten der Rheumaklinik des A.___ vom 19. Februar 1999 [Urk. 10/11 S. 3] bestand damals lediglich eine vermehrte Beanspruchung der zweituntersten Etage L4/5 mit altersentsprechend etwas vorgerückter Diskopathie).
         Eine (schleichende) Abnahme der Leistungsfähigkeit infolge mehr (belastungsabhängiger) Schmerzen, mehr Einschränkungen in der Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit des Skeletts ist daher nicht auszuschliessen. In welchem Umfang eine solche eingetreten ist, kann allerdings nicht endgültig beurteilt werden. Bezüglich der Einschätzungen von Dr. C.___ und von Dr. D.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zu berücksichtigen ist ausserdem auch der aktenkundige Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die jahrelange Abstinenz vom Erwerbsleben nunmehr bezüglich der Durchführung einer regelmässigen Arbeit dekonditioniert ist. Offenbar hat er sich daran gewöhnt, dass er seine Zeit frei einteilen kann, und ist kaum mehr dazu zu bewegen, sich in einen strukturierten zeitlichen Arbeitsrahmen einspannen zu lassen, was als invaliditätsfremd einzustufen ist. Wie ein Blick auf die Homepages des I.___ sowie des J.___ ergibt, ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, im Rahmen dieses Vereins diverse Tätigkeiten auszuüben und insbesondere auch als Chauffeur, Trainer, Manager und Mechaniker seiner als Motorradrennfahrerin erfolgreichen Tochter sowie als Renndirektor und Kommissär zu fungieren. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle bei der K.___ schon im Jahre 1999 verloren, mithin ist dieser Umstand ebenfalls bereits vor der ursprünglichen Rentenzusprechung eingetreten, und es hat auch in diesem Punkt keine Änderung stattgefunden. Es ist schliesslich festzuhalten, dass sich die vorhandene Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ausserhalb des Autogewerbes mit grosser Wahrscheinlichkeit besser hätte verwerten lassen, entsprechende Eingliederungsversuche vom Beschwerdeführer aber kategorisch abgelehnt wurden (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 10/17). Diese Umstände werden bei einer Neubeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sein.
3.4     Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein zusätzliches Gutachten in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit dem 18. April 2001 einzuholen haben.

4.         Gestützt auf diese Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 9. August 2006 aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 18. April 2001 vornehme und danach über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

6.       Ein Grund, welcher die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den unvertretenen Beschwerdeführer ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Es mag wohl zutreffen, dass er sich bei der Abfassung der Beschwerdeschrift helfen lassen musste, es ist aber nicht ersichtlich, dass dies den Rahmen dessen überschritten hätte, was der Rechtssuchende üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat. Dem Beschwerdeführer ist somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).