Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1949, war seit den 1970er Jahren bis 1998 als selbständiger Kaufmann bzw. Geschäftsführer seiner F.___ AG tätig, übte dann bis 2003 gar keine und ab 2003 nur als Nebenbeschäftigung eine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 7/1 S. 4 f. und Urk. 7/4). Am 23. Februar 2004 meldete er sich wegen eines Augenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 S. 7). Nach Durchführung von Abklärungen erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Mai 2004 Kostengutsprache für eine Staroperation sowie die Nachbehandlung für vier Monate (Urk. 7/6). Ferner sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. September 2004 Taggelder für die Zeit vom 10. bis 22. März 2004 zu (Urk. 7/9). Am 25. September 2005 meldete sich F.___ erneut zum Leistungsbezug an, wobei er nunmehr angab, er sei seit 2003 im Haupterwerb als selbständiger Kaufmann und Hauswart tätig gewesen (Urk. 7/12 S. 5). Unter Angaben über die Behinderung legte er dar, dass er seit Januar 2005 an starken Schluckbeschwerden sowie Gaumentrockenheit sowie Kopfschmerzen, Schlafstörungen und allgemeiner Erschöpfung leide (Urk. 7/12 S. 6 f.). Aus den von F.___ am 13. Oktober 2005 nachgereichten Einkommensbelegen (Urk. 7/17 in Verbindung mit Urk. 7/18) ist sodann ersichtlich, dass er als Einkünfte im Jahr 2001 einen Wertschriftenertrag von Fr. 8'490.-- (Urk. 7/18 S. 1), im Jahr 2002 einen solchen von Fr. 6'510.-- sowie einen Nebenerwerb von Fr. 350.-- (Urk. 7/18 S. 2) und im Jahr 2003 einen Wertschriftenertrag von Fr. 3'155.--, einen Nebenerwerb von Fr. 5'037.-- sowie einen Haupterwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'306.-- versteuerte. Dieser Haupterwerb stammte aus der Organisation einer Alaskareise für Fischer (Urk. 7/18 S. 4) ohne Berücksichtigung allgemeiner Geschäftsunkosten in Höhe von Fr. 9'700.-- (Urk. 7/18 S. 5). Für das Jahr 2004 deklarierte F.___ einen Nettoertrag von Fr. 8'054.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wobei sich dieser aus diversen Geschäftstätigkeiten (Reiseorganisation, Verkauf von Lachs aus Eigenfang und Einkauf, Weinhandel, Grillimport) ergab (Urk. 7/18 S. 6).
Nach dem Eingang des zweiten Leistungsbegehrens holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober 2005 der Arbeitgeberin des Nebenerwerbs (Urk. 7/16) sowie einen ärztlichen Bericht der Klimik D.___ vom 14. Oktober (Urk. 7/20 S. 1-4) bzw. 1. November 2005 (Urk. 7/20 S. 5-6) ein und wies nach Prüfung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 7/22 S. 2) mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 das Leistungsbegehren ab, da vor Ablauf des Wartejahres wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/23).
1.2. Dagegen erhob F.___ am 28. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 7/26) und verlangte den Beizug ärztlicher Berichte auch von den ihn behandelnden Ärzten, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Zürich, sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Zürich. Nach dem Eingang von deren Berichten (Dr. A.___ vom 8. Februar 2006, Urk. 7/31 S. 1-2 und Dr. B.___ vom 3. Februar 2006, Urk. 7/31 S. 3-5) und einer erneuten Prüfung der medizinischen Akten durch den RAD (Urk. 7/36) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 2. August 2006 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2006 liess F.___ am 7. September 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), liess der Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 replicando ergänzend beantragen, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 12). Zur Unterstützung dieses Antrags liess er ärztliche Berichte von Dr. B.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 13/1), der Klimik D.___ vom 22. Januar 2007 (Urk. 13/2) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 2. Februar 2007 (Urk. 13/3) einreichen. In ihrer Duplik vom 19. März 2007 vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sich aus den neu eingereichten medizinischen Akten weder neue Erkenntnisse noch die Notwendigkeit weiterer ärztlicher Abklärungen ergäben (Urk. 16).
2.3 Am 21. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. In seiner Replik vom 9. Februar 2007 lässt der Beschwerdeführer auf die unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hinweisen, welche weitere medizinische Abklärungen erforderten (Urk. 12 S. 4 ff.), und geltend machen, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung eben mit dem Aufbau eines neuen Geschäfts begonnen habe (Urk. 12 S. 6 f.).
2.1 Soweit aus den ärztlichen Beurteilungen, welche dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigen, überhaupt ersichtlich ist, welche Tätigkeit dabei als angestammt angenommen wurde, handelt es sich um die Tätigkeiten Pilot und Tour Operateur (Urk. 7/31 S. 5, Urk. 13/1 und Urk. 13/2). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je als Berufspilot tätig gewesen wäre. Und welches Anforderungsprofil der Tätigkeit als Tour Operateur zugrunde gelegt wurde, geht aus den ärztlichen Beurteilungen nicht hervor. Aktenkundig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer einmal - im Jahr 2003 - eine Gruppenreise nach Alaska organisierte und begleitete (Urk. 7/18 S. 4). Welche erwerbswirksamen Tätigkeiten er in diesem Zusammenhang entfaltete und welche Tätigkeiten dem Posten Alaska Reisen 2004 der Ertragszusammenstellung für die Steuererklärung 2004 zugrunde liegen, kann den Akten nicht entnommen werden (Urk. 7/18 S. 6).
Der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Auszug aus dem individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/15), in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer zu den Vorakten gereichten Scheidungsurteil vom 22. Oktober 1998 (Urk. 7/11), zeigt demgegenüber, dass der Beschwerdeführer mit seiner F.___ AG von 1981 bis 1998 ein Solarium betrieben hat. Nach der scheidungsbedingten Geschäftsübergabe an seine damalige Frau im Jahr 1998 sind keine Lohnzahlungen der F.___ AG mehr ausgewiesen und hat der Beschwerdeführer nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung nur noch seine Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart ausgeübt sowie offenbar vereinzelte Gelegenheitsgeschäfte in selbständiger Erwerbstätigkeit abgewickelt (vgl. Urk. 7/18 S. 4 ff.).
Unter diesen Umständen erweisen sich die ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/31 S. 4, Urk. 13/ 1 Ziff. 3b, Urk. 13/2 Ziff. 3a und Urk. 13/3) ebenso wie die ärztliche Forderung, es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 7/20 S. 4), als höchst spekulativ. Als angestammte Erwerbstätigkeit ist im Lichte des gesamten beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers die bis zum Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung überwiegend ausgeübte leichte, wechselbelastende Tätigkeit im kaufmännischen Bereich anzusehen und nicht eine vom Beschwerdeführer im Rahmen des Versuchs einer beruflichen Neuorientierung effektiv erst einmal ausgeübte Tätigkeit (Begleitung/Führung von Abenteuerreisen) mit einem nicht genau bestimmten, aber offenbar nicht den bisherigen Tätigkeiten entsprechenden und nicht altersadäquaten körperlichen Anforderungsprofil. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit als Beginn eines neuen Geschäfts bezeichnet, welches ihm ohne gesundheitliche Beeinträchtigung innert fünf bis sieben Jahren (also etwa bis zum Erreichen des 60igsten Altersjahrs) ein jährliches Erwerbseinkommen von zwischen Fr. 120'000.-- und Fr. 150'000.-- hätte einbringen können (Urk. 7/32 und Urk. 12 S. 6 f.). Angesichts der seit der Aufgabe des Solariumsbetriebs im Jahre 1998 bis zum angeblichen Beginn des Aufbaus eines neuen Geschäfts im Jahr 2003 ohne nennenswerte erwerbliche Tätigkeiten verstrichenen Zeit wäre nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Geschäftsentwicklung auszugehen, was der Beschwerdeführer in seiner Einspracheergänzung vom 10. Februar 2006 (Urk. 7/32) selber auch in Betracht gezogen hat.
2.2 Was sodann die ärztlichen Beurteilungen der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit anbelangt, hat einzig die Klimik D.___ ein Arbeitsbelastbarkeitsprofil erstellt (Urk. 7/20 S. 3 f.); dieses zeigt keinerlei Einschränkung von für die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit massgebenden physischen Funktionen. Soweit Dr. A.___ wegen der Mundtrockenheit des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Schlafstörungen (Urk. 7/31 S. 2), Dr. B.___ aus rheumatologischer Sicht (Urk. 7/31 S. 5) und Dr. C.___ wegen eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der LWS und einer ausgeprägten Sicca-Symptomatik (Urk. 13/3) dem Beschwerdeführer auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigen, beruhen diese Einschätzungen nicht auf Befunden, welche als Hinweise auf eine signifikante Einschränkung von für eine altersentsprechende Arbeitsfähigkeit massgeblichen physischen Funktionen gelten können. Dies wird von Dr. B.___ in seinem durch die Vertreterin des Beschwerdeführers eingeholten Bericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 13/1) hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden auch ausdrücklich bestätigt. Dass die Mundtrockenheit des Beschwerdeführers eine unangenehme Befindlichkeitsstörung darstellt, wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt; das bedeutet aber nicht, dass deswegen auch für die Arbeitsfähigkeit massgebliche physische Funktionen (z.B. die Sprechfähigkeit) signifikant eingeschränkt wären. Solche Einschränkungen haben weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ festgestellt.
2.3 Dass die durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen keine Befunde erbrachten, welche auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hinweisen, ist kein Grund für weitere medizinischen Abklärungen. Insbesondere drängt sich keine ergänzende psychiatrische Abklärung auf, da weder der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht, noch eine der untersuchenden Ärztinnen und Ärzte irgendwelche Feststellungen hinsichtlich einer erheblichen (d.h. eine mit dem Potential, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken) psychischen Störung machte. Dr. A.___ erwog in ihrer Beurteilung vom 8. Februar 2006 lediglich differentialdiagnostisch ein leicht depressives Zustandsbild als Grund für die vom Beschwerdeführer geklagte rasche Ermüdbarkeit (Urk. 7/31 S. 2), und die Klimik D.___ hielt am 22. Januar 2007 eine ergänzende psychiatrische Abklärung sogar nur deshalb für angezeigt, weil der Beschwerdeführer selbst dies wünsche (Urk. 13/2). Damit fehlt es an Indizien für das Vorliegen einer ernsthaften, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden psychischen Störung und erübrigen sich weitere Abklärungen.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und sich daraus keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ergeben hat. Demzufolge ist der Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG invalid (vgl. Erw. 1.1), und fehlt es an der Voraussetzung eines den Anspruch auf eine Rente begründenden minimalen Invaliditätsgrades nach Art. 28 IVG (vgl. Erw. 1.2).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Sie betragen im vorliegenden Fall Fr. 500.-- und sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).