Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00728[9C_46/2008]
IV.2006.00728

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 22. November 2007
in Sachen
G.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Sonia Di Marino Schatzmann
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 13. November 2005 meldete sich die 1961 geborene G.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit dem 18. Oktober 2004 unter Rheuma, Schulterschmerzen, einer psychischen Erkrankung und Magen-Darmbeschwerden zu leiden (Urk. 9/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/7) und erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten, A.___, B.___, C.___, nach der erwerblichen Situation (Urk. 9/8). Alsdann ersuchte sie Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, um den Arztbericht vom 19. Dezember 2005, welchem der Bericht von Dr. med. E.___, Oberärztin, F.___, psychiatrische Poliklinik am G.___, vom 23. Februar 2005, der Austrittsbericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, G.___, vom 6. April 2005 und die Berichte von Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH, MedX-Kräftigungstherapie, vom 20. Oktober 2005, von Dr. med. J.___, FMH für Gynäkologie/Geburtshilfe, vom 4. November 2005 und von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, vom 11. November 2005 beilagen (Urk. 9/9). Die IV-Stelle verlangte von Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, den Arztbericht vom 28. Dezember 2005 (Urk. 9/10). Am 23. Dezember 2005 erstattete Dr. K.___ seinen Bericht (Urk. 9/13/5-6). Mit Verfügung vom 15. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente (Urk. 9/16). Dagegen liess diese durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur-ARAG) am 29. März 2006 vorsorglich Einsprache erheben (Urk. 9/17), welche sie am 11. Mai 2006 begründen liess (Urk. 9/26). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess G.___ durch die Winterthur-ARAG am 8. September 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen und es sei ein psychiatrisches, eventualiter ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde liess sie den Bericht von Dr. L.___ vom 16. August 2006 einreichen (Urk. 3/7). Am 13. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. Während sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die von der Beschwerdeführerin angeführten Arztberichte seien bereits in ihre Beurteilung eingeflossen, sodass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, und weder der psychiatrische noch der rheumatologische Befund seien derart gravierend, dass eine Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2), lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Dr. med. M.___, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) gebe nicht an, warum kein derart dauerhafter schwerer psychischer Gesundheitszustand ausgewiesen sei, der eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich unzumutbar erscheinen lasse. Zudem bleibe unklar, ob Dr. M.___ den Sachverhalt überhaupt beurteilen könne, nachdem seine fachliche Qualifizierung im Dunkeln bleibe (Urk. 1 S. 2).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifiziertem Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5
2.5.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche in ihrem Heimatland keine Ausbildung absolviert hatte, 1981 von Bosnien in die Schweiz eingereist ist, sich verheiratete und in den Jahren 1982, 1986 und 1991 drei Söhne gebar (Urk. 9/5/1-3). Die Ehe wurde mit Scheidungsurteil vom 24. Februar 1993 aufgelöst, die Kinder unter die elterliche Gewalt der Beschwerdeführerin gestellt, und es wurden ihr Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 9/6). Die Beschwerdeführerin war von 1981 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ihre letzte Arbeitgeberin per Ende Juli 2005 (Urk. 9/8) in verschiedensten Anstellungsverhältnissen tätig, unterbrochen von Perioden der Arbeitslosigkeit (Urk. 9/7).
3.2     Im Oktober 2004 klagte sie über Beschwerden im Oberbauch und war wegen derartiger Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Flanke und Herzgegend, gelegentlich begleitet von Dyspnoe, Schwitzen, Schwindel, Brechreiz und Thoraxschmerzen bei unauffälligen Untersuchungsbefunden (EKG, Labor, Thoraxröntgen) mehrmals im Notfall des G.___ ambulant behandelt worden. Im Rahmen der Hospitalisation vom 17. bis zum 22. Februar 2005 wurden weitere Untersuchungen wie eine obere Panendoskopie sowie eine Computertomographie des Oberbauches durchgeführt, welche ebenfalls ohne Befund blieben. Ein Ligamentum arcuatum-Syndrom (atemabhängige Kompression des Truncus coeliacus durch das Ligamentum arcuatum) konnte duplexsonographisch ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Austrittsbericht des G.___ vom 6. April 2005 (Urk. 9/9/7) findet sich die Hauptdiagnose einer reaktiven depressiven Entwicklung, zur Zeit mittelgradige Episode, mit aktuell intermittierenden Oberbauchschmerzen, wahrscheinlich psychosomatischer Genese, der Verdacht auf eine generalisierte Angststörung und eine psychosoziale Belastung (Arbeitsplatz). Es wurde ein psychiatrisches Konsilium im F.___ vorgeschlagen, welches Folgendes ergab (Urk. 9/9/10-11): Dr. E.___ diagnostizierte am 23. Februar 2005 eine reaktive depressive Entwicklung, zur Zeit mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), den Verdacht auf ein generalisiertes Angstsyndrom (ICD-10: F41.1), DD (differentialdiagnostisch): somatoforme autonome Funktionsstörung ("Herzneurose"), eine psychosoziale Belastung (Arbeitsplatz; ICD-10: Z56) sowie somatisch den Status nach chronisch erosiver Duodenitis (Entzündung des Zwölffingerdarmes) im Oktober 2004. Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer reaktiven depressiven Entwicklung, zur Zeit mittelgradig, und unter Symptomen einer generalisierten Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken und Hyperventilationszuständen leide. Differentialdiagnostisch sei an eine somatoforme autonome Funktionsstörung zu denken. Im Hintergrund stehe eine zunehmende Erschöpfung durch die langjährige anspruchsvolle Aufgabe als allein erziehende Mutter von drei Söhnen und das Ausüben einer 100%igen Berufstätigkeit. Am jetzigen Arbeitsplatz sei es zudem zu Auseinandersetzungen mit der Chefin gekommen, welche die Beschwerdeführerin sehr gekränkt hätten und was ihr eine Rückkehr an den Arbeitsplatz als unmöglich erscheinen lasse. In diesem Zusammenhang würden auch existenzielle Ängste auftreten. Zudem werde sie durch nicht verarbeitete schmerzhafte Erinnerungen im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung und einer Abtreibung geplagt. Die Beschwerdeführerin sei für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung motiviert, diese sei durch Dr. L.___, einen kroatisch sprechenden Psychiater, eingeleitet worden. Integriert sollte eine psychopharmakologische (antidepressive und anxiolytische) Behandlung stattfinden. Bei Scheitern der Behandlungsbemühungen im ambulanten Setting wurde eine stationäre Einweisung auf die Angst- und Depressionsstation empfohlen. Die Beschwerdeführerin ziehe aktuell eine ambulante Behandlung vor, sie habe sich eine Haushalthilfe aus Kroatien in die Schweiz geholt. Weil ein Rezidiv der erosiven Duodenitis aktuell nicht ausgeschlossen werde, wurde eine weitere sorgfältige somatische Betreuung weiterempfohlen.
3.3     Offenbar besserten sich die Beschwerden trotz umfassender Abklärung und in die Wege geleiteter Behandlung nicht, sodass weitere Untersuchungen vorgenommen wurden. Aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. I.___ vom 20. Oktober 2005 geht hervor (Urk. 9/9/6), dass dieser ein Impingementsyndrom in der linken Schulter, welches seit Juni 2005 Schmerzen verursachen würde, und eine Adipositas diagnostizierte. Er anerkannte indessen eine leichte Besserung und verordnete eine aktive Physiotherapie und das Erlernen eines Heimprogramms zur Kräftigung. Die Beurteilung der Röntgenaufnahmen der linken Schulter 2004 (Schwedenstatus) führte ihn zur Überzeugung, dass keine wesentlichen pathologischen Befunde vorgelegen hätten, insbesondere kein subacromialer Kalkherd. Der Gynäkologe Dr. J.___ stellte am 4. November 2005 (Urk. 9/9/5) Ovarialcysten rechts, ultraschallmässig benigne (gutartig) fest. Die angegebenen Oberbauchschmerzen konnte er dadurch nicht erklären. Allenfalls bedürfe es einer weiteren Abklärung. Beim Gastroenterologen Dr. K.___ wurden alsdann umfangreiche Abklärungen vorgenommen. Er hielt am 11. November 2005 zu den von der Beschwerdeführerin als epigastrische Schmerzen geklagten Beschwerden fest (Urk. 9/9/3-4), aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsbefunde dürfte es sich am ehesten um funktionelle Oberbauchbeschwerden handeln. Eine peptische oder neoplastische Läsion konnte er im oberen Gastrointestinaltrakt ausschliessen. Es wurde eine Behandlung mit anderen Medikamenten empfohlen.
3.4     Dr. D.___ stellte in seinem Arztbericht vom 19. Dezember 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9/1-2) die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer reaktiven depressiven Entwicklung, den Verdacht auf eine generalisierte Angststörung, eine psychosoziale Belastung sowie ein cervicobrachiales Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben die rezidivierenden Bauchbeschwerden (wahrscheinlich psychosomatisch bedingt). Er erachtete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Eine Umschulung würde seiner Ansicht nach nichts bringen und von der Beschwerdeführerin als Quälerei verstanden. Die Prognose sei infaust und der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/9/2).
3.5     Dr. L.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht am 28. Dezember 2005 eine seit dem 12. Januar 2001 bestehende somatoforme Schmerzstörung mit erheblicher depressiver Komponente bei vorhandener Störung aus dem rheumatologischen Bereich sowie psychosomatische Beschwerden des Verdauungstraktes mit zum Teil vorhandenem organischem Substrat (erosive Duodenitis). Er führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Dr. L.___ erachtete die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als schwierig. Er habe sich bei Dr. I.___ nach der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erkundigt, aber keine Aussage darüber erhalten. Dr. K.___ schätze die organische Komponente der Arbeitsunfähigkeit auf 30 %. Er selber schätze die gesamte Arbeitsunfähigkeit (aus organischem und psychiatrischem Gesamtblick) auf 60 % bis 65 %. Er führte abschliessend aus, dass eine interdisziplinäre Begutachtung mehr Klarheit bringen könnte. Er erachtete die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeiten ca. acht bis zehn Stunden pro Woche ab sofort als arbeitsfähig (Urk. 9/10).
3.6     Am 23. Dezember 2005 hielt Dr. K.___ an der bereits im G.___ festgestellten Diagnose fest. Bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf den Hausarzt. Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit durch eine Psychotherapie als verbesserbar (Urk. 9/13).
3.7     Dr. L.___ führte in seinem Schreiben zu Händen der Rechtsvertreterin vom 16. August 2006 (Urk. 3/7) aus, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei seit dem Bericht vom 28. Dezember 2005 unverändert geblieben. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin aktuell und zwar bedingt durch den gesundheitlichen Zustand. Eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nur aus psychiatrischer Sicht sei nicht möglich. Er habe eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen, d.h. internistisch-psychiatrisch (psychosomatische Beschwerden hätten sowohl organische als auch psychiatrische Komponenten).

4.      
4.1     Aus den medizinischen Beurteilungen erhellt, dass bei der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der zu beobachtenden remittierten erosiven Duodenitis - trotz umfangreichen und umfassenden Untersuchungen kein somatisches Korrelat für die Beschwerden gefunden werden konnte. Mit der Beschwerdegegnerin ist demzufolge dafürzuhalten, dass aus somatischer Sicht kein derart schwer wiegender Befund vorliegt, der eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen liesse (Urk. 2 S. 2). Diese Einschätzung deckt sich sodann auch mit den Ausführungen der Dres. med. D.___, med. I.___, med. J.___ und med. K.___, welche keine Arbeitsunfähigkeit aus (rein) somatischer Sicht festhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin und Hausangestellte mit Reinigen, Aufräumen der Zimmer, Staubsaugen, Bügeln und dem Nassaufnehmen der Böden (vgl. Urk. 9/8/1 und 4) weiterhin zumutbar wäre.
4.2     Es bleiben allein psychische Probleme, welche mit einer reaktiven depressiven Entwicklung, zur Zeit mittelgradige Episode, Verdacht auf ein generalisiertes Angstsyndrom, DD als somatoforme autonome Funktionsstörung und als psychosoziale Belastung charakterisiert wurden. Bei dieser Diagnose handelt es sich indessen nicht um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Insbesondere klingt beispielsweise die diagnostizierte depressive Entwicklung mittleren Grades in der Regel nach einem halben bis einem Jahr ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Es handelt sich daher nicht um eine dauerhafte psychische Belastung. Als Gründe für die psychischen Beschwerden werden vom F.___ nachvollziehbar die seit Jahren bestehende Dauerbelastung als allein erziehende Mutter dreier Söhne mit gleichzeitiger 100%iger Berufstätigkeit, die Kränkung am Arbeitsplatz und die nicht verarbeitete Scheidung sowie eine Abtreibung geschildert. Es ist mithin ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt und daher nicht von Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG gesprochen werden kann. Vielmehr finden die erhobenen Befunde ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umstände (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin keinen dauerhaften schweren psychischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen erachtete, welcher eine Erwerbstätigkeit als grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse, sie mithin das Prüfprogramm im Zusammenhang mit den somatoformen Schmerzstörungen hier abgebrochen hat (vgl. Urk. 2 S. 2).
4.3     Selbst wenn sich eine verselbständigte psychische Störung herausgebildet hätte, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken würde, kann von der Beschwerdeführerin bei geeigneter therapeutischer Behandlung, welche in der verordneten und angetretenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung besteht, willensmässig erwartet werden, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen, nachdem kein Hinweis besteht, dass dem nicht so sein sollte, im Gegenteil. Insbesondere kann bei einem auf Oktober 2004 festgelegten Beschwerdebeginn nicht von einem mehrjährigen Krankheitsverlauf gesprochen werden. Alsdann schilderte Dr. L.___ am 28. Dezember 2005 (Urk. 9/10) zwar einen sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin aufgrund des plötzlichen Todes des langjährigen Lebenspartners im September 2005, indessen geht aus den Akten hervor, dass sie sich rund ein Vierteljahr später erneut verheiratet hat (Auszug aus dem Eheregister vom 20. Januar 2006, Urk. 9/12). Auch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Urk. 9/11/11) lässt nicht auf einen sozialen Rückzug schliessen. Zudem geht aus der Beurteilung des F.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin für die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung motiviert war (Urk. 9/9/11) und diese Behandlung offenbar immer noch durchgeführt wird (vgl. Urk. 3/7), mithin nicht von einem Scheitern der Behandlung gesprochen werden kann.
4.4     Insgesamt ist der Sachverhalt genügend klar ausgewiesen, für Weiterungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 9/26), besteht daher kein Anlass. Nachdem Dr. L.___ am 16. August 2006 (Urk. 3/7) weiterhin an seiner Einschätzung vom 28. Dezember 2005 festhält, welche bereits damals die Diagnose des F.___ bestätigte, vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des F.__ sei veraltet (Urk. 9/26), auch nicht zu überzeugen. 
4.5     Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).