Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, hatte sich erstmals mit Formular vom 12./16. Oktober 2000 (Urk. 12/3) zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 31. Januar 2001 (Urk. 12/10) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das gestellte Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen, da dem Versicherten eine Tätigkeit wie zum Beispiel als Betriebsmitarbeiter, als Hilfsarbeiter in der Industrie oder als Montagemitarbeiter zu 100 % zumutbar sei, was einen Invaliditätsgrad von 21 % ergebe (vgl. Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2000 [Urk. 12/9/4] und Vorbescheid vom 28. Dezember 2000 [Urk. 12/9/1-2]). Am 13./21. Februar 2001 stellte der Versicherte ein neues Leistungsbegehren (Urk. 12/12). Mit Verfügung vom 24. April 2001 (Urk. 12/14 = 13/2/1) trat die Verwaltung auf das Gesuch betreffend Invalidenrente/berufliche Massnahmen nicht ein, während sie dasjenige betreffend Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 25. April 2001 (Urk. 12/15 = 13/2/2) abwies. Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juli 2001 (Urk. 13/11) abgewiesen (Proz.-Nr. IV.2001.00316). Die vom Versicherten dagegen am 14. September 2001 erhobene, einerseits auf Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend der Verschlechterung des Gesundheitszustands (eventuell Anhandnahme beruflicher Massnahmen und subeventuell Vornahme weiterer Abklärungen) sowie anderseits auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung lautende Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Urk. 13/13) wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Entscheid vom 21. Dezember 2001 (Urk. 12/16 = 13/14) ebenfalls abgewiesen (Proz.-Nr. I 562/01).
1.2 Am 25. Juni 2003 suchte der Versicherte bei der Verwaltung neuerdings um Zusprechung einer (ganzen) Invalidenrente nach (Urk. 12/18; vgl. Urk. 12/17). Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung ein und veranlasste nach Durchführung erster Abklärungen (worunter: IK-Auszüge vom 15. Juli 2003 [Urk. 12/19], 26. März 2004 [Urk. 12/31] und 18. Mai 2004 [Urk. 12/35], Arbeitgeberbericht der Y.___, '___', '___', vom 22. September 2003 [Urk. 12/23], Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, '___', vom 8. November 2003 [Urk. 12/24 und 12/25] und 23./28. August 2004 [Urk. 12/36; samt beigelegtem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 13. November 2003], Bericht von Dr. A.___ vom 13. November 2003 [Urk. 12/26], Auskünfte des Spitals B.___ vom 17. November 2003 [Urk. 12/27], von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, '___' [undatiert; Urk. 12/28], und von Dr. D.___, Facharzt für Innere Medizin, '___' [ebenfalls undatiert; Urk. 12/29] sowie Bericht der Arbeitslosenkasse '___' vom 31. März 2004 [Urk. 12/33]) eine ambulante medizinische Begutachtung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___' (Mitteilung vom 14. Oktober 2004 [Urk. 12/37] und Aufgebot vom 13. Dezember 2004 [Urk. 12/41]).
In seinem am 9. März 2005 erstatteten Gutachten (Urk. 12/42) attestierte Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit von mindestens 50-75 % und empfahl die zusätzliche Durchführung einer EFL-Basisabklärung, welche von der Verwaltung auch angeordnet wurde (Mitteilung vom 23. März 2005 [Urk. 12/43]). Gestützt auf den EFL-Bericht vom 20. April 2005 (gezeichnet: F.___, Physiotherapeut, '___'; mitunterzeichnet von: Dr. E.___; Urk. 12/50) konkretisierte Dr. E.___ mit Gutachtensergänzung vom 29. Juni 2005 (Urk. 12/49) den Grad der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit auf 70 %. In der Folge veranlasste die Verwaltung eine berufsberaterische Abklärung (Gesprächseinladung vom 9. August 2005 [Urk. 12/52], Aufgebot vom 8. September 2005 [Urk. 12/53] und Verlaufsprotokoll vom 5. Oktober 2005 [Urk. 12/58]; vgl. auch Urk. 12/54) sowie gestützt darauf eine vom 9. Januar bis 7. April 2006 dauernde berufliche Abklärungsmassnahme bei der Institution G.___, '___' (Mitteilungen vom 5. Oktober 2005 [Urk. 12/55 und 12/56] und Taggeldverfügung vom 19. Januar 2006 [Urk. 12/70]; vgl. Urk. 12/57). Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 (Urk. 12/75) wurde der Versicherte zur pflichtgemässen Mitwirkung ermahnt. Am 28. März 2006 wurde der rückwirkende Abbruch der beruflichen Abklärungsmassnahme per 20. März 2006 verfügt (Urk. 12/79; vgl. Verlaufsprotokoll vom 29. März 2006 [Urk. 12/80] und Bericht der G.___ vom 4. April 2006 [samt Beilagen; Urk. 12/82]; vgl. auch Urk. 12/77-78, 12/81 und 12/83).
1.3 Mit Verwaltungsverfügung vom 19. April 2006 (Urk. 12/85) wurde das Rentenbegehren des Versicherten abgewiesen, wobei ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'681.65 sowie einem bei zumutbarer Verwertung einer 70%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung einer 10%igen behinderungsbedingten Lohneinbusse erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 36'072.55 eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'609.10 und folglich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 35 % ermittelt wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 19. April 2006 [Urk. 12/84]). Die vom Versicherten hiergegen am 15. Mai 2006 eingelegte Einsprache (Urk. 12/87; samt Beilagen [Urk. 12/88/1-9]) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 7. Juli 2006 (Urk. 2 = 12/96) abgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 7. Juli 2006 [Urk. 12/94]). Sowohl die Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 12/85) als auch der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 (Urk. 2 = 12/96) wurden der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung (Personalvorsorgeeinrichtung der Y.___, '___') eröffnet, welcher im Einspracheverfahren ausserdem pflichtgemäss Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden war (Einladung vom 29. Mai 2006 [Urk. 12/89]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 (Urk. 2 = 12/96) liess der Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich (vormals: Winterthur; Vollmacht vom 1. September 2006 [Urk. 4]) - beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 8. September 2006 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (S. 2):
"1. Es seien die Verfügung vom 19. April 2006 und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Es sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensmässiger Hinsicht liess der Beschwerdeführer sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsbeistand nachsuchen (S. 2). Ausserdem liess er den Beizug der Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Vorverfahrens Proz.-Nr. IV.2001.00316 beantragen (S. 3 Ziff. II/1).
2.2 Mit Zuschrift vom 16. Oktober 2006 (Urk. 8; samt Beilagen [Urk. 9/1-2]) liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung weiter substantiieren und dokumentieren. Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-96]) die Abweisung der Beschwerde (S. 1 und 3).
Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2006 (Urk. 14) wurden zunächst die Restakten des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens Proz.-Nr. IV.2001.00316 in Sachen der Parteien als Urk. 13/0-15 beigezogen. Alsdann wurde der Schriftenwechsel mit Zustellung des Doppels der Beschwerdeantwortschrift vom 16. November 2006 (Urk. 11) zuhanden des Beschwerdeführers geschlossen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, weitere Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und diesbezügliche Ausweise einzureichen. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 9. März 2007 (Urk. 19) und 27. April 2007 (Urk. 21) gemachten Ausführungen sowie die damit zusammen aufgelegten Unterlagen (Urk. 20/1-6 und 22/1-2) wurde ihm mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 24) in Bewilligung des Gesuchs vom 8. September 2006 Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann infolgedessen ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 11; vgl. Urk. 8, 19 und 21) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3, 9/1-2, 12/1-96, 13/0-15, 20/1-6 und 22/1-2, insbes. Urk. 12/1-96) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin auf die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit abgestellt und im Weiteren gestützt auf die nominallohnentwicklungsbereinigten (per 2004) Lohnangaben der Y.___ sowie lohnstatistische Angaben (LSE) ein rentenausschliessendes Einkommen ermittelt hat, macht der Beschwerdeführer zum Einen ein höheres Valideneinkommen und zum Anderen ein wesentlich geringeres Arbeits- und Erwerbsvermögen geltend.
2.
2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 7. Juli 2006 (Urk. 2 = 12/96), weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) vorliegend nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 Erw. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 ff.) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufgabe von Ärzten und Ärztinnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 Erw. 4). Darauf wird verwiesen (Urk. 2 = 12/96, je S. 1-3). Zu verweisen ist im Weiteren auch auf die einschlägigen, mit Urteil des EVG vom 21. Dezember 2001 (Urk. 14, insbes. S. 2 f. Erw. 1) bestätigten und - hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, mit Hinweis, und RKUV 2000 KV Nr. 124 S. 214; vgl. auch BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f. sowie derselbe in: Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 24 f.) - ergänzten Ausführungen im sozialversicherungsgerichtlichen Urteil vom 25. Juli 2001 (Urk. 13/11, insbes. S. 4 f.).
2.3 Anzufügen ist zunächst was folgt:
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das damalige EVG die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1, mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb, mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 [I 697/05] und Urteil des EVG vom 5. April 2006 [I 750/04] Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des EVG vom 6. September 2006 [U 454/05] Erw. 6.3.3, mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1, mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Valideneinkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie etwa Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums und so weiter kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des EVG vom 22. Dezember 2004 in Sachen B. [I 307/04] Erw. 4.1).
2.4 Schliesslich bleibt auf das Folgende hinzuweisen:
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Nach Eingang der Anmeldung prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.
3.1
3.1.1 Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 9. März 2005 (Urk. 12/42) zum Einen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen (im Sinne der im Gutachten aufgeführten radiologischen Befunde) und mit Angabe von rezidivierenden, nur zum Teil objektivierbaren Schmerzattacken sowie eine leichte PHS (Periarthritis humeroscapularis) tendopathica rechts (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Zum Andern diagnostizierte er eine Carpaltunnelsymptomatik rechts (z.Zt. nicht aktiv), eine OSG-Arthrose links (z.Zt. nicht schmerzhaft), Coxarthrosen beidseits (symptomfrei) sowie eine anamnestische Tendovaginitis stenosans der Flexorsehne Dig. IV an der rechten Hand (Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Die hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens als massgeblich bezeichneten degenerativen Veränderungen fasste Dr. E.___ unter Bezugnahme auf die Röntgenbefunde vom 20. September 1999 (LWS-CT L1/S1) und 5. Oktober 1999 (Myelographie und Myelo-CT) wie folgt zusammen:
- rechtsmedio-laterale Discushernie L1/2 mit Verkalkung und Kompression der rechten Nervenwurzel L2 im Rezessus lateralis;
- rechtsmedio-lateraler Bandscheibenvorfall L2/3 mit Herniation nach caudal und leicht nach cranial sowie konsekutiver Kompression der rechten Nervenwurzel L2 im Neuroforamen und der rechten Nervenwurzel L3 im Rezessus lateralis;
- rechtsmedio-laterale Discushernie L3/4 mit Einengung des rechten Rezessus lateralis und Kompression der Nervenwurzel L4 rechts;
- Einengung des linken Foramens L4/5 durch Retrospondylophyten (ausgehend von der Grundplatte L4);
- linksmedio-laterale Discushernie L4/5;
- Bandscheibenprotrusion L5/S1;
- ausgeprägte ventrale und laterale Spondylose L1/2 und L4/5;
- massive Einengung des Spinalkanals rechts auf Niveau L3/4 bei ossärer Spangenbildung;
- grosse etwas nach caudal luxierte Discushernie rechtsmedio-lateral L2/3 mit Kompression des Duralsacks;
- grosse ossäre osteophytäre Spangenbildung LWK3 mit Einengung des Foramens L3/4.
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ zusammenfassend aus, zwischen den angegebenen Beschwerden mit angeblichen, zum Untersuchungszeitpunkt allerdings nicht vorhandenen Schmerzattacken sowie den bei der klinischen Untersuchung und mittels Beobachtung des Beschwerdeführers erhobenen objektivierbaren Befunden bestehe eine die objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers betreffende Diskrepanz. Wie der Beschwerdeführer selbst bestätige, habe in letzter Zeit nur das Rückenleiden einen Einfluss auf das Arbeitsvermögen gehabt. Von Seiten der Handgelenksbeschwerden respektive der Carpaltunnelsymptomatik und den arthrotischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in letzter Zeit nicht betroffen gewesen und auch die gegenwärtige Untersuchung habe gezeigt, dass die entsprechenden Zusatzdiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, insbesondere was leichte Tätigkeiten anbelange. Bei der momentanen Einschätzung werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der angeblichen, anlässlich der einmaligen Untersuchung nicht objektivierbaren Schmerzattacken hinsichtlich einer leichten Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg Gewicht, ohne dauerndes Stehen, ohne repetitives Bücken, ohne Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln zu mindestens 50-75 % arbeitsfähig sein sollte. Zur Verifizierung dieser Einschätzung eigne sich eine abgekürzte EFL-Abklärung, mit der die Kooperation des Beschwerdeführers beurteilt werden könne.
Im Weiteren legte Dr. E.___ dar, es bestehe ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden, wobei die Rückenproblematik im Vordergrund stehe. Während die abgegebene provisorische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leichter Tätigkeiten vor allem die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und die damit verbundene chronische lumbovertebrale Symptomatik berücksichtige, könnten bezüglich mittelschwerer und schwerer Arbeiten auch die gestellten Zusatzdiagnosen relevant werden. Weiter sei nicht ausgeschlossen beziehungsweise bestehe der Verdacht, dass nebst einer Chronifizierung auch somatoforme Schmerzstörungen vorlägen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sicher in Bezug auf mittelschwere und schwere Arbeiten, wie die angestammte Tätigkeit (im Bereich Strassen- und Kanalisationsbau). Was das mögliche Belastungsprofil in Bezug auf zumutbare leichte Tätigkeiten angehe, sei auch die hausärztliche Einschätzung stets in Richtung einer mit Bezug auf die Rückenproblematik gegebenen Arbeitsfähigkeit gegangen. Die zusätzlichen Diagnosen, welche jetzt wieder in den Hintergrund getreten seien und zum Teil einer gewissen Symptomausweitung entsprächen, hätten den Hauarzt vermutlich dazu veranlasst, die Arbeitsunfähigkeit im Ganzen gesehen höher einzuschätzen.
Abschliessend wies Dr. E.___ darauf hin, dass er - anders als womöglich der Hausarzt - den Beschwerdeführer nie während eines Schmerzschubes gesehen habe, wobei die Einschätzung auch gegebenenfalls recht schwierig sein könne, zumal diesfalls auch Elemente eines Kooperationsmangels und einer Rentenbegehrlichkeit zu beachten wären. Aus diesem Grund sei die Durchführung der vorgeschlagenen abgekürzten EFL-Abklärung (einschliesslich Provokationstest) sehr zu empfehlen.
3.1.2 In seiner ergänzenden Beurteilung vom 29. Juni 2005 (Urk. 12/49) teilte Dr. E.___ unter Bezugnahme auf die frühere Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten vom 9. März 2005 (Urk. 12/42) sowie das im Bericht vom 20. April 2005 (Urk. 12/50) dokumentierte Ergebnis der inzwischen am 13. und 14. April 2005 erfolgten EFL-Basisabklärung mit, die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung vorliege und ihm eine sitzende Arbeit (5 kg) zugemutet werden könne. Die Konsistenz und Leistungsbereitschaft seien bei den durchgeführten Testuntersuchungen ungenügend gewesen. Aufgrund der Resultate sei davon auszugehen, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht bei 50 %, sondern bei 70 % liege.
3.1.3 Dem Bericht der G.___ vom 4. April 2006 (gezeichnet: H.___ und I.___, Betriebs- bzw. Gruppenleiter; Urk. 12/82) über die dort von 9. Januar bis 20. März 2006 erfolgte berufliche Abklärung ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Der Massnahmeverlauf wird dahingehend geschildert, dass mit dem Beschwerdeführer, welcher sich nur zögernd und nach Rücksprache mit Hausarzt Dr. Z.___ zur Abklärung habe entschliessen können, im Hinblick auf den auf 9. Januar 2006 festgesetzten Eintritt abgemacht worden sei, dass er infolge zahlreicher Arzt- und Sozialamtstermine in den ersten vier Wochen nur halbtags arbeiten werde. Am ersten Arbeitstag sei der Beschwerdeführer pünktlich in der Werkstatt erschienen, und die ersten beiden Wochen seien ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufen. Am 17. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass er wegen starker Schmerzen nicht mehr arbeiten könne, und sich auf ein auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres lautendes Arztzeugnis von Dr. Z.___ berufen. Nachdem man vom Beschwerdeführer mehrere Tage nichts mehr gehört habe, habe man am 31. Januar 2006 Kontakt mit Dr. Z.___ aufgenommen. Diesem sei mitgeteilt worden, dass man den Beschwerdeführer vergeblich telefonisch zu erreichen versucht habe. Zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. Z.___ keine Angaben machen können, da er den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Man sei von Dr. Z.___ gebeten worden, den Beschwerdeführer schriftlich aufzufordern, sich zwecks neuer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bei ihm zu melden. Noch am 31. Januar 2006 sei ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer ergangen. Nachdem man nichts mehr gehört habe, habe man sich am 8. Februar 2006 wieder an Dr. Z.___ gewandt, welcher mitgeteilt habe, dass ihm der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Januar 2006 einfach in den Briefkasten geworfen habe. Daraufhin habe man Dr. Z.___ aufgefordert, seinerseits mit dem Beschwerdeführer einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Nachdem man bis am 21. Februar 2006 noch immer nichts gehört habe, habe man erneut mit Dr. Z.___ telefoniert, welcher mitgeteilt habe, dass es dem Beschwerdeführer infolge starker Schmerzen nicht möglich sei, die Abklärung weiterzuführen; laut Auskunft von Dr. Z.___ sei am 17. Februar 2006 ein entsprechendes Arztzeugnis ausgestellt worden. Nach am 22. Februar 2006 ergangener schriftlicher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer die Arbeit zwar am 1. März 2006 wieder aufgenommen, aber bereits nach drei Tagen angegeben, es sei ihm nicht mehr möglich halbtags zu arbeiten. Nach seinen Angaben seien die Schmerzen zu stark gewesen, als dass er länger als 1-2 h hätte arbeiten können. Am 14. März 2006 habe der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. Z.___ vorgelegt, laut welchem er beim Auftreten starker Schmerzen gezwungen sei, die Arbeit zu unterbrechen und nach Hause zu gehen. Infolgedessen habe man nach Rücksprache mit der beschwerdegegnerischen Berufsberatung beschlossen, die unter diesen Umständen sinnlose berufliche Abklärung am 20. März 2006 abzubrechen; ein Arbeitstraining mache zur Zeit keinen Sinn, da der Beschwerdeführer scheinbar nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Anlässlich des Schlussgesprächs vom 27. März 2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, während der ganzen Abklärungszeit unter grossen Schmerzen gelitten zu haben; es sei ihm nur unter Einnahme von Medikamenten möglich gewesen, überhaupt zu arbeiten, da ihn bereits der 10-minütige Weg zur Busstation und das Treppensteigen sehr stark beansprucht hätten. Im Übrigen wäre er nach eigenem Bekunden sehr froh, wieder arbeiten und seinen Kredit zurückzahlen zu können.
Aus der im Bericht enthaltenen Schilderung des körperlichen und allgemeinen Zustands, des Sozialverhaltens sowie der Arbeitscharakteristika geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen starker Rückenprobleme nur über mässige Körperkräfte verfüge, während das Seh- und Hörvermögen gut seien. Der charakterlich ruhige und zurückhaltende Beschwerdeführer habe nach 1-1 1/2 h Arbeit über sehr starke Rückenschmerzen geklagt. Die verrichteten Arbeiten hätten aus verschiedener Versandaufträgen, Falzen, Kleben, Abzählen und Konfektionieren bestanden, mithin mit Rücksicht auf das Rückenleiden ausschliesslich leichten Tätigkeiten. Die Auffassungsgabe des Beschwerdeführers sei bei einfachen Arbeiten und Abläufen gut gewesen. Ab und zu habe sich der über ein gutes fein- und grobmotorisches Handgeschick verfügende Beschwerdeführer ablenken lassen, was anscheinend mit dem situativen Schmerzempfinden im Rücken zusammenhänge. In der Gruppe habe sich der Beschwerdeführer ruhig und unauffällig verhalten und sich kaum mit anderen Mitarbeitenden unterhalten; infolge schlechter Deutschkenntnisse habe er nur die Unterhaltung mit Personen seiner Muttersprache gesucht. Der gegenüber Vorgesetzten freundliche und hilfsbereite Beschwerdeführer fühle sich nach eigenem, fast täglichem mündlichem Bekunden bezüglich seiner Rückenschmerzen nicht ernst genommen. Bei Schmerzaufkommen in erträglichem Rahmen habe der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers gestimmt, wobei die Arbeitsleistung mit zunehmender Dauer kontinuierlich von anfangs 60 % auf 28 % abgenommen habe (bezogen auf eine tägliche Arbeitszeit von 1 h bis max. 3 h). Die Arbeitsausführung habe anfangs kontrolliert werden müssen; wichtig sei eine Arbeitsanweisung und Erklärung in der Muttersprache. Die Selbständigkeit sei stark von den zu gewärtigenden Sprachproblemen abhängig; bei Anweisungserteilung in der Muttersprache sei die Selbständigkeit eher gewährleistet und dementsprechend höher.
In ihrer Einschätzung kamen die Verantwortlichen der G.___ zum Schluss, es sei sehr schwierig, eine Empfehlung für weiterführende Massnahmen abzugeben. Einerseits hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein sollen, länger als 1-2 h pro Tag in der Institution zu arbeiten, da die gestellten Arbeitsanforderungen sehr gering gewesen seien, er sämtliche Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen habe ausführen können und die Einlegung zusätzlicher Pausen möglich gewesen sei. Anderseits komme erschwerend hinzu, dass die Bereitschaft zur Zusammenarbeit seitens des Beschwerdeführers aber auch von Seiten des Hausarztes Dr. Z.___ ungenügend gewesen sei, weshalb die absolvierte Massnahme nicht erfolgreicher verlaufen sei.
3.2
3.2.1 Basis der abweisenden Rentenverfügung vom 31. Januar 2001 (Urk. 12/10) waren in medizinischer Hinsicht die Berichte des seinerzeitigen Hausarztes Dr. D.___ vom 13. November 2000 (Urk. 12/6) und des Spitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 27. November 2000 (Urk. 12/7), wonach der schon damals unter Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden leidende Beschwerdeführer für leichte Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. Feststellungen gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Juli 2001 [S. 2 f. und 6 f.] sowie des EVG vom 21. Dezember 2001 [Urk. 12/16, Erw. 2a]). Wie in der Folge höchstrichterlich festgehalten wurde, ändert eine von 5-7 kg auf nurmehr 5 kg reduzierte Belastungseinschätzung - wie im Rahmen der im Februar 2001 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 12/12) gestützt auf Berichte von Dr. Z.___ (vom 6. März, 13. Juni und 4. September 2001) und unbelegte Meinungsäusserungen von Dr. D.___ geltend gemacht - für sich allein grundsätzlich noch nichts am Arbeitsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten leichten Arbeit mit Wechselbelastung, und es bleibt dies auch ohne erwerbliche Auswirkung (Urteil des EVG vom 21. Dezember 2001 [Urk. 12/16, Erw. 2b]).
Mit Neuanmeldung vom 25. Juni 2003 (Urk. 12/18/1) hat der Beschwerdeführer ein auf eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lautendes Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 23. Juni 2003 (Urk. 12/18/2) eingereicht. Diese nicht weiter begründete Einschätzung allein bildet ebenfalls noch keinen Beleg für eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf das zumutbare Restleistungsvermögen, da Dr. Z.___ bereits in seinen Berichterstattungen vom 6. März, 13. Juni und 4. September 2001 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit 5. Oktober 2000 ausging, was im Vergleich mit den Berichten von Dr. D.___ vom 13. November 2000 (Urk. 12/6) und des Spitals B.___ vom 27. November 2000 (Urk. 12/7) wiederum eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstellt (vgl. Urteil des EVG vom 21. Dezember 2001 [Urk. 12/16, Erw. 2b]). Warum die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen eine Sachverhaltsänderung als glaubhaft erachtet hat und auf die Neuanmeldung eingetreten ist, erscheint zwar nicht nachvollziehbar, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu beurteilen (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
3.2.2 Erst in dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer materiellen Abklärungen eingeholten Bericht von Dr. Z.___ vom 8. November 2003 (Urk. 12/24 und 12/25) wurden nebst bekannten Rückenbeschwerden (mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel) und den weiteren schon aktenkundigen Leiden neu auch Handbeschwerden erwähnt. Abklärungen beim Spital B.___ verliefen ergebnislos, da der Beschwerdeführer dort letztmals am 11. Februar 2000 gesehen worden war (Auskunft vom 17. November 2003 [Urk. 12/27]). Die von der Beschwerdegegnerin angegangenen Dres. C.___ und D.___ konnten ebenfalls nichts zur Erhellung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beitragen, da sämtliche Unterlagen über eine von Dr. C.___ am 20. Februar 2001 durchgeführte radiologische Untersuchung längst an Dr. D.___ weitergeleitet worden waren und der Beschwerdeführer einem neuen Untersuchungsaufgebot von Dr. D.___ keine Folge geleistet hatte (Urk. 12/28-29). Mit zusätzlich angefordertem Bericht vom 23./28. August 2004 (Urk. 12/36) reichte Dr. Z.___ dann einen Bericht von Dr. A.___ vom 13. November 2003 (Urk. 12/36/4-6) über eine am 12. November 2003 durchgeführte ENG-Abklärung ein, worin das Vorliegen eines Carpaltunnelsyndroms rechts (diskret auch links) sowie einer habituellen Subluxation über der Handwurzel rechts bestätigt und der Verdacht auf eine Tendovaginitis stenosans der Flexorsehne Dig. IV rechts geäussert wurde (Dupuytren Metascarpale). Vor allem auch mit Blick auf diese neu gestellten, von Dr. A.___ mit direkt erstattetem Bericht vom 13. November 2003 (Urk. 12/26) ebenfalls bestätigten Diagnosen (Carpaltunnelsyndrom, habituelle scapho-lunäre Subluxation und Tendovaginitis stenosans der Flexorsehne Dig. IV rechts) wurde seitens der Beschwerdegegnerin offenbar die Begutachtung bei Dr. E.___ veranlasst.
3.2.3 Das Gutachten von Dr. E.___ vom 9. März 2005 (Urk. 12/42) wurde in Kenntnis der massgeblichen Vorakten (Anamnese) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben und fusst darüber hinaus auf einer am 26. Januar 2005 durchgeführten klinischen Untersuchung mit erhobenen Allgemein-, Wirbelsäulen-, Hüft-, Schulter- und Handgelenks- sowie übrigen Gelenksstati; in Betracht gezogen und wiedergegeben sind auch die aus den Vorakten hervorgehenden radiologischen Befunde. Die von Dr. E.___ abgegebene Beurteilung, wonach im Ganzen das degenerativ bedingte Rückenleiden (chronisches Lumbovertebralsyndrom) im Vordergrund stehe und die daneben zu gewärtigenden Schulter- (leichte PHS tendopathica rechts), Handgelenks- (Carpaltunnelsymptomatik rechts), Fuss- (OSG-Arthrose links), Hüft- (Coxarthrosen beidseits) sowie Handproblematiken (Tendovaginitis stenosans der Flexorsehne Dig. IV rechts) im Hinblick auf die Verrichtung einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien, und die daraus abgeleitete Einschätzung, dergemäss eine mindestens 50-75%ige (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit (ohne Heben von Lasten über 5 kg Gewicht, ohne dauerndes Stehen, ohne repetitives Bücken, ohne Überkopfarbeiten und mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln) zumutbar sei, erscheint im Grundsatz nachvollziehbar und plausibel. Dies, zumal Dr. E.___ die im Rahmen einer einmaligen Untersuchung nicht auszuräumenden Unsicherheiten und Unklarheiten im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten, jedoch nicht ohne weiteres objektivierbaren Schmerzattacken deutlich gemacht und zu deren Ausräumung die Durchführung einer EFL-Basisabklärung mit Provokationstest empfohlen hat.
Der in der Folge am 13. und 14. April 2005 in Zusammenarbeit mit dem Physiotherapeuten F.___ durchgeführten Testreihe zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit gingen gemäss Bericht vom 20. April 2005 (Urk. 12/50) erneute anamnestische Erhebungen und klinische Untersuchungen voraus. Die Testungen und deren Resultate sowie die relevanten Fähigkeiten und Defizite sind im erstatteten Bericht im Einzelnen beschrieben; niedergelegt sind ebenso die für die Beurteilung erheblichen Beobachtungen. In der Beurteilung selbst wurde zunächst zur Konsistenz der Testresultate Stellung genommen, und es wurden diese unter Bezugnahme auf verschiedene, detailliert dargestellte Inkonsistenzbeobachtungen als ungenügend bezeichnet. Alsdann wurde die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit Hinweis auf das an den beiden Untersuchungstagen gezeigte unterschiedliche Leistungsvermögen sowie eine Vielzahl selbstlimitierter Testabbrüche in Frage gestellt. Schliesslich wurde eine auf Zumutbarkeit der Verrichtung mindestens einer sitzenden Tätigkeit mit Hantierung von höchstens 5 kg Gewicht lautende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung abgegeben. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der EFL-Abklärung Probleme bezüglich einer leicht verminderten Beweglichkeit und Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und einer verminderten Handkraft links beobachtet worden seien. Das Hauptproblem scheine jedoch ein schmerzlimitierendes Verhalten zu sein; Konsistenz und Leistungsbereitschaft seien ungenügend. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den demonstrierten Fähigkeiten sei minimal und seine Kenntnisse über ergonomische Arbeitstechniken ungenügend; die Kondition sei trotz Übergewicht gut.
Dass Dr. E.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2005 (Urk. 12/49) seine im Gutachten vom 9. März 2005 (Urk. 12/42) formulierten Vorbehalte bezüglich des Einflusses etwaiger Schmerzattacken und Selbstlimitierungen dahingehend ausgeräumt hat, dass nach durchgeführter EFL-Basisabklärung (mit Provokationstests) aus objektiver Sicht die Ausübung einer sitzenden Erwerbstätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg im Rahmen von 70 % zumutbar sei, erscheint alles in allem als einleuchtend und begründet. Der Umstand, dass Dr. E.___ das ausgemachte Schmerzvermeidungsverhalten gewichtet und die an den Tag gelegte Selbstlimitierung unter objektiven Gesichtspunkten im Lichte der medizinischen Befunde sowie der provozierten effektiven funktionellen Fähigkeiten nur als teilweise gerechtfertigt erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Stichhaltigkeit der von Dr. E.___ zuletzt abgegebenen Einschätzung zwischen der dem Gutachten vom 9. März 2005 (Urk. 12/42) zugrunde liegenden Untersuchung vom 26. Januar 2005 und der zur ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2005 (Urk. 12/49) führenden EFL-Abklärung vom 13./14. April 2005 eine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen sein müsste (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II/4). Bei der EFL-Basisabklärung ging es deklariertermassen darum, nach der bloss einmaligen Untersuchung noch vorhandene Unwägbarkeiten auszuräumen, wobei im Ergebnis zwar einerseits die zeitliche Zumutbarkeitsbandbreite von 50-75 % auf 70 % konkretisiert, aber anderseits auch das Anforderungsprofil an eine behinderungsangepasste Tätigkeit restriktiver formuliert (Sitzen) wurde. Im Ganzen erfüllt die gutachterliche Beurteilung mithin die an die Beweistauglichkeit gestellten Anforderungen, zumal aus der hinzugetretenen Handproblematik auch aus neurologischer Sicht keine die im Vordergrund stehende Rückenproblematik überschiessende Invalidisierung abgeleitet wird (Berichte von Dr. A.___ vom 13. November 2003 [Urk. 12/26 und 12/36/4-5]) und eine seit den Vorbeurteilungen (Dr. D.___, Spital B.___) massive Verschlechterung der übrigen Problembereiche, namentlich der Rücken- und Schultersituation, den Berichterstattungen von Dr. Z.___ vom 8. November 2003 (Urk. 12/24 und 12/25) und 23./28. August 2004 (Urk. 12/36) nicht zu entnehmen ist. Vielmehr hat Dr. Z.___, welcher seit jeher für eine seit 5. Oktober 2000 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten war (vgl. Zeugnisse vom 10. September 2001 [Urk. 12/88/8], 29. Mai 2002 [Urk. 12/88/7], 21. Februar 2003 [Urk. 12/88/6], 16. Januar 2004 [Urk. 12/88/5], 2. Dezember 2005 [Urk. 12/88/4], 13. Januar 2006 [Urk. 12/72/2], 17. Februar 2006 [Urk. 12/72/1] und 5. Mai 2006 [Urk. 12/88/3]), den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den im Rahmen der laufenden Leistungsprüfung eingeholten Berichten stets als stationär bezeichnet. Dem von Dr. E.___ anfangs geäusserten Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich nirgends sonst Anhaltspunkte für eine beachtliche psychische Störung finden und die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das ausnahmsweise Vorliegen einer anhaltenden sowie unüberwindbaren und in diesem Sinne invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung offenkundig nicht erfüllt sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3, am Ende; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Der Beschwerdeführer selbst räumt das wahrscheinliche Fehlen einer relevanten psychischen Komorbidität denn auch ausdrücklich ein (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. II/4). Die gutachtliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ wird in den wesentlichen Zügen auch durch die im Bericht der G.___ vom 4. April 2006 (Urk. 12/82) niedergelegten, ebenfalls in Richtung einer ungerechtfertigten Selbstlimitierung deutenden Feststellungen und Einschätzungen aus der ursprünglich für 9. Januar bis 7. April 2006 geplanten und tatsächlich bereits am 20. März 2006 vorzeitig beendeten beruflichen Abklärung gestützt. Dabei tut nichts zur Sache, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der mit Schreiben vom 22. Februar 2008 (Urk. 12/75) erfolgten Ermahnung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung fälschlicherweise auf Art. 21 ATSG anstatt auf die im vorliegenden Zusammenhang einschlägige Bestimmung gemäss Art. 43 ATSG berufen hat. Die inhaltlichen Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit) sind jedenfalls eingehalten (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. II/5), so dass die Fällung eines sofortigen Aktenentscheids nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend ist in medizinischer Hinsicht demnach vom Vorliegen einer 70%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, sitzenden Erwerbstätigkeit mit einer Gewichtslimite von 5 kg auszugehen.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat das ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) ausgehend von den Arbeitgeberangaben der Y.___ und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung auf Fr. 55'681.65 festgesetzt (per 2004).
4.1.2 Die Y.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Mai 1992 bis zu seiner fristlosen Entlassung per Ende März 2000 zunächst als Saisonier und hernach (ab März 1996) ganzjährig tätig gewesen war (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Juni 1999), gab im Arbeitgeberbericht vom 22. September 2003 (Urk. 12/23) an, der Beschwerdeführer würde "heute" - mithin im Jahr 2003 - ohne Gesundheitsschaden Fr. 4'245.-- pro Monat verdient haben. Auf dieser Grundlage sowie in Anbetracht des im früheren Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 20. November 2000 (Urk. 12/5) ausgewiesenen Anspruchs auf einen 13. Monatslohn ergibt sich für das Jahr 2006 ein lohnentwicklungsbereinigtes Monatseinkommen von Fr. 4'356.25 (= Fr. 4'245.-- [2003] + 0.4 % [2004] + 1.1 % [2005] + 1.1 % [2006]; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 91, Tabelle B10.2, Baugewerbe) und folglich ein Jahreslohn von Fr. 56'631.25 (= Fr. 4'356.25 x 13). Dieser Wert erscheint auch im Lichte der aktenkundigen IK-Eintragungen als realistisch (vgl. IK-Auszüge vom 15. Juli 2003 [Urk. 12/19], 26. März 2004 [Urk. 12/31] und 18. Mai 2004 [Urk. 12/35]).
Vergleicht man diese Lohndaten mit allgemeinen lohnstatistischen Angaben, ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer im langjährigen Arbeitsverhältnis bei der Y.___ einen im Branchenvergleich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hat beziehungsweise hätte. Der statistische Durchschnittsverdienst für eine unqualifizierte Männertätigkeit im Baugewerbe betrug per 2006 Fr. 62'637.55 pro Jahr (= Fr. 5'007.-- : 40 h x 41.7 h x 12; LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 91, Tabelle B10.1) und liegt somit 10.6 % über dem vom Beschwerdeführer mutmasslich erzielten Einkommen (100 % : Fr. 56'631.25 x Fr. 6'006.30 [= Fr. 62'637.55 - Fr. 56'631.25]). Da der Beschwerdeführer indessen ausdrücklich geltend macht, er habe die Stelle bei der Y.___ aus rein invaliditätsfremden Gründen verloren und hätte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der Baubranche eine anspruchsvollere, Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende und folglich besser bezahlte Stelle finden können (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II/3), ist davon auszugehen, dass es sich beim Minderverdienst bei der Y.___ um eine gleichsam freiwillig hingenommene Lohneinbusse gehandelt hat. Gleichzeitig fehlen nun aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der jahrelang bei der Y.___ beschäftigt gewesene Beschwerdeführer effektiv eine besser bezahlte Stelle gesucht hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer je um seine berufliche Weiterentwicklung gekümmert hat und einen beruflichen Aufstieg mit entsprechend höherem Valideneinkommen tatsächlich realisiert hätte. Demnach bleibt es bei einem anrechenbaren Valideneinkommen von Fr. 56'631.25 (per 2006).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von lohnstatistischen Angaben und unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % das mittels zumutbarer Verwertung der 70%igen Restarbeitsfähigkeit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Fr. 36'072.55 veranschlagt (per 2004).
4.2.2 Der standardisierte Monatslohn einfache und repetitive Vollzeittätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Rahmen einer 40-Stundenwoche verrichtender Männer hat im Jahr 2006 Fr. 4'732.-- betragen (privater Sektor; LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 91, Tabelle B10.1). Bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 h (Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'933.10 (= Fr. 4'732.-- : 40 h x 41.7 h). Der statistische Durchschnittsjahresverdienst beläuft sich demnach auf Fr. 59'197.20 (= Fr. 4'933.10 x 12 Mte.). Bezogen auf ein Arbeitspensum von 70 % resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 41'438.05 (= Fr. 59'197.20 x 70 %).
Der zum entscheidmassgeblichen Zeitpunkt bereits über 50-jährige, nur über eine rudimentäre Schul- und Berufsausbildung (Maureranlehre) verfügende, sprachlich limitierte sowie vormals stets körperliche Schwerarbeit im Strassen- und Kanalisationsbau verrichtende und keine anderweitige Berufserfahrung aufweisende Beschwerdeführer kann nurmehr körperlich leichte und sitzende Teilzeittätigkeiten ausüben, was eine beträchtliche arbeitsmarktliche Benachteiligung darstellt. Als Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C (EG/EFTA) hat der über eine grundsätzlich gute Auffassungsgabe hinsichtlich einfacher und repetitiver Tätigkeiten sowie ein gutes fein- und grobmotorisches Handgeschick verfügende Beschwerdeführer hingegen keine grösseren Lohnnachteile zu gewärtigen. Wiewohl für eine Einkommensparallelisierung die Grundlage fehlt (oben Erw. 4.1.2), rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf das eng gefasste medizinisch-theoretische Anforderungsprofil (sitzende, gewichtslimitierte Teilzeittätigkeit), die recht bescheidenen persönlichen Ressourcen (Sprache, Ausbildung) sowie die übrigen Erschwernisse (Alter, Berufserfahrung) alles in allem ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. II/6), womit sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 33'150.45 ergibt (= Fr. 41'438.05 x 80 %).
4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'631.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'150.45 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'480.80 und folglich ein den Anspruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 41 % (= 100 % : Fr. 56'631.25 x Fr. 23'480.80).
4.4 Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist angesichts der seit Jahren deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (zu verstehen als die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf; Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a) längst erfüllt. Für den rückwirkenden Rentenbeginn bei einer Neuanmeldung ist prinzipiell Art. 48 Abs 2 IVG (in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2007) massgebend, wobei die darin statuierte volle Ausschöpfung der zwölf Monate nur in Betracht kommt, wenn die frühere rentenverweigernde Verfügung ebenfalls mindestens zwölf Monate vor der Neuanmeldung liegt (zum Ganzen: BGE 109 V 117 f. Erw. 4, mit Hinweisen; vgl. Urteil des EVG vom 29. November 2003 [I 846/02] Erw. 7). Vorliegend war der Rentenanspruch mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. Januar 2001 (Urk. 12/10) verneint worden. Auf die erste Neuanmeldung vom 13./21 Februar 2001 (Urk. 12/12) war mit - gerichtlich bestätigter (Urteile des hiesigen Gerichts vom 25. Juli 2001 [Urk. 13/11] und des EVG vom 21. Dezember 2001 [Urk. 12/16 = 13/14]) - Verfügung vom 24. April 2001 (Urk. 12/14 = 13/2/1) nicht eingetreten worden. Die zur vorliegenden Leistungsprüfung Anlass gebende Neuanmeldung datiert vom 25. Juni 2003 (Urk. 12/18). Als frühest möglicher Rentenbeginn käme mithin der 1. Juni 2002 in Betracht. Da nun aber die entscheidende gesundheitliche Verschlechterung laut Bericht von Dr. Z.___ vom 8. November 2003 (Urk. 12/24 und 12/25) zeitlich im Dezember 2002 anzusiedeln ist (Hinzutreten der Handbeschwerden), ist der Rentenbeginn vorliegend auf den 1. Dezember 2002 festzusetzen. Hinweise auf rententangierende Abweichungen beim zumutbaren Arbeitsvermögen und den relevanten Vergleichseinkommen in den Jahren 2002-2005 bestehen keine (Arbeitgeberbericht vom 20. November 2000 [Urk. 12/5]; vgl. LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1; LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 90 f., Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2; Die Volkswirtschaft 5-2008, S. 87, Tabelle 10.2): Für 2002 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'456.-- (= Fr. 4'112.-- [= Fr. 4'000.-- + 2.8 %] x 13 Mte.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'924.50 (= Fr. 4'557.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. x 70 % x 80 %) eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'531.50 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 40 %; für 2003 bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'185.-- (= Fr. 4'245.-- x 13 Mte.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'371.50 (= Fr. 4'620.80 [= Fr. 4'557.-- + 1.4 %] : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. x 70 % x 80 %) eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'813.50 respektive ein Invaliditätsgrad von rund 41 %; für 2004 bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'406.-- (= Fr. 4'262.-- [= Fr. 4'245.-- + 0.4 %] x 13 Mte.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'064.60 (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. x 70 % x 80 %) eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'341.40 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 42 %; für 2005 bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'015.05 (= Fr. 4'308.85 [= Fr. 4'245.-- + 0.4 % + 1.1 %] x 13 Mte.) und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'385.40 (= Fr. 4'633.90 [= Fr. 4'588.-- + 1.0 %] : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. x 70 % x 80 %) eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'629.65 respektive ein Invaliditätsgrad von rund 42 %.
5.
5.1 Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, für die Zeit von 1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2003 von Amtes wegen eine Härtefallprüfung im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) vorzunehmen.
5.2 Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.3 Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (inkl. Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Entschädigung direkt Rechtsanwalt Meier Rhein zu entrichten (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorgeeinrichtung der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).