Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1956 geborenen Y.___ mit Verfügung vom 8. November 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % ab 1. Februar 2004 zugesprochen hat (Urk. 2, vgl. Urk. 6/78),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2006, mit welcher der Versicherte beantragen liess, in Aufhebung des Entscheides sei die Sache zur umfassenden Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 % auszurichten (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. Oktober 2006 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums O.___ (O.___) vom 8. August 2005 abstützte (Urk. 2, Urk. 6/73/1-20),
dass im Gutachten ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 30. Mai und 1. Juni 2005 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden und die internistische Untersuchung, in deren Rahmen auch der neurologische Gesundheitszustand beurteilt worden sei, habe abgesehen vom Visus des rechten Auges (korrigiert 0,1) keine Auffälligkeiten ergeben (Urk. 6/73/9-11),
dass in der rheumatologischen Untersuchung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer leide seit 1990 vor allem an Nackenbeschwerden bei im MRI festgestellten Osteochondrosen im unteren Bereich der Halswirbelsäule (C5 bis C7), diese hätten sich aufgrund des bei einem Autounfall (Auffahrunfall) vom 13. Februar 2003 erlittenen Halswirbelsäulentraumas vorübergehend verstärkt, weitere gesundheitliche Auswirkungen habe der Unfall nicht gehabt, und im Weiteren festgestellt wurde, in der Untersuchung hätten sich keine Zeichen für eine Neurokompression gefunden, bildgebend hätten sich lediglich Spondylosen im Bereich der Halswirbelsäule C5 bis C7 gezeigt, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/73/12-14),
dass zur psychiatrischen Untersuchung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er nach dem Auffahrunfall vom 13. Februar 2003 zunehmend gereizt und aggressiv geworden sei und deshalb während dreier Monate einen Psychiater konsultiert habe, worauf sich die Situation beruhigt habe und eine weitere Behandlung nicht mehr nötig gewesen sei, und im Weiteren festgestellt wurde, in der Untersuchung seien keine Hinweise auf eine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörung eruierbar gewesen, Bewusstsein und Orientierung seien unauffällig gewesen, Anhaltspunkte für eine Zwangsstörung oder Angsterkrankung, für eine Sinnestäuschung oder für Ich-Störungen hätten sich keine gezeigt, depressive Symptome hätten nicht bestanden, das beim Auffahrunfall erlittene Halswirbelsäulentrauma habe auf die psychische Konstellation des Beschwerdeführers keinen nachhaltigen Einfluss gehabt, möglicherweise sei es danach zu einer Anpassungsstörung im Sinne einer psychischen Reaktion gekommen, aktuell sei diesbezüglich keine Symptomatik mehr festzustellen, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/14-16),
dass als Gesamtdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein cervicovertebrales bis cervicospondylogenes Beschwerdesyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule anlässlich des Autounfalls vom 13. Februar 2003, ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte sowie eine praktische Monokelsituation bei starker Visusverminderung rechts genannt wurden,
dass in Bezug auf die gesamthafte Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, aufgrund der Augenproblematik sei der Beschwerdeführer in der zuletzt (bis zum Auffahrunfall vom 13. Februar 2003) ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit sei er hingegen im Umfang von 50 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Veränderungen der Halswirbelsäule bedingt sei, wogegen aus psychiatrischer und internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden,
dass das Gutachten die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet, und die daraus gezogenen diagnostischen und arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel sind,
dass zu prüfen bleibt, ob die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers geeignet sind, das Gutachten in Zweifel zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer einwendete, das Gutachten sei unvollständig, da weder ein Neurologe, ein Neuropsychologe noch ein Orthopäde beigezogen worden sei, insbesondere sei zu bemängeln, dass die im Gutachten angeführte neurologische Untersuchung durch einen Internisten durchgeführt worden sei (Urk. 1),
dass es der medizinischen Begutachtungsstelle überlassen ist, welche Fachärzte sie zur Beurteilung des Sachverhaltes beiziehen will, und es darüber hinaus ohne weiteres zulässig ist, dass ein Facharzt der Inneren Medizin sich auch zum neurologischen Gesundheitszustand äussert, da dieser Bereich auch in sein Fachgebiet fällt und nicht einzig in dasjenige eines Neurologen,
dass es vorliegend demnach nicht zu beanstanden ist, dass die medizinische Begutachtungsstelle das Gutachten durch Fachärzte der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie erstellen liess, und der internistische Experte auch mit der Untersuchung des neurologischen Gesundheitszustandes betraut wurde, zumal die medizinischen Vorakten (Urk. 6/54, 6/56/5 und 6/56/7-13) keine Hinweise auf neurologische Störungen enthalten und auch aus seinen Ausführungen klar hervorgeht, dass keine Hinweise auf eine neurologische Störung gefunden wurden und auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sensibilitätsverminderung als nicht derbatombezogen qualifiziert wurde, so dass für weitere Abklärungen keinerlei Anlass gegeben war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren unter Berufung auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 22. Januar 2005 (Urk. 6/83) geltend machte, entgegen der Annahme der Gutachter sei seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen beeinträchtigt, dass die Gutachter es unterliessen, einen Bericht bei Dr. F.___ einzuholen, sei zudem ein weiterer Hinweis darauf, dass das Gutachten unvollständig sei, schliesslich hätten sich die Gutachter auch mit dem Bericht der Rehaklinik E.___ vom 27. Oktober 2003 (Urk. 6/56/7-9) nicht auseinandergesetzt, in welchem unter anderem eine leichte Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben worden sei,
dass Dr. F.___ im genannten Bericht vorab feststellte, er habe den Beschwerdeführer lediglich dreimal, im Oktober und November 2004, gesehen und eine Motivation für eine weitere Behandlung habe nicht bestanden, und als Diagnose eine Anpassungsstörung nannte, aufgrund welcher der Beschwerdeführer im Umfang von 20-25 % arbeitsunfähig sei, und dabei keine Befunde anführte, welche nicht auch im Gutachten des O.___ genannt wurden, und seine Angaben zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit denn auch weitgehend aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers erfolgten, so dass seinem Bericht nur geringe Aussagekraft zuzuerkennen ist (Urk. 6/83),
dass die kurze Behandlung bei Dr. F.___ darüber hinaus vom psychiatrischen Experten des O.___ erwähnt wurde und es in Anbetracht dessen nicht zu beanstanden ist, dass er auf die Einholung eines Berichtes von Dr. F.___ verzichtete, zumal der Beschwerdeführer selber angab, nachdem es ihm besser gegangen sei, habe er eine weitere psychiatrische Behandlung nicht mehr als nötig erachtet (Urk. 6/73/15),
dass schliesslich der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht der Rehaklinik E.___ vom 27. Oktober 2003 im Gutachten unter den Vorakten auszugsweise wiedergegeben wurde und sich eine weitergehende Stellungnahme dazu allein schon deshalb erübrigte, weil der Bericht im Zeitpunkt der Begutachtung im Mai/Juni 2005 keine Aktualität mehr aufwies (Urk. 6/56/7-9, 6/73/3),
dass die Einwände des Beschwerdeführers unter Berufung auf die genannten Berichte damit nicht geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens infrage zu stellen, und somit gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist,
dass für den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2004 (BGE 129 V 222) massgebend sind, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/76),
dass die IV-Stelle das Valideneinkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 54'600.-- festsetzte und dabei davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit als Taxifahrer tätig wäre und einen Monatslohn von Fr. 4'200.-- erzielen könnte (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/75),
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend machte, das Einkommen sei zu tief angesetzt, und zur Begründung anführte, die Tätigkeit als Taxifahrer, wie auch all seine Tätigkeiten in den vorangegangen Jahren, habe er nur kurzfristig und aushilfsweise ausgeübt, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei daher nicht auf den Lohn eines Taxifahrers abzustellen, vielmehr müsse die Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2004) herangezogen werden, gemäss welcher er als Hilfsarbeiter mit einem Lohn von Fr. 57'396.-- rechnen könne (Urk. 1),
dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1973 diverse Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt hat, wobei er die Tätigkeiten jeweils nur während einer kurzen Zeit ausübte und somit nie eine konstante Arbeitsstelle mit einem entsprechenden Lohn innehatte, und aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto denn auch hervorgeht, dass das Einkommen selbst in den Jahren 1995 bis 1999, in denen er die höchsten Einkünfte erzielte, mit Ausnahme des Jahres 1998 deutlich unter den Tabellenlöhnen lag, wie die IV-Stelle zutreffend dargelegt hat (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/12, Urk. 6/33/1-2),
dass sich der Beschwerdeführer somit während Jahren freiwillig mit einem unterdurchschnittlich tiefen Einkommen begnügt hat, und unter diesen Umständen anzunehmen ist, dass er sich als Gesunder mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde und nach der Rechtsprechung darauf abgestellt werden kann (ZAK 1992 S. 90),
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit der Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 54'600.-- demnach grosszügig entgegengekommen ist, was nicht zu beanstanden ist, dass für die Berücksichtigung eines höheren Einkommens, wie dies der Beschwerdeführer verlangt hat, unter diesen Umständen jedoch kein Raum bleibt,
dass entgegen dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auch die SUVA in ihrer Verfügung vom 16. September 2004 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 5. September 2006, mit welchem sie ihm für die Folgen des Auffahrunfalls vom 13. Februar 2003 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % zugesprochen hat, das Valideneinkommen nicht aufgrund der LSE festgesetzt hat, sondern aufgrund des Einkommens, das er als Taxifahrer erzielen könnte, wobei sie das dabei erzielbare Einkommen zugunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 55'656.-- festsetzte und damit nur um weniges höher als die IV-Stelle (Urk. 6/68, Urk. 6/96),
dass schliesslich unbestritten ist, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen ist, da der Beschwerdeführer seit dem Auffahrunfall vom 13. Februar 2003 keiner dauernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 2, vgl. Urk. 6/73/5),
dass die LSE 2004 für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenstunden einen standardisierten Monatslohn für Männer von Fr. 4'588.-- im Monat oder Fr. 55'056.-- im Jahr ausweist (LSE 2004, Tabelle TA1), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- ergibt (Die Volkswirtschaft 12/2006, Tabelle B9.2),
dass bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22'903.-- resultiert, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'000.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'697.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 58 % ergibt, so dass Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass sich am Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn als Valideneinkommen das von der SUVA ermittelte Einkommen von Fr. 55'656.-- herangezogen würde, da solchenfalls ein Invaliditätsgrad von rund 59 % resultierte und somit ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente gegeben wäre (vgl. Urk. 5),
dass sich der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 20. Juli 2006 damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).