Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann
Hofmann + Partner
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene M.___ arbeitete von 1994 bis zum 19. Februar 2004 als Sanitärmonteur bei der A.___ (Urk. 7/10). Am 19. September 2001 und am 5. November 2003 hatte er ein Verhebetrauma am Rücken erlitten. Am 19. Februar 2004 zog er sich ausserdem bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion (Beugung und Überstreckung der Halswirbelsäule [HWS]) zu. Im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. Februar 2004 befand sich der Versicherte wegen der Verletzung vom 5. November 2003 in ärztlicher Behandlung und arbeitete gesundheitsbedingt bei ganztägiger Arbeit mit um 40 % verminderter Leistungsfähigkeit (Urk. 7/7 S. 5 f., Urk. 7/7 S. 34 f. und S. 29, Urk. 7/11 S. 32 und S. 47). Der Versicherte leidet an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/7 S. 5 f., Urk. 7/7 S. 9, Urk. 7/8 S. 5).
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) richtete dem Versicherten zufolge des Unfalls vom 19. September 2001 bis Ende 2002 Versicherungsleistungen aus. Die Kosten für die Behandlung der Rückenbeschwerden seit dem Unfall vom 5. November 2003 wurden von der SUVA nicht übernommen (Urk. 7/11 S. 32). Demgegenüber übernahm sie aufgrund des Unfalls vom 19. Februar 2004 die Heilbehandlung und bezahlte dem Versicherten Taggelder bis Ende November 2005 (Urk. 7/11 S. 1, Urk. 7/11 S. 146 ff., Urk. 7/12 S. 12 f., Urk. 7/13 S. 2 ff., Urk. 7/15, Urk. 7/17 S. 2 ff.). Die die Einstellung der Taggelder per 30. November 2005 betreffende Verfügung der SUVA vom 10. November 2005 (Urk. 7/15) wurde laut Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft (Urk. 7/16).
1.3 Am 14. Februar 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 23. Februar 2005; Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte daraufhin drei Arztberichte, denen verschiedene weitere Berichte beigelegt worden waren (Urk. 7/7 S. 5 ff., Urk. 7/8, Urk. 7/9), sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/10). Ausserdem reichte die SUVA ihre Urkunden zu den Akten (Urk. 7/11-13, Urk. 7/15, Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine bis zum 30. November 2005 befristete, ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/21), wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann, mit Schreiben vom 29. Juni 2006 Einsprache erhob (Urk. 7/22). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Juli 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann, mit Eingabe vom 11. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15). Mit Beschluss vom 4. September 2007 wurde der Beschwerdeführer auf eine im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Entscheides aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 9). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 5. November 2007 dazu Stellung und hielt an seiner Beschwerde fest (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, der Unfall des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2004 hinterlasse gemäss den medizinischen Abklärungen der SUVA keine Folgen, die dessen Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Es liege kein erklärendes organisches Krankheitsbild vor und ebenso wenig sei eine psychische, komorbide (= ein Krankheitsbild zusätzlich zur Grunderkrankung betreffende) Störung ausgewiesen. Ab März 2005 sei von einer vollen Zumutbarkeit von leidensangepassten Erwerbstätigkeiten auszugehen. Spätestens mit den ergänzenden neurologischen Abklärungen (September 2005) sei keine Erwerbsunfähigkeit mehr ausgewiesen (Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst eingewendet, er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und seine Beschwerden seien schwerwiegend. Sie hätten sich nicht vermindert. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er seit dem Dezember 2005 gesund sei. Die medizinischen Akten würden kein klares Bild vermitteln. Für ein Schleudertrauma sei es typisch, dass der Schaden mit der Methode der Bildgebung nicht nachweisbar sei. Da gemäss SUVA die Unfallfolgen nach dem 30. November 2005 die Erwerbsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt hätten, bleibe nichts anderes übrig, als die seit Dezember 2005 bestehenden Beschwerden als Folgen einer Krankheit zu betrachten, wofür die Invalidenversicherung Leistungen zu erbringen habe. Im Übrigen bestünden Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung. Er beantrage daher, dass er nochmals psychiatrisch begutachtet werde. Auch liege kein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Schmerzüberwindung im Rahmen der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung vor. Die Überwindung der Schmerzen sei ihm jedenfalls unzumutbar (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer über den 30. November 2005 hinaus eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung bestanden hat. Dabei folgt aus dem Umstand, dass einzig die Befristung der Leistung angefochten wurde, keine Einschränkung des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bleibt. Vielmehr hat die gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
3.
3.1
3.1.1 Wie dem Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des B.___ zuhanden des Hausarztes Dr. C.___ vom 19. Februar 2004 (Urk. 7/11 S. 136) zu entnehmen ist, bestand nach dem Unfall eine Druckdolenz der Halswirbelsäule (nachfolgend: HWS) auf der Höhe von C3/C4 und von C6/C7 und die Beweglichkeit war in allen Richtungen eingeschränkt. Es lagen weder visuelle Einschränkungen noch Sensibilitätsausfälle vor. Die Röntgenbilder (Urk. 7/7 S. 32) ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre oder ligamentäre Läsionen. Bis zum 21. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 8. März 2004 (Urk. 7/11 S. 131) informierte der behandelnde Physiotherapeut, D.___, den überweisenden Hausarzt, Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bis anhin seien trotz der Behandlungen keine konkrete Besserung oder Fortschritte zu verzeichnen. Vielmehr hätten sich die Schmerzen laut Angaben des Beschwerdeführers verstärkt und lokal über die Brustwirbelsäule bis zu den Fingern ausgebreitet.
Im Bericht vom 19. März 2004 (Urk. 7/11 S. 115) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Hinweis auf zwei Untersuchungen des Beschwerdeführers fest, die psychischen Grundfunktionen seien intakt und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Der Affekt sei kaum spürbar und auch die Schmerzen würden völlig distanziert und ohne nachvollziehbaren Körperbezug geschildert. Diagnostisch erhob Dr. E.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einem Menschen, der sich und seine eigenen Bedürfnisse bis anhin weitgehend nicht ernstgenommen, sondern mit Leistungswillen überfahren habe. Zuerst müsse das Schleudertrauma zügig abgeklärt werden und, wenn kein weiterer handfester Befund ausgemacht werden könne, müsse der Beschwerdeführer trotz der Schmerzen als arbeitsfähig deklariert und auch der Halskragen müsse entfernt werden. Es bestehe keine Situation für eine Psychotherapie. Auch wenn keine Depression vorliege, könne ein Antidepressivum als Schmerzmittel gegen chronische Schmerzen eingesetzt werden.
Aufgrund der am 27. April 2004 erfolgten Untersuchung berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ am selben Tag (Urk. 7/7 S. 25-27), das Hauptproblem sei immer noch der Schmerz und dieser erreiche nun bereits das Kreuz auf der rechten Seite und strahle bis ins rechte Bein aus. Dennoch konstatierte Dr. F.___ einen fliessenden, hinkfreien Gang. Die ganze paravertebrale Muskulatur sei palpationsempfindlich und der Muskeltonus habe wegen der Gegenreaktion des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden können. Nach diesem erneuten Wirbelsäulentrauma korrelierten die Beschwerden nicht mit den klinischen Befunden und die Intensität der geschilderten Schmerzen lasse sich mit noch theoretisch denkbaren Unfallfolgen nicht erklären.
Auch der konsiliarisch beigezogene Dr. med. G.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie sowie Manuelle Medizin, bestätigte im Bericht vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/7 S. 29-31) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Status nach Verhebetrauma am 19. September 2001 und nach HWS-Distorsion am 19. Februar 2004. Die aktive Beweglichkeit der HWS sei mit starker Verspannung und Verkrampfung vollständig aufgehoben und auch die Schulterbeweglichkeit präsentiere sich bei gleno-humeral vollständig erhaltener Beweglichkeit als eingeschränkt. Die anfänglich durch starke Gegenspannung erschwerte Prüfung der Hüftgelenke weise ein normales Bewegungsausmass auf. Unter Hinweis auf die psychiatrische Diagnose von Dr. E.___ notierte Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer das Bild einer etwas demonstrativ bis aggravierenden diffusen Schmerzproblematik im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zeige. Pauschal könne er sicherlich wesentlich mehr als er heute zulasse. Die Beweglichkeit der peripheren Gelenke sei prinzipiell frei und die funktionelle Beurteilung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei deshalb erschwert, weil sich der Beschwerdeführer während der Untersuchung aktiv verkrampfe und gegenspanne. Diese Auffälligkeit, die im hohen Intensitätsbereich angegebenen Schmerzen und das ausgeprägte Schonverhalten seien klare Indikatoren für ein abnormes Krankheitsverhalten im Rahmen der erwähnten psychiatrischen Grundproblematik.
3.1.2 Im Rahmen des von der SUVA in der I.___ veranlassten psychosomatischen Konsiliums wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni und 6. September 2004 durch den Fachpsychologen für klinische Psychologie und Psychotherapie, Dr. phil. H.___, untersucht. Gemäss dem vom leitenden Arzt Psychiatrie und Psychotherapie der I.___, Dr. med. J.___, visierten Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 7/11 S. 46-51) lautete die Diagnose auf somatoforme Schmerzstörung mit diskreter depressiver Komponente nach kumulierten Unfallereignissen und narzisstischen Kränkungen (IC-D10: F45.4). Der Beschwerdeführer berichte, dass er zu Hause die Therapien besucht, Heimübungen gemacht und die Ehefrau zu Einkäufen begleitet habe. Nach der Geburt des vierten Kindes mache er sich finanzielle Sorgen und habe inzwischen schon 2000 Franken Schulden beim Schwager gemacht, wobei er bereits regelmässige Zahlungen für einen vorbestehenden Kredit tätigen müsse. Angesichts der ungewissen Zukunft gehe es ihm psychisch nicht sonderlich gut, doch habe er nie Suizidgedanken gehabt. Übereinstimmend mit Dr. E.___ werden in diesem Bericht die psychischen Grundfunktionen als intakt beschrieben und es beständen auch keine Hinweise auf eine markante Psychopathologie. Ebenso sei der affektive und intellektuelle Rapport gut herstellbar und auch der Gedankengang sei geordnet, inhaltlich stark um die veränderte Befindlichkeit und die ungewisse Zukunft kreisend. Der Antrieb sei nicht deutlich herabgesetzt. Eine depressive Komponente sei auf dem Hintergrund der beruflichen Kränkung wahrscheinlich, obwohl der Beschwerdeführer in der Gesprächssituation keineswegs einen depressiven Eindruck erwecke. Die stark limitierenden körperlichen Beschwerden, die sich topographisch ausgeweitet hätten, wiesen eine deutlich somatoforme Qualität auf. Wie schon Dr. E.___ erachtete Dr. H.___ die Etablierung eines Antidepressivums und einer einschleichenden Behandlung mit Surmontiltropfen zur Verbesserung der Schlafqualität und Distanzierung zu den Schmerzen als indiziert.
Vom 30. August bis zum 8. Oktober 2004 hielt sich der Beschwerdeführer in der I.___ auf. Im Kurzbericht vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/11 S. 64-65) der Abteilung Ergonomie und Berufliche Eingliederung wurden ein cervico-vertebrales Schmerzsyndrom, eine somatoforme Schmerzstörung mit diskreter depressiver Komponente (ICD-10; F45.4) und rechtsbetonte Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp diagnostiziert. In seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, während ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längerdauernde Arbeiten über Brusthöhe ganztags zumutbar sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei davon auszugehen, dass "bei optimaler Motivation und Leistungsbereitschaft im Ergonomietrainingsprogramm aus rein somatisch-funktioneller Sicht mindestens erreichbar gewesen wäre". Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik erachte man die genannte Tätigkeit aktuell an mindestens 4 Stunden pro Tag zumutbar. Eine Überprüfung der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht sei in drei bis vier Monaten angezeigt. Dazu sollte insbesondere Dr. E.___ Stellung nehmen. Im ausführlichen Austrittsbericht vom 20. Oktober 2004 (Urk. 7/7 S. 16-24) wurde die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatisch-funktioneller Sicht wortwörtlich übernommen und damit auch der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer wegen der psychischen Problematik eine behinderungsangepasste berufliche Tätigkeit aktuell bloss in einem Umfang von täglich vier Stunden zumutbar sei. Nunmehr erachteten aber die involvierten Fachärzte die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als nicht zuverlässig. Zur Untermauerung dieser Bewertung wurde die Verhaltensweise des Beschwerdeführers während der klinischen Untersuchung, wie seine aktive Abwehrspannung, die inkonsistenten Angaben über die Schmerzen und deren Intensität, die demonstrativ dargestellte, sich im Verlauf der weiteren Beobachtung als deutlich variabel erweisende Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und die Selbstlimitierung bei Tests, die weder den Rücken noch den Nacken belasteten, beschrieben (vgl. insbesondere Urk. 7/7 S. 17). Sodann habe er immer wieder zur Leistung angehalten werden müssen, habe kaum Eigeninitiative gezeigt und sei nicht bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmerz zu tolerieren und aktiv mitzuarbeiten. Die mangelnde Motivation und die Inkonsistenz führten die Fachärzte zu einem erheblichen Grad auf die psychische Problematik zurück. Dies wurde auch im zuhanden der Bezirksanwaltschaft ausgestellten Attest der I.___ vom 18. November 2004 (Urk. 7/11 S. 33) bestätigt.
Gegenüber dem Hausarzt des Beschwerdeführers notierte Dr. E.___ gestützt auf die erneuten Konsultationen des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2004 und vom 18. Januar 2005, es hätten sich keine Hinweise auf eine psychische Störung gefunden, die als solche die Arbeitsfähigkeit einschränkten oder eine Beschränkung bezüglich der Zumutbarkeit darstellten. Unter Hinweis auf die in der I.___ konstatierte Selbstlimitierung hielt Dr. E.___ fest, es liege am Beschwerdeführer selbst zu zeigen, was er könne. Wenn er dies nicht tue, seien die Gründe weder in einer psychischen Erkrankung noch in einer Unfallfolge zu suchen (Bericht vom 18. Januar 2005, Urk. 7/7 S. 7-8).
Die am 19. Januar 2005 in der K.___ erstellten Funktionsaufnahmen und das MRI der Halswirbelsäule zeigten lediglich eine Streckhaltung der HWS; ansonsten bestanden geringe degenerative Veränderungen im Normbereich (Bericht der Radiologie vom 19. Januar 2005, Urk. 7/11 S. 16).
3.1.3 In Kenntnis dieser bildgebenden Abklärung wandte sich Kreisarzt Dr. F.___ (Schreiben vom 1. Februar 2005, Urk. 7/11 S. 13-14) an den für den Austrittsbericht der I.___ vom 20. Oktober 2004 verantwortlich zeichnenden Oberarzt Dr. med. L.___. Dem SUVA-Arzt war nämlich aufgefallen, dass in diesem Bericht nicht definiert worden war, welche Leistung der Beschwerdeführer bei optimaler Motivation und Leistungsbereitschaft aus rein somatisch funktioneller Sicht hätte erreichen können. Sodann verwies Dr. F.___ auf das Ergänzungsattest der Dres. L.___ und N.___ vom 30. November 2004 (Urk. 7/11 S. 26-27), in dem ausgeführt worden war, ausser einer deutlich eingeschränkten HWS-Beweglichkeit, die sich aber im Verlauf der Abklärungen als variabel erwiesen habe, und Druckdolenzen im Bereich des Muskulus trapezius und levator scapulae beidseits, rechtsbetont, liessen sich keine objektivierbaren Befunde feststellen. Auf die ausdrückliche Nachfrage von Dr. F.___, ob davon auszugehen sei, unter den genannten Bedingungen wäre aus somatischer Sicht die volle Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit erreicht worden, führten Dres. L.___ und N.___ im Antwortschreiben vom 11. Februar 2005 (Urk. 7/11 S. 11) aus, die Formulierung mindestens bedeute, dass infolge der Selbstlimitierung und der mangelnden Leistungsbereitschaft im Trainingsprogramm aus ergonomischer Sicht nicht habe festgestellt werden können, ob nicht auch eine höhere Belastbarkeit erreichbar gewesen wäre. Die in jenem Bericht angeführte Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei darauf zurückzuführen, dass im Rahmen eines normalen Rehabilitationsaufenthaltes die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht habe definitiv beurteilt werden können.
Die Klärung dieser Frage war Gegenstand einer weiteren Korrespondenz zwischen Kreisarzt Dr. F.___ und dem leitenden Arzt Psychiatrie und Psychotherapie der I.___, Dr. J.___. Diesem hielt Dr. F.___ am 3. März 2005 (Urk. 7/11 S. 10) entgegen, laut den bei den Akten liegenden (und hier bereits zitierten) psychiatrischen Beurteilungen beständen keine Hinweise für eine psychische Störung, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten, weshalb die Bescheinigung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Rehaklinik einem Nicht-Psychiater als widersprüchlich erscheine. Daraufhin erläuterte Dr. J.___ im Schreiben vom 22. März 2005 (Urk. 7/11 S. 3), im Hinblick auf die diagnostisch erfasste somatoforme Schmerzstörung mit diskreter depressiver Komponente habe man sich im Konsilium zu Beginn der Hospitalisation verhalten optimistisch geäussert. Doch beim Abschluss des stationären Rehabilitationsversuches sei der Einsatz des Beschwerdeführers wegen der Selbstlimitierung und der mangelnden Leistungsbereitschaft als ungenügend beurteilt worden. Weder im psychosomatischen Konsilium noch im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2004 sei eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten worden. Unter Hinweis auf die gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) geltenden Kriterien, nach welchen beurteilt werden könne, inwiefern somatoforme Schmerzstörungen invalidisierend sein könnten, hielt Dr. J.___ fest, dass beim Beschwerdeführer weder eine psychische Komorbidität wie beispielsweise eine Depression schweren Grades noch eine namhafte chronische körperliche Begleiterkrankung vorlägen. Ebenso wenig könne von einem mehrjährigen progredienten Krankheitsverlauf gesprochen werden noch sei das Kriterium des Verlustes der sozialen Integration erfüllt. Und es fehle auch an einem primären Krankheitsgewinn. Viel eher sei hier ein sekundärer Krankheitsgewinn im Spiel, wie Fremdverschulden, Anspruch auf Entschädigung. Laut Dr. J.___ sei auch keine Rede von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsmassnahmen, da dieses Kriterium nur dann gelte, wenn sich die betroffene Person adäquat eingesetzt hat und an krankheitsbedingte Grenzen gestossen ist. Der gezeigte ungenügende Einsatz und die Selbstlimitierung seien aber gerade der Umstand, den man nicht meine, wenn vom Kriterium der gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen die Rede sei. Insgesamt komme man zum Schluss, dass die vorliegende somatoforme Störung mangels Erfüllung der Foersterschen Kriterien nicht invalidisierend sei. Demzufolge liege auch keine Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht vor.
3.1.4 Am 31. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der SUVA erneut untersucht (Urk. 7/7 S. 25 f., Urk. 7/12 S. 3-5). Dr. F.___ kam in seinem Bericht vom 31. Mai 2005 zum Schluss, ein mit den aktuellen Methoden der Bildgebung fassbarer Schaden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Februar 2004 sei beim Beschwerdeführer nicht nachweisbar. Es hätten in klinischer Hinsicht keine objektivierbaren, sondern nur kooperationsabhängige Befunde, und zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Druckschmerzen am Rücken erhoben werden können. Es liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die zwar organisch erscheine, da sie klinisch fassbar sei, der aber ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Solchen Befunden sei eigen, dass sie erfahrungsgemäss auch psychisch ausgelöst werden könnten. Dem aktuellen Beschwerdebild fehle es an einer organischen unfallbedingten Ursache. Wegen den (vom Beschwerdeführer) angegebenen Sensibilitätsstörungen werde aber, um nichts zu unterlassen, ergänzend eine fachärztlich neurologische Untersuchung veranlasst (Urk. 7/12 S. 3 ff.).
Die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. September 2005 ergab gemäss Schreiben von Dr. med. O.___ vom 12. September 2005 keine Hinweise für strukturelle vom Nervensystem ausgehende Störungen/ Verletzungen, die am Zustandekommen des Schmerzsyndroms hätten beteiligt sein können. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen beziehungsweise die Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit seien einigermassen auf die Bereiche der beschriebenen Schmerzareale beschränkt und weder in ihrer Ausprägung, Ausdehnung oder Qualität als objektiver Befund eindeutig reproduzierbar (Urk. 7/13 S. 8 f.).
3.2
3.2.1 Es ist unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/21 S. 3) und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen (Urk. 7/7 S. 5 f., Urk. 7/8 S. 4 f., Urk. 7/9 S. 5), dass der Beschwerdeführer aufgrund seines chronischen Rumpf-/Lendenwirbelsäulensyndroms zufolge der Verhebetraumata vom 19. September 2001 und vom 5. November 2003 und aufgrund eines Halswirbelsäulenschmerzsyndrom zufolge des Auffahrunfalls am 19. Februar 2004 sowie einer somatoformen Schmerzstörung mit diskreter depressiver Komponente (ICD-10: F45.4) nicht mehr in der Lage ist, die bisher ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Sanitärmonteur fortzuführen.
3.2.2 In somatischer Hinsicht attestiert die I.___ dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Arbeit ohne längerandauernde Tätigkeiten über Brusthöhe, da dies bei optimaler Motivation und Leistungsbereitschaft im Ergonomie-Trainingsprogramm aus rein somatisch-funktioneller Sicht mindestens erreichbar gewesen wäre (Urk. 7/7 S. 16). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Arztberichte bildeten kein kohärentes Ganzes und enthielten Wiederholungen, Widersprüche und Ungereimtheiten (Urk. 13), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das Ergebnis einer über einen längeren Zeitabschnitt erfolgten Beobachtung darstellt. Hinzu kommt, dass angesichts des seit Beginn psychisch überlagerten Krankheitsbildes (vgl. hierzu vorne Erw. 3.1.2) die involvierte Unfallversicherung gleichzeitig nicht nur die somatische Symptomatik ausleuchten, sondern den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht abklären liess. Sodann erwies sich erst im Verlauf des stationären Rehabilitationsaufenthaltes, insbesondere anlässlich der praktischen Erprobung der individuellen Leistungsfähigkeit, dass der Beschwerdeführer beim Einsatz seiner Kräfte nie an die Grenze dessen stiess, was ihm aufgrund der objektivierbaren organischen Befunde möglich gewesen wäre. Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer je nach Situation unterschiedliche Bewegungsmuster und auch die Angaben über die Schmerzen und deren Intensität waren nicht konsistent (vorne Erw. 3.1.2 sowie Urk. 7/7 S. 17-18).
All diese Umstände führten dazu, dass sich die Ärzte der Physikalischen Medizin zunächst sehr zurückhaltend über die zumutbare Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten, bis sie - in Übereinstimmung mit Dr. G.___ - zur Erkenntnis gelangten, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich des gesamten Rückens nicht mit einem objektiven organischen Substrat korrelierten, sondern durch die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers bedingt waren. Vor diesem Hintergrund stellen die Ausführungen im Schreiben vom 11. Februar 2005 (vorne Erw. 3.1.3) eine nachträgliche Verdeutlichung der im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2004 sprachlich unkorrekt ausgefallenen Würdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dar, deren Gültigkeit auf jenen Zeitpunkt zu beziehen ist. Es ist daher in somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Austritt aus der I.___ am 8. Oktober 2004 auszugehen.
3.3. Wie dargelegt, gingen die für die physikalische Rehabilitation des Beschwerdeführers zuständigen Ärzte davon aus, dass die mangelnde Motivation, die Selbstlimitierung und die Inkonsistenz zu einem erheblichen Grad durch die psychische Problematik bedingt seien (vorne Erw. 3.1.1-2). Diese hatte der konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. E.___ bereits wenige Wochen nach dem Unfall, am 19. März 2004, dem Krankheitsbild der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet. Dieselbe Diagnose wurde auch im Psychosomatischen Konsilium der I.___ vom 8. September 2004 gestellt und daran hielt Dr. E.___ auch im Attest vom 18. Januar 2005 fest (vorne Erw. 3.1.3).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 5. November 2007 (Urk. 13) sind sich die involvierten Fachärzte nicht nur hinsichtlich der diagnostischen Klassifizierung der beim Beschwerdeführer erhobenen psychischen Störung einig, sondern sie stimmen auch darin überein, dass diese Problematik keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hat. In diesem Sinne äusserte sich Dr. E.___ in den Berichten vom 19. März 2004 (Urk. 7/11 S. 115) und vom 18. Januar 2005 (Urk. 7/7 S. 7-8). Während im Psychosomatischen Konsilium vom 8. September 2004 (Urk. 7/11 S. 46-51) keine Angaben zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit enthalten sind, wurde im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2004 (Urk. 7/7 S. 16-24) zwar festgehalten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychischen Problematik an mindestens vier Stunden täglich zumutbar. Doch lässt sich aus dieser Feststellung, wie im Folgenden darzulegen ist, keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ableiten.
Denn diese Beurteilung wurde unter dem Vorbehalt abgegeben, dass die Einschränkung nach drei bis vier Monaten aus psychiatrischer Sicht überprüft werde. Dies erfolgte durch Dr. E.___ anlässlich der beiden Konsultationen vom 7. Dezember 2004 und vom 18. Januar 2005, der, wie gesagt, dem Beschwerdeführer keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Sodann vermochte Dr. J.___ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 22. März 2005 (vorne Erw. 3.1.3) überzeugend darzulegen, dass beim Beschwerdeführer die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, damit einer somatoformen Schmerzstörung ein leistungsbegründender Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung beizumessen ist (vorne Erw. 1.2), nicht erfüllt sind. Seine Ausführungen sind umfassend, sie beruhen auf einer eingehenden Beobachtung des Beschwerdeführers anlässlich des Psychosomatischen Konsiliums vom 8. September 2004 (Urk. 7/11 S. 49), sie stehen im Einklang mit den vorangehenden psychiatrischen Berichten, die psychiatrische Würdigung der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mit seiner gesundheitlichen Problematik umgeht, ist schlüssig nachvollziehbar, weshalb sie alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) für beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen erfüllen. Demnach ist die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers als überwindbar zu beurteilen. Denn es wurde nebst der somatoformen Schmerzstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt. Auch ergeben sich aus den Akten keine weiteren Faktoren, die zusammen ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Verneinung einer zumutbaren Willensanstrengung bilden. Insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien eines ausgewiesenen sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens, eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs und unbefriedigender Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsbemühungen (Urk. 13 S. 3) sind in der zu beurteilenden Zeit bis zum angefochtenen Entscheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 2) nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer gab gemäss den medizinischen Berichten an, er habe hier in der Schweiz keinen Sport und keine anderen Hobbys betrieben, sondern sei immer ein ausgesprochener Familienmensch gewesen und habe viel mit den Kindern unternommen (Urk. 7/7 S. 12). Nach dem Unfall habe er die Therapien besucht, sei mit den Kindern hinausgegangen und habe die Ehefrau zu Einkäufen begleitet (Urk. 7/7 S. 11). Er geniere sich vor den Leuten im Dorf, da er nicht arbeite, weshalb er tagsüber nur ungern aus dem Haus gehe. Aus den Kontakten habe er sich jedoch nicht zurückgezogen (Urk. 7/7 S. 12). Von einem Rückzug aus allen sozialen Belangen kann angesichts dieser Aussagen nicht gesprochen werden. Aber auch von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungsbemühungen kann wegen der mangelnden Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers während des Rehabilitationsprogramms (Urk. 7/7 S. 17 f.) nicht gesprochen werden. Ebenso liegt kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns vor. Vielmehr ist - wie auch im Psychosomatischen Konsilium vom 8. September 2004 und von Dr. J.___ im Schreiben vom 22. März 2005 ausführlich dargestellt wurde (Urk. 7/11 S. 3 f.) - aufgrund der (ehemals) belastenden Arbeitssituation (narzisstische Kränkung, Urk. 7/7 S. 6 und S. 10 ff.), der sozialen Zuwendung (von Frau und Kindern, Urk. 7/7 S. 8, Urk. 7/11 S. 115 und S. 117), des Fremdverschuldens und des Entschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall am 19. Februar 2004 (Urk. 7/11 S. 67, Urk. 7/11 S. 3 f.) von einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen. Ausserdem fehlt es an einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung und einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Die Schmerzproblematik im Lenden-/Kreuz- und Nackenbereich ist überlagert von der psychischen Problematik der somatoformen Schmerzstörung und keiner eigentlichen Diagnose nach einem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem zugänglich (Urk. 7/7 S. 6 und S. 30, Urk. 7/12 S. 4 f.). Es ist daher von einer nicht invalidenversicherungsrechtlich relevanten und insofern überwindbaren Schmerzproblematik respektive von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auch in psychischer Hinsicht auszugehen.
Dies gilt umso mehr, als die somatoforme Schmerzstörung gemäss Schreiben von Dr. G.___ vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/7 S. 30) und gemäss Austrittsbericht der I.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 7/7 S. 17 f.) (auch) von aggravierendem Verhalten begleitet ist und psychosoziale Belastungsfaktoren im Austrittsbericht und im Bericht des psychosomatischen Konsiliums berücksichtigt wurden (narzisstische Kränkungen, Urk. 7/7 S. 17, Verantwortung für eine 6-köpfige Familie, Probleme am Arbeitsplatz, Urk. 7/7 S. 14), die im Rahmen einer objektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit als nicht krankheitswertige, invaliditätsfremde Faktoren ausser Acht bleiben müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Februar 2004 in Sachen M., I 454/02, Erw. 3.2, BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3).
Dass sich die überwiegend psychisch fundierte Schmerzsymptomatik seit der Beurteilung im September/Oktober 2004 durch die I.___ (Urk. 7/7 S. 10 ff.) respektive im Januar 2005 durch Dr. E.___ (Urk. 7/7 S. 35) bis zum Erlass des Einsprachentscheides vom 21. Juli 2006 in erheblichem Masse zusätzlich akzentuiert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Das Einholen eines (zusätzlichen) psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers, wie dies unter Verweis auf BGE 130 V 353 vom Beschwerdeführer verlangt wird, da ein eigentliches Gutachten nicht vorliege (Urk. 13 S. 2 f.) respektive weil sich seine psychischen Probleme zu Wahnvorstellungen gesteigert hätten (Urk. 1 S. 5), ist angesichts des beweisrechtlichen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) nicht zwingend und vorliegend nicht notwendig, da daraus keine weiterführenden Erkenntnisse für die zu beurteilende Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 zu erwarten sind (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b).
3.4 Somit ist beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem Austritt aus der I.___ am 8. Oktober 2004 (Urk. 7/7 S. 16) auszugehen.
3.5 Diese Beurteilung gilt nach der klaren Aktenlage ohne Weiteres auch hinsichtlich der vor dem Unfall bestehenden Rückenproblematik. Denn die im Rahmen des Unfallverfahrens angeordneten bildgebenden, rheumatologischen und neurologischen Abklärungen haben auch hinsichtlich der Lendenwirbelsäule keine mit den Schmerzangaben des Beschwerdeführers korrelierenden Befunde ergeben (vgl. hierzu die Berichte des Dr. F.___ vom 27. April 2004, Urk. 7/7 S. 25-27 und vom 31. Mai 2005, Urk. 7/12 S. 3-5, des Dr. G.___ vom 6. Mai 2004, Urk. 7/7 S. 29-31, den Austrittsbericht der I.___ vom 20. Oktober 2004, Urk. 7/7 S. 16-24, insbesondere S. 20, den Radiologiebericht der K.___ vom 19. Januar 2005, Urk. 7/11 S. 16 und den Bericht der Praxis für Neurologie vom 12. September 2005, Urk. 7/13 S. 8). Dieser Auffassung schloss sich im Wesentlichen auch Dr. C.___ im Bericht vom 9. März 2005 (Urk. 7/7 S. 5-6) an, indem er ausführte, die hochgradigen kaum beeinflussbaren Schmerzen und Blockierungen liessen sich somatisch selbst nicht ansatzweise erklären. Ebenso führte der Hausarzt die psychische Überlagerung vorab auf kulturell bedingte Faktoren zurück, während er ein psychisches Leiden ausschloss. Deshalb ist auch unter Berücksichtung der prätraumatischen Situation von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen, dies auch im Hinblick darauf, dass die beim Unfall bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit auf seine schwere Tätigkeit als Sanitärmonteur bezogen war.
4.
4.1 Zur Invaliditätsbemessung ist der Einkommensvergleich von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174). Der Beschwerdeführer hätte im unbestritten gebliebenen Zeitpunkt des Rentenbeginns im Februar 2005 entsprechend seinem letzten vollen Monatsbruttolohn im Februar 2004 (Fr. 5'580.--, Urk. 7/10 S. 2 und S. 13) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1,1 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 91 Tabelle B10.2) ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ein Jahresbruttogehalt von Fr. 75'369.40 (13 x Fr. 5'590.-- + 1,1 % plus Fr. 1'900.-- Provision; Urk. 7/10 S. 10 und S. 12) erzielt.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer im Februar 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug für Männer Fr. 55'056.-- im Jahr 2004 (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, S. 43, Anforderungsniveau 4, Total Männer). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden von 41,6 (Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 98, Tabelle B9.2), der Nominallohnentwicklung bei Männern (1992 zu 1975; Die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 91 Tabelle B10.3) und eines nach pflichtgemässem Ermessen und den Umständen des konkreten Einzelfalls gesamthaft zu schätzenden Abzuges (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) von hier angemessenen 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'088.40 (Fr. 55'056.-- : 40 x 41,6 : 1975 x 1992 x 0.85). Ein höherer Abzug als 15 % ist nicht gerechtfertigt, da damit dem leidensbedingt eingeschränkten Betätigungsbereich (wechselbelastende leichte Tätigkeiten ohne längerandauernde Belastung über Brusthöhe, Urk. 7/7 S. 16) und dem relativ jungen Alter des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen ist. Nicht ins Gewicht fällt dabei die Nationalität, da der Beschwerdeführer seit 2002 eingebürgert ist (Urk. 7/1 S. 1) und der Beschäftigungsgrad, da kein (bei Männern lohnreduzierendes) Teilzeitpensum zu berücksichtigen ist. Im Übrigen würde auch ein Abzug von 20 % zu keinem anderen Ergebnis führen.
4.3 Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 75'369.40 - Fr. 49'088.40 = Fr. 26'281.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 %, was den Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 2) respektive der Verfügung vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/23) auch nicht für die befristete Zeit von Februar 2005 bis November 2005 zu einer Invalidenrente berechtigt. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, wie im angefochtenen Entscheid geltend gemacht (Urk. 2), zu Recht die zugesprochene ganze Rente per Ende November 2005 befristete (Urk. 7/23).
Zu keinem anderen Ergebnis würde die Berechnung des Invaliditätsgrades führen, wenn angesichts der beim Unfall vom 19. Februar 2004 bestehenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf der Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. November 2004 angesetzt würde.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 2) ist mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).