IV.2006.00736
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1947, gelernter Siebdrucker (Urk. 8/1/1), war seit Februar 1996 als Maschinen/Anlageführer (Prozessoperator) bei der A.___ AG tätig (Urk. 8/9/95 und Urk. 8/10), als er am 20. November 2002 bei der Arbeit mit einer Traglast von 40 kg in eine Bodenspalte trat und sich dabei den Rücken verdrehte, was initial akute Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der unteren Lendenwirbelsäule sowie eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2002 zur Folge hatte (Urk. 8/9/91 f.). Am 5. Juli 2004 liess er dem Unfallversicherer einen Rückfall mit Schmerzen im rechten Knie melden (Urk. 8/9/85-89). Am 23. Juli 2004 berichtete sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, D.___, dass der Versicherte seit dem Unfall vom 20. November 2002 dauernd Schmerzen im Knie-Oberschenkelbereich rechts gehabt habe (Urk. 8/9/82). Mit Verfügung vom 23. August 2004 lehnte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Rückfall vorliege (Urk. 8/9/69 f.). Nach der durch die Schmerzproblematik indizierten Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 19. Oktober 2004 (vgl. Urk. 8/9/59 f. und Urk. 8/9/54) traten persistierende und zunehmende Schmerzen im rechten Oberschenkel auf (Urk. 8/9/44), welche sich bis zum 17. Februar 2005 zu einem generalisierten Schmerzsyndrom ausweiteten (Urk. 8/9/40 f.). Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 bestätigte der Unfallversicherer seine leistungsablehnende Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 8/9/2-7).
1.2 Am 27. Juni 2005 meldete sich B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an; dabei gab er an, er leide seit Oktober 2004 an einer Fibromyalgie und sei deswegen ebenfalls seit Oktober 2004 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/4).
Dr. C.___ bestätigte in seinem Bericht vom 6./7. Juli 2005 das Vorliegen eines generalisierten Fibromyalgiesyndroms, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 21. September 2004 und stellte im Hinblick auf die Evaluation einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine starke Einschränkung verschiedener dafür massgeblicher physischer Funktionen, aber nur eine leichte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit fest (Urk. 8/6/ 1-4). Am 29. Juli 2005 berichtete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___, welcher den Beschwerdeführer im Juni 2005 auf Zuweisung von Dr. med. G.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheuma-Erkrankungen FMH, Zürich, zur Abklärung einer somatoformen Schmerzstörung und einer Erschöpfungsdepression (vgl. Urk. 8/12/5) untersucht hatte (sowie am 28. Juli 2005 im Hinblick auf den Bericht an die IV-Stelle), dass der Versicherte seit 2002 an einer generalisierten Fibromyalgie leide und deswegen in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei; eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert könne er hingegen nicht stellen (Urk. 8/11). Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 2. September 2005 - nebst der Diagnose eines invalidisierenden zunehmenden generalisierten Fibromyalgiesyndroms - an der Diagnose einer zunehmenden depressiven Entwicklung fest und bescheinigte dem Leistungssprecher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September/Oktober 2004 bis auf weiteres, voraussichtlich dauernd (Urk. 8/12/1). Im Fragebogen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab sie - allerdings mit der Bemerkung, es sei kaum mehr eine körperliche Tätigkeit möglich - eine etwas weniger starke Einschränkung verschiedener dafür massgeblicher physischer Funktionen als Dr. C.___, im Gegensatz zu diesem jedoch eine deutliche Einschränkung der psychischen Funktionen an (Urk. 8/12/3-4). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle befand in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2005, aufgrund der medizinischen Berichterstattung sei somatisch bedingt von keiner genügenden Restarbeitsfähigkeit in bisheriger und einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/21/2). Die Annahme einer leidensbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin werde letztendlich durch das psychische Leiden begründet; diesbezüglich seien die Angaben des Psychiaters eindeutig.
Gestützt auf diese Beurteilung ermittelte die IV-Stelle, dass das dem Versicherten noch zumutbare Invalideneinkommen gemäss dem - wegen der Beschränkung auf leichte Arbeiten um 20 % reduzierten - LSE-Zentralwert für Hilfsarbeiter des Jahres 2004 (Fr. 58'326.--) Fr. 46'660.80 betrage, woraus sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 84'795.-- ein Invaliditätsgrad von 45 % ergebe (Urk. 8/23). Demgemäss sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. November 2005 eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2005 zu (Urk. 8/24 S. 1, unter Bestätigung eines entsprechenden Anspruchs ab dem 1. September 2005, worüber später - nach Prüfung der Verrechnungsansprüche Dritter - verfügt werde).
1.3 Dagegen liess der B.___ am 5. Dezember 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. September 2005 eine volle Invalidenrente auszurichten (Urk. 8/28). Zur Begründung machte er geltend, der RAD habe die Beurteilung von Dr. G.___ falsch interpretiert; gemäss dieser sei ihm wegen seiner Fibromyalgie, welche eine Krankheit mit somatischen und psychischen Komponenten darstelle, keinerlei Erwerbsarbeit mehr zumutbar; zudem sei seine Arbeitsfähigkeit auch durch die von ihm eingenommenen Medikamente eingeschränkt. Falls sein Anspruch auf eine volle Invalidenrente nicht bejaht werde, sei er auf jeden Fall interdisziplinär begutachten zu lassen.
Mit Schreiben vom 13. April 2006 eröffnete die IV-Stelle dem Einsprecher, dass sie mit dem Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung zu seinen Ungunsten abzuändern gedenke (Urk. 8/38). Da er vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine verantwortungsvolle Überwachungs- und Kontrolltätigkeit ausgeübt habe und über einen Berufsabschluss mit Fähigkeitsausweis verfüge, sei bei der Ermittlung des noch zumutbaren Invalideneinkommens nicht vom LSE-Zentralwert für Hilfsarbeiter, sondern von demjenigen für Facharbeiter auszugehen, welcher Fr. 69'424.-- betrage. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ergebe sich daraus ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 55'539.-- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 84'795.-- ein Invaliditätsgrad von nur noch 37 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2006 hatte mitteilen lassen, er halte an der Einsprache fest (Urk. 8/41), wies die IV-Stelle am 10. Juli 2006 die Einsprache ab und hob androhungsgemäss die am 3. November 2005 zugesprochene Viertelsrente mit Wirkung ab Ende des auf die Zustellung des Einspracheentscheids folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Am 11. September 2006 gelangte B.___ an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. September 2005 eine volle Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, was er damit begründete, dass er selbst eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, zu deren per Ende des Jahres zu erwartendem Ergebnis er sich replicando äussern wolle (Urk. 1 S. 11 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Im Rahmen des mit Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 9) angeordneten zweiten Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 7. Februar 2007 das in Aussicht gestellte Gutachten (Urk. 14/2-5) ein und verlangte in Ergänzung seines Beschwerdeantrags, es sei die Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung von dessen Kosten zu verpflichten (Urk. 13 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2007 den Verzicht auf Duplik erklärt hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel am 20. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 10. Juli 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Ob es sich bei der Fibromyalgie (eher) um ein somatisches oder um ein psychisches Leiden bzw. ob es sich dabei überhaupt um eine valide Diagnose oder nur um ein Beschwerdebild handelt, ist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 65 (Erw. 3.2 und 3.3) dargelegt hat, seit Jahren in der Ärzteschaft heftig umstritten. Diese Kontroverse ist jedoch - wie in Erwägung 3.4 des erwähnten Entscheids ausgeführt wird - für die Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Sozialversicherung ohne Belang, da die Rechtsprechung einerseits in diagnostischer Hinsicht einzig verlangt, dass die Diagnose den Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems entspricht (bei der Fibromyalgie ICD-10: M79.0), und andererseits für den Leistungsanspruch die Auswirkung der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich ist.
2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6) und in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) die Auffassung vertritt, eine Fibromyalgie sei nach der Beurteilung ihres RAD nicht ausgewiesen, findet dies in den Akten keine Stütze. Die einzige aktenkundige Stellungnahme des RAD vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8/21 S. 2) äussert sich nur zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage, ob Dr. G.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einem somatischen oder von einem psychischen Leiden ausgeht. Die - übrigens nicht von Dr. G.___ gestellte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) - Diagnose einer Fibromyalgie wird durch den RAD nicht explizit in Frage gestellt.
Die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie sind rein deskriptiv und beschränken sich auf zwei Kardinalsymptome: ausgebreitet persistierende Schmerzen bzw. Schmerzregionen unter Einschluss der Wirbelsäule und das Vorliegen von mindestens 11 von 18 definierten „tender points“, das heisst lokalen subjektiven Druckschmerzpunkten (Wolfgang Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in: Med Sach 102 5/2006 S. 165). Diesen Kriterien genügt die Beurteilung Dr. G.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/6/7-9), weshalb von einer lege artis gestellten und fachärztlich unbestrittenen Diagnose einer Fibromyalgie auszugehen ist.
2.3 Wie sich bereits aus der Umschreibung der diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie ergibt und von Hausotter auch ausdrücklich festgehalten wird (a.a.O.), stützt sich die Diagnose nicht auf objektivierbare Befunde, sondern - nebst anamnestischen Angaben über ausgebreitet persistierende Schmerzen - auf Schmerzangaben in der klinischen Untersuchung. Dass bei solchen Befunden die geäusserten Beschwerden mit den Befunden übereinstimmen (Urk. 14/2 S. 2), ist logisch, aber nicht sehr aussagekräftig. In der medizinischen Literatur wird deshalb sogar in Frage gestellt, dass Druckschmerzen überhaupt als Befunde anzusehen sind (A. Stevens, Das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma in der Begutachtung. Die neurologisch-psychiatrische Sicht, in Med Sach 102 4/2006 S. 140). Tatsächlich haben sowohl Dr. G.___ als auch der vom Beschwerdeführer beigezogene rheumatologische Gutachter, Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, Zürich, in ihren klinischen Untersuchungen ausschliesslich Druckschmerzen und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen feststellen können (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 14/4). Auf das Fehlen von objektivierbaren Befunden für die Diagnose einer Fibromyalgie wird seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen (Urk. 2 S. 5, Urk. 7) - auch wenn es nicht der RAD-Beurteilung entnommen werden kann.
Da diese Befundlage bei der Diagnose einer Fibromyalgie typisch ist, befand das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 65 (Erw. 4.1), dass man sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der Fibromyalgie in einer vergleichbaren Situation wie bei der somatoformen Schmerzstörung befinde. In beiden Fällen fehlten verlässliche Angaben über die Ursachen der geklagten Schmerzen. Das mache die Einschränkung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit schwer messbar, weil man diese Einschränkung nicht einfach aus der gestellten Diagnose ableiten könne. Insbesondere gäben die Diagnosen Fibromyalgie oder somatoforme Schmerzstörung weder Auskunft über die Intensität der von der betroffenen Person verspürten Schmerzen, noch über deren Entwicklung, noch über die Prognose, die man in einem konkreten Fall stellen könne. Einzelne (medizinische, unter Hinweis auf Hausotter) Autoren verträten die Ansicht, dass die Mehrheit der an Fibromyalgie Leidenden in ihren Aktivitäten gar nicht eingeschränkt seien. Im Lichte dieser Gemeinsamkeiten von Fibromyalgie und somatoformer Schmerzstörung und beim aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft rechtfertige es sich daher aus juristischer Sicht, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden.
2.4 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.5 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit auch bei der Prüfung der Frage, ob eine lege artis diagnostizierte und fachärztlich unbestrittene Fibromyalgie sich invalidisierend auswirkt, grundsätzlich von der natürlichen Vermutung auszugehen, dass die Fibromyalgie oder zumindest ihre die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und demzufolge trotz der gestellten Diagnose keine Invalidität vorliegt. Dass ein invalidisierender Ausnahmefall vorliegt, ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, im Rahmen der medizinischen Abklärungen zu prüfen und anhand der in vorstehender Erwägung 2.4 dargelegten Kriterien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
2.6 Dies anerkennt grundsätzlich auch der Beschwerdeführer, macht er doch geltend, dass bei ihm nachweislich des von ihm eingereichten psychiatrischen Gutachtens sowohl eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege, als auch bestätigt werde, dass seine Beschwerden nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien (Urk. 13 S. 7 f. Ziff. 9).
2.6.1 Was die behauptete psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anbelangt, bejaht der vom Beschwerdeführer als psychiatrischer Teilgutachter beigezogene Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, die dahingehende Frage in der Tat (Urk. 14/5 S. 16). Nach seiner Beurteilung liegt eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) vor; als Differentialdiagnosen erwähnt er eine der sonstigen andauernden Persönlichkeitsstörung ähnliche Störung und „sonstige Reaktion auf schwere Belastung(en)“ (ICD-10: F43.8). Diese Störung führe zu einer Verstärkung des Schmerzerlebens und stelle zusammen mit einem Schmerzsyndrom ein sich aufschaukelndes Beschwerdesystem dar (Urk. 14/5 S. 13).
2.6.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, um eine nicht von den medizinischen Experten, sondern von den rechtsanwendenden Behörden zu beantwortende Rechtsfrage handelt (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008, 8C_18/2007, Erw. 1.2). Die Aufgabe der medizinischen Experten besteht darin, die Diagnose zu stellen und darzulegen, inwiefern die diagnostizierte Gesundheitsstörung die Ressourcen zur Schmerzbewältigung einschränkt. Weiter ist zu beachten, dass die Annahme einer Komorbidität im Sinne der vorstehenden Erwägung 2.4 bedingt, dass ein selbstständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden vorliegt, wobei namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer Störungen (ICD-10: F40-F42), insbesondere dissoziative Störungen (ICD-10: F44) in Frage kommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Mai 2007, I 409/06, E. 3.2.2, mit Hinweisen auf weitere Entscheide).
2.6.3 Hiervon ausgehend erscheint es als fraglich, ob die von Dr. I.___ diagnostizierte Dysthymie - eine definitionsgemäss leichtgradige Beeinträchtigung (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 649/06, E. 3.3.1), welche einen mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren, ätiologisch unklaren syndromalen Zustand darstellt (vgl. den Hinweis auf das Urteil I 649/06 im Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29. Januar 2008, C_214/2007, Erw. 1.2) - ein selbstständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden oder eine daraus entstandene Begleiterscheinung darstellt. Auf jeden Fall ist unklar, wie und in welchem Ausmass die von Dr. I.___ diagnostizierte Dysthymie die Ressourcen des Beschwerdeführers zur Schmerzbewältigung einschränkt. Entgegen beschwerdeführerischer Behauptung bestätigt der Gutachter Dr. I.___ nämlich nicht, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auch mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar seien. Auf die Frage 7.a, ob die Beschwerden des Patienten mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden sind, antwortete er, psychiatrische Störungen in der geschilderten Form seien nicht mit dem Willen zu überwinden (Urk. 14/5 S. 16). Ob es zutrifft, dass die von ihm diagnostizierte Störung nicht willentlich überwindbar ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall beantwortet der Gutachter damit nicht die gestellte - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zentrale - Frage nach der willentlichen Überwindbarkeit der Beschwerden. Eine invalidisierende psychische Komorbidität ist damit nicht nachgewiesen.
2.6.4 Ob alleine die ärztliche Behauptung einer invalidisierenden Komorbidität ohne schlüssigen Nachweis als ernsthafter Anhaltspunkt genügen würde, um diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Denn ein anderer - bereits im Abklärungsverfahren geltend gemachter - besonderer Umstand erfordert ohnehin weitere medizinische Abklärungen (vgl. nachfolgende Erw. 2.8).
2.7 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, neben den Diagnosen Fibromyalgie und Dysthymie sei seine Arbeitsfähigkeit auch durch den von Dr. C.___ und Dr. G.___ diagnostizierten Status nach Spongiosafraktur des rechten Hüftgelenks und Implantation des rechten Hüftgelenks (bzw. einer Hüftgelenksprothese) bei Femurkopfnekrose eingeschränkt (Urk. 13 S. 3), wird dies von der Beschwerdegegnerin und ihrem RAD insofern auch anerkannt, als darüber Einigkeit besteht, dass der Beschwerdeführer seine mit gelegentlichem Heben und Tragen schwerer Lasten verbundene angestammte Tätigkeit als Maschinen/Anlageführer in der Baustoffindustrie nicht mehr ausüben kann (Urk. 8/21 S. 2). Auf eine darüber hinausgehende Einschränkung in Verbindung mit der diagnostizierten Fibromyalgie kann aber aus dem Umstand, dass Dr. C.___ und Dr. G.___ diesen Status als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerken (Urk. 8/6/1 und Urk. 8/12/1), nicht geschlossen werden. Dies tut auch der vom Beschwerdeführer beigezogene rheumatologische Gutachter nicht.
2.8 Sodann liess der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache unter Berufung auf eine telefonische Auskunft von Dr. G.___ geltend machen, dass seine Arbeitsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten auch wegen der von ihm eingenommenen, teilweise morphiumhaltigen Medikamente stark eingeschränkt sei (Urk. 8/28 S. 4). Dabei handelt es sich um einen ernsthaften und überprüfbaren Hinweis auf einen besonderen Begleitumstand, welcher gegebenenfalls eine ausnahmsweise invalidisierende Wirkung der beschwerdeführerischen Fibromyalgie zur Folge haben kann. Sowohl in der vom Beschwerdeführer eingereichten interdisziplinären Beurteilung (Urk. 14/2 S. 3), als auch im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 14/5 S. 15), als auch in einer Stellungnahme Dr. H.___s vom 15. Januar 2007 zu Händen der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin (Urk. 14/7) wird denn auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung der Medikation des Beschwerdeführers hingewiesen. Allerdings ist all diesen ärztlichen Beurteilungen nicht zu entnehmen, welche Medikation in welcher Dosierung aus welchen Gründen medizinisch indiziert ist und auch eingenommen wird. Demzufolge lässt sich auch nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, seinen Medikamentenkonsum zugunsten seiner Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beschränken, bzw. ob gegebenenfalls im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess eine ambulante oder stationäre Behandlung zum Erlernen eines diesem Ziel dienenden Umgangs mit der Schmerzproblematik erforderlich ist.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als noch nicht hinreichend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit Aufhebung des Einspracheentscheids automatisch auch die ihm zugrundeliegende und durch ihn ersetzte (vgl. hierzu BGE 132 V 375 Erw. 6.a in finde, 119 V 350 Erw. 1b) Verfügung aufgehoben wird, und diese - sowenig wie im Einspracheverfahren - nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, weshalb der Einspracheentscheid, soweit er in Anwendung der Wiedererwägungsgründe sowie von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV eine reformatio in peius für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) feststellt, zum vornherein nicht haltbar ist (vgl. hierzu BGE 131 V 411 Erw. 2.1.2.1, 131 V 415). Der Rentenanspruch ist nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägung von Beginn an neu materiell zu beurteilen.
3.
3.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens, welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren vorgenommen hat (Urk. 2 Erw. 3), ist darauf hinzuweisen, dass bei der Verwendung von Tabellenlöhnen die Auswahl des massgeblichen Qualifikationsniveaus nicht allein nach Massgabe der beruflichen Qualifikationen, welche die zu beurteilende Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erworben hat, erfolgen kann, sondern auch abzuklären ist, welche dieser Qualifikationen ihr nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Suche einer noch zumutbaren Tätigkeit weiterhin zur Verfügung stehen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007, IV.2006.00526, Erw. 3.2, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007, 9C_87/2007, Erw. 3.2 und Erw. 3.4). Hierbei wird die Beschwerdegegnerin einerseits das Ergebnis der medizinischen Abklärungen gemäss vorstehender Erwägung 2.8 zu berücksichtigen und andererseits zu prüfen haben, ob die berufliche Fachausbildung des Beschwerdeführers (Siebdrucker) oder seine beruflichen Erfahrungen als Maschinen/Anlageführer (Prozessoperator) auf dem aktuellen ausgeglichenen Arbeitsmarkt so verwertbar sind, dass ein Lohn zu erwarten ist, der dem durchschnittlichen Verdienst unter Voraussetzung von Berufs- und Fachkenntnissen entspricht.
3.2 Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung an den Sozialversicherungsträger zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen als Obsiegen der Beschwerde führenden Person. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat diese Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Sie werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456).
Im vorliegenden Fall ist das replicando gestellte Begehren um Kostenübernahme für das vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 14/2-5) trotz Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen abzuweisen, weil dieses Gutachten einerseits nicht massgeblich für die Rückweisung ist (vgl. Erw. 2.8) und andererseits auch nichts zur Erhellung des entscheidrelevanten Sachverhalts beizutragen vermag (vgl. Erw. 2.6.4 und Erw. 2.8).
Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer nach den vorstehend genannten Kriterien mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
3.3 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).