Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00737
IV.2006.00737

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2006 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und am 12. Juli 2006 die dagegen erhoben Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. September 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7),
unter Hinweis auf den mit heutigem Tag ergehenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SWICA Versicherungen als Unfallversicherer (Prozess-Nr. UV.2007.00348 nachfolgend: UVG-Entscheid),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin sich am 27. Oktober 2003 nach einem am 27. Juli 2002 erlittenen Unfall und unter Hinweis auf dessen invalidisierende Folgen zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2),
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge gemeinsam mit dem Unfallversicherer und unter dessen Federführung den medizinischen Sachverhalt abklärte, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchführen liess (vgl. Urk. 8/23),
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Gutachtens die Auffassung vertrat, es bestünden neben den Unfallfolgen auch nicht durch den Unfall verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Faktoren zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte sowie zu 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/28 S. 4),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 31'282.-- bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % in einer leichten, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Hilfstätigkeit ermittelte und dieses einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 47'165.-- in der zuvor ausgeübten Haupterwerbstätigkeit als Serviceangestellte und in einem Nebenerwerb als Hauswartin gegenüberstellte, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 34 % ergab (Urk. 30),
dass die Beschwerdegegnerin dementsprechend das Rentengesuch der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 23. Januar 2006 mangels Erreichen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % abwies (Urk. 30),
dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ein von ihr veranlasstes interdisziplinäres Gutachten zu den Akten reichte (Urk. 8/40 S. 1-50) und gestützt darauf an ihrem Rentenbegehren festhielt (Urk. 8/41),
dass sich das Sozialversicherungsgericht im heute ergehenden UVG-Entscheid ausführlich mit dem auch für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung relevanten medizinischen Sachverhalt und den für die Invaliditätsbemessung im vorliegenden Fall massgeblichen Gegebenheiten auseinandersetzt, weshalb der Beschwerdegegnerin ein Exemplar jenes Entscheids zur Kenntnisnahme zugestellt und hier soweit nötig darauf verwiesen wird,
dass entgegen der vorstehend erwähnten Annahme des RAD nicht davon auszugehen ist, dass neben den Unfallfolgen auch nicht durch den Unfall verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, sondern vielmehr die Kausalitätsfrage offen gelassen werden kann, weil die psychischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin bzw. deren Schmerzproblematik im Lichte der Rechtsprechung zu den sogenannten somatoformen Schmerzstörungen als durch Willensanstrengung überwindbar erscheinen (UVG-Entscheid Erw. 2.3), weshalb die Beschwerdeführerin zwar wegen der minderen Belastbarkeit des linken Beines/Fusses ihre früheren Tätigkeiten als Serviceangestellte und Hauswartin nicht mehr oder zumindest nur noch eingeschränkt ausführen könnte, ihr aber eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Erwerbstätigkeit (z.B. Kassierin oder Kleinteilmontage) vollschichtig zumutbar wäre (UVG-Entscheid Erw. 3.4),
dass demzufolge im vorliegenden Verfahren auf die für korrekt befundene Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers (UVG-Entscheid Erw. 3.5 und 4.1) abgestellt werden kann und somit auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 5 f.) ein Invaliditätsgrad von lediglich 17 % resultiert,
dass die Beschwerdegegnerin also im Ergebnis das Rentengesuch zu Recht mangels Erreichen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % abgewiesen hat, weshalb auch die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht - abweichend von Art. 61 lit. a ATSG - kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG), wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG),
dass die Kosten im vorliegenden Fall Fr. 400.-- betragen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegn sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).