Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene P.___ war seit dem 1. November 1991 als Raumpflegerin bei der Z.___ angestellt (vgl. Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/5). Wegen Rückenbeschwerden meldete sie sich am 17. Februar 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 7/5), zog die IK-Auszüge (Urk. 7/7) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6, Urk. 7/8, Urk. 7/10) bei und holte einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/11) sowie eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes ([RAD], Urk. 7/12 S. 3) ein.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 7/13) verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 33,60 % - den Rentenanspruch der Versicherten. Deren dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die IV-Stelle, nachdem sie erneut IK-Auszüge (Urk. 7/33) beigezogen und einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/34), einen detaillierten Bericht betreffend beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/35) sowie eine Stellungnahme des RAD (vgl. Urk. 7/36 S. 4) eingeholt hatte, mit Entscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 7/37 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 7. September 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Es sei Angefochtenes aufzuheben.
2. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechts- beistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
2.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
3.
3.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin, die als zu 80 % Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, sei aufgrund ihrer Gesundheitsstörung in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und im Haushaltsbereich zu 16,06 % eingeschränkt. Daraus resultiere ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 32,81 % (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie würde mit vollem Pensum arbeiten, wäre sie gesund. Sie leide - nebst weiteren Beschwerden - unter einer von der IV-Stelle zu Unrecht unberücksichtigt gelassenen und sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Schmerzstörung; diesbezüglich sei eine psychiatrische Abklärung unabdingbar (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Als Raumpflegerin sei sie - schon aus handchirurgischer Sicht - zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ein medizinisches Gutachten erforderlich. Was die Wiederintegration in den Arbeitsprozess betreffe, habe die IV-Stelle - in Kooperation mit der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle und allenfalls auch der Fürsorgebehörde - entsprechende Abklärungen zu treffen (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 5 f.).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 7/6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/6 S. 1):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und L5/S1 sowie Spondylarthrose L5/S1 links, bestehend seit 1997 - Fibromyalgiesyndrom, bestehend seit ca. 2000 - Chronisch depressive Störung, bestehend seit mehr als fünf Jahren - Psychosoziale Belastung in der Familie bei Multipler-Sklerose-(MS-) Erkrankung des Ehemannes
Vom 4. bis 16. März 2003 und erneut vom 22. Dezember 2003 bis zum 22. Januar 2004 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der dazwischen liegenden Zeit sei die Beschwerdeführerin stets - in einem Ausmass zwischen 20 und 50 % - teilarbeitsunfähig gewesen. Seit dem 23. Januar 2004 und bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/6 S. 1, S. 4). Der Gesundheitszustand der Patientin sei stationär; diese klage über ins rechte Bein ausstrahlende Rückenschmerzen, Hüftschmerzen beidseits, Schulter- und Nackenschmerzen sowie über eine allgemeine Schwäche und Müdigkeit. Sie stehe sowohl in rheumatologischer als auch in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Prognose sei angesichts der persistierenden psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit der Familie eher ungünstig (vgl. Urk. 7/6 S. 2).
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, stellte am 9. August 2004 folgende die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen (vgl. Urk. 7/8 S. 1):
- Chronisches lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie Spondylarthrose und Sy- novialzyste L5/S1 links - Schweres Fibromyalgiesyndrom - Chronisch depressive Störung - Psychosoziale Belastungssituation in der Familie
Vom 4. bis 17. März 2003 sei die Beschwerdeführerin vollständig und vom 18. März bis 1. Juli 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 4. November 2003 bestehe erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/8 S. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär. Wegen - teilweise reaktiver - Depression stehe die Patientin in psychiatrischer Behandlung; sie sei mit ihrem Haushalt mit zwei Kindern und einem an MS erkrankten Mann deutlich überfordert (vgl. Urk. 7/8 S. 2).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, stellte am 23. Oktober 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/10 S. 3):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) bei anhaltender Schmerzproblema- tik und psychosozialer Belastung - Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie sowie Spondylarthrose und kleiner Synovialzyste links - Schweres Fibromyalgiesyndrom
Die Patientin sei in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen zu 20 % und insgesamt zu 50 % arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine etwa 30%ige Einschränkung. Zur Zeit stehe die Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, allenfalls mit etwas leichterer Belastung, im Vordergrund (vgl. Urk. 7/10 S. 4).
4.4 Am 29. Mai 2006 stellte Dr. B.___ zusätzlich zu den bereits in ihrem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 7/8) gestellten die folgenden Diagnosen (vgl. Urk. 7/34 S. 1):
- Chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Karpaltunnelsyndrom beidseits
Aus rheumatologischer Sicht sei der Patientin eine rückenschonende Tätigkeit halbtags zumutbar; angesichts der psychischen und familiären Situation sei sie allerdings nicht mehr in der Lage, zu arbeiten (vgl. Urk. 7/34 S. 2).
5.
5.1 In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein volles Arbeitspensum und nicht ein solches von 80 % erfüllen würde. So ist kein Arztbericht vorhanden, welcher der Beschwerdeführerin bereits im September 1999, dem Zeitpunkt, als diese begann, mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/5 S. 2), eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hätte. Dem im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. April 1999 ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Ende März 1999 - allerdings im Zusammenhang mit Schmerzen in der Daumenwurzel und nicht etwa Rückenbeschwerden - vorübergehend nicht gearbeitet habe, wobei sie damals nicht ein 80- oder gar 100%-, sondern lediglich ein 50%-Pensum erfüllte (vgl. Urk. 7/19). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 11. März 2004 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "vor Eintritt des Gesundheitsschadens" an vier Tagen pro Woche jeweils 8,4 Stunden arbeitete (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Der seit 1992 behandelnde Hausarzt, Dr. A.___, bescheinigte ihr sodann in seinem Bericht vom 15. März 2004 erstmals ab 4. März 2003 eine Teilarbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/6 S. 1). Gegenüber den Ärzten der Klinik Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2003 bis 17. Januar 2004 stationär aufgehalten hatte, gab diese an, dass sie aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik zur Zeit nur halbtags arbeite, an sich aber eine 80%-Stelle habe (vgl. Bericht vom 17. Januar 2004, Urk. 7/6 S. 6). Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 8. Dezember 2004 mit einer Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der IV-Stelle selbst ausdrücklich fest, als sie gesund gewesen sei, habe sie zu 80 % gearbeitet und dies auch weiterhin tun wollen (vgl. Urk. 7/11). Dies bestätigte sie erneut im Rahmen der von der IV-Stelle am 5. Mai 2006 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, indem sie erklärte, über Jahre hinweg zu 50 % arbeitstätig gewesen sei und ihr Pensum aufgrund der Kündigung eines anderen Mitarbeiters des Reinigungsdienstes im Jahr 1999 auf 80 % erhöht zu haben und noch nie zu 100 % erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 7/35 S. 3). Nach dem Gesagten nahm die IV-Stelle, die fälschlicherweise von einer Pensumsreduktion statt -erhöhung auf 80 % per 1. September 1999 ausgegangen war (vgl. Urk. 7/12 S. 1), zu Recht ein Arbeitspensum von 80 % im Gesundheitsfalle an.
5.2
5.2.1 Was die Auswirkung der gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin auf deren Tätigkeit als Raumpflegerin betrifft, gingen sowohl Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/6 S. 2) als auch Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/10 S. 4) davon aus, dass - unter Berücksichtigung von psychischen und somatischen Beschwerden - eine 50%ige Einschränkung bestehe. Zu diesem Schluss war ursprünglich zwar auch Dr. B.___ gelangt (vgl. Bericht vom 9. August 2004, Urk. 7/8 S. 2); die genannte Ärztin bescheinigte der Beschwerdeführerin aber - abweichend von ihrer ersten Beurteilung (Urk. 7/8) - am 29. Mai 2006 aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und unter Einbezug der psychischen und familiären Situation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/34 S. 2).
5.2.2 Dr. B.___ selbst äusserte sich in ihrem Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/34) weder zu den Gründen der attestierten massiveren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch erwähnte sie - zumindest explizit - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Berichterstattung. Das neu diagnostizierte beidseitige Karpaltunnelsyndrom ist in diesem Zusammenhang insofern von keiner Bedeutung, als Dr. B.___ einen Einfluss der fraglichen Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneinte (vgl. Urk. 7/34 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht - gar vollständig - arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 3), ist weder dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) aktuellen Bericht von Dr. B.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/34) noch dem von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten Bericht von Dr. D.___ (Urk. 7/19) zu entnehmen, datiert jener doch vom 13. April 1999 und damit von einem Zeitpunkt, der vor der Verfassung sämtlicher weiterer aktenkundiger Arztberichte, in denen keine Einschränkung in Bezug auf die Hand bescheinigt wurde, lag. Was das von Dr. B.___ ebenfalls neu festgestellte chronische Zervikovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance betrifft, beeinträchtigt dieses gemäss der genannten Ärztin die Arbeitsfähigkeit zwar, steht aber - wie die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin insgesamt - gegenüber den Weichteilschmerzen im Zusammenhang mit dem Fibromyalgiesyndrom im Hintergrund und fällt insofern als Grund für eine weitreichendere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls ausser Betracht (vgl. Urk. 7/34 S. 2). Dass sich das Fibromyalgiesyndrom verschlimmert hätte seit der ersten Beurteilung vom 9. August 2004 (Urk. 7/8), ist aufgrund der beiden Berichte nicht zu schliessen. So bezeichnete Dr. B.___ das Fibromyalgiesyndrom bereits in ihrem ersten Bericht als schwer (vgl. Urk. 7/8 S. 1); auch lagen die in der aktuelleren Beurteilung erwähnten generalisierten Weichteilschmerzen (vgl. Urk. 7/34 S. 2) bereits zum Zeitpunkt der Berichterstattung vom 9. August 2004 vor, wies die genannte Ärztin doch damals auf eine sekundäre Generalisierung hin (vgl. Urk. 7/8 S. 2).
5.2.3 Was die im zweiten Bericht von Dr. B.___ gemachte Einschränkung betreffend die Art der noch zumutbaren Tätigkeit ("rückenschonend", vgl. Urk. 7/34 S. 2) angeht, ist aufgrund der gemäss der fraglichen Ärztin ohnehin nicht im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden und der im Wesentlichen unveränderten Beeinträchtigung im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Raumpflegerin nun entgegen der ursprünglichen Einschätzung sämtlicher Ärzte (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/ 10 S. 4) nicht mehr ausüben können sollte. Denkbar ist immerhin, dass die Abweichung in den beiden Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. B.___ sich weniger mit einer Änderung des medizinischen Sachverhalts beziehungsweise der damit in Zusammenhang stehenden Einschränkungen als mit der Tatsache des in der Zwischenzeit erfolgten Stellenverlusts der Beschwerdeführerin erklären lässt (vgl. Urk. 7/35 S. 2, Urk. 7/10 S. 3, Urk. 7/35 S. 3). Anzumerken ist hiezu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung betreffend Arbeitsfähigkeit im Haushalt zwar anfangs angab, es sei eine Verschlechterung eingetreten (vgl. Urk. 7/35 S. 1), dann aber insistierte, dass die aktuell angegebenen Einschränkungen im gleichen Ausmass bereits im Dezember 2004 bestanden hätten (vgl. Urk. 7/35 S. 5, S. 8). Was die gegenüber der Mitarbeiterin der IV-Stelle als Verschlechterung geltend gemachten neu aufgetretenen Schmerzausstrahlungen ins Bein (vgl. Urk. 7/35 S. 1) anbetrifft, sind denn auch bereits im Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 17. Januar 2004 brennende, in die Beine ausstrahlende Schmerzen dokumentiert (vgl. Urk. 7/6 S. 7); die nämlichen Beschwerden wurden in der Folge auch in Dr. B.___' erstem Bericht erwähnt (vgl. Bericht vom 9. August 2004, Urk. 7/8).
Da nach dem Gesagten im Jahr 2006 keine gegenüber der Situation im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 weitergehende Einschränkung im Aufgabenbereich bestand und angesichts der Tatsache, dass in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin Aufgaben anfallen, die weitgehend den im eigenen Haushalt der Beschwerdeführerin zu erfüllenden entsprechen, ist auch nicht von einer neu hinzugetretenen Einschränkung qualitativer Art auszugehen ist. Ein Grund für eine Abweichung von der ursprünglich erfolgten, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zumutbarkeitsbeurteilung aller von der IV-Stelle konsultierter Ärzte (vgl. Urk. 7/6 S. 4, Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/10 S. 4) ist demnach nicht gegeben. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin weiterhin eine Teilarbeitsfähigkeit besteht.
5.2.4 Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit betrifft, geht aus dem ersten Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/8) nicht ganz klar hervor, ob die damals attestierte 50%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit nicht ebenfalls ausschliesslich rheumatologisch begründet war und sich insofern in Bezug auf den somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeitsgrad gemäss Dr. B.___ gar keine Änderung ergeben hat. Im Gegensatz zum zweiten Bericht wurde in der ersten Einschätzung zum Einfluss der psychischen Beeinträchtigung nämlich nicht ausdrücklich Stellung genommen (vgl. Urk. 7/8 S. 2). Davon, dass die Arbeitsunfähigkeit damals - unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden - tatsächlich 50 % betrug, ist aber schon aufgrund der überzeugenden Berichte sowohl von Dr. A.___ (Urk. 7/6) als auch von Dr. C.___ (Urk. 7/10) auszugehen.
In Bezug auf die von Dr. B.___ bescheinigte (mindestens) 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Depression und den psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 7/34 S. 2) ist festzuhalten, dass für Letztere kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5 mit Hinweisen). Dass bezüglich der psychischen Symptomatik seit der Beurteilung im August 2004 eine massive Verschlechterung eingetreten wäre, lässt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/34) nicht schliessen. So sind die diesbezüglichen Diagnosen der genannten Ärztin in beiden Berichten identisch ("chronisch depressive Störung", vgl. Urk. 7/8 S. 1, Urk. 7/34 S. 1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der behandelnde Psychiater, Dr. C.___, in seinem fundiert begründeten und überzeugenden Bericht vom 23. Oktober 2004 (Urk. 7/10) entgegen Dr. B.___ nicht eine Depression, sondern eine Anpassungsstörung diagnostizierte, deren einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin er mit lediglich 20 % bezifferte (vgl. Urk. 7/10 S. 4).
Allerdings ist aus der Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. Mai 2006 - auch unter Berücksichtigung der weiteren aktenkundigen Arztberichte und der Ausführungen der genannten Ärztin selbst - ohnehin zu schliessen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit - soweit nicht rheumatologisch bedingt - vorwiegend weit weniger mit der festgestellten Depression als mit den - in den Akten immer wieder erwähnten - ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist. Dass es diesbezüglich zu einer Verschlimmerung der Situation gekommen ist, ist denn auch durchaus nachvollziehbar. So sind die belastenden Umstände - zumindest hauptsächlich - in der Tatsache zu sehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an MS erkrankt ist, wobei er Anspruch sowohl auf eine ganze Invalidenrente als auch auf eine Hilflosenentschädigung hat (vgl. Urk. 7/35 S. 4, Urk. 7/11). Nicht nur die Pflege und Betreuung ihres - auf einen Rollstuhl angewiesenen (vgl. Urk. 7/35 S. 8) - Ehegatten, welche die Beschwerdeführerin nebst den im Haushalt mit zwei Kindern anfallenden Arbeiten - ohne Dritthilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urk. 7/35 S. 8) - zu bewältigen hat, sondern schon die Tatsache an sich, dass ihr Ehemann an dieser - wohl in der Zwischenzeit weiter fortgeschrittenen - unheilbaren Krankheit leidet, stellt für die Beschwerdeführerin zweifellos eine erhebliche Belastung dar. Dass sie sich dabei - wie in verschiedenen Berichten immer wieder erwähnt (vgl. Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/10 S. 3, Urk. 7/11, Urk. 7/34 S. 2) - zunehmend überfordert fühlt, ist durchaus nachvollziehbar und dürfte wohl auch der Grund dafür sein, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss dem zweiten Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/34) in einem weit erheblicherem Ausmass arbeitsunfähig ist, als ihr dies noch im Jahr 2004 bescheinigt worden war. Wie bereits dargelegt, ist die mit ungünstigen psychosozialen Faktoren begründete Arbeitsunfähigkeit allerdings vorliegend nicht zu berücksichtigen.
5.2.5 Dass die Beschwerdeführerin nebst den von den zitierten Ärzten gestellten Diagnosen auch an einer somatoformen Schmerzstörung leide (vgl. Urk. 1 S. 4, S. 6), erscheint mangels entsprechender Hinweise in den medizinischen Akten als nicht überwiegend wahrscheinlich. Abklärungen diesbezüglich sind daher nicht angezeigt.
5.2.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging. Entsprechend erübrigen sich auch Massnahmen zur Eingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5).
5.2.7 Da sich die bescheinigte verbleibende Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit bezieht, lässt sich der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich ermitteln. Aufgrund des 80%-Pensums der Beschwerdeführerin und der 50%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 37,5 % respektive - angesichts des 80%igen Anteils der Erwerbsarbeit - ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %.
5.3
5.3.1 Bezüglich des Ausmasses der Einschränkung im Haushalt wird der Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle vom 5. Mai 2006 (Urk. 7/35) eine Einschränkung von 16,05 % beziehungsweise - unter Berücksichtigung der 20%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich - ein Teilinvaliditätsgrad von 3,21 % attestiert. Anerkannt wurden dabei Behinderungen im Bereich der Ernährung (5,25 %), der Wohnungspflege (5,4 %), des Einkaufs und weiterer Besorgungen (0,7 %), der Wäsche und Kleiderpflege (2 %) sowie der Betreuung der Tochter beziehungsweise des kranken Ehemanns (2,7 %).
5.3.2 Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des damaligen EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil des damaligen EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das damalige EVG entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
5.3.3 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle ermittelte die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt gestützt auf deren eigene Angaben und unter Einbezug der als zumutbar erachteten - und kaum nennenswerten - Unterstützung der beiden Kinder. Auf den entsprechenden Bericht der IV-Stelle, der auf fundierten Abklärungen beruht und im Ergebnis - Einschränkung von 16,05 % beziehungsweise Teilinvalidität von 3,21 % (80%ige Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall) - nachvollziehbar ist, kann abgestellt werden.
5.4 Aus der Teilinvalidität im Einkommensbereich von 30 % und derjenigen im Aufgabenbereich von 3,21 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33,21 %. Entsprechend hat die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
6. Mit Verfügung vom 13. September 2006 (Urk. 4) wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist zur Substantiierung ihres Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung angesetzt und angedroht, dass das Begehren bei ungenügender Substantiierung abgewiesen werde.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 (vgl. Urk. 8) das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung" (Urk. 9) sowie verschiedene Belege dazu (Urk. 10/1-9) ein. Im fraglichen Formular werden Mietzinse sowie Kosten für Heizung, Telefon/TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang von monatlich rund Fr. 1'644.-- geltend gemacht. Weitere Auslagen - wie beispielsweise Krankenkassenprämien - werden weder geltend gemacht noch sind sie belegt. Angesichts dieser Aktenlage ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung - androhungsgemäss (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 13. September 2006 [Urk. 4]) - mangels genügender Substantiierung abzuweisen.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, vom 7. September 2006 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).